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270_1967 AT

270. Verordnung: Abänderung der Kraftfahrverordnung 1955

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 270. Verordnung: Abänderung der Kraftfahrverordnung 1955

Auf Grund des § 3 Abs. 3, des § 8 Abs. 2 und

des § 84 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 223, wird verordnet

Die Kraftfahrverordnung 1955, BGBl. Nr. 288,

in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 233/

1956, BGBl. Nr. 129/1959, BGBl. Nr. 139/1959

und BGBl. Nr. 64/1962 sowie der Kundmachung

BGBl. Nr. 35/1958 wird wie folgt geändert

1. Der § 1 hat zu lauten

„§ 1. Gesamtgewichte

(1) Das Gesamtgewicht eines Kraftwagens oder

Anhängers darf nicht überschreiten

(2) Als Achse im Sinne des Abs. 1 lit. a, b und d

gelten auch zwei Achsen mit einem Achsabstand

bis zu 1 m.

(3) Ein Gelenkkraftfahrzeug ist ein mehrteiliger

Kraftwagen zur Beförderung von Personen

oder Gütern, dessen Teile für sich kein selbständiges

Fahrzeug bilden und miteinander dauernd

gelenkig verbunden sind."

2. Der § 2 hat zu lauten

„§ 2. Achslasten

(1) Die Achslast eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

darf 10.000 kg nicht überschreiten. Die

Summe der Achslasten zweier Achsen mit einem

Achsabstand von mehr als 1 m und nicht mehr

als 2 m darf 16.000 kg nicht überschreiten.

(2) Die Achslast ist die Summe aller bei stehendem

Fahrzeug auf eine waagrechte, ebene Fahrbahn

wirkenden Radlasten einer Achse oder

zweier Achsen mit einem Achsabstand bis zu 1 m.

Unter „Räder einer Achse" sind die Räder eines

Fahrzeuges zu verstehen, die symmetrisch oder

im wesentlichen symmetrisch zur Längsmittelebene

des Fahrzeuges liegen; Achsen von Rädern,

die ausschließlich der Stützung des Fahrzeuges

dienen, gelten nicht als Achsen im Sinne des

Abs. 1."

3. Der § 3 hat zu lauten

„§ 3. Abmessungen

Die Abmessungen von Kraftfahrzeugen und

Anhängern dürfen nicht überschreiten

4. Der § 6 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Durchmesser des Wendekreises eines

Kraftfahrzeuges im Sinne des § 8 Abs. 2 des

Kraftfahrgesetzes 1955 darf 22 m nicht überschreiten."

5. Der § 67 Abs. 4 zweiter Satz hat zu lauten

„Als nicht wesentlich ist eine Überschreitung dann

anzusehen, wenn der über das Fahrzeug hinausragende

Teil der Ladung nicht mehr als ein Viertel

der Länge des Fahrzeuges oder samt der Länge

des Fahrzeuges nicht mehr als 13 m beträgt oder

wenn die Höhe des Fahrzeuges samt der Ladung

4 m nicht überschreitet."

6. Im § 69 Abs. 1 ist vor dem ersten Satz einzufügen

„Das Gesamtgewicht von Kraftwagen mit Anhängern

darf 38.000 kg, ihre größte Länge 18 m

nicht überschreiten."

7. Im § 70 Abs. 1 ist vor dem ersten Satz einzufügen

„Das Gesamtgewicht von Kraftwagen mit Anhängern

darf 38.000 kg, ihre größte Länge 18 m

nicht überschreiten."

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