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270. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1957.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 270. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1957.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1957, BGBl.

Nr. 128, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 108/1958, wird abgeändert wie folgt

1. Im § 4 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten

„(1) Nach Beschäftigungszeiten von jeweils

46 Arbeitswochen (Urlaubsperiode) gebührt ein

ununterbrochener Urlaub von zwölf Werktagen;

er erhöht sich

auf 18 Werktage, wenn die Beschäftigungszeiten

eine Gesamtdauer von insgesamt mindestens

230 Arbeitswochen, und

auf 24 Werktage, wenn sie mindestens 690

Arbeitswochen erreicht haben.

(2) Jugendlichen Arbeitern vor dem vollendeten

18. Lebensjahr gebührt nach Beschäftigungszeiten

von jeweils 46 Arbeitswochen ein ununterbrochener

Urlaub von 24 Werktagen; dieses Ausmaß

steht auch für die Urlaubsperiode zu, in der der

Jugendliche das 18. Lebensjahr vollendet."

2. Im § 5 Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten

„Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist im Einvernehmen

zwischen Dienstgeber und Arbeiter

unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des

Betriebes und die Erholungsmöglichkeit des

Arbeiters so zu bestimmen, daß der Urlaub innerhalb

der 46 Arbeitswochen, die auf die den

Urlaubsanspruch begründende Urlaubsperiode

folgen, verbraucht werden kann."

3. Im § 5 Abs. 3 hat der erste Satz zu lauten

„Kommt zwischen Dienstgeber und Arbeiter

kein Einvernehmen über den Zeitpunkt des

Urlaubsantrittes im Sinne des Abs. 2 zustande,

so bedarf es nach Ablauf von drei Monaten,

gerechnet von dem Zeitpunkt an, in dem nachweislich

vergeblich versucht wurde, ein Einvernehmen

herzustellen, über den Urlaubsantritt

keines Einvernehmens zwischen Dienstgeber und

Arbeiter; jedenfalls kann der Urlaub zu Beginn

des Zeitraumes angetreten werden, der notwendig

ist, um den Urlaub bis zum Ende der sechsundvierzigsten

Arbeitswoche, die auf die den

Urlaubsanspruch begründende Urlaubsperiode

folgt, verbrauchen zu können."

4. Im § 5 Abs. 6 hat der erste Satz zu lauten

„Wird der Urlaub innerhalb der 46 Arbeitswochen,

die auf die den Urlaubsanspruch begründende

Urlaubsperiode folgen, nicht verbraucht,

so verfällt der Anspruch."

5. Im § 6 hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Wird der Urlaub nach mehr als 46 Arbeitswochen

angetreten, so sind die über dieses Ausmaß

hinausgehenden Arbeitswochen für den

nächsten Urlaubsanspruch anzurechnen."

6. Im § 6 Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten

„Werden innerhalb zweier unmittelbar aufeinanderfolgender

Jahre insgesamt weniger als 46

Arbeitswochen erreicht, so sind nur die im

zweiten Jahr zurückgelegten Arbeitswochen für

den künftigen Urlaubsanspruch anzurechnen."

7. Im § 9 hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Dem Zuschlag (§ 8 Abs. 1) ist der kollektivvertraglich

vereinbarte Lohn ohne Zulagen zugrunde

zu legen, der sich für den einzelnen Arbeiter

bei einer 45stündigen wöchentlichen Arbeitszeit

für die Arbeitsstunde ergibt."

8. Im § 9 hat der Abs. 3 zu lauten

„(3) Besteht keine kollektivvertragliche Regelung

der Entlohnung, so ist dem Zuschlag (§ 8

Abs. 1) der Bruttobetrag des Lohnes zugrunde

zu legen, der sich für den einzelnen Arbeiter

bei einer 45stündigen wöchentlichen Arbeitszeit

auf Grund des Dienstvertrages für die

Arbeitsstunde ohne Zulagen ergibt. Dies gilt

auch bei Akkordarbeit."

9. Im § 11 haben die Abs. 2 und 3 zu lauten

„(2) Dem Arbeiter, dem Betriebsrat (den Vertrauensmännern),

der Urlaubskasse (§ 19) und der

Aufsichtsbehörde ist auf Verlangen Einsicht in das

Urlaubsbuch, der Urlaubskasse überdies auch

Einsicht in die für die Berechnung des Zuschlages

nach § 8 maßgebenden Lohnaufzeichnungen

(Lohnlisten, Lohnkontenblätter oder gleichartige

Belege, Lohnsteuerkarten, An- und Abmeldungen

zur gesetzlichen Krankenversicherung) und in die

gemäß § 13 Abs. 6 und 7 zu führenden Aufzeichnungen

zu gewähren.

(3) Bei Auflösung des Dienstverhältnisses ist

das Urlaubsbuch dem Arbeiter gegen schriftliche

Bestätigung auszuhändigen, die vom Dienstgeber

aufzubewahren und der Urlaubskasse auf Verlangen

vorzulegen ist. Wenn das Urlaubsbuch

dem Arbeiter binnen drei Wochen nach Beendigung

des Dienstverhältnisses nicht ausgehändigt

werden kann, so hat es der Dienstgeber der

Urlaubskasse zu übermitteln. Der Arbeiter hat

dem neuen Dienstgeber das Urlaubsbuch zu übergeben.

Wird dem neuen Dienstgeber kein Urlaubsbuch

oder ein offensichtlich mangelhaft

geführtes Urlaubsbuch übergeben, so hat er den

betreffenden Umstand, wenn dieser nicht binnen

drei Wochen durch Rückfrage beim vorherigen

Dienstgeber behoben werden kann, der Urlaubskasse

nach Ablauf dieser Frist unverzüglich anzuzeigen."

10. Im § 12 hat der Abs. 3 zu lauten

„(3) Stellt die Urlaubskasse fest, daß ein Dienstgeber

der Verpflichtung zum Kleben von Urlaubsmarken

nicht nachgekommen ist oder Marken

nicht in der Höhe geklebt hat, die sich aus

§ 9 ergibt, so ist der Mangel festzuhalten und

im Urlaubsbuch zu vermerken, soweit dieses sich

noch beim Dienstgeber befindet. Das Ergebnis

der Mangelfeststellung ist innerhalb von drei

Wochen dem Dienstgeber in Form einer Mangelfeststellungsliste

bekanntzugeben. Gleichzeitig ist

er schriftlich aufzufordern, den Geldwert der

nicht oder nicht in entsprechender Höhe geklebten

Urlaubsmarken (Rückstand) an die Urlaubskasse

zu entrichten. Kommt der Dienstgeber dieser

Aufforderung binnen zwei Wochen nicht nach,

so hat die Urlaubskasse bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

den Antrag zu stellen,

einen Bescheid des Inhaltes zu erlassen, daß der

Dienstgeber den Rückstand an die Urlaubskasse

zu entrichten hat. Die Bezirksverwaltungsbehörde

hat den Bescheid ehestens, spätestens aber einen

Monat nach Einlangen des Antrages, zu erlassen."

11. Im § 12 hat der Abs. 6 zu lauten

„(6) Konnte der Rückstand zur Zeit der Feststellung

des Mangels im Urlaubsbuch nicht vermerkt

werden, ist er von der Urlaubskasse im

Urlaubsbuch zu vermerken, sobald diese in den

Besitz desselben gelangt."

12. Im § 13 hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Der Arbeiter erwirbt

für jede Urlaubsmarke, die während der ersten

184 Arbeitswochen zu kleben ist, die Anwartschaft

auf 8/15 ihres Wertes,

für jede Urlaubsmarke, die während der folgenden

460 Arbeitswochen zu kleben ist, die

Anwartschaft auf 12/15 ihres Wertes und

für jede Urlaubsmarke, die während der folgenden

Arbeitswochen zu kleben ist, die Anwartschaft

auf 16/15 ihres Wertes."

13. Im § 15 Abs. 2 hat lit. a zu lauten

„a) im Falle des § 14 Abs. 1 lit. a nach einem

Jahr, gerechnet vom Ende jener zwei aufeinanderfolgenden

Jahre, innerhalb deren

Urlaubsmarken für weniger als 46 Arbeitswochen

geklebt worden sind (§ 6 Abs. 2);"

14. Der § 16 hat zu lauten

„§ 16. Das Urlaubsentgelt (§ 13) und die Abfindungen

(§ 14) sind der Exekution entzogen,

soweit sie nicht Unterhaltsansprüche betrifft."

Artikel II.

Arbeiter, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes die Urlaubsperiode von

45 Arbeitswochen bereits erfüllt haben, haben

einen Urlaubsanspruch nach den bis zum Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen.

Artikel III.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 27. November

1961 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau betraut.

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