270. Bundesgesetz: Gewährung einer außerordentlichen Sonderzahlung zu nach bundesgesetzlichen Vorschriften gewährten Renten.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I.
Außerordentliche Sonderzahlung zu den Renten
aus der Sozialversicherung.
§ 1. (1) Den Empfängern einer für den Monat
Dezember 1955 gebührenden Rente im Sinne des
§ 3 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes vom
30. Juni 1955, BGBl. Nr. 137, wird unter den
dort angeführten Voraussetzungen eine außerordentliche
Sonderzahlung gewährt.
(2) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2, 4 und 6
des im Abs. 1 genannten Bundesgesetzes sind auf
die außerordentliche Sonderzahlung anzuwenden.
§ 2. (1) Die außerordentliche Sonderzahlung
mit Ausnahme der zu Waisenrenten beträgt bei
einem Monatsbezug der Rente (§ 1) ohne die
Wohnungsbeihilfe
(2) Die außerordentliche Sonderzahlung zu der
Waisenrente beträgt einheitlich 50 S.
§ 3. Die außerordentliche Sonderzahlung wird
frühestens im Jänner 1956, sonst zugleich mit der
laufenden Rentenzahlung flüssiggemacht.
§ 4. Der Bund trägt den Aufwand für die
außerordentliche Sonderzahlung nach Artikel I
bei jenen Versicherungsträgern, bei denen in der
Pensionsversicherung ein Beitrag des Bundes im
Jahre 1956 gemäß § 80 Abs. 2 ASVG. geleistet
wird.
§ 5. Personen, die im Dezember 1955 eine
Sonderzahlung nach § 21 a des Notarversicherungsgesetzes
1938, BGBl. Nr. 2, in der Fassung
der 3. Novelle, BGBl. Nr. 67/1955, erhalten
haben, gebührt im Jänner 1956 eine außerordentliche
Sonderzahlung in Höhe von 25 v. H. der
Sonderzahlung, aber mindestens 100 S und höchstens
300 S.
ARTIKEL II.
Außerordentliche Sonderzahlung für Kriegsopfer.
§ 6. Rentenempfänger nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz,
BGBl. Nr. 197/1949, in der
derzeit geltenden Fassung, die im Dezember 1955
eine Ernährungszulage bezogen haben, sowie
Waisen, für die vom Landesinvalidenamt im
Dezember 1955 Kinderbeihilfe gezahlt wurde,
erhalten im Jänner 1956 eine außerordentliche
Sonderzahlung. Diese beträgt für die Waisen 50 S
und für die übrigen Rentenempfänger 25 v. H.
der ihnen am 1. Dezember 1955 zustehenden
Rentengebührnisse (§ 6 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2
Z. 1 KOVG.) einschließlich der im Einzelfall gebührenden
Ernährungszulage, aber mindestens
100 S und höchstens 300 S.
ARTIKEL III.
Außerordentliche Sonderzahlung für Rentenempfänger
nach dem Opferfürsorgegesetz.
§ 7. Rentenempfänger nach dem Opferfürsorgegesetz,
BGBl. Nr. 183/1947, in der derzeit
geltenden Fassung, die im Dezember 1955
eine Zusatz- oder Unterhaltsrente bezogen haben,
erhalten im Jänner 1956 eine außerordentliche
Sonderzahlung in Höhe von 25 v. H. der im
Dezember 1955 zustehenden Rentengebührnisse
einschließlich der Erziehungsbeiträge, aber mindestens
100 S und höchstens 300 S.
ARTIKEL IV.
Außerordentliche Sonderzahlung für Kleinrentner.
§ 8. Empfänger laufender Leistungen nach dem
Kleinrentnergesetz, BGBl. Nr. 251/1929, in der
derzeit geltenden Fassung, erhalten im Jänner
1956 eine außerordentliche Sonderzahlung in der
Höhe von 100 S.
ARTIKEL V.
Vollziehung dieses Bundesgesetzes.
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen betraut.