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270_1958 AT

270. Verordnung: Abänderung der Hausratverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 270. Verordnung: Abänderung der Hausratverordnung.

Auf Grund des § 15 Abs. 19 des Wohnhaus-

Wiederaufbaugesetzes, BGBl. Nr. 130/1948, in

der Fassung der Wohnhaus-Wiederaufbaugesetznovelle

1954, BGBl. Nr. 154, wird mit Zustimmung

des Hauptausschusses des Nationalrates

verordnet:.

Die Hausratverordnung, BGBl. Nr. 238/1948,

wird abgeändert wie folgt

1. § 3 hat zu lauten

„§ 3. Als Fondshilfe werden unverzinsliche

Darlehen gegeben. Die Höhe des Darlehens richtet

sich nach den Kosten des Ersatzes der zerstörten

Möbel und Gerätschaften, darf aber, soweit

im folgenden nichts anderes bestimmt ist,

10.000 S nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht

sich in jenen Fällen, in denen eine Fondshilfe

nach dem 1. Juli 1958 bewilligt wird, auf

12.000 S und für jedes im Zeitpunkt des Ansuchens

im gemeinsamen Haushalt lebende Kind,

für das der Haushaltungsvorstand zum Bezuge

der gesetzlich geregelten Beihilfe für Kinder berechtigt

ist, um weitere je 1000 S, jedoch auf

höchstens 15.000 S. Ein 5000 S übersteigendes

Darlehen darf nur Personen gewährt werden,

denen nach Abzug des Tilgungsbetrages, der für

das in Anspruch genommene Darlehen zu leisten

ist, das gesetzlich festgesetzte Mindesteinkommen

(Existenzminimum) verbleibt."

2. § 11 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Die Rückzahlung der Darlehen hat in

100 gleichbleibenden Monatsraten zu erfolgen.

Diese Tilgungsdauer kann bei einem Monatsnettoeinkommen

von mehr als 1500 S bis

2000 S auf 120 Monate, von mehr als 1000 S bis

1500 S auf 150 Monate und bis 1000 S auf

180 Monate erstreckt werden; außerdem kann

bei einem Monatsnettoeinkommen von mehr als

1000 S bis höchstens 3000 S für jedes im Zeitpunkt

des Ansuchens im gemeinsamen Haushalt

lebende Kind, für das der Haushaltungsvorstand

zum Bezuge der gesetzlich geregelten Beihilfe für

Kinder berechtigt ist, die Tilgungsdauer um je

12 Monate, jedoch höchstens bis zu 180 Monaten

Gesamttilgungsdauer verlängert werden. Die

Höhe der einzelnen Tilgungsraten ist im Kreditbriefe

anzugeben.

(2) Die Rückzahlungspflicht entsteht mit der

Ausfolgung des Kreditbriefes. Die erste Tilgungsrate

ist am ersten Tag des Kalendermonates

fällig, der dem Tag der Ausfolgung des Kreditbriefes

folgt."

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