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270_1962 AT

270. Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Personenbeförderung dienen, und Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 270. Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Personenbeförderung dienen, und Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen.

Der Bundespräsident erklärt das Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen,

die der internationalen Personenbeförderung dienen, und das Abkommen über die Besteuerung

von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen, welche also lauten

(Übersetzung )

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

IN DEM WUNSCHE, die

Entwicklung des internationalen

Reiseverkehrs zu fördern,

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN

ARTIKEL 1

Im Sinne dieses Abkommens

a) bedeutet der Begriff „Fahrzeuge"

alle Straßenkraftfahrzeuge

und alle Anhänger,

die an solche

Fahrzeuge angehängt werden

können und mit dem

Fahrzeug oder gesondert

eingeführt werden;

b) bedeutet der Begriff „internationale

Personenbeförderung"

die Beförderung

von Personen und

allenfalls ihres Gepäcks

gegen Entgelt, Entlohnung

oder andere materielle

Vorteile sowie jede Beförderung

mit Fahrzeugen

für die Personenbeförderung,

die außer dem

Führersitz mehr als acht

Sitzplätze haben, wenn die

zurückgelegte Strecke das

Überschreiten mindestens

einer Grenze zwischen

zwei Ländern einschließt;

c) bedeutet der Ausdruck

„Steuern und Abgaben

von Beförderungen": Umsatzsteuern

und Steuern

ähnlicher Art, wie zum

Beispiel Steuern vom

Wertzuwachs;

Gebühren für die Ausstellung

von Beförderungsbewilligungen

oder

andere erforderliche Urkunden;

Steuern oder Steuerzuschläge,

die für die in

Betracht kommende Beförderungsleistung

zusätzlich

zu den Steuern anfallen

können, welche ausschließlich

auf Grund der

Innehabung oder Inverkehrsetzung

des Fahrzeuges

erhoben werden.

ARTIKEL 2

Fahrzeuge, die im Gebiet

einer der Vertragsparteien zugelassen

sind und vorübergehend

im Rahmen einer internationalen

Personenbeförderung in das

Gebiet einer anderen Vertragspartei

eingeführt werden, sind

unter den nachstehend angeführten

Voraussetzungen von

den Abgaben befreit, die für die

Benutzung oder das Halten von

Fahrzeugen im Gebiet der letzteren

Vertragspartei erhoben

werden. Diese Befreiung gilt

nicht für Wege- und Brückengelder,

Verbrauchsteuern oder

Steuern oder Abgaben von Beförderungen.

ARTIKEL 3

1. Diese Befreiung wird im

Gebiet jeder Vertragspartei so

lange gewährt, als die in den geltenden

Zollvorschriften dieses

Gebietes vorgeschriebenen Voraussetzungen

für die vorübergehende

eingangsabgabenfreie

Einfuhr der in Artikel 2 angeführten

Fahrzeuge und die in

den geltenden Bestimmungen

über die Bewilligung der betreffenden

Beförderung niedergelegten

Bedingungen erfüllt sind.

2. Jede Vertragspartei kann

jedoch von der Begünstigung

dieser Befreiung jedes Fahrzeug

ausnehmen, das es zu Beförde-

rungen zuläßt, bei denen sowohl

der Ausgangspunkt wie auch der

Bestimmungsort in ihrem Gebiet

gelegen sind.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 4

1. Die Mitgliedsländer der

Wirtschaftskommission für Europa

sowie die nach Absatz 8

des der Kommission erteilten

Auftrages in beratender Eigenschaft

zu der Kommission zugelassenen

Länder können Vertragsparteien

dieses Abkommens

werden

a) durch Unterzeichnung;

b) durch Ratifikation, nachdem

sie das Abkommen

unter dem Vorbehalt der

Ratifikation unterzeichnet

haben;

c) durch Beitritt.

2. Die Länder, die nach Absatz

11 des der Wirtschaftskommission

für Europa erteilten

Auftrages berechtigt sind, an gewissen

Arbeiten der Kommission

teilzunehmen, können durch

Beitritt Vertragsparteien des

Abkommens nach seinem Inkrafttreten

werden.

3. Das Abkommen liegt bis

einschließlich 18. Mai 1957 zur

Unterzeichnung auf. Nach diesem

Tage steht es zum Beitritt

offen.

4. Die Ratifikation oder der

Beitritt erfolgt durch Hinterlegung

einer Urkunde beim

Generalsekretär der Vereinten

Nationen.

ARTIKEL 5

1. Dieses Abkommen tritt am

neunzigsten Tage in Kraft, nachdem

fünf der in Artikel 4 Absatz

1 bezeichneten Länder es

ohne Vorbehalt der Ratifikation

unterzeichnet oder ihre Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde

hinterlegt haben.

2. Für jedes Land, das dieses

Abkommen ratifiziert oder ihm

beitritt, nachdem fünf Länder

es ohne Vorbehalt der Ratifikation

unterzeichnet oder ihre

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

hinterlegt haben, tritt

das Abkommen am neunzigsten

Tage nach Hinterlegung seiner

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

in Kraft.

ARTIKEL 6

1. Jede Vertragspartei kann

dieses Abkommen durch Notifizierung

an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen kündigen.

2. Die Kündigung wird fünfzehn

Monate nach Eingang der

Notifizierung beim Generalsekretär

wirksam.

ARTIKEL 7

Dieses Abkommen tritt außer

Kraft, wenn zu irgendeinem

Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten

die Zahl der Vertragsparteien

während zwölf aufeinanderfolgender

Monate weniger

als fünf beträgt.

ARTIKEL 8

1. Jedes Land kann, wenn es

dieses Abkommen ohne Vorbehalt

der Ratifikation unterzeichnet

oder bei Hinterlegung

seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

oder zu jedem

späteren Zeitpunkt durch Notifizierung

dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen erklären,

daß dieses Abkommen

für alle oder für einzelne der

Gebiete gilt, deren internationale

Beziehungen es wahrnimmt. Das

Abkommen wird für das Gebiet

oder die Gebiete, die in der Notifizierung

genannt sind, am

neunzigsten Tage nach Eingang

der Notifizierung beim Generalsekretär

oder, falls das Abkommen

dann noch nicht in Kraft

getreten ist, mit seinem Inkrafttreten

wirksam.

2. Jedes Land, das dieses Abkommen

durch eine Erklärung

nach Absatz 1 auf ein Gebiet

ausgedehnt hat, dessen internationale

Beziehungen es wahrnimmt,

kann das Abkommen

auch für dieses Gebiet allein gemäß

Artikel 6 kündigen.

ARTIKEL 9

1. Jede Meinungsverschiedenheit

zwischen zwei oder mehreren

Vertragsparteien über die

Auslegung oder Anwendung

dieses Abkommens wird, soweit

möglich, durch Verhandlungen

zwischen den beteiligten Parteien

beigelegt.

2. Jede Meinungsverschiedenheit,

die nicht durch Verhandlungen

beigelegt werden kann,

wird einem Schiedsspruch unterworfen,

wenn eine der am

Streitfall beteiligten Vertragsparteien

es verlangt; sie wird

deshalb einem Schiedsrichter

oder mehreren Schiedsrichtern,

die durch Übereinkommen zwischen

den am Streitfall beteiligten

Parteien zu wählen sind, zur

Entscheidung übertragen. Können

sich die am Streitfall beteiligten

Parteien binnen drei

Monaten nach dem Antrag auf

schiedsgerichtliche Entscheidung

über die Wahl eines Schiedsrichters

oder der Schiedsrichter

nicht einigen, so kann jede

dieser Parteien den Generalsekretär

der Vereinten Nationen

ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter

zu ernennen, dem der

Streitfall zur Entscheidung

übertragen wird.

3. Die Entscheidung des oder

der nach Absatz 2 ernannten

Schiedsrichter ist für die beteiligten

Vertragsparteien bindend.

ARTIKEL 10

1. Jede Vertragspartei kann

bei Unterzeichnung, bei Ratifikation

oder beim Beitritt zu

diesem Abkommen erklären,

daß sie sich durch Artikel 9

nicht als gebunden betrachtet.

Die anderen Vertragsparteien

sind gegenüber jeder Ver-

tragspartei, die einen solchen

Vorbehalt gemacht hat, durch

Artikel 9 nicht gebunden.

2. Jede Vertragspartei, die

einen Vorbehalt nach dem vorstehenden

Absatz gemacht hat,

kann diesen Vorbehalt jederzeit

durch Notifizierung an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen

zurückziehen.

3. Andere Vorbehalte zu diesem

Abkommen sind nicht zulässig.

ARTIKEL 11

Sobald dieses Abkommen drei

Jahre in Kraft ist, kann jede

Vertragspartei durch Notifizierung

an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen die

Einberufung einer Konferenz

zur Revision des Abkommens

verlangen. Der Generalsekretär

teilt dieses Verlangen allen Vertragsparteien

mit und beruft

eine Revisionskonferenz ein,

wenn binnen vier Monaten

nach seiner Mitteilung mindestens

ein Drittel der Vertragsparteien

ihm die Zustimmung

zu diesem Verlangen notifiziert.

2. Wird eine Konferenz nach

Absatz 1 einberufen, so teilt der

Generalsekretär dies allen Vertragsparteien

mit und lädt sie

ein, binnen drei Monaten die

Vorschläge einzureichen, die

nach ihrem Wunsch von der

Konferenz behandelt werden

sollen. Der Generalsekretär

teilt allen Vertragsparteien die

vorläufige Tagesordnung der

Konferenz sowie den Wortlaut

dieser Vorschläge spätestens drei

Monate vor Beginn der Konferenz

mit.

3. Der Generalsekretär lädt

zu jeder nach diesem Artikel

einberufenen Konferenz alle in

Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten

Länder sowie die Länder ein,

die auf Grund des Artikels 4

Absatz 2 Vertragsparteien geworden

sind.

ARTIKEL 12

1. Jede Vertragspartei kann

eine oder mehrere Änderungen

dieses Abkommens vorschlagen.

Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlages

wird dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen

übermittelt, der ihn an alle

Vertragsparteien weiterleitet

und auch die anderen in Artikel

4 Absatz 1 bezeichneten

Länder unterrichtet.

2. Jeder nach Absatz 1 übermittelte

Änderungsvorschlag

gilt als angenommen, wenn

keine Vertragspartei binnen

sechs Monaten nach Übermittlung

des Änderungsvorschlages

durch den Generalsekretär Einwendungen

erhebt.

3. Der Generalsekretär notifiziert

so bald wie möglich allen

Vertragsparteien, ob gegen den

Änderungsvorschlag eine Einwendung

erhoben worden ist.

Ist gegen den Änderungsvorschlag

eine Einwendung erhoben

worden, so gilt die Änderung

als nicht angenommen

und bleibt ohne jede Wirkung.

Wird keine Einwendung erhoben,

so tritt die Änderung

drei Monate nach Ablauf der

in Absatz 2 festgelegten Frist

von sechs Monaten für alle

Vertragsparteien in Kraft.

ARTIKEL 13

Außer den in den Artikeln 11

und 12 vorgesehenen Mitteilungen

notifiziert der Generalsekretär

der Vereinten Nationen

den in Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten

Ländern sowie den

Ländern, die auf Grund des

Artikels 4 Absatz 2 Vertragsparteien

geworden sind,

a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen

und Beitritte

nach Artikel 4;

b) die Zeitpunkte, zu denen

dieses Abkommen nach

Artikel 5 in Kraft tritt;

c) die Kündigungen nach

Artikel 6;

d) das Außerkrafttreten dieses

Abkommens nach Artikel

7;

e) den Eingang der Notifizierungen

nach Artikel 8;

f) den Eingang der Erklärungen

und Notifizierungen

nach Artikel 10 Absätze

1 und 2;

g) das Inkrafttreten jeder

Änderung nach Artikel

12.

ARTIKEL 14

Nach dem 18. Mai 1957 wird

die Urschrift dieses Abkommens

beim Generalsekretär der Vereinten

Nationen hinterlegt, der

allen in Artikel 4 Absätze 1

und 2 bezeichneten Ländern

beglaubigte Abschriften übersendet.

ZU URKUND DESSEN

haben die dazu gehörig Bevollmächtigten

dieses Abkommen

unterzeichnet.

GESCHEHEN zu GENF, am

vierzehnten Dezember neunzehnhundertsechsundfünfzig,

in

einer einzigen Ausfertigung in

englischer und französischer

Sprache, wobei jeder Text in

gleicher Weise authentisch ist.

(Übersetzung )

ABKOMMEN ÜBER DIE

BESTEUERUNG VON

STRASSENFAHRZEUGEN,

DIE DER INTERNATIONALEN

WARENBEFÖRDERUNG

DIENEN

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

IN DEM WUNSCHE, die

internationale Warenbeförderung

auf der Straße zu fördern,

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN

ARTIKEL 1

Im Sinne dieses Abkommens

a) bedeutet der Begriff „Fahrzeuge"

alle Straßenkraftfahrzeuge

und alle Anhänger,

die an solche

Fahrzeuge angehängt werden

können und mit dem

Fahrzeug oder gesondert

eingeführt werden;

b) bedeutet der Begriff „internationale

Warenbeförderung"

die entgeltliche

oder unentgeltliche gewerbliche

Beförderung von

Gütern, wenn die zurückgelegte

Strecke das Überschreiten

mindestens einer

Grenze zwischen zwei Ländern

einschließt;

c) bedeutet der Ausdruck

„Steuern und Abgaben

von Beförderungen": Umsatzsteuern

und Steuern

ähnlicher Art, wie zum

Beispiel Steuern vom

Wertzuwachs;

Gebühren für die Ausstellung

von Beförderungsbewilligungen

oder

andere erforderliche Urkunden;

Steuern oder Steuerzuschläge,

die für die in

Betracht kommende Beförderungsleistung

zusätzlich

zu den Steuern anfallen

können, welche ausschließlich

auf Grund der

Innehabung oder Inverkehrsetzung

des Fahrzeuges

erhoben werden.

ARTIKEL 2

Fahrzeuge, die im Gebiet

einer der Vertragsparteien zugelassen

sind und vorübergehend

im Rahmen einer internationalen

Warenbeförderung in das

Gebiet einer anderen Vertragspartei

eingeführt werden, sind

unter den nachstehend ange-

führten Voraussetzungen von

den Abgaben befreit, die für die

Benutzung oder das Halten von

Fahrzeugen im Gebiet der letzteren

Vertragspartei erhoben

werden. Diese Befreiung gilt

nicht für Wege- und Brückengelder,

Verbrauchsteuern oder

Steuern oder Abgaben von Beförderungen.

ARTIKEL 3

1. Diese Befreiung wird im

Gebiet jeder Vertragspartei so

lange gewährt, als die in den geltenden

Zollvorschriften dieses

Gebietes vorgeschriebenen Voraussetzungen

für die vorübergehende

eingangsabgabenfreie

Einfuhr der in Artikel 2 angeführten

Fahrzeuge und die in

den geltenden Bestimmungen

über die Bewilligung der betreffenden

Beförderung niedergelegten

Bedingungen erfüllt sind.

2. Jede Vertragspartei kann

jedoch von der Begünstigung

dieser Befreiung jedes Fahrzeug

ausnehmen, das es zu Beförderungen

zuläßt, bei denen sowohl

der Ausgangspunkt wie auch der

Bestimmungsort in ihrem Gebiet

gelegen sind.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 4

1. Die Mitgliedsländer der

Wirtschaftskommission für Europa

sowie die nach Absatz 8

des der Kommission erteilten

Auftrages in beratender Eigenschaft

zu der Kommission zugelassenen

Länder können Vertragsparteien

dieses Abkommens

werden

a) durch Unterzeichnung;

b) durch Ratifikation, nachdem

sie das Abkommen

unter dem Vorbehalt der

Ratifikation Unterzeichner

haben;

c) durch Beitritt.

2. Die Länder, die nach Absatz

11 des der Wirtschaftskommission

für Europa erteilten

Auftrages berechtigt sind, an gewissen

Arbeiten der Kommission

teilzunehmen, können durch

Beitritt Vertragsparteien des

Abkommens nach seinem Inkrafttreten

werden.

3. Das Abkommen liegt bis

einschließlich 18. Mai 1957 zur

Unterzeichnung auf. Nach diesem

Tage steht es zum Beitritt

offen.

4. Die Ratifikation oder der

Beitritt erfolgt durch Hinterlegung

einer Urkunde beim

Generalsekretär der Vereinten

Nationen.

ARTIKEL 5

1. Dieses Abkommen tritt am

neunzigsten Tage in Kraft, nachdem

fünf der in Artikel 4 Absatz

1 bezeichneten Länder es

ohne Vorbehalt der Ratifikation

unterzeichnet oder ihre Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde

hinterlegt haben.

2. Für jedes Land, das dieses

Abkommen ratifiziert oder ihm

beitritt, nachdem fünf Länder

es ohne Vorbehalt der Ratifikation

unterzeichnet oder ihre

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

hinterlegt haben, tritt

das Abkommen am neunzigsten

Tage nach Hinterlegung seiner

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

in Kraft.

ARTIKEL 6

1. Jede Vertragspartei kann

dieses Abkommen durch Notifizierung

an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen kündigen.

2. Die Kündigung wird fünfzehn

Monate nach Eingang der

Notifizierung beim Generalsekretär

wirksam.

ARTIKEL 7

Dieses Abkommen tritt außer

Kraft, wenn zu irgendeinem

Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten

die Zahl der Vertragsparteien

während zwölf aufeinanderfolgender

Monate weniger

als fünf beträgt.

ARTIKEL 8

1. Jedes Land kann, wenn es

dieses Abkommen ohne Vorbehalt

der Ratifikation unterzeichnet

oder bei Hinterlegung

seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

oder zu jedem

späteren Zeitpunkt durch Notifizierung

dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen erklären,

daß dieses Abkommen

für alle oder für einzelne der

Gebiete gilt, deren internationale

Beziehungen es wahrnimmt. Das

Abkommen wird für das Gebiet

oder die Gebiete, die in der Notifizierung

genannt sind, am

neunzigsten Tage nach Eingang

der Notifizierung beim Generalsekretär

oder, falls das Abkommen

dann noch nicht in Kraft

getreten ist, mit seinem Inkrafttreten

wirksam.

2. Jedes Land, das dieses Abkommen

durch eine Erklärung

nach Absatz 1 auf ein Gebiet

ausgedehnt hat, dessen internationale

Beziehungen es wahrnimmt,

kann das Abkommen

auch für dieses Gebiet allein gemäß

Artikel 6 kündigen.

ARTIKEL 9

1. Jede Meinungsverschiedenheit

zwischen zwei oder mehreren

Vertragsparteien über die

Auslegung oder Anwendung

dieses Abkommens wird, soweit

möglich, durch Verhandlungen

zwischen den beteiligten Parteien

beigelegt.

2. Jede Meinungsverschiedenheit,

die nicht durch Verhandlungen

beigelegt werden kann,

wird einem Schiedsspruch unterworfen,

wenn eine der am

Streitfall beteiligten Vertragsparteien

es verlangt; sie wird

deshalb einem Schiedsrichter

oder mehreren Schiedsrichtern,

die durch Übereinkommen zwischen

den am Streitfall beteiligten

Parteien zu wählen sind, zur

Entscheidung übertragen. Können

sich die am Streitfall beteiligten

Parteien binnen drei

Monaten nach dem Antrag auf

schiedsgerichtliche Entscheidung

über die Wahl eines Schiedsrichters

oder der Schiedsrichter

nicht einigen, so kann jede

dieser Parteien den Generalsekretär

der Vereinten Nationen

ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter

zu ernennen, dem der

Streitfall zur Entscheidung

übertragen wird.

3. Die Entscheidung des oder

der nach Absatz 2 ernannten

Schiedsrichter ist für die beteiligten

Vertragsparteien bindend.

ARTIKEL 10

1. Jede Vertragspartei kann

bei Unterzeichnung, bei Ratifikation

oder beim Beitritt zu

diesem Abkommen erklären,

daß sie sich durch Artikel 9

nicht als gebunden betrachtet.

Die anderen Vertragsparteien

sind gegenüber jeder Vertragspartei,

die einen solchen

Vorbehalt gemacht hat, durch

Artikel 9 nicht gebunden.

2. Jede Vertragspartei, die

einen Vorbehalt nach dem vorstehenden

Absatz gemacht hat,

kann diesen Vorbehalt jederzeit

durch Notifizierung an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen

zurückziehen.

3. Andere Vorbehalte zu diesem

Abkommen sind nicht zulässig.

ARTIKEL 11

Sobald dieses Abkommen drei

Jahre in Kraft ist, kann jede

Vertragspartei durch Notifizierung

an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen die

Einberufung einer Konferenz

zur Revision des Abkommens

verlangen. Der Generalsekretär

teilt dieses Verlangen allen Vertragsparteien

mit und beruft

eine Revisionskonferenz ein,

wenn binnen vier Monaten

nach seiner Mitteilung mindestens

ein Drittel der Vertragsparteien

ihm die Zustimmung

zu diesem Verlangen notifiziert.

2. Wird eine Konferenz nach

Absatz 1 einberufen, so teilt der

Generalsekretär dies allen Vertragsparteien

mit und lädt sie

ein, binnen drei Monaten die

Vorschläge einzureichen, die

nach ihrem Wunsch von der

Konferenz behandelt werden

sollen. Der Generalsekretär

teilt allen Vertragsparteien die

vorläufige Tagesordnung der

Konferenz sowie den Wortlaut

dieser Vorschläge spätestens drei

Monate vor Beginn der Konferenz

mit.

3. Der Generalsekretär lädt

zu jeder nach diesem Artikel

einberufenen Konferenz alle in

Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten

Länder sowie die Länder ein,

die auf Grund des Artikels 4

Absatz 2 Vertragsparteien geworden

sind.

ARTIKEL 12

1. Jede Vertragspartei kann

eine oder mehrere Änderungen

dieses Abkommens vorschlagen.

Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlages

wird dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen

übermittelt, der ihn an alle

Vertragsparteien weiterleitet

und auch die anderen in Artikel

4 Absatz 1 bezeichneten

Länder unterrichtet.

2. Jeder nach Absatz 1 übermittelte

Änderungsvorschlag

gilt als angenommen, wenn

keine Vertragspartei binnen

sechs Monaten nach Übermittlung

des Änderungsvorschlages

durch den Generalsekretär Einwendungen

erhebt.

3. Der Generalsekretär notifiziert

so bald wie möglich allen

Vertragsparteien, ob gegen den

Änderungsvorschlag eine Einwendung

erhoben worden ist.

Ist gegen den Änderungsvorschlag

eine Einwendung erhoben

worden, so gilt die Änderung

als nicht angenommen

und bleibt ohne jede Wirkung.

Wird keine Einwendung erhoben,

so tritt die Änderung

drei Monate nach Ablauf der

in Absatz 2 festgelegten Frist

von sechs Monaten für alle

Vertragsparteien in Kraft.

ARTIKEL 13

Außer den in den Artikeln 11

und 12 vorgesehenen Mitteilungen

notifiziert der Generalsekretär

der Vereinten Nationen

den in Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten

Ländern sowie den

Ländern die auf Grund des

Artikels 4 Absatz 2 Vertragsparteien

geworden sind,

a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen

und Beitritte

nach Artikel 4;

b) die Zeitpunkte, zu denen

dieses Abkommen nach

Artikel 5 in Kraft tritt;

c) die Kündigungen nach

Artikel 6;

d) das Außerkrafttreten dieses

Abkommens nach Artikel

7;

e) den Eingang der Notifizierungen

nach Artikel 8;

f) den Eingang der Erklärungen

und Notifizierungen

nach Artikel 10 Absätze

1 und 2;

g) das Inkrafttreten jeder

Änderung nach Artikel

12.

ARTIKEL 14

Nach dem 18. Mai 1957 wird

die Urschrift dieses Abkommens

beim Generalsekretär der Vereinten

Nationen hinterlegt, der

allen in Artikel 4 Absätze 1

und 2 bezeichneten Ländern

beglaubigte Abschriften übersendet.

ZU URKUND DESSEN

haben die dazu gehörig Bevollmächtigten

dieses Abkommen

unterzeichnet.

GESCHEHEN zu GENF, am

vierzehnten Dezember neunzehnhundertsechsundfünfzig,

in

einer einzigen Ausfertigung in

englischer und französischer

Sprache, wobei jeder Text in

gleicher Weise authentisch ist.

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der

in diesen Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel

und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik

Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 21. März 1960.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

Waldbrunner

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die beiden vorliegenden Abkommen sind gemäß ihren Artikeln 5 Absatz 1 am 29. August

1962 für Österreich in Kraft getreten.

Bisher haben außer Österreich nachstehende Staaten die beiden Abkommen angenommen

Irland, Jugoslawien, Norwegen und Schweden.

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