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270_1965 AT

270. Verordnung: Neuerliche Abänderung und Ergänzung der Verordnung betreffend die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 270. Verordnung: Neuerliche Abänderung und Ergänzung der Verordnung betreffend die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, insbesondere dessen §§ 6,

72 Abs. 5 und 73 Abs. 1 und 2, wird die Verordnung

des Bundesministeriums für Unterricht

vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 207, mit welcher

Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche

Lehranstalten und ihre Sonderformen erlassen

werden, in der Fassung der Verordnung vom

11. März 1965, BGBl. Nr. 97, ergänzt wie folgt

1. Im Artikel I ist nach dem § 1 a folgender

§ 1 b einzufügen

„§ 1 b. Für die Höhere Lehranstalt für Flugtechnik

wird der in den Anlagen I und I/A/10

enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der unter

II. der Anlage I wiedergegebenen Lehrpläne für

den Religionsunterricht) hinsichtlich des I. bis

IV. Jahrganges mit 15. September 1965, hinsichtlich

des V. Jahrganges mit 1. September 1966 in

Kraft gesetzt."

2. Im Artikel I ist nach dem § 2 folgender § 2 a

einzufügen

„§ 2 a. Für die nachstehend genannten Abiturientenlehrgänge

an Höheren technischen und gewerblichen

Lehranstalten wird der in der jeweils

angeführten Anlage enthaltene Lehrplan mit

15. September 1965 in Kraft gesetzt

1. Zweijähriger Abiturientenlehrgang an der

Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe

Anlage III/4

2. Abiturientenlehrgang für Vermessungstechnik

für Berufstätige: Anlage III/5."

3. Den Anlagen werden

a) zwischen der Anlage I/A/9 und der Anlage

I/B/l die der vorliegenden Verordnung

angeschlossene Anlage I/A/10 und

b) nach der Anlage III/3 die der vorliegenden.

Verordnung angeschlossenen Anlagen III/

4 und III/5

hinzugefügt.

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