270_1959
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270. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Freiliste 1.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 270. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Freiliste 1.
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Umsatzsteuergesetzes
1959, BGBl. Nr. 300/1958,
wird verordnet
§ 1. Die Anlage A zur Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 2. Jänner 1959,
BGBl. Nr. 4, mit der die Gegenstände bestimmt
werden, für die eine Ausgleichsteuer nicht eingehoben
wird, in der Fassung der Verordnung des
Bundesministeriums für Finanzen vom 4. Feber
1959, BGBl. Nr. 33, wird wie folgt abgeändert
§ 2. Diese Verordnung ist auf steuerbare
Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
1959 bewirkt werden.