270. Luftverkehrsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Irak samt Anhang
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Republik Irak, im folgenden
„Vertragschließende Teile" genannt,
Die das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur
Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die
Internationale Zivilluftfahrt, im folgenden die
„Konvention" genannt, ratifiziert haben,
Und vom Wunsche geleitet, ein Abkommen
über den Betrieb von Luftverkehrslinien zwischen
ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus
zu schließen,
Haben zu diesem Zweck ordnungsgemäß bevollmächtigte
Vertreter bestellt, die wie folgt
übereingekommen sind
Artikel I
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens, sofern sich aus
dem Inhalt nichts anderes ergibt,
1. bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden"
im Falle der Republik Österreich, das Bundesministerium
für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen
(Oberste Zivilluftfahrtbehörde),
im Falle der Republik Irak, das Verkehrsministerium
(Generaldirektion für Zivilluftfahrt),
oder in beiden Fällen jede andere Behörde, die
gesetzlich berechtigt ist, die derzeit von den
genannten Behörden ausgeübten Funktionen . zu
erfüllen;
2. bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes
Fluglinienunternehmen" ein Fluglinienunternehmen,
das ein Vertragschließender Teil dem anderen
Vertragschließenden Teil gemäß Artikel III
dieses Abkommens schriftlich als ein Fluglinienunternehmen
namhaft gemacht hat, welches
internationale Fluglinien auf den im Anhang zu
diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken
betreiben soll und die in diesem Abkommen und
seinem Anhang niedergelegten Rechte ausübt;
3. haben die Ausdrücke „Hoheitsgebiet",
„Fluglinie", „Internationale Fluglinie" und
„Nichtgewerbliche Landung" die ihnen in den
Artikeln 2 und 96 der Konvention einschließlich
Änderungen derselben, welche für beide Vertragschließenden
Teile in Kraft getreten sind, gegebene
Bedeutung.
Artikel II
Verkehrsrechte
1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem
anderen Vertragschließenden Teil die in diesem
Abkommen festgelegten Rechte zum Zweck der
Errichtung planmäßiger internationaler Fluglinien
auf den im Anhang dieses Abkommens
festgelegten Flugstrecken.
Diese Fluglinien und Flugstrecken werden im
folgenden „vereinbarte Fluglinien" und „festgelegte
Flugstrecken" genannt. Das von jedem
Vertragschließenden Teil namhaft gemachte
Fluglinienunternehmen genießt beim Betrieb
einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten
Flugstrecke folgende Rechte
a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles ohne Landung zu überfliegen;
b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu
nichtgewerbsmäßigen Zwecken durchzuführen;
c) im genannten Hoheitsgebiet an den für
diese Flugstrecke im Anhang dieses Abkommens
festgelegten Punkten Landungen
durchzuführen, um im Rahmen des internationalen
Verkehrs Fluggäste, Fracht und
Post abzusetzen und aufzunehmen.
2. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem
anderen Vertragschließenden Teil das Recht,
Serien von nicht planmäßigen Pauschalreiseflügen
zwischen den Hoheitsgebieten beider Vertragschließenden
Teile durchzuführen.
3. Keine Bestimmung in Absatz 1 dieses Artikels
ist so auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen
des einen Vertragschließenden Teiles das
Recht gewährt wird, im Hoheitsgebiet des anderen
Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht
oder Post, die für einen anderen Punkt im
Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung
aufzunehmen.
4. Der Anhang dieses Abkommens ist ein Teil
des Abkommens und jeder Hinweis auf das
„Abkommen" schließt den Hinweis auf den Anhang
ein.
Artikel III
Erforderliche Bewilligungen
1. Die internationalen Fluglinien auf den im
Anhang dieses Abkommens festgelegten Flugstrecken
können jederzeit aufgenommen werden,
vorausgesetzt daß
a) der Vertragschließende Teil, dem die im
Anhang dieses Abkommens festgelegten
Rechte gewährt werden, ein Fluglinienunternehmen
schriftlich namhaft gemacht
hat, und
b) der Vertragschließende Teil, der diese
Rechte gewährt, das namhaft gemachte
Fluglinienunternehmen ermächtigt hat, die
Fluglinien in Betrieb zu nehmen.
2. Der Vertragschließende Teil, welcher diese
Rechte gewährt, hat vorbehaltlich der Bestimmungen
des Absatzes 3 dieses Artikels und der
Artikel IV und LX dieses Abkommens die genannte
Bewilligung zum Betrieb der internationalen
Fluglinie unverzüglich zu erteilen.
3. Jeder Vertragschließende Teil kann von dem
vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis
verlangen, daß es in der Lage ist, den Anforderungen
der Gesetze und Vorschriften des erstgenannten
Vertragschließenden Teiles betreffend
den Betrieb des internationalen Flugverkehrs zu
entsprechen.
Artikel IV
Widerruf und Untersagung
1. Jeder Vertragschließende Teil behält sich das
Recht vor, die im Artikel III dieses Abkommens
vorgesehene Bewilligung für ein vom anderen
Vertragschließenden Teil namhaft gemachtes
Fluglinienunternehmen in folgenden Fällen zu
untersagen, zu widerrufen oder Bedingungen
aufzuerlegen
a) wenn dieses Fluglinienunternehmen den
Luftfahrtbehörden dieses Vertragschließenden
Teiles nicht nachweisen kann, daß es
den normalerweise von diesen Behörden
angewendeten Gesetzen und Vorschriften
entspricht,
b) wenn dieses Fluglinienunternehmen es
unterläßt, die Gesetze und Vorschriften des
Vertragschließenden Teiles, der diese Rechte
gewährt, zu befolgen, oder
c) wenn er nicht überzeugt ist, daß ein
wesentlicher Teil des Eigentums und die
tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens
bei dem das Fluglinienunternehmen
namhaft machenden Vertragschließenden
Teil oder bei Staatsangehörigen
dieses Vertragschließenden Teiles liegen.
2. Sofern ein sofortiger Widerruf oder eine
sofortige Untersagung der einem vom anderen
Vertragschließenden Teil namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen erteilten Bewilligung
nicht erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen
Gesetze und Vorschriften zu verhindern, wird
das Recht, diese Bewilligung zu untersagen oder
zu widerrufen, erst nach Beratung mit dem anderen
Vertragschließenden Teil ausgeübt.
Artikel V
Flughafen- und ähnliche
Gebühren
Die im Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden
Teiles für die Benützung von Flughäfen und
anderen Luftfahrteinrichtungen durch Luftfahrzeuge
des vom anderen Vertragschließenden
Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmens
eingehobenen Tarife dürfen nicht höher sein als
diejenigen, welche für seine inländischen in ähnlichem
internationalen Fluglinienverkehr eingesetzten
Luftfahrzeuge bezahlt werden.
Artikel VI
Befreiung von Zöllen und anderen
Abgaben
1. Kraftstoff, Schmieröle, übliche Bordausrüstung,
Ersatzteile und Bordvorräte, die von
dem oder für das von einem Vertragschließenden
Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles eingeführt oder dort an Bord genommen
werden und die lediglich für den Gebrauch
der Luftfahrzeuge des erstgenannten Vertragschließenden
Teiles bestimmt sind, dürfen
hinsichtlich der Zölle, anderer bei der Ein-, Aus-
oder Durchfuhr von Waren eingehobener Abgaben,
Untersuchungsgebühren und besonderen
Verbrauchersteuern nicht ungünstiger behandelt
werden als andere Fluglinienunternehmen, die
ähnlichen internationalen Fluglinienverkehr betreiben.
2. Luftfahrzeuge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens
eines Vertragschließenden
Teiles, Kraftstoff, Schmieröle, übliche Bordausrüstung,
Ersatzteile und an Bord dieser Luftfahrzeuge
belassene Vorräte sind im Hoheitsgebiet
des anderen Vertragschließenden Teiles von
Zöllen, Untersuchungsgebühren oder ähnlichen
Abgaben oder Gebühren befreit, auch wenn diese
Vorräte auf Flügen über diesem Hoheitsgebiet
von den Luftfahrzeugen verbraucht oder an
Bord verwendet werden. Wenn diese Waren im
Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles entladen werden, unterliegen die entladenen
Waren den diesbezüglichen Zollvorschriften.
Artikel VH
Kapazitätsvorschriften
1. Dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
jedes Vertragschließenden Teiles ist in
gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum
Betrieb von Fluglinien auf jeder gemäß Artikel
II Absatz 1 dieses Abkommens festgelegten
Flugstrecke zu geben.
2. Beim Betrieb internationaler Fluglinien auf
den gemäß Artikel II Absatz 1 dieses Abkommens
festgelegten Flugstrecken hat das namhaft
gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden
Teiles auf die Interessen des namhaft
gemachten Fluglinienunternehmens des anderen
Vertragschließenden Teiles Bedacht zu nehmen,
um die Fluglinien, die das letztere Fluglinienunternehmen
auf der gleichen Strecke oder
einem Teil hievon betreibt, nicht ungebührlich
zu beeinträchtigen.
3. Hauptzweck der internationalen Fluglinien
auf den gemäß Artikel II Absatz 1 dieses Abkommens
festgelegten Flugstrecken ist es, ein Beförderungsangebot
zur Verfügung zu stellen, das
der voraussehbaren Verkehrsnachfrage nach und
aus dem Hoheitsgebiet des das Fluglinienunternehmen
namhaft machenden Vertragschließenden
Teiles entspricht. Das Recht dieses Fluglinienunternehmens,
Verkehr zwischen Punkten
auf einer gemäß Artikel II Absatz 1 dieses Abkommens
festgelegten Flugstrecke, welche im
Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles liegen, und Punkten in dritten Ländern
zu befördern, wird im Interesse einer ordnungsgemäßen
Entwicklung des internationalen Luftverkehrs
in der Weise ausgeübt, daß sich die Kapazität
richtet nach
a) der Verkehrsnachfrage nach und aus dem
Hoheitsgebiet des das Fluglinienunternehmen
namhaft machenden Vertragschließenden
Teiles;
b) der Verkehrsnachfrage, welche in den von
den Fluglinien durchflogenen Gebieten besteht,
unter Berücksichtigung örtlicher und
regionaler Fluglinien;
c) den Erfordernissen eines wirtschaftlichen
Betriebes auf Durchgangsflugstrecken.
4. Die Kapazität, Frequenz der Fluglinien auf
den festgelegten Flugstrecken und die betreffenden
Flugpläne sowie der Verkehrsumfang der
nichtplanmäßigen Pauschalreiseflüge gemäß Artikel
II Absatz 2 sind von den namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden
Teile zu vereinbaren und den Luftfahrtbehörden
ordnungsgemäß zur Bewilligung vorzulegen.
Artikel VIII
Mitteilungen
1. Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
haben den Luftfahrtfbehörden beider Vertragschließenden
Teile spätestens 30 Tage vor
Inbetriebnahme der Fluglinien auf den gemäß
Artikel II Absatz 1 dieses Abkommens festgelegten
Flugstrecken die Art der Fluglinie, die
zum Einsatz gelangenden Luftfahrzeugmuster
und die Flugpläne mitzuteilen. Dasselbe gilt auch
für spätere Änderungen.
2. Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden
Teiles haben den Luftfahrtbehörden des
anderen Vertragschließenden Teiles auf deren
Ersuchen regelmäßig erscheinende oder andere
statistische Unterlagen, die billigerweise verlangt
werden können, zur Verfügung zu stellen.
Artikel IX
Beförderungstarife
Bei der Festsetzung von Tarifen, die für Passagiere
und Fracht auf den gemäß Artikel II Absatz
1 dieses Abkommens festgelegten Flugstrecken
eingehoben werden, sind alle Faktoren, wie
Betriebskosten, angemessener Gewinn, die Merkmale
verschiedener Flugstrecken und wenn möglich
die von anderen Fluglinienunternehmen,
welche die gleichen Flugstrecken oder Teile hievon
befliegen, eingehobenen Tarife zu berücksichtigen.
Bei der Festsetzung dieser Tarife sind
die Bestimmungen der folgenden Absätze zu beachten
1. Die Tarife werden, wenn möglich, für jede
Flugstrecke zwischen den betreffenden namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen vereinbart.
Zu diesem Zweck haben sich die namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen nach den Beschlüssen
zu richten, die gemäß den Verkehrskonferenzverfahren
des Internationalen Luftverkehrsverbandes
(IATA) anwendbar sind, oder diese
Tarife direkt untereinander, wenn möglich nach
Beratung mit Fluglinienunternehmen dritter
Staaten, welche die gleichen Flugstrecken oder
Teile hievon befliegen, zu vereinbaren.
2. Alle so vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden
beider Vertragschließenden Teile
spätestens 30 Tage vor dem beabsichtigten Zeitpunkt
ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen.
Diese Frist kann in besonderen Fällen
herabgesetzt werden, wenn die Luftfahrtbehörden
damit einverstanden sind.
3. Wenn zwischen den namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen gemäß Absatz 1 dieses
Artikels keine Einigung erzielt wurde oder wenn
einer der Vertragschließenden Teile den gemäß
Absatz 2 zur Genehmigung vorgelegten Tarifen
nicht zustimmt, haben die Luftfahrtbehörden
beider Vertragschließenden Teile gemeinsam die
Tarife für jene Flugstrecken oder Teile hievon
festzusetzen, hinsichtlich welcher keine Einigung
oder Zustimmung vorhanden ist.
4. Kommt die in Absatz 3 dieses Artikels vorgesehene
Einigung zwischen den Luftfahrtbehörden
beider Vertragschließenden Teile nicht zustande,
gelangen die Bestimmungen des Artikels
XIII dieses Abkommens zur Anwendung.
Bis ein Schiedsspruch ergeht, kann der Vertragschließende
Teil, welcher seine Zustimmung
zu einem vorgeschlagenen Tarif nicht gegeben
hat, vom anderen Vertragschließenden Teil verlangen,
daß der vorher in Kraft gestandene Tarif
beibehalten wird.
5. Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden
Teiles werden ihr Möglichstes tun, um
zu gewährleisten, daß die festgesetzten und eingehobenen
Tarife jenen entsprechen, die bei den
Vertragschließenden Teilen eingereicht wurden,
und daß kein Fluglinienunternehmen irgendeinen
Teil dieser Tarife auf andere Weise als gemäß
den IATA-Bestimmungen ermäßigt.
6. Soweit zwischen den Vertragschließenden
Teilen nicht anders vereinbart wurde und vorbehaltlich
der Devisen betreffenden Gesetze und
Vorschriften jedes Vertragschließenden Teiles
verpflichtet sich jeder Vertragschließende Teil,
sein Möglichstes zu tun, um zu gewährleisten,
daß ein in der nationalen Währung eines der
Vertragschließenden Teile angegebener Tarif als
Betrag festgesetzt wird, der dem tatsächlichen
Umrechnungskurs (einschließlich Gebühren oder
anderen Abgaben) entspricht, zu dem die Fluglinienunternehmen
beider Vertragschließenden
Teile die Einnahmen aus ihrem Beförderungsbetrieb
in die nationale Währung des anderen
Vertragschließenden Teiles umwechseln und
überweisen können.
Artikel X
Anpassung an multilaterale
Übereinkommen
Tritt ein allgemeines multilaterales Übereinkommen
über Verkehrsrechte für planmäßige
internationale Fluglinien für beide Vertragschließenden
Teile in Kraft, ist das vorliegende Abkommen
auf Ersuchen jedes Vertragschließenden
Teiles in der Weise zu ändern, daß es den Bestimmungen
eines solchen Übereinkommens entspricht.
Artikel XI
Beratungen
Zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden
Vertragschließenden Teile wird erforderlichenfalls
ein Meinungsaustausch stattfinden, um enge
Zusammenarbeit und Einverständnis in allen die
Anwendung und Auslegung dieses Abkommens
betreffenden Angelegenheiten zu erzielen.
Artikel XII
Abänderungen
1. Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit
um Beratungen über Fragen ersuchen, welche die
Auslegung, Anwendung oder Abänderung dieses
Abkommens und des Anhanges betreffen. Diese
Beratungen beginnen innerhalb eines Zeitraumes
von 60 Tagen nach Erhalt des Ersuchens durch
den anderen Vertragschließenden Teil.
2. Abänderungen dieses Abkommens und des
Anhanges treten gemäß den innerstaatlichen Gesetzen
und Verfahren jedes Vertragschließenden
Teiles am 30. Tag nach dem Datum eines diplomatischen
Notenwechsels in Kraft.
Artikel XIII
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1. Ohne Beeinträchtigung des Artikels XIV
dieses Abkommens werden die Vertragschließenden
Teile, wenn eine Meinungsverschiedenheit
zwischen den Vertragschließenden Teilen über
die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens
entsteht, zunächst versuchen, diese in
direkter Verhandlung beizulegen.
2. Wenn es den Vertragschließenden Teilen
nicht gelingt, durch direkte Verhandlungen innerhalb
von 30 Tagen eine Regelung zu erzielen,
a) können sie sich darauf einigen, die Meinungsverschiedenheit
einem von ihnen einvernehmlich
bezeichneten Schiedsgericht
oder einer anderen Person oder Stelle zur
Entscheidung zu übertragen, oder
b) falls sie sich nicht einigen oder falls sie sich
nach Einigung, die Meinungsverschiedenheit
an ein Schiedsgericht zu verweisen —
nicht innerhalb von 30 Tagen über dessen
Zusammensetzung einigen können, so kann
jeder Vertragschließende Teil die Meinungsverschiedenheit
dem Rat der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation zur
Entscheidung vorlegen.
3. Jeder Vertragschließende Teil kann das
Schiedsgericht oder gegebenenfalls den Rat der
Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ersuchen,
innerhalb von 30 Tagen nach diesem
Ersuchen vorläufige Maßnahmen zu bestimmen,
welche zur Wahrung der Rechte beider Vertragschließenden
Teile unternommen werden sollen.
4. Die Vertragschließenden Teile werden in
Übereinstimmung mit ihrer innerstaatlichen
Rechtsordnung ihr Möglichstes tun, um einer
Entscheidung oder einem Schiedsspruch des
Schiedsgerichtes Wirksamkeit zu verleihen.
5. Wenn und solange ein Vertragschließender
Teil oder ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen
eines Vertragschließenden Teiles es
unterläßt, auf Grund der Absätze 2 und 3 dieses
Artikels angegebene vorläufige Maßnahmen zu
treffen oder gefällte endgültige Entscheidungen
zu befolgen, kann der andere Vertragschließende
Teil Rechte beschränken, verweigern oder widerrufen,
die er auf Grund dieses Abkommens dem
schuldigen Vertragschließenden Teil oder dem
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen dieses
Vertragschließenden Teiles oder dem schuldigen
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
gewährt hat.
Artikel XIV
Kündigung
Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit
dem anderen Vertragschließenden Teil seinen
Wunsch bekanntgeben, dieses Abkommen zu
kündigen. Diese Benachrichtigung ist gleichzeitig
dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
zur Kenntnis zu bringen. In diesem
Falle läuft das Abkommen 12 Monate nach dem
Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung beim
anderen Vertragschließenden Teil ab, sofern
nicht die Kündigung vor Ablauf dieses Zeitraumes
zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung
durch den anderen Vertragschließenden
Teil erfolgt, gilt die Mitteilung als
14 Tage nach Empfang durch den Rat der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.
Artikel XV
Registrierung
Dieses Abkommen und alle Änderungen desselben
sind beim Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
zu registrieren.
Artikel XVI
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt zu dem Zeitpunkt in
Kraft, welcher im diplomatischen Notenwechsel,
der die Erfüllung der durch die nationale Gesetzgebung
den Vertragschließenden Teilen vorgeschriebenen
Erfordernisse feststellt, bestimmt
wird.
ZU URKUND DESSEN haben die unterfertigten,
von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß
ermächtigten Vertreter dieses Abkommen
unterzeichnet und mit ihren Siegeln
versehen.
GESCHEHEN in doppelter Urschrift zu Bagdad
am 21. 11. 1970 der christlichen Zeitrechnung,
welcher dem 23. Tag des Ramadan des
Jahres 1390 der Hedschra entspricht, in deutscher,
arabischer und englischer Sprache; im Falle
von Meinungsverschiedenheiten ist der englische
Text maßgebend.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Norbert Linhart
Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter
der Republik Österreich im Irak
Für die Regierung der Republik Irak
Dr. Mohammed Saleh Al-Bayati
Generaldirektor für Zivilluftfahrt
ANHANG
zum Luftverkehrsabkommen zwischen der
Österreichischen Bundesregierung und der
Regierung der Republik Irak
1. Das von der Österreichischen Bundesregierung
namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
ist berechtigt, folgende Flugstrecke in beiden
Richtungen zu befliegen
Wien—Athen oder Istanbul—Bagdad—Bahrein
—Teheran oder Abadan—Karachi—New
Delhi.
2. Das von der Regierung der Republik Irak
namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt,
folgende Flugstrecke in beiden Richtungen
zu befliegen
Bagdad—Damaskus oder Beirut—Istanbul—
Wien—Frankfurt—Amsterdam—London.
3. Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
können einen oder mehrere Punkte auf den
in diesem Anhang festgelegten Flugstrecken auf
einem, mehreren oder allen Flügen auslassen.
4. Dieser Anhang bleibt 18 Monate nach Inkrafttreten
des Abkommens in Geltung und wird
automatisch erneuert, sofern nicht ein Vertragschließender
Teil sechs Monate vor Ablauf des
erstgenannten Zeitraumes um Abänderung des
Anhanges ersucht.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens wurde gemäß Artikel XVI des
Abkommens durch diplomatischen Notenwechsel mit 4. August 1971 bestimmt.