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270_1960 AT

270. Verordnung: Bundespolizeikommissariat Leoben.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 270. Verordnung: Bundespolizeikommissariat Leoben.

Auf Grund des Artikels 102 Abs. 6 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929

wird verordnet

§ 1. In Leoben besteht ein Bundespolizeikommissariat.

§ 2. Der örtliche Wirkungsbereich des Bundespolizeikommissariates

Leoben umfaßt das Gebiet

der Stadt Leoben.

§ 3. Der sachliche Wirkungsbereich des Bundespolizeikommissariates

Leoben umfaßt die Aufgaben,

die den Bundespolizeibehörden durch

Bundesgesetze jeweils übertragen sind, sowie die

dem Bundespolizeikommissariat Leoben durch

Steiermärkische Landesgesetze übertragenen Aufgaben.

§ 4. Die Verordnung der Bundesregierung vom

20. Juli 1948, BGBl. Nr. 188, betreffend die

Errichtung einer Bundespolizeibehörde mit

vollem Wirkungskreis (Bundespolizeikommissariat)

in Leoben, tritt außer Kraft.

§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1961

in Kraft.

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