270. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung auf dem Gebiete des Dienst- und Besoldungsrechtes der Vertragsbediensteten der Gemeinden.
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender
Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof
die Feststellung seines Erkenntnisses
vom 3. Oktober 1963, K II-3/63, zusammengefaßt
hat
„Die gesetzliche Regelung privatrechtlicher
Dienstverhältnisse zu den Ortsgemeinden ist
— soweit nicht hinsichtlich bestimmter Gruppen
von Gemeindebediensteten bundesverfassungsgesetzlich
anderes bestimmt ist —
a) hinsichtlich der Bediensteten, die keine behördlichen
Aufgaben zu besorgen haben,
gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 6 beziehungsweise
Z. 11 B.-VG. (,Zivilrechtswesen' beziehungsweise
,Arbeiterrecht') Sache des Bundes,
b) hinsichtlich der Bediensteten, die behördliche
Aufgaben zu besorgen haben, gemäß
Art. 15 Abs. 1 B.-VG. Sache der Länder."