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270. Bundesgesetz: Gewährung einer außerordentlichen Sonderzahlung zu nach bundesgesetzlichen Vorschriften gewährten Renten.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 270. Bundesgesetz: Gewährung einer außerordentlichen Sonderzahlung zu nach bundesgesetzlichen Vorschriften gewährten Renten.

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I.

Außerordentliche Sonderzahlung zu den Renten

aus der Sozialversicherung.

§ 1. (1) Den Empfängern einer für den Monat

Dezember 1955 gebührenden Rente im Sinne des

§ 3 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes vom

30. Juni 1955, BGBl. Nr. 137, wird unter den

dort angeführten Voraussetzungen eine außerordentliche

Sonderzahlung gewährt.

(2) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2, 4 und 6

des im Abs. 1 genannten Bundesgesetzes sind auf

die außerordentliche Sonderzahlung anzuwenden.

§ 2. (1) Die außerordentliche Sonderzahlung

mit Ausnahme der zu Waisenrenten beträgt bei

einem Monatsbezug der Rente (§ 1) ohne die

Wohnungsbeihilfe

(2) Die außerordentliche Sonderzahlung zu der

Waisenrente beträgt einheitlich 50 S.

§ 3. Die außerordentliche Sonderzahlung wird

frühestens im Jänner 1956, sonst zugleich mit der

laufenden Rentenzahlung flüssiggemacht.

§ 4. Der Bund trägt den Aufwand für die

außerordentliche Sonderzahlung nach Artikel I

bei jenen Versicherungsträgern, bei denen in der

Pensionsversicherung ein Beitrag des Bundes im

Jahre 1956 gemäß § 80 Abs. 2 ASVG. geleistet

wird.

§ 5. Personen, die im Dezember 1955 eine

Sonderzahlung nach § 21 a des Notarversicherungsgesetzes

1938, BGBl. Nr. 2, in der Fassung

der 3. Novelle, BGBl. Nr. 67/1955, erhalten

haben, gebührt im Jänner 1956 eine außerordentliche

Sonderzahlung in Höhe von 25 v. H. der

Sonderzahlung, aber mindestens 100 S und höchstens

300 S.

ARTIKEL II.

Außerordentliche Sonderzahlung für Kriegsopfer.

§ 6. Rentenempfänger nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz,

BGBl. Nr. 197/1949, in der

derzeit geltenden Fassung, die im Dezember 1955

eine Ernährungszulage bezogen haben, sowie

Waisen, für die vom Landesinvalidenamt im

Dezember 1955 Kinderbeihilfe gezahlt wurde,

erhalten im Jänner 1956 eine außerordentliche

Sonderzahlung. Diese beträgt für die Waisen 50 S

und für die übrigen Rentenempfänger 25 v. H.

der ihnen am 1. Dezember 1955 zustehenden

Rentengebührnisse (§ 6 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2

Z. 1 KOVG.) einschließlich der im Einzelfall gebührenden

Ernährungszulage, aber mindestens

100 S und höchstens 300 S.

ARTIKEL III.

Außerordentliche Sonderzahlung für Rentenempfänger

nach dem Opferfürsorgegesetz.

§ 7. Rentenempfänger nach dem Opferfürsorgegesetz,

BGBl. Nr. 183/1947, in der derzeit

geltenden Fassung, die im Dezember 1955

eine Zusatz- oder Unterhaltsrente bezogen haben,

erhalten im Jänner 1956 eine außerordentliche

Sonderzahlung in Höhe von 25 v. H. der im

Dezember 1955 zustehenden Rentengebührnisse

einschließlich der Erziehungsbeiträge, aber mindestens

100 S und höchstens 300 S.

ARTIKEL IV.

Außerordentliche Sonderzahlung für Kleinrentner.

§ 8. Empfänger laufender Leistungen nach dem

Kleinrentnergesetz, BGBl. Nr. 251/1929, in der

derzeit geltenden Fassung, erhalten im Jänner

1956 eine außerordentliche Sonderzahlung in der

Höhe von 100 S.

ARTIKEL V.

Vollziehung dieses Bundesgesetzes.

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen betraut.

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