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270_1963 AT

270. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung auf dem Gebiete des Dienst- und Besoldungsrechtes der Vertragsbediensteten der Gemeinden.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 270. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung auf dem Gebiete des Dienst- und Besoldungsrechtes der Vertragsbediensteten der Gemeinden.

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender

Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof

die Feststellung seines Erkenntnisses

vom 3. Oktober 1963, K II-3/63, zusammengefaßt

hat

„Die gesetzliche Regelung privatrechtlicher

Dienstverhältnisse zu den Ortsgemeinden ist

— soweit nicht hinsichtlich bestimmter Gruppen

von Gemeindebediensteten bundesverfassungsgesetzlich

anderes bestimmt ist —

a) hinsichtlich der Bediensteten, die keine behördlichen

Aufgaben zu besorgen haben,

gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 6 beziehungsweise

Z. 11 B.-VG. (,Zivilrechtswesen' beziehungsweise

,Arbeiterrecht') Sache des Bundes,

b) hinsichtlich der Bediensteten, die behördliche

Aufgaben zu besorgen haben, gemäß

Art. 15 Abs. 1 B.-VG. Sache der Länder."

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