270. Verordnung: Ergänzung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für gewerbliche, für kaufmännische und für die hauswirtschaftlichen Berufsschulen erlassen werden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1965, Nr. 173/1966 und
Nr. 289/1969, insbesondere auf Grund dessen
§§ 6 und 47, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 142, mit
welcher Lehrpläne für gewerbliche, für kaufmännische
und für die hauswirtschaftlichen Berufsschulen
erlassen werden, in der Fassung der
Verordnungen BGBl. Nr. 302/1967 und
Nr. 175/1969, wird wie folgt geändert
Im Art. I ist nach dem § 4 folgender § 5 einzufügen
„§ 5. Sofern in der Verordnung über die Lehrberufsliste,
BGBl. Nr. 375/1969, die Dauer der
Lehrzeit für einen Lehrberuf von der Zahl der
Schulstufen, die in den in den §§ 1 und 2 genannten
Lehrplänen festgelegt ist, abweicht oder
neue Lehrberufe vorgesehen sind, werden die
Landesschulräte ermächtigt, die erforderlichen zusätzlichen
Lehrplanbestimmungen gemäß § 6
Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes zu erlassen,
wobei die Stundentafeln hiefür unter Heranziehung
der Stundentafeln eines Lehrplanes mit
der entsprechenden Zahl von Schulstufen sinngemäß
festzusetzen sind. Sofern die Lehrzeit für
einen Lehrberuf zwei Jahre beträgt, werden die
Landesschulräte ermächtigt, im Rahmen der zusätzlichen
Lehrplanbestimmungen gemäß § 6
Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes die Stundentafeln
für die zwei Schulstufen im Ausmaß von
je 360 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)
festzusetzen, wobei in beiden Schulstufen
der Pflichtgegenstand Staatsbürgerkunde 40 Unterrichtsstunden,
der Pflichtgegenstand Betriebswirtschaftlicher
Unterricht 120 bis 200 Unterrichtsstunden
und der Pflichtgegenstand Fachunterricht
560 bis 480 Unterrichtsstunden zu umfassen
haben."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1970
in Kraft.