270. Verordnung: Neuerliche Abänderung und Ergänzung der Verordnung betreffend die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, insbesondere dessen §§ 6,
72 Abs. 5 und 73 Abs. 1 und 2, wird die Verordnung
des Bundesministeriums für Unterricht
vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 207, mit welcher
Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche
Lehranstalten und ihre Sonderformen erlassen
werden, in der Fassung der Verordnung vom
11. März 1965, BGBl. Nr. 97, ergänzt wie folgt
1. Im Artikel I ist nach dem § 1 a folgender
§ 1 b einzufügen
„§ 1 b. Für die Höhere Lehranstalt für Flugtechnik
wird der in den Anlagen I und I/A/10
enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der unter
II. der Anlage I wiedergegebenen Lehrpläne für
den Religionsunterricht) hinsichtlich des I. bis
IV. Jahrganges mit 15. September 1965, hinsichtlich
des V. Jahrganges mit 1. September 1966 in
Kraft gesetzt."
2. Im Artikel I ist nach dem § 2 folgender § 2 a
einzufügen
„§ 2 a. Für die nachstehend genannten Abiturientenlehrgänge
an Höheren technischen und gewerblichen
Lehranstalten wird der in der jeweils
angeführten Anlage enthaltene Lehrplan mit
15. September 1965 in Kraft gesetzt
1. Zweijähriger Abiturientenlehrgang an der
Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe
Anlage III/4
2. Abiturientenlehrgang für Vermessungstechnik
für Berufstätige: Anlage III/5."
3. Den Anlagen werden
a) zwischen der Anlage I/A/9 und der Anlage
I/B/l die der vorliegenden Verordnung
angeschlossene Anlage I/A/10 und
b) nach der Anlage III/3 die der vorliegenden.
Verordnung angeschlossenen Anlagen III/
4 und III/5
hinzugefügt.