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270_1956 AT

270. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes, womit Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte getroffen werden.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 270. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes, womit Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte getroffen werden.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Im Bundesgesetz vom 20. Dezember 1955,

BGBl. Nr. 269, womit Bestimmungen zur Durchführung

des Artikels 26 des Staatsvertrages,

BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte

getroffen werden, treten im § 2

Abs. 2 an Stelle der Worte „innerhalb eines

Jahres" die Worte „innerhalb zweier Jahre".

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Unterricht betraut.

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