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270_1971 AT

270. Luftverkehrsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Irak samt Anhang

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 270. Luftverkehrsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Irak samt Anhang

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Republik Irak, im folgenden

„Vertragschließende Teile" genannt,

Die das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur

Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die

Internationale Zivilluftfahrt, im folgenden die

„Konvention" genannt, ratifiziert haben,

Und vom Wunsche geleitet, ein Abkommen

über den Betrieb von Luftverkehrslinien zwischen

ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus

zu schließen,

Haben zu diesem Zweck ordnungsgemäß bevollmächtigte

Vertreter bestellt, die wie folgt

übereingekommen sind

Artikel I

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens, sofern sich aus

dem Inhalt nichts anderes ergibt,

1. bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden"

im Falle der Republik Österreich, das Bundesministerium

für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen

(Oberste Zivilluftfahrtbehörde),

im Falle der Republik Irak, das Verkehrsministerium

(Generaldirektion für Zivilluftfahrt),

oder in beiden Fällen jede andere Behörde, die

gesetzlich berechtigt ist, die derzeit von den

genannten Behörden ausgeübten Funktionen . zu

erfüllen;

2. bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes

Fluglinienunternehmen" ein Fluglinienunternehmen,

das ein Vertragschließender Teil dem anderen

Vertragschließenden Teil gemäß Artikel III

dieses Abkommens schriftlich als ein Fluglinienunternehmen

namhaft gemacht hat, welches

internationale Fluglinien auf den im Anhang zu

diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken

betreiben soll und die in diesem Abkommen und

seinem Anhang niedergelegten Rechte ausübt;

3. haben die Ausdrücke „Hoheitsgebiet",

„Fluglinie", „Internationale Fluglinie" und

„Nichtgewerbliche Landung" die ihnen in den

Artikeln 2 und 96 der Konvention einschließlich

Änderungen derselben, welche für beide Vertragschließenden

Teile in Kraft getreten sind, gegebene

Bedeutung.

Artikel II

Verkehrsrechte

1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem

anderen Vertragschließenden Teil die in diesem

Abkommen festgelegten Rechte zum Zweck der

Errichtung planmäßiger internationaler Fluglinien

auf den im Anhang dieses Abkommens

festgelegten Flugstrecken.

Diese Fluglinien und Flugstrecken werden im

folgenden „vereinbarte Fluglinien" und „festgelegte

Flugstrecken" genannt. Das von jedem

Vertragschließenden Teil namhaft gemachte

Fluglinienunternehmen genießt beim Betrieb

einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten

Flugstrecke folgende Rechte

a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles ohne Landung zu überfliegen;

b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu

nichtgewerbsmäßigen Zwecken durchzuführen;

c) im genannten Hoheitsgebiet an den für

diese Flugstrecke im Anhang dieses Abkommens

festgelegten Punkten Landungen

durchzuführen, um im Rahmen des internationalen

Verkehrs Fluggäste, Fracht und

Post abzusetzen und aufzunehmen.

2. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem

anderen Vertragschließenden Teil das Recht,

Serien von nicht planmäßigen Pauschalreiseflügen

zwischen den Hoheitsgebieten beider Vertragschließenden

Teile durchzuführen.

3. Keine Bestimmung in Absatz 1 dieses Artikels

ist so auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen

des einen Vertragschließenden Teiles das

Recht gewährt wird, im Hoheitsgebiet des anderen

Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht

oder Post, die für einen anderen Punkt im

Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung

aufzunehmen.

4. Der Anhang dieses Abkommens ist ein Teil

des Abkommens und jeder Hinweis auf das

„Abkommen" schließt den Hinweis auf den Anhang

ein.

Artikel III

Erforderliche Bewilligungen

1. Die internationalen Fluglinien auf den im

Anhang dieses Abkommens festgelegten Flugstrecken

können jederzeit aufgenommen werden,

vorausgesetzt daß

a) der Vertragschließende Teil, dem die im

Anhang dieses Abkommens festgelegten

Rechte gewährt werden, ein Fluglinienunternehmen

schriftlich namhaft gemacht

hat, und

b) der Vertragschließende Teil, der diese

Rechte gewährt, das namhaft gemachte

Fluglinienunternehmen ermächtigt hat, die

Fluglinien in Betrieb zu nehmen.

2. Der Vertragschließende Teil, welcher diese

Rechte gewährt, hat vorbehaltlich der Bestimmungen

des Absatzes 3 dieses Artikels und der

Artikel IV und LX dieses Abkommens die genannte

Bewilligung zum Betrieb der internationalen

Fluglinie unverzüglich zu erteilen.

3. Jeder Vertragschließende Teil kann von dem

vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis

verlangen, daß es in der Lage ist, den Anforderungen

der Gesetze und Vorschriften des erstgenannten

Vertragschließenden Teiles betreffend

den Betrieb des internationalen Flugverkehrs zu

entsprechen.

Artikel IV

Widerruf und Untersagung

1. Jeder Vertragschließende Teil behält sich das

Recht vor, die im Artikel III dieses Abkommens

vorgesehene Bewilligung für ein vom anderen

Vertragschließenden Teil namhaft gemachtes

Fluglinienunternehmen in folgenden Fällen zu

untersagen, zu widerrufen oder Bedingungen

aufzuerlegen

a) wenn dieses Fluglinienunternehmen den

Luftfahrtbehörden dieses Vertragschließenden

Teiles nicht nachweisen kann, daß es

den normalerweise von diesen Behörden

angewendeten Gesetzen und Vorschriften

entspricht,

b) wenn dieses Fluglinienunternehmen es

unterläßt, die Gesetze und Vorschriften des

Vertragschließenden Teiles, der diese Rechte

gewährt, zu befolgen, oder

c) wenn er nicht überzeugt ist, daß ein

wesentlicher Teil des Eigentums und die

tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens

bei dem das Fluglinienunternehmen

namhaft machenden Vertragschließenden

Teil oder bei Staatsangehörigen

dieses Vertragschließenden Teiles liegen.

2. Sofern ein sofortiger Widerruf oder eine

sofortige Untersagung der einem vom anderen

Vertragschließenden Teil namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen erteilten Bewilligung

nicht erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen

Gesetze und Vorschriften zu verhindern, wird

das Recht, diese Bewilligung zu untersagen oder

zu widerrufen, erst nach Beratung mit dem anderen

Vertragschließenden Teil ausgeübt.

Artikel V

Flughafen- und ähnliche

Gebühren

Die im Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden

Teiles für die Benützung von Flughäfen und

anderen Luftfahrteinrichtungen durch Luftfahrzeuge

des vom anderen Vertragschließenden

Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmens

eingehobenen Tarife dürfen nicht höher sein als

diejenigen, welche für seine inländischen in ähnlichem

internationalen Fluglinienverkehr eingesetzten

Luftfahrzeuge bezahlt werden.

Artikel VI

Befreiung von Zöllen und anderen

Abgaben

1. Kraftstoff, Schmieröle, übliche Bordausrüstung,

Ersatzteile und Bordvorräte, die von

dem oder für das von einem Vertragschließenden

Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles eingeführt oder dort an Bord genommen

werden und die lediglich für den Gebrauch

der Luftfahrzeuge des erstgenannten Vertragschließenden

Teiles bestimmt sind, dürfen

hinsichtlich der Zölle, anderer bei der Ein-, Aus-

oder Durchfuhr von Waren eingehobener Abgaben,

Untersuchungsgebühren und besonderen

Verbrauchersteuern nicht ungünstiger behandelt

werden als andere Fluglinienunternehmen, die

ähnlichen internationalen Fluglinienverkehr betreiben.

2. Luftfahrzeuge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens

eines Vertragschließenden

Teiles, Kraftstoff, Schmieröle, übliche Bordausrüstung,

Ersatzteile und an Bord dieser Luftfahrzeuge

belassene Vorräte sind im Hoheitsgebiet

des anderen Vertragschließenden Teiles von

Zöllen, Untersuchungsgebühren oder ähnlichen

Abgaben oder Gebühren befreit, auch wenn diese

Vorräte auf Flügen über diesem Hoheitsgebiet

von den Luftfahrzeugen verbraucht oder an

Bord verwendet werden. Wenn diese Waren im

Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles entladen werden, unterliegen die entladenen

Waren den diesbezüglichen Zollvorschriften.

Artikel VH

Kapazitätsvorschriften

1. Dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

jedes Vertragschließenden Teiles ist in

gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum

Betrieb von Fluglinien auf jeder gemäß Artikel

II Absatz 1 dieses Abkommens festgelegten

Flugstrecke zu geben.

2. Beim Betrieb internationaler Fluglinien auf

den gemäß Artikel II Absatz 1 dieses Abkommens

festgelegten Flugstrecken hat das namhaft

gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden

Teiles auf die Interessen des namhaft

gemachten Fluglinienunternehmens des anderen

Vertragschließenden Teiles Bedacht zu nehmen,

um die Fluglinien, die das letztere Fluglinienunternehmen

auf der gleichen Strecke oder

einem Teil hievon betreibt, nicht ungebührlich

zu beeinträchtigen.

3. Hauptzweck der internationalen Fluglinien

auf den gemäß Artikel II Absatz 1 dieses Abkommens

festgelegten Flugstrecken ist es, ein Beförderungsangebot

zur Verfügung zu stellen, das

der voraussehbaren Verkehrsnachfrage nach und

aus dem Hoheitsgebiet des das Fluglinienunternehmen

namhaft machenden Vertragschließenden

Teiles entspricht. Das Recht dieses Fluglinienunternehmens,

Verkehr zwischen Punkten

auf einer gemäß Artikel II Absatz 1 dieses Abkommens

festgelegten Flugstrecke, welche im

Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles liegen, und Punkten in dritten Ländern

zu befördern, wird im Interesse einer ordnungsgemäßen

Entwicklung des internationalen Luftverkehrs

in der Weise ausgeübt, daß sich die Kapazität

richtet nach

a) der Verkehrsnachfrage nach und aus dem

Hoheitsgebiet des das Fluglinienunternehmen

namhaft machenden Vertragschließenden

Teiles;

b) der Verkehrsnachfrage, welche in den von

den Fluglinien durchflogenen Gebieten besteht,

unter Berücksichtigung örtlicher und

regionaler Fluglinien;

c) den Erfordernissen eines wirtschaftlichen

Betriebes auf Durchgangsflugstrecken.

4. Die Kapazität, Frequenz der Fluglinien auf

den festgelegten Flugstrecken und die betreffenden

Flugpläne sowie der Verkehrsumfang der

nichtplanmäßigen Pauschalreiseflüge gemäß Artikel

II Absatz 2 sind von den namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden

Teile zu vereinbaren und den Luftfahrtbehörden

ordnungsgemäß zur Bewilligung vorzulegen.

Artikel VIII

Mitteilungen

1. Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

haben den Luftfahrtfbehörden beider Vertragschließenden

Teile spätestens 30 Tage vor

Inbetriebnahme der Fluglinien auf den gemäß

Artikel II Absatz 1 dieses Abkommens festgelegten

Flugstrecken die Art der Fluglinie, die

zum Einsatz gelangenden Luftfahrzeugmuster

und die Flugpläne mitzuteilen. Dasselbe gilt auch

für spätere Änderungen.

2. Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden

Teiles haben den Luftfahrtbehörden des

anderen Vertragschließenden Teiles auf deren

Ersuchen regelmäßig erscheinende oder andere

statistische Unterlagen, die billigerweise verlangt

werden können, zur Verfügung zu stellen.

Artikel IX

Beförderungstarife

Bei der Festsetzung von Tarifen, die für Passagiere

und Fracht auf den gemäß Artikel II Absatz

1 dieses Abkommens festgelegten Flugstrecken

eingehoben werden, sind alle Faktoren, wie

Betriebskosten, angemessener Gewinn, die Merkmale

verschiedener Flugstrecken und wenn möglich

die von anderen Fluglinienunternehmen,

welche die gleichen Flugstrecken oder Teile hievon

befliegen, eingehobenen Tarife zu berücksichtigen.

Bei der Festsetzung dieser Tarife sind

die Bestimmungen der folgenden Absätze zu beachten

1. Die Tarife werden, wenn möglich, für jede

Flugstrecke zwischen den betreffenden namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen vereinbart.

Zu diesem Zweck haben sich die namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen nach den Beschlüssen

zu richten, die gemäß den Verkehrskonferenzverfahren

des Internationalen Luftverkehrsverbandes

(IATA) anwendbar sind, oder diese

Tarife direkt untereinander, wenn möglich nach

Beratung mit Fluglinienunternehmen dritter

Staaten, welche die gleichen Flugstrecken oder

Teile hievon befliegen, zu vereinbaren.

2. Alle so vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden

beider Vertragschließenden Teile

spätestens 30 Tage vor dem beabsichtigten Zeitpunkt

ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen.

Diese Frist kann in besonderen Fällen

herabgesetzt werden, wenn die Luftfahrtbehörden

damit einverstanden sind.

3. Wenn zwischen den namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen gemäß Absatz 1 dieses

Artikels keine Einigung erzielt wurde oder wenn

einer der Vertragschließenden Teile den gemäß

Absatz 2 zur Genehmigung vorgelegten Tarifen

nicht zustimmt, haben die Luftfahrtbehörden

beider Vertragschließenden Teile gemeinsam die

Tarife für jene Flugstrecken oder Teile hievon

festzusetzen, hinsichtlich welcher keine Einigung

oder Zustimmung vorhanden ist.

4. Kommt die in Absatz 3 dieses Artikels vorgesehene

Einigung zwischen den Luftfahrtbehörden

beider Vertragschließenden Teile nicht zustande,

gelangen die Bestimmungen des Artikels

XIII dieses Abkommens zur Anwendung.

Bis ein Schiedsspruch ergeht, kann der Vertragschließende

Teil, welcher seine Zustimmung

zu einem vorgeschlagenen Tarif nicht gegeben

hat, vom anderen Vertragschließenden Teil verlangen,

daß der vorher in Kraft gestandene Tarif

beibehalten wird.

5. Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden

Teiles werden ihr Möglichstes tun, um

zu gewährleisten, daß die festgesetzten und eingehobenen

Tarife jenen entsprechen, die bei den

Vertragschließenden Teilen eingereicht wurden,

und daß kein Fluglinienunternehmen irgendeinen

Teil dieser Tarife auf andere Weise als gemäß

den IATA-Bestimmungen ermäßigt.

6. Soweit zwischen den Vertragschließenden

Teilen nicht anders vereinbart wurde und vorbehaltlich

der Devisen betreffenden Gesetze und

Vorschriften jedes Vertragschließenden Teiles

verpflichtet sich jeder Vertragschließende Teil,

sein Möglichstes zu tun, um zu gewährleisten,

daß ein in der nationalen Währung eines der

Vertragschließenden Teile angegebener Tarif als

Betrag festgesetzt wird, der dem tatsächlichen

Umrechnungskurs (einschließlich Gebühren oder

anderen Abgaben) entspricht, zu dem die Fluglinienunternehmen

beider Vertragschließenden

Teile die Einnahmen aus ihrem Beförderungsbetrieb

in die nationale Währung des anderen

Vertragschließenden Teiles umwechseln und

überweisen können.

Artikel X

Anpassung an multilaterale

Übereinkommen

Tritt ein allgemeines multilaterales Übereinkommen

über Verkehrsrechte für planmäßige

internationale Fluglinien für beide Vertragschließenden

Teile in Kraft, ist das vorliegende Abkommen

auf Ersuchen jedes Vertragschließenden

Teiles in der Weise zu ändern, daß es den Bestimmungen

eines solchen Übereinkommens entspricht.

Artikel XI

Beratungen

Zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden

Vertragschließenden Teile wird erforderlichenfalls

ein Meinungsaustausch stattfinden, um enge

Zusammenarbeit und Einverständnis in allen die

Anwendung und Auslegung dieses Abkommens

betreffenden Angelegenheiten zu erzielen.

Artikel XII

Abänderungen

1. Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit

um Beratungen über Fragen ersuchen, welche die

Auslegung, Anwendung oder Abänderung dieses

Abkommens und des Anhanges betreffen. Diese

Beratungen beginnen innerhalb eines Zeitraumes

von 60 Tagen nach Erhalt des Ersuchens durch

den anderen Vertragschließenden Teil.

2. Abänderungen dieses Abkommens und des

Anhanges treten gemäß den innerstaatlichen Gesetzen

und Verfahren jedes Vertragschließenden

Teiles am 30. Tag nach dem Datum eines diplomatischen

Notenwechsels in Kraft.

Artikel XIII

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1. Ohne Beeinträchtigung des Artikels XIV

dieses Abkommens werden die Vertragschließenden

Teile, wenn eine Meinungsverschiedenheit

zwischen den Vertragschließenden Teilen über

die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens

entsteht, zunächst versuchen, diese in

direkter Verhandlung beizulegen.

2. Wenn es den Vertragschließenden Teilen

nicht gelingt, durch direkte Verhandlungen innerhalb

von 30 Tagen eine Regelung zu erzielen,

a) können sie sich darauf einigen, die Meinungsverschiedenheit

einem von ihnen einvernehmlich

bezeichneten Schiedsgericht

oder einer anderen Person oder Stelle zur

Entscheidung zu übertragen, oder

b) falls sie sich nicht einigen oder falls sie sich

nach Einigung, die Meinungsverschiedenheit

an ein Schiedsgericht zu verweisen —

nicht innerhalb von 30 Tagen über dessen

Zusammensetzung einigen können, so kann

jeder Vertragschließende Teil die Meinungsverschiedenheit

dem Rat der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation zur

Entscheidung vorlegen.

3. Jeder Vertragschließende Teil kann das

Schiedsgericht oder gegebenenfalls den Rat der

Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ersuchen,

innerhalb von 30 Tagen nach diesem

Ersuchen vorläufige Maßnahmen zu bestimmen,

welche zur Wahrung der Rechte beider Vertragschließenden

Teile unternommen werden sollen.

4. Die Vertragschließenden Teile werden in

Übereinstimmung mit ihrer innerstaatlichen

Rechtsordnung ihr Möglichstes tun, um einer

Entscheidung oder einem Schiedsspruch des

Schiedsgerichtes Wirksamkeit zu verleihen.

5. Wenn und solange ein Vertragschließender

Teil oder ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen

eines Vertragschließenden Teiles es

unterläßt, auf Grund der Absätze 2 und 3 dieses

Artikels angegebene vorläufige Maßnahmen zu

treffen oder gefällte endgültige Entscheidungen

zu befolgen, kann der andere Vertragschließende

Teil Rechte beschränken, verweigern oder widerrufen,

die er auf Grund dieses Abkommens dem

schuldigen Vertragschließenden Teil oder dem

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen dieses

Vertragschließenden Teiles oder dem schuldigen

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

gewährt hat.

Artikel XIV

Kündigung

Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit

dem anderen Vertragschließenden Teil seinen

Wunsch bekanntgeben, dieses Abkommen zu

kündigen. Diese Benachrichtigung ist gleichzeitig

dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

zur Kenntnis zu bringen. In diesem

Falle läuft das Abkommen 12 Monate nach dem

Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung beim

anderen Vertragschließenden Teil ab, sofern

nicht die Kündigung vor Ablauf dieses Zeitraumes

zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung

durch den anderen Vertragschließenden

Teil erfolgt, gilt die Mitteilung als

14 Tage nach Empfang durch den Rat der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

Artikel XV

Registrierung

Dieses Abkommen und alle Änderungen desselben

sind beim Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

zu registrieren.

Artikel XVI

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt zu dem Zeitpunkt in

Kraft, welcher im diplomatischen Notenwechsel,

der die Erfüllung der durch die nationale Gesetzgebung

den Vertragschließenden Teilen vorgeschriebenen

Erfordernisse feststellt, bestimmt

wird.

ZU URKUND DESSEN haben die unterfertigten,

von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß

ermächtigten Vertreter dieses Abkommen

unterzeichnet und mit ihren Siegeln

versehen.

GESCHEHEN in doppelter Urschrift zu Bagdad

am 21. 11. 1970 der christlichen Zeitrechnung,

welcher dem 23. Tag des Ramadan des

Jahres 1390 der Hedschra entspricht, in deutscher,

arabischer und englischer Sprache; im Falle

von Meinungsverschiedenheiten ist der englische

Text maßgebend.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. Norbert Linhart

Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter

der Republik Österreich im Irak

Für die Regierung der Republik Irak

Dr. Mohammed Saleh Al-Bayati

Generaldirektor für Zivilluftfahrt

ANHANG

zum Luftverkehrsabkommen zwischen der

Österreichischen Bundesregierung und der

Regierung der Republik Irak

1. Das von der Österreichischen Bundesregierung

namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

ist berechtigt, folgende Flugstrecke in beiden

Richtungen zu befliegen

Wien—Athen oder Istanbul—Bagdad—Bahrein

—Teheran oder Abadan—Karachi—New

Delhi.

2. Das von der Regierung der Republik Irak

namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt,

folgende Flugstrecke in beiden Richtungen

zu befliegen

Bagdad—Damaskus oder Beirut—Istanbul—

Wien—Frankfurt—Amsterdam—London.

3. Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

können einen oder mehrere Punkte auf den

in diesem Anhang festgelegten Flugstrecken auf

einem, mehreren oder allen Flügen auslassen.

4. Dieser Anhang bleibt 18 Monate nach Inkrafttreten

des Abkommens in Geltung und wird

automatisch erneuert, sofern nicht ein Vertragschließender

Teil sechs Monate vor Ablauf des

erstgenannten Zeitraumes um Abänderung des

Anhanges ersucht.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens wurde gemäß Artikel XVI des

Abkommens durch diplomatischen Notenwechsel mit 4. August 1971 bestimmt.

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