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270_1959 AT

270. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Freiliste 1.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 270. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Freiliste 1.

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Umsatzsteuergesetzes

1959, BGBl. Nr. 300/1958,

wird verordnet

§ 1. Die Anlage A zur Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen vom 2. Jänner 1959,

BGBl. Nr. 4, mit der die Gegenstände bestimmt

werden, für die eine Ausgleichsteuer nicht eingehoben

wird, in der Fassung der Verordnung des

Bundesministeriums für Finanzen vom 4. Feber

1959, BGBl. Nr. 33, wird wie folgt abgeändert

§ 2. Diese Verordnung ist auf steuerbare

Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember

1959 bewirkt werden.

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