270. Verordnung: Abänderung der Kraftfahrverordnung 1955
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 3, des § 8 Abs. 2 und
des § 84 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 223, wird verordnet
Die Kraftfahrverordnung 1955, BGBl. Nr. 288,
in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 233/
1956, BGBl. Nr. 129/1959, BGBl. Nr. 139/1959
und BGBl. Nr. 64/1962 sowie der Kundmachung
BGBl. Nr. 35/1958 wird wie folgt geändert
1. Der § 1 hat zu lauten
„§ 1. Gesamtgewichte
(1) Das Gesamtgewicht eines Kraftwagens oder
Anhängers darf nicht überschreiten
(2) Als Achse im Sinne des Abs. 1 lit. a, b und d
gelten auch zwei Achsen mit einem Achsabstand
bis zu 1 m.
(3) Ein Gelenkkraftfahrzeug ist ein mehrteiliger
Kraftwagen zur Beförderung von Personen
oder Gütern, dessen Teile für sich kein selbständiges
Fahrzeug bilden und miteinander dauernd
gelenkig verbunden sind."
2. Der § 2 hat zu lauten
„§ 2. Achslasten
(1) Die Achslast eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers
darf 10.000 kg nicht überschreiten. Die
Summe der Achslasten zweier Achsen mit einem
Achsabstand von mehr als 1 m und nicht mehr
als 2 m darf 16.000 kg nicht überschreiten.
(2) Die Achslast ist die Summe aller bei stehendem
Fahrzeug auf eine waagrechte, ebene Fahrbahn
wirkenden Radlasten einer Achse oder
zweier Achsen mit einem Achsabstand bis zu 1 m.
Unter „Räder einer Achse" sind die Räder eines
Fahrzeuges zu verstehen, die symmetrisch oder
im wesentlichen symmetrisch zur Längsmittelebene
des Fahrzeuges liegen; Achsen von Rädern,
die ausschließlich der Stützung des Fahrzeuges
dienen, gelten nicht als Achsen im Sinne des
Abs. 1."
3. Der § 3 hat zu lauten
„§ 3. Abmessungen
Die Abmessungen von Kraftfahrzeugen und
Anhängern dürfen nicht überschreiten
4. Der § 6 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Durchmesser des Wendekreises eines
Kraftfahrzeuges im Sinne des § 8 Abs. 2 des
Kraftfahrgesetzes 1955 darf 22 m nicht überschreiten."
5. Der § 67 Abs. 4 zweiter Satz hat zu lauten
„Als nicht wesentlich ist eine Überschreitung dann
anzusehen, wenn der über das Fahrzeug hinausragende
Teil der Ladung nicht mehr als ein Viertel
der Länge des Fahrzeuges oder samt der Länge
des Fahrzeuges nicht mehr als 13 m beträgt oder
wenn die Höhe des Fahrzeuges samt der Ladung
4 m nicht überschreitet."
6. Im § 69 Abs. 1 ist vor dem ersten Satz einzufügen
„Das Gesamtgewicht von Kraftwagen mit Anhängern
darf 38.000 kg, ihre größte Länge 18 m
nicht überschreiten."
7. Im § 70 Abs. 1 ist vor dem ersten Satz einzufügen
„Das Gesamtgewicht von Kraftwagen mit Anhängern
darf 38.000 kg, ihre größte Länge 18 m
nicht überschreiten."