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270_1970 AT

270. Verordnung: Ergänzung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für gewerbliche, für kaufmännische und für die hauswirtschaftlichen Berufsschulen erlassen werden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 270. Verordnung: Ergänzung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für gewerbliche, für kaufmännische und für die hauswirtschaftlichen Berufsschulen erlassen werden

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1965, Nr. 173/1966 und

Nr. 289/1969, insbesondere auf Grund dessen

§§ 6 und 47, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 142, mit

welcher Lehrpläne für gewerbliche, für kaufmännische

und für die hauswirtschaftlichen Berufsschulen

erlassen werden, in der Fassung der

Verordnungen BGBl. Nr. 302/1967 und

Nr. 175/1969, wird wie folgt geändert

Im Art. I ist nach dem § 4 folgender § 5 einzufügen

„§ 5. Sofern in der Verordnung über die Lehrberufsliste,

BGBl. Nr. 375/1969, die Dauer der

Lehrzeit für einen Lehrberuf von der Zahl der

Schulstufen, die in den in den §§ 1 und 2 genannten

Lehrplänen festgelegt ist, abweicht oder

neue Lehrberufe vorgesehen sind, werden die

Landesschulräte ermächtigt, die erforderlichen zusätzlichen

Lehrplanbestimmungen gemäß § 6

Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes zu erlassen,

wobei die Stundentafeln hiefür unter Heranziehung

der Stundentafeln eines Lehrplanes mit

der entsprechenden Zahl von Schulstufen sinngemäß

festzusetzen sind. Sofern die Lehrzeit für

einen Lehrberuf zwei Jahre beträgt, werden die

Landesschulräte ermächtigt, im Rahmen der zusätzlichen

Lehrplanbestimmungen gemäß § 6

Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes die Stundentafeln

für die zwei Schulstufen im Ausmaß von

je 360 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

festzusetzen, wobei in beiden Schulstufen

der Pflichtgegenstand Staatsbürgerkunde 40 Unterrichtsstunden,

der Pflichtgegenstand Betriebswirtschaftlicher

Unterricht 120 bis 200 Unterrichtsstunden

und der Pflichtgegenstand Fachunterricht

560 bis 480 Unterrichtsstunden zu umfassen

haben."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1970

in Kraft.

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