270. Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 14. März 1952 in Rom unterzeichnete Übereinkommen zwischen der Republik
Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen den
beiden Ländern, welches also lautet
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und der Präsident der Italienischen Republik,
von dem gleichen Wunsche beseelt, die Zusammenarbeit
ihrer beiden Staaten auf dem Gebiete
der Kultur, der Erziehung, sowie der
Literatur, Wissenschaft und Kunst zu entwickeln,
überzeugt, daß die Vertiefung der gegenseitigen
Kenntnis der Zivilisation und des Geisteslebens
der beiden Völker sowie die weitere Verstärkung
des traditionellen Kulturaustausches zwischen den
beiden Ländern sich im gemeinsamen Friedensinteresse
besonders günstig auswirken werde,
haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein
Kulturübereinkommen zu vereinbaren, welches
in Anbetracht der gegebenen geänderten Beziehungen
den Vertrag vom 2. Februar 1935 ersetzen
soll und sie haben ernannt zu ihren Bevollmächtigten
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Karl Gruber, Bundesminister für die
Auswärtigen Angelegenheiten,
Der Präsident der Italienischen Republik
Herrn Alcide De Gasperi, Ministerpräsident und
Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten,
die nach Anerkennung ihrer in gehöriger Form
befundenen Vollmachten folgendes vereinbart
haben
Artikel 1.
Die italienische Regierung eröffnet in Wien
wieder das italienische Kulturinstitut, das schon
im Vertrag vom 2. Februar 1935 vorgesehen war
und das die Aufgabe haben wird, die gesamte
Tätigkeit in bezug auf die Verbreitung und Vertiefung
der Kenntnis der italienischen Kultur und
des italienischen Lebens in der Vergangenheit
und in der Gegenwart in Österreich zu fördern
und zusammenzufassen und solcherart die österreichisch-
italienischen Beziehungen auf dem Gebiete
der Wissenschaft, der Literatur und der
Künste zu fördern.
Artikel 2.
Die österreichische Bundesregierung wird das
seinerzeit aus der Erweiterung des österreichischen
Historischen Institutes in Rom hervorgegangene
österreichische Kulturinstitut in Rom
wieder ins Leben rufen, das in Italien eine Tätigkeit
zu entfalten haben wird, die jener des im
vorigen Artikel genannten italienischen Kulturinstitutes
in Wien entspricht und das so seinerseits
die österreichisch-italienischen Beziehungen
auf dem Gebiete der Wissenschaft, der Literatur
und der Künste fördern wird.
Von der italienischen Regierung wird die im
Übereinkommen vom 2. Februar 1935 für die
Stätte des österreichischen Kulturinstitutes in
Rom festgelegte Schenkung bestätigt.
Artikel 3.
Jede der beiden Regierungen wird sich des
eigenen Kulturinstitutes als Organ zur Zusammenfassung
und Durchführung der im vorliegenden
Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben
sowie für jede sonstige einvernehmliche
Initiative bedienen können, die darauf abzielt,
die kulturellen Beziehungen zwischen den beiden
Ländern zu vertiefen.
Die beiden Regierungen sichern sich gegenseitig
zu, dem Kulturinstitut des anderen Staates
die größtmöglichen Erleichterungen, zu gewähren,
um die Erreichung der erwähnten Zwecke in
jeder Hinsicht zu fördern.
Artikel 4.
Jede der beiden Regierungen gesteht dem
Kulturinstitut des anderen Staates folgende Abgabenerleichterungen
zu
1. Die Befreiung von allen wie immer benannten
Abgaben (staatliche, regionale, Landes-, Gemeinde-
und jeder sonstigen Körperschaft), ob es
sich um wiederkehrende oder einmalige handelt,
denen die Wiederaufnahme des Betriebes, die
Organisation und die in den vorausgehenden
Artikeln dieses Vertrages näher angeführte
Tätigkeit der Kulturinstitute unterliegen würden;
2. die Befreiung der Immobilien, die für die
Zwecke der Kulturinstitute verwendet werden,
von den Realsteuern;
3. die Befreiung von der Zahlung von Zöllen
und sonstigen Einfuhrgebühren, soweit ihnen die
Einrichtung der Kulturinstitute sowie ihr Ausbildungs-,
Studien- und wissenschaftliches Material
unterliegen würden.
Artikel 5.
Die österreichische Bundesregierung wird an
der Universität Wien eine zu vereinbarende
Lehrkanzel wieder errichten, die mit einem, von
der italienischen Regierung vorgeschlagenen und
von der österreichischen Bundesregierung auf
Grund der bestehenden Vorschriften zum „Gastprofessor"
ernannten, italienischen Hochschullehrer
besetzt werden wird.
In reziproker Weise wird die italienische- Regierung
an der Universität Rom einen österreichischen
Hochschullehrer für eine zu vereinbarende
Lehrkanzel zum Professor „incaricato"
ernennen.
Die beiden Regierungen werden fallweise Vereinbarungen
zur eventuellen Errichtung anderer
außerordentlicher Lehrkanzeln auch an anderen
Universitäten der beiden Staaten treffen.
Artikel 6.
Indem die beiden Regierungen es für angezeigt
erachten, die wechselseitige Errichtung von Lektoraten
an den Universitäten und anderen Hochschulen
der beiden Länder zu fördern, vereinbaren
sie im Gegenstande nachstehendes
Soweit die italienische Regierung bei der Auswahl
der Lektoren für die deutsche Sprache nicht
Staatsangehörige der Republik vorsieht, wird sie
von der österreichischen Bundesregierung namhaft
gemachte Kandidaten in Betracht ziehen, und
zwar in einem angemessenen Verhältnis, das von
der in Artikel 16 genannten gemischten Kommission
festgesetzt werden wird;
soweit die österreichische Bundesregierung bei
der Auswahl der Lektoren für die italienische
Sprache nicht eigene Staatsangehörige vorsieht,
wird sie die von der italienischen Regierung vorgeschlagenen
Kandidaten in Betracht ziehen.
Artikel 7.
Die beiden Regierungen werden den Austausch
von Studierenden der Hochschulen sowohl
während des Studienjahres wie auch
während der Ferien sowie jenen der Schüler
mittlerer Lehranstalten während der Ferien nach
Maßgabe der Verhältnisse und der praktischen
Möglichkeiten in den beiden Ländern fördern.
Im allgemeinen, besonders während der Ferien,
soll der Austausch von Gemeinschaftsbesuchen
von Lehrpersonen und Studenten gefördert
werden, insoweit sie als geeignet erscheinen, zur
Vertiefung der gegenseitigen Kenntnis der Kultur
der beiden Länder beizutragen.
Jeder im vorhergehenden Absatz angeführte
Austausch wird im vorhinein für jedes Studienjahr
und für jede Ferienzeit vereinbart werden,
wobei die Programme und die Art der Durchführung
von der in Artikel 16 vorgesehenen
gemischten Kommission bestimmt werden, die
sich zu diesem Zwecke der Mitarbeit der betreffenden
Kulturinstitute bedienen wird.
Die beiden Regierungen werden überdies von
Jahr zu Jahr über die geeigneten Maßnahmen
zur Förderung der Teilnahme österreichischer
Hörer an Ausländeruniversitäten und an in
Italien abgehaltenen Sommerkursen für Ausländer,
gleicherweise auch über die Teilnahme
von italienischen Hörern an Sommerkursen für
Ausländer, die in Österreich organisiert würden,
eine Vereinbarung treffen.
Artikel 8.
Unter Berücksichtigung der Stellung, die der
Unterricht der deutschen Sprache schon derzeit
in der Studienordnung in Italien einnimmt, wird
sich die österreichische Bundesregierung um die
Einführung und Förderung der italienischen
Sprache als obligaten oder wahlweise obligaten
oder freien Lehrgegenstand an Mittelschulen und
mittleren Lehranstalten jeder Art und jeder Type
bemühen. In dieser Hinsicht wird besonders den
Bedürfnissen der Bevölkerung der an die italienische
Republik angrenzenden österreichischen Gebiete
Rechnung getragen werden.
Die österreichische Bundesregierung verpflichtet
sich weiters, in der Prüfungsordnung für die
Lehrbefähigung an Mittelschulen und mittleren
Lehranstalten jeder Art und jeder Type die
Möglichkeit der Bewerbung um die Lehrbefähigung
für die italienische Sprache vorzusehen,
sowie die entsprechenden Maßnahmen zu treffen,
damit an den österreichischen Universitäten die
Vervollkommnung der Ausbildung der Lehramtskandidaten
für die italienische Sprache gesichert
werde.
Die österreichische Bundesregierung wird im
allgemeinen alle geeigneten Maßnahmen treffen,
um dem Studium der italienischen Sprache in
Österreich jede mögliche Entwicklung zu sichern.
Artikel 9.
Die beiden Regierungen werden sich wechselseitig
Mitteilung machen über Prämien, sowie
über Studien- und Reisestipendien, die in den
beiden Staaten schon bestehen, oder die von
öffentlichen Körperschaften oder privaten Vereinigungen
geschaffen werden sollten und die
zum Ziele haben, die Kenntnis der Sprache, der
Künste, der Wissenschaften und jeder anderen
Form des kulturellen Lebens des anderen Staates
zu fördern. Die beiden Regierungen werden sich
über geeignete Mittel verständigen, um derartige
Vorkehrungen wirksamer zu gestalten und sie
werden den Anspruchsberechtigten auf Grundlage
der Gegenseitigkeit die weitestgehenden Erleichterungen
zugestehen.
Außerdem werden, immer auf Grundlage der
Gegenseitigkeit, Arbeits- und Studienplätze an
den wissenschaftlichen Spezialinstituten der
beiden Staaten wechselseitig zur Verfügung gestellt
werden.
Artikel 10.
Jede der beiden Regierungen verpflichtet sich,
auf Grundlage der Gegenseitigkeit, die von den
Universitäten und Hochschulen des anderen
Landes den respektiven Staatsangehörigen verliehenen
akademischen Titel und Grade anzuerkennen,
vorbehaltlich jedoch der in jedem der
beiden Staaten in den geltenden Gesetzen festgelegten
Einschränkungen und Ausnahmen.
Eine zu diesem Zwecke von den betreffenden
Regierungen ernannte Kommission von Experten
der beiden Länder wird spätestens drei Monate
nach Ratifizierung des vorliegenden Übereinkommens
ein Verzeichnis der zur gegenseitigen
Anerkennung zugelassenen Titel und die diesbezüglichen
Bedingungen aufstellen.
Artikel 11.
Die beiden Regierungen werden auf dem Gebiete
der bildenden Kunst, der Musik und des
Theaters, wie auch auf dem Gebiete des Film-
und Rundfunkwesens alle jene Maßnahmen treffen,
die zur Vertiefung der Kenntnis des Kunst-
und des Geisteslebens in den beiden Ländern im
allgemeinen beitragen können.
Dies gilt im besonderen
a) für die gegenseitige Veranstaltung von Ausstellungen,
Konzerten, Auftreten einzelner
Künstler und Theatervorstellungen;
b) für eine entsprechende Aufnahme von
Rundfunksendungen der beiden Länder in
die Programmgestaltung, auch auf Grund
von besonderen Abmachungen zwischen
den zuständigen Stellen der beiden Staaten;
c) für die möglichste Erleichterung des Austausches
von Dokumentar- und Lehrfilmen
und besonders von Wochenschauen.
Artikel 12.
Die beiden Regierungen erklären sich bereit,
im Geiste der Gegenseitigkeit und in weitestgehender
Würdigung der wechselseitigen Interessen
sowie in besonderer Rücksichtnahme auf
die Bedürfnisse der Geschichtswissenschaften,
jeden Vorschlag zu prüfen, welcher dahinzielt,
die Archivbestände der beiden Staaten zu ergänzen
und der Zerreißung organisch erwachsener
Bestände vorzubeugen, ferner deren Erforschung
durch damit beauftragte Vertreter der
Regierungen oder öffentlicher Anstalten der
beiden Staaten oder auch durch private Forscher,
die von einer der beiden Regierungen beglaubigt
sind, sei es am Orte der Verwahrung, sei es im
Leihverkehr, zu gestatten und zu fördern.
Artikel 13.
Die beiden Regierungen werden mit allen
Mitteln und auf Grundlage der Gegenseitigkeit
den direkten Leihverkehr von Büchern, Handschriften,
Partituren und Schallplatten zwischen
den Bibliotheken und den Archiven der beiden
Staaten zum Nutzen der Studierenden der beiden
Länder fördern.
Mit der Vermittlung der im vorstehenden Absatz
angeführten Ansuchen um Entlehnung
können die im vorliegenden Übereinkommen genannten
Kulturinstitute beauftragt werden.
Artikel 14.
Die beiden Regierungen werden in geeignet
scheinender Weise wechselseitig die Verbreitung
von Zeitungen und periodischen Zeitschriften
aller Art, wie auch von bibliographischen Katalogen
und Veröffentlichungen fördern. Es wird
ferner ein regelmäßiger und umfassender Austausch
der amtlichen Veröffentlichungen der
beiden Staaten sowie jener der Universitäten,
Akademien, wissenschaftlichen Gesellschaften und
überhaupt kultureller Körperschaften durchgeführt
werden.
Es ist vorgesehen, bei den Kulturinstituten in
Rom und in Wien ständige Ausstellungen zu
veranstalten, die über die Produktion der österreichischen
beziehungsweise italienischen Verlagsanstalten
einen Überblick bieten sollen.
Schließlich werden die zuständigen Behörden
Übersetzungen, österreichischer beziehungsweise
italienischer Werke aller Wissensgebiete, unter
besonderer Berücksichtigung der klassischen Autoren
und hochwertiger literarischer oder wissenschaftlicher
Werke, mit größtem Nachdruck veranlassen
und fördern. Die Namhaftmachung
solcher Werke, deren Übersetzung im gemeinsamen
Interesse empfohlen wird, erfolgt durch
die in diesem Übereinkommen vorgesehenen
Kulturinstitute.
Artikel 15.
Die Gründung und Betätigung kultureller und
studentischer Vereinigungen wird gefördert werden,
falls sie sich die Aufgabe stellen, an der
Entwicklung der kulturellen Beziehungen zwischen
den beiden Ländern mitzuwirken.
Artikel 16.
Es wird eine paritätische gemischte Kommission
aufgestellt werden, um die Fragen zu lösen, die
sich hinsichtlich der Anwendung des vorliegenden
Übereinkommens ergeben und um jene Normen
festzulegen, die zur praktischen Verwirklichung
der oben dargelegten Grundsätze erforderlich
sind, sowie um Sondervereinbarungen in die
Wege zu leiten, die sich in Hinkunft als zweckmäßig
erweisen sollten.
Die gemischte Kommission tritt wenigstens
einmal im Jahr, und zwar abwechselnd in Wien
und in Rom, zusammen und besteht aus von
ihren Regierungen ernannten fünf österreichischen
und fünf italienischen Mitgliedern. Fallweise
können, gegen vorherige Verständigung
des anderen Vertragsteiles, auch Experten zur
Teilnahme an den Arbeiten der Kommission berufen
werden. Den Vorsitz in der gemischten
Kommission wird in Wien ein österreichisches,
in Rom ein italienisches Mitglied führen.
Artikel 17.
Das vorliegende Übereinkommen wird ohne
zeitliche Begrenzung abgeschlossen und bleibt bis
zu seiner Kündigung durch einen der beiden
Hohen Vertragschließenden Teile in Kraft. In
diesem Falle tritt das Übereinkommen sechs Monate
nach erfolgter Notifizierung der Kündigung
außer Kraft; die den Kulturinstituten in den
Artikeln 1 bis 4 eingeräumten Begünstigungen
werden jedoch wechselseitig weitere sechs Monate
gewahrt.
Artikel 18.
Das vorliegende Übereinkommen wird sobald
als möglich ratifiziert werden und der Austausch
der Ratifikationsurkunden wird in Wien erfolgen.
Das Übereinkommen tritt mit dem Austausch
der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet.
Ausgefertigt in doppelter Urschrift, in deutscher
und italienischer Sprache, mit der Maßgabe,
daß beide Texte die gleiche Geltung haben.
Rom, am 14. März 1952.
Für die Republik Österreich
Gruber m. p.
Für die Republik Italien
De Gasperi m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und vom Bundesminister für
die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 15. April 1953.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Unterricht
Kolb
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Gruber
Da der Austausch der Ratifikationsurkunden am 4. November 1954 stattgefunden hat, ist das
Übereinkommen gemäß seinem Artikel 18 an diesem Tag in Kraft getreten.