270. Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Personenbeförderung dienen, und Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundespräsident erklärt das Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen,
die der internationalen Personenbeförderung dienen, und das Abkommen über die Besteuerung
von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen, welche also lauten
(Übersetzung )
DIE VERTRAGSPARTEIEN,
IN DEM WUNSCHE, die
Entwicklung des internationalen
Reiseverkehrs zu fördern,
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN
ARTIKEL 1
Im Sinne dieses Abkommens
a) bedeutet der Begriff „Fahrzeuge"
alle Straßenkraftfahrzeuge
und alle Anhänger,
die an solche
Fahrzeuge angehängt werden
können und mit dem
Fahrzeug oder gesondert
eingeführt werden;
b) bedeutet der Begriff „internationale
Personenbeförderung"
die Beförderung
von Personen und
allenfalls ihres Gepäcks
gegen Entgelt, Entlohnung
oder andere materielle
Vorteile sowie jede Beförderung
mit Fahrzeugen
für die Personenbeförderung,
die außer dem
Führersitz mehr als acht
Sitzplätze haben, wenn die
zurückgelegte Strecke das
Überschreiten mindestens
einer Grenze zwischen
zwei Ländern einschließt;
c) bedeutet der Ausdruck
„Steuern und Abgaben
von Beförderungen": Umsatzsteuern
und Steuern
ähnlicher Art, wie zum
Beispiel Steuern vom
Wertzuwachs;
Gebühren für die Ausstellung
von Beförderungsbewilligungen
oder
andere erforderliche Urkunden;
Steuern oder Steuerzuschläge,
die für die in
Betracht kommende Beförderungsleistung
zusätzlich
zu den Steuern anfallen
können, welche ausschließlich
auf Grund der
Innehabung oder Inverkehrsetzung
des Fahrzeuges
erhoben werden.
ARTIKEL 2
Fahrzeuge, die im Gebiet
einer der Vertragsparteien zugelassen
sind und vorübergehend
im Rahmen einer internationalen
Personenbeförderung in das
Gebiet einer anderen Vertragspartei
eingeführt werden, sind
unter den nachstehend angeführten
Voraussetzungen von
den Abgaben befreit, die für die
Benutzung oder das Halten von
Fahrzeugen im Gebiet der letzteren
Vertragspartei erhoben
werden. Diese Befreiung gilt
nicht für Wege- und Brückengelder,
Verbrauchsteuern oder
Steuern oder Abgaben von Beförderungen.
ARTIKEL 3
1. Diese Befreiung wird im
Gebiet jeder Vertragspartei so
lange gewährt, als die in den geltenden
Zollvorschriften dieses
Gebietes vorgeschriebenen Voraussetzungen
für die vorübergehende
eingangsabgabenfreie
Einfuhr der in Artikel 2 angeführten
Fahrzeuge und die in
den geltenden Bestimmungen
über die Bewilligung der betreffenden
Beförderung niedergelegten
Bedingungen erfüllt sind.
2. Jede Vertragspartei kann
jedoch von der Begünstigung
dieser Befreiung jedes Fahrzeug
ausnehmen, das es zu Beförde-
rungen zuläßt, bei denen sowohl
der Ausgangspunkt wie auch der
Bestimmungsort in ihrem Gebiet
gelegen sind.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 4
1. Die Mitgliedsländer der
Wirtschaftskommission für Europa
sowie die nach Absatz 8
des der Kommission erteilten
Auftrages in beratender Eigenschaft
zu der Kommission zugelassenen
Länder können Vertragsparteien
dieses Abkommens
werden
a) durch Unterzeichnung;
b) durch Ratifikation, nachdem
sie das Abkommen
unter dem Vorbehalt der
Ratifikation unterzeichnet
haben;
c) durch Beitritt.
2. Die Länder, die nach Absatz
11 des der Wirtschaftskommission
für Europa erteilten
Auftrages berechtigt sind, an gewissen
Arbeiten der Kommission
teilzunehmen, können durch
Beitritt Vertragsparteien des
Abkommens nach seinem Inkrafttreten
werden.
3. Das Abkommen liegt bis
einschließlich 18. Mai 1957 zur
Unterzeichnung auf. Nach diesem
Tage steht es zum Beitritt
offen.
4. Die Ratifikation oder der
Beitritt erfolgt durch Hinterlegung
einer Urkunde beim
Generalsekretär der Vereinten
Nationen.
ARTIKEL 5
1. Dieses Abkommen tritt am
neunzigsten Tage in Kraft, nachdem
fünf der in Artikel 4 Absatz
1 bezeichneten Länder es
ohne Vorbehalt der Ratifikation
unterzeichnet oder ihre Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde
hinterlegt haben.
2. Für jedes Land, das dieses
Abkommen ratifiziert oder ihm
beitritt, nachdem fünf Länder
es ohne Vorbehalt der Ratifikation
unterzeichnet oder ihre
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
hinterlegt haben, tritt
das Abkommen am neunzigsten
Tage nach Hinterlegung seiner
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
in Kraft.
ARTIKEL 6
1. Jede Vertragspartei kann
dieses Abkommen durch Notifizierung
an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen kündigen.
2. Die Kündigung wird fünfzehn
Monate nach Eingang der
Notifizierung beim Generalsekretär
wirksam.
ARTIKEL 7
Dieses Abkommen tritt außer
Kraft, wenn zu irgendeinem
Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten
die Zahl der Vertragsparteien
während zwölf aufeinanderfolgender
Monate weniger
als fünf beträgt.
ARTIKEL 8
1. Jedes Land kann, wenn es
dieses Abkommen ohne Vorbehalt
der Ratifikation unterzeichnet
oder bei Hinterlegung
seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
oder zu jedem
späteren Zeitpunkt durch Notifizierung
dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen erklären,
daß dieses Abkommen
für alle oder für einzelne der
Gebiete gilt, deren internationale
Beziehungen es wahrnimmt. Das
Abkommen wird für das Gebiet
oder die Gebiete, die in der Notifizierung
genannt sind, am
neunzigsten Tage nach Eingang
der Notifizierung beim Generalsekretär
oder, falls das Abkommen
dann noch nicht in Kraft
getreten ist, mit seinem Inkrafttreten
wirksam.
2. Jedes Land, das dieses Abkommen
durch eine Erklärung
nach Absatz 1 auf ein Gebiet
ausgedehnt hat, dessen internationale
Beziehungen es wahrnimmt,
kann das Abkommen
auch für dieses Gebiet allein gemäß
Artikel 6 kündigen.
ARTIKEL 9
1. Jede Meinungsverschiedenheit
zwischen zwei oder mehreren
Vertragsparteien über die
Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens wird, soweit
möglich, durch Verhandlungen
zwischen den beteiligten Parteien
beigelegt.
2. Jede Meinungsverschiedenheit,
die nicht durch Verhandlungen
beigelegt werden kann,
wird einem Schiedsspruch unterworfen,
wenn eine der am
Streitfall beteiligten Vertragsparteien
es verlangt; sie wird
deshalb einem Schiedsrichter
oder mehreren Schiedsrichtern,
die durch Übereinkommen zwischen
den am Streitfall beteiligten
Parteien zu wählen sind, zur
Entscheidung übertragen. Können
sich die am Streitfall beteiligten
Parteien binnen drei
Monaten nach dem Antrag auf
schiedsgerichtliche Entscheidung
über die Wahl eines Schiedsrichters
oder der Schiedsrichter
nicht einigen, so kann jede
dieser Parteien den Generalsekretär
der Vereinten Nationen
ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter
zu ernennen, dem der
Streitfall zur Entscheidung
übertragen wird.
3. Die Entscheidung des oder
der nach Absatz 2 ernannten
Schiedsrichter ist für die beteiligten
Vertragsparteien bindend.
ARTIKEL 10
1. Jede Vertragspartei kann
bei Unterzeichnung, bei Ratifikation
oder beim Beitritt zu
diesem Abkommen erklären,
daß sie sich durch Artikel 9
nicht als gebunden betrachtet.
Die anderen Vertragsparteien
sind gegenüber jeder Ver-
tragspartei, die einen solchen
Vorbehalt gemacht hat, durch
Artikel 9 nicht gebunden.
2. Jede Vertragspartei, die
einen Vorbehalt nach dem vorstehenden
Absatz gemacht hat,
kann diesen Vorbehalt jederzeit
durch Notifizierung an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen
zurückziehen.
3. Andere Vorbehalte zu diesem
Abkommen sind nicht zulässig.
ARTIKEL 11
Sobald dieses Abkommen drei
Jahre in Kraft ist, kann jede
Vertragspartei durch Notifizierung
an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen die
Einberufung einer Konferenz
zur Revision des Abkommens
verlangen. Der Generalsekretär
teilt dieses Verlangen allen Vertragsparteien
mit und beruft
eine Revisionskonferenz ein,
wenn binnen vier Monaten
nach seiner Mitteilung mindestens
ein Drittel der Vertragsparteien
ihm die Zustimmung
zu diesem Verlangen notifiziert.
2. Wird eine Konferenz nach
Absatz 1 einberufen, so teilt der
Generalsekretär dies allen Vertragsparteien
mit und lädt sie
ein, binnen drei Monaten die
Vorschläge einzureichen, die
nach ihrem Wunsch von der
Konferenz behandelt werden
sollen. Der Generalsekretär
teilt allen Vertragsparteien die
vorläufige Tagesordnung der
Konferenz sowie den Wortlaut
dieser Vorschläge spätestens drei
Monate vor Beginn der Konferenz
mit.
3. Der Generalsekretär lädt
zu jeder nach diesem Artikel
einberufenen Konferenz alle in
Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten
Länder sowie die Länder ein,
die auf Grund des Artikels 4
Absatz 2 Vertragsparteien geworden
sind.
ARTIKEL 12
1. Jede Vertragspartei kann
eine oder mehrere Änderungen
dieses Abkommens vorschlagen.
Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlages
wird dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen
übermittelt, der ihn an alle
Vertragsparteien weiterleitet
und auch die anderen in Artikel
4 Absatz 1 bezeichneten
Länder unterrichtet.
2. Jeder nach Absatz 1 übermittelte
Änderungsvorschlag
gilt als angenommen, wenn
keine Vertragspartei binnen
sechs Monaten nach Übermittlung
des Änderungsvorschlages
durch den Generalsekretär Einwendungen
erhebt.
3. Der Generalsekretär notifiziert
so bald wie möglich allen
Vertragsparteien, ob gegen den
Änderungsvorschlag eine Einwendung
erhoben worden ist.
Ist gegen den Änderungsvorschlag
eine Einwendung erhoben
worden, so gilt die Änderung
als nicht angenommen
und bleibt ohne jede Wirkung.
Wird keine Einwendung erhoben,
so tritt die Änderung
drei Monate nach Ablauf der
in Absatz 2 festgelegten Frist
von sechs Monaten für alle
Vertragsparteien in Kraft.
ARTIKEL 13
Außer den in den Artikeln 11
und 12 vorgesehenen Mitteilungen
notifiziert der Generalsekretär
der Vereinten Nationen
den in Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten
Ländern sowie den
Ländern, die auf Grund des
Artikels 4 Absatz 2 Vertragsparteien
geworden sind,
a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen
und Beitritte
nach Artikel 4;
b) die Zeitpunkte, zu denen
dieses Abkommen nach
Artikel 5 in Kraft tritt;
c) die Kündigungen nach
Artikel 6;
d) das Außerkrafttreten dieses
Abkommens nach Artikel
7;
e) den Eingang der Notifizierungen
nach Artikel 8;
f) den Eingang der Erklärungen
und Notifizierungen
nach Artikel 10 Absätze
1 und 2;
g) das Inkrafttreten jeder
Änderung nach Artikel
12.
ARTIKEL 14
Nach dem 18. Mai 1957 wird
die Urschrift dieses Abkommens
beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen hinterlegt, der
allen in Artikel 4 Absätze 1
und 2 bezeichneten Ländern
beglaubigte Abschriften übersendet.
ZU URKUND DESSEN
haben die dazu gehörig Bevollmächtigten
dieses Abkommen
unterzeichnet.
GESCHEHEN zu GENF, am
vierzehnten Dezember neunzehnhundertsechsundfünfzig,
in
einer einzigen Ausfertigung in
englischer und französischer
Sprache, wobei jeder Text in
gleicher Weise authentisch ist.
(Übersetzung )
ABKOMMEN ÜBER DIE
BESTEUERUNG VON
STRASSENFAHRZEUGEN,
DIE DER INTERNATIONALEN
WARENBEFÖRDERUNG
DIENEN
DIE VERTRAGSPARTEIEN,
IN DEM WUNSCHE, die
internationale Warenbeförderung
auf der Straße zu fördern,
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN
ARTIKEL 1
Im Sinne dieses Abkommens
a) bedeutet der Begriff „Fahrzeuge"
alle Straßenkraftfahrzeuge
und alle Anhänger,
die an solche
Fahrzeuge angehängt werden
können und mit dem
Fahrzeug oder gesondert
eingeführt werden;
b) bedeutet der Begriff „internationale
Warenbeförderung"
die entgeltliche
oder unentgeltliche gewerbliche
Beförderung von
Gütern, wenn die zurückgelegte
Strecke das Überschreiten
mindestens einer
Grenze zwischen zwei Ländern
einschließt;
c) bedeutet der Ausdruck
„Steuern und Abgaben
von Beförderungen": Umsatzsteuern
und Steuern
ähnlicher Art, wie zum
Beispiel Steuern vom
Wertzuwachs;
Gebühren für die Ausstellung
von Beförderungsbewilligungen
oder
andere erforderliche Urkunden;
Steuern oder Steuerzuschläge,
die für die in
Betracht kommende Beförderungsleistung
zusätzlich
zu den Steuern anfallen
können, welche ausschließlich
auf Grund der
Innehabung oder Inverkehrsetzung
des Fahrzeuges
erhoben werden.
ARTIKEL 2
Fahrzeuge, die im Gebiet
einer der Vertragsparteien zugelassen
sind und vorübergehend
im Rahmen einer internationalen
Warenbeförderung in das
Gebiet einer anderen Vertragspartei
eingeführt werden, sind
unter den nachstehend ange-
führten Voraussetzungen von
den Abgaben befreit, die für die
Benutzung oder das Halten von
Fahrzeugen im Gebiet der letzteren
Vertragspartei erhoben
werden. Diese Befreiung gilt
nicht für Wege- und Brückengelder,
Verbrauchsteuern oder
Steuern oder Abgaben von Beförderungen.
ARTIKEL 3
1. Diese Befreiung wird im
Gebiet jeder Vertragspartei so
lange gewährt, als die in den geltenden
Zollvorschriften dieses
Gebietes vorgeschriebenen Voraussetzungen
für die vorübergehende
eingangsabgabenfreie
Einfuhr der in Artikel 2 angeführten
Fahrzeuge und die in
den geltenden Bestimmungen
über die Bewilligung der betreffenden
Beförderung niedergelegten
Bedingungen erfüllt sind.
2. Jede Vertragspartei kann
jedoch von der Begünstigung
dieser Befreiung jedes Fahrzeug
ausnehmen, das es zu Beförderungen
zuläßt, bei denen sowohl
der Ausgangspunkt wie auch der
Bestimmungsort in ihrem Gebiet
gelegen sind.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 4
1. Die Mitgliedsländer der
Wirtschaftskommission für Europa
sowie die nach Absatz 8
des der Kommission erteilten
Auftrages in beratender Eigenschaft
zu der Kommission zugelassenen
Länder können Vertragsparteien
dieses Abkommens
werden
a) durch Unterzeichnung;
b) durch Ratifikation, nachdem
sie das Abkommen
unter dem Vorbehalt der
Ratifikation Unterzeichner
haben;
c) durch Beitritt.
2. Die Länder, die nach Absatz
11 des der Wirtschaftskommission
für Europa erteilten
Auftrages berechtigt sind, an gewissen
Arbeiten der Kommission
teilzunehmen, können durch
Beitritt Vertragsparteien des
Abkommens nach seinem Inkrafttreten
werden.
3. Das Abkommen liegt bis
einschließlich 18. Mai 1957 zur
Unterzeichnung auf. Nach diesem
Tage steht es zum Beitritt
offen.
4. Die Ratifikation oder der
Beitritt erfolgt durch Hinterlegung
einer Urkunde beim
Generalsekretär der Vereinten
Nationen.
ARTIKEL 5
1. Dieses Abkommen tritt am
neunzigsten Tage in Kraft, nachdem
fünf der in Artikel 4 Absatz
1 bezeichneten Länder es
ohne Vorbehalt der Ratifikation
unterzeichnet oder ihre Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde
hinterlegt haben.
2. Für jedes Land, das dieses
Abkommen ratifiziert oder ihm
beitritt, nachdem fünf Länder
es ohne Vorbehalt der Ratifikation
unterzeichnet oder ihre
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
hinterlegt haben, tritt
das Abkommen am neunzigsten
Tage nach Hinterlegung seiner
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
in Kraft.
ARTIKEL 6
1. Jede Vertragspartei kann
dieses Abkommen durch Notifizierung
an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen kündigen.
2. Die Kündigung wird fünfzehn
Monate nach Eingang der
Notifizierung beim Generalsekretär
wirksam.
ARTIKEL 7
Dieses Abkommen tritt außer
Kraft, wenn zu irgendeinem
Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten
die Zahl der Vertragsparteien
während zwölf aufeinanderfolgender
Monate weniger
als fünf beträgt.
ARTIKEL 8
1. Jedes Land kann, wenn es
dieses Abkommen ohne Vorbehalt
der Ratifikation unterzeichnet
oder bei Hinterlegung
seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
oder zu jedem
späteren Zeitpunkt durch Notifizierung
dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen erklären,
daß dieses Abkommen
für alle oder für einzelne der
Gebiete gilt, deren internationale
Beziehungen es wahrnimmt. Das
Abkommen wird für das Gebiet
oder die Gebiete, die in der Notifizierung
genannt sind, am
neunzigsten Tage nach Eingang
der Notifizierung beim Generalsekretär
oder, falls das Abkommen
dann noch nicht in Kraft
getreten ist, mit seinem Inkrafttreten
wirksam.
2. Jedes Land, das dieses Abkommen
durch eine Erklärung
nach Absatz 1 auf ein Gebiet
ausgedehnt hat, dessen internationale
Beziehungen es wahrnimmt,
kann das Abkommen
auch für dieses Gebiet allein gemäß
Artikel 6 kündigen.
ARTIKEL 9
1. Jede Meinungsverschiedenheit
zwischen zwei oder mehreren
Vertragsparteien über die
Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens wird, soweit
möglich, durch Verhandlungen
zwischen den beteiligten Parteien
beigelegt.
2. Jede Meinungsverschiedenheit,
die nicht durch Verhandlungen
beigelegt werden kann,
wird einem Schiedsspruch unterworfen,
wenn eine der am
Streitfall beteiligten Vertragsparteien
es verlangt; sie wird
deshalb einem Schiedsrichter
oder mehreren Schiedsrichtern,
die durch Übereinkommen zwischen
den am Streitfall beteiligten
Parteien zu wählen sind, zur
Entscheidung übertragen. Können
sich die am Streitfall beteiligten
Parteien binnen drei
Monaten nach dem Antrag auf
schiedsgerichtliche Entscheidung
über die Wahl eines Schiedsrichters
oder der Schiedsrichter
nicht einigen, so kann jede
dieser Parteien den Generalsekretär
der Vereinten Nationen
ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter
zu ernennen, dem der
Streitfall zur Entscheidung
übertragen wird.
3. Die Entscheidung des oder
der nach Absatz 2 ernannten
Schiedsrichter ist für die beteiligten
Vertragsparteien bindend.
ARTIKEL 10
1. Jede Vertragspartei kann
bei Unterzeichnung, bei Ratifikation
oder beim Beitritt zu
diesem Abkommen erklären,
daß sie sich durch Artikel 9
nicht als gebunden betrachtet.
Die anderen Vertragsparteien
sind gegenüber jeder Vertragspartei,
die einen solchen
Vorbehalt gemacht hat, durch
Artikel 9 nicht gebunden.
2. Jede Vertragspartei, die
einen Vorbehalt nach dem vorstehenden
Absatz gemacht hat,
kann diesen Vorbehalt jederzeit
durch Notifizierung an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen
zurückziehen.
3. Andere Vorbehalte zu diesem
Abkommen sind nicht zulässig.
ARTIKEL 11
Sobald dieses Abkommen drei
Jahre in Kraft ist, kann jede
Vertragspartei durch Notifizierung
an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen die
Einberufung einer Konferenz
zur Revision des Abkommens
verlangen. Der Generalsekretär
teilt dieses Verlangen allen Vertragsparteien
mit und beruft
eine Revisionskonferenz ein,
wenn binnen vier Monaten
nach seiner Mitteilung mindestens
ein Drittel der Vertragsparteien
ihm die Zustimmung
zu diesem Verlangen notifiziert.
2. Wird eine Konferenz nach
Absatz 1 einberufen, so teilt der
Generalsekretär dies allen Vertragsparteien
mit und lädt sie
ein, binnen drei Monaten die
Vorschläge einzureichen, die
nach ihrem Wunsch von der
Konferenz behandelt werden
sollen. Der Generalsekretär
teilt allen Vertragsparteien die
vorläufige Tagesordnung der
Konferenz sowie den Wortlaut
dieser Vorschläge spätestens drei
Monate vor Beginn der Konferenz
mit.
3. Der Generalsekretär lädt
zu jeder nach diesem Artikel
einberufenen Konferenz alle in
Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten
Länder sowie die Länder ein,
die auf Grund des Artikels 4
Absatz 2 Vertragsparteien geworden
sind.
ARTIKEL 12
1. Jede Vertragspartei kann
eine oder mehrere Änderungen
dieses Abkommens vorschlagen.
Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlages
wird dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen
übermittelt, der ihn an alle
Vertragsparteien weiterleitet
und auch die anderen in Artikel
4 Absatz 1 bezeichneten
Länder unterrichtet.
2. Jeder nach Absatz 1 übermittelte
Änderungsvorschlag
gilt als angenommen, wenn
keine Vertragspartei binnen
sechs Monaten nach Übermittlung
des Änderungsvorschlages
durch den Generalsekretär Einwendungen
erhebt.
3. Der Generalsekretär notifiziert
so bald wie möglich allen
Vertragsparteien, ob gegen den
Änderungsvorschlag eine Einwendung
erhoben worden ist.
Ist gegen den Änderungsvorschlag
eine Einwendung erhoben
worden, so gilt die Änderung
als nicht angenommen
und bleibt ohne jede Wirkung.
Wird keine Einwendung erhoben,
so tritt die Änderung
drei Monate nach Ablauf der
in Absatz 2 festgelegten Frist
von sechs Monaten für alle
Vertragsparteien in Kraft.
ARTIKEL 13
Außer den in den Artikeln 11
und 12 vorgesehenen Mitteilungen
notifiziert der Generalsekretär
der Vereinten Nationen
den in Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten
Ländern sowie den
Ländern die auf Grund des
Artikels 4 Absatz 2 Vertragsparteien
geworden sind,
a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen
und Beitritte
nach Artikel 4;
b) die Zeitpunkte, zu denen
dieses Abkommen nach
Artikel 5 in Kraft tritt;
c) die Kündigungen nach
Artikel 6;
d) das Außerkrafttreten dieses
Abkommens nach Artikel
7;
e) den Eingang der Notifizierungen
nach Artikel 8;
f) den Eingang der Erklärungen
und Notifizierungen
nach Artikel 10 Absätze
1 und 2;
g) das Inkrafttreten jeder
Änderung nach Artikel
12.
ARTIKEL 14
Nach dem 18. Mai 1957 wird
die Urschrift dieses Abkommens
beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen hinterlegt, der
allen in Artikel 4 Absätze 1
und 2 bezeichneten Ländern
beglaubigte Abschriften übersendet.
ZU URKUND DESSEN
haben die dazu gehörig Bevollmächtigten
dieses Abkommen
unterzeichnet.
GESCHEHEN zu GENF, am
vierzehnten Dezember neunzehnhundertsechsundfünfzig,
in
einer einzigen Ausfertigung in
englischer und französischer
Sprache, wobei jeder Text in
gleicher Weise authentisch ist.
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der
in diesen Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel
und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik
Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 21. März 1960.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
Waldbrunner
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die beiden vorliegenden Abkommen sind gemäß ihren Artikeln 5 Absatz 1 am 29. August
1962 für Österreich in Kraft getreten.
Bisher haben außer Österreich nachstehende Staaten die beiden Abkommen angenommen
Irland, Jugoslawien, Norwegen und Schweden.