270. Verordnung: Abänderung der Hausratverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 15 Abs. 19 des Wohnhaus-
Wiederaufbaugesetzes, BGBl. Nr. 130/1948, in
der Fassung der Wohnhaus-Wiederaufbaugesetznovelle
1954, BGBl. Nr. 154, wird mit Zustimmung
des Hauptausschusses des Nationalrates
verordnet:.
Die Hausratverordnung, BGBl. Nr. 238/1948,
wird abgeändert wie folgt
1. § 3 hat zu lauten
„§ 3. Als Fondshilfe werden unverzinsliche
Darlehen gegeben. Die Höhe des Darlehens richtet
sich nach den Kosten des Ersatzes der zerstörten
Möbel und Gerätschaften, darf aber, soweit
im folgenden nichts anderes bestimmt ist,
10.000 S nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht
sich in jenen Fällen, in denen eine Fondshilfe
nach dem 1. Juli 1958 bewilligt wird, auf
12.000 S und für jedes im Zeitpunkt des Ansuchens
im gemeinsamen Haushalt lebende Kind,
für das der Haushaltungsvorstand zum Bezuge
der gesetzlich geregelten Beihilfe für Kinder berechtigt
ist, um weitere je 1000 S, jedoch auf
höchstens 15.000 S. Ein 5000 S übersteigendes
Darlehen darf nur Personen gewährt werden,
denen nach Abzug des Tilgungsbetrages, der für
das in Anspruch genommene Darlehen zu leisten
ist, das gesetzlich festgesetzte Mindesteinkommen
(Existenzminimum) verbleibt."
2. § 11 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Die Rückzahlung der Darlehen hat in
100 gleichbleibenden Monatsraten zu erfolgen.
Diese Tilgungsdauer kann bei einem Monatsnettoeinkommen
von mehr als 1500 S bis
2000 S auf 120 Monate, von mehr als 1000 S bis
1500 S auf 150 Monate und bis 1000 S auf
180 Monate erstreckt werden; außerdem kann
bei einem Monatsnettoeinkommen von mehr als
1000 S bis höchstens 3000 S für jedes im Zeitpunkt
des Ansuchens im gemeinsamen Haushalt
lebende Kind, für das der Haushaltungsvorstand
zum Bezuge der gesetzlich geregelten Beihilfe für
Kinder berechtigt ist, die Tilgungsdauer um je
12 Monate, jedoch höchstens bis zu 180 Monaten
Gesamttilgungsdauer verlängert werden. Die
Höhe der einzelnen Tilgungsraten ist im Kreditbriefe
anzugeben.
(2) Die Rückzahlungspflicht entsteht mit der
Ausfolgung des Kreditbriefes. Die erste Tilgungsrate
ist am ersten Tag des Kalendermonates
fällig, der dem Tag der Ausfolgung des Kreditbriefes
folgt."