270. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1957.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1957, BGBl.
Nr. 128, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 108/1958, wird abgeändert wie folgt
1. Im § 4 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten
„(1) Nach Beschäftigungszeiten von jeweils
46 Arbeitswochen (Urlaubsperiode) gebührt ein
ununterbrochener Urlaub von zwölf Werktagen;
er erhöht sich
auf 18 Werktage, wenn die Beschäftigungszeiten
eine Gesamtdauer von insgesamt mindestens
230 Arbeitswochen, und
auf 24 Werktage, wenn sie mindestens 690
Arbeitswochen erreicht haben.
(2) Jugendlichen Arbeitern vor dem vollendeten
18. Lebensjahr gebührt nach Beschäftigungszeiten
von jeweils 46 Arbeitswochen ein ununterbrochener
Urlaub von 24 Werktagen; dieses Ausmaß
steht auch für die Urlaubsperiode zu, in der der
Jugendliche das 18. Lebensjahr vollendet."
2. Im § 5 Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten
„Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist im Einvernehmen
zwischen Dienstgeber und Arbeiter
unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des
Betriebes und die Erholungsmöglichkeit des
Arbeiters so zu bestimmen, daß der Urlaub innerhalb
der 46 Arbeitswochen, die auf die den
Urlaubsanspruch begründende Urlaubsperiode
folgen, verbraucht werden kann."
3. Im § 5 Abs. 3 hat der erste Satz zu lauten
„Kommt zwischen Dienstgeber und Arbeiter
kein Einvernehmen über den Zeitpunkt des
Urlaubsantrittes im Sinne des Abs. 2 zustande,
so bedarf es nach Ablauf von drei Monaten,
gerechnet von dem Zeitpunkt an, in dem nachweislich
vergeblich versucht wurde, ein Einvernehmen
herzustellen, über den Urlaubsantritt
keines Einvernehmens zwischen Dienstgeber und
Arbeiter; jedenfalls kann der Urlaub zu Beginn
des Zeitraumes angetreten werden, der notwendig
ist, um den Urlaub bis zum Ende der sechsundvierzigsten
Arbeitswoche, die auf die den
Urlaubsanspruch begründende Urlaubsperiode
folgt, verbrauchen zu können."
4. Im § 5 Abs. 6 hat der erste Satz zu lauten
„Wird der Urlaub innerhalb der 46 Arbeitswochen,
die auf die den Urlaubsanspruch begründende
Urlaubsperiode folgen, nicht verbraucht,
so verfällt der Anspruch."
5. Im § 6 hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Wird der Urlaub nach mehr als 46 Arbeitswochen
angetreten, so sind die über dieses Ausmaß
hinausgehenden Arbeitswochen für den
nächsten Urlaubsanspruch anzurechnen."
6. Im § 6 Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten
„Werden innerhalb zweier unmittelbar aufeinanderfolgender
Jahre insgesamt weniger als 46
Arbeitswochen erreicht, so sind nur die im
zweiten Jahr zurückgelegten Arbeitswochen für
den künftigen Urlaubsanspruch anzurechnen."
7. Im § 9 hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Dem Zuschlag (§ 8 Abs. 1) ist der kollektivvertraglich
vereinbarte Lohn ohne Zulagen zugrunde
zu legen, der sich für den einzelnen Arbeiter
bei einer 45stündigen wöchentlichen Arbeitszeit
für die Arbeitsstunde ergibt."
8. Im § 9 hat der Abs. 3 zu lauten
„(3) Besteht keine kollektivvertragliche Regelung
der Entlohnung, so ist dem Zuschlag (§ 8
Abs. 1) der Bruttobetrag des Lohnes zugrunde
zu legen, der sich für den einzelnen Arbeiter
bei einer 45stündigen wöchentlichen Arbeitszeit
auf Grund des Dienstvertrages für die
Arbeitsstunde ohne Zulagen ergibt. Dies gilt
auch bei Akkordarbeit."
9. Im § 11 haben die Abs. 2 und 3 zu lauten
„(2) Dem Arbeiter, dem Betriebsrat (den Vertrauensmännern),
der Urlaubskasse (§ 19) und der
Aufsichtsbehörde ist auf Verlangen Einsicht in das
Urlaubsbuch, der Urlaubskasse überdies auch
Einsicht in die für die Berechnung des Zuschlages
nach § 8 maßgebenden Lohnaufzeichnungen
(Lohnlisten, Lohnkontenblätter oder gleichartige
Belege, Lohnsteuerkarten, An- und Abmeldungen
zur gesetzlichen Krankenversicherung) und in die
gemäß § 13 Abs. 6 und 7 zu führenden Aufzeichnungen
zu gewähren.
(3) Bei Auflösung des Dienstverhältnisses ist
das Urlaubsbuch dem Arbeiter gegen schriftliche
Bestätigung auszuhändigen, die vom Dienstgeber
aufzubewahren und der Urlaubskasse auf Verlangen
vorzulegen ist. Wenn das Urlaubsbuch
dem Arbeiter binnen drei Wochen nach Beendigung
des Dienstverhältnisses nicht ausgehändigt
werden kann, so hat es der Dienstgeber der
Urlaubskasse zu übermitteln. Der Arbeiter hat
dem neuen Dienstgeber das Urlaubsbuch zu übergeben.
Wird dem neuen Dienstgeber kein Urlaubsbuch
oder ein offensichtlich mangelhaft
geführtes Urlaubsbuch übergeben, so hat er den
betreffenden Umstand, wenn dieser nicht binnen
drei Wochen durch Rückfrage beim vorherigen
Dienstgeber behoben werden kann, der Urlaubskasse
nach Ablauf dieser Frist unverzüglich anzuzeigen."
10. Im § 12 hat der Abs. 3 zu lauten
„(3) Stellt die Urlaubskasse fest, daß ein Dienstgeber
der Verpflichtung zum Kleben von Urlaubsmarken
nicht nachgekommen ist oder Marken
nicht in der Höhe geklebt hat, die sich aus
§ 9 ergibt, so ist der Mangel festzuhalten und
im Urlaubsbuch zu vermerken, soweit dieses sich
noch beim Dienstgeber befindet. Das Ergebnis
der Mangelfeststellung ist innerhalb von drei
Wochen dem Dienstgeber in Form einer Mangelfeststellungsliste
bekanntzugeben. Gleichzeitig ist
er schriftlich aufzufordern, den Geldwert der
nicht oder nicht in entsprechender Höhe geklebten
Urlaubsmarken (Rückstand) an die Urlaubskasse
zu entrichten. Kommt der Dienstgeber dieser
Aufforderung binnen zwei Wochen nicht nach,
so hat die Urlaubskasse bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
den Antrag zu stellen,
einen Bescheid des Inhaltes zu erlassen, daß der
Dienstgeber den Rückstand an die Urlaubskasse
zu entrichten hat. Die Bezirksverwaltungsbehörde
hat den Bescheid ehestens, spätestens aber einen
Monat nach Einlangen des Antrages, zu erlassen."
11. Im § 12 hat der Abs. 6 zu lauten
„(6) Konnte der Rückstand zur Zeit der Feststellung
des Mangels im Urlaubsbuch nicht vermerkt
werden, ist er von der Urlaubskasse im
Urlaubsbuch zu vermerken, sobald diese in den
Besitz desselben gelangt."
12. Im § 13 hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Der Arbeiter erwirbt
für jede Urlaubsmarke, die während der ersten
184 Arbeitswochen zu kleben ist, die Anwartschaft
auf 8/15 ihres Wertes,
für jede Urlaubsmarke, die während der folgenden
460 Arbeitswochen zu kleben ist, die
Anwartschaft auf 12/15 ihres Wertes und
für jede Urlaubsmarke, die während der folgenden
Arbeitswochen zu kleben ist, die Anwartschaft
auf 16/15 ihres Wertes."
13. Im § 15 Abs. 2 hat lit. a zu lauten
„a) im Falle des § 14 Abs. 1 lit. a nach einem
Jahr, gerechnet vom Ende jener zwei aufeinanderfolgenden
Jahre, innerhalb deren
Urlaubsmarken für weniger als 46 Arbeitswochen
geklebt worden sind (§ 6 Abs. 2);"
14. Der § 16 hat zu lauten
„§ 16. Das Urlaubsentgelt (§ 13) und die Abfindungen
(§ 14) sind der Exekution entzogen,
soweit sie nicht Unterhaltsansprüche betrifft."
Artikel II.
Arbeiter, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes die Urlaubsperiode von
45 Arbeitswochen bereits erfüllt haben, haben
einen Urlaubsanspruch nach den bis zum Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen.
Artikel III.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 27. November
1961 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau betraut.