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270_1954 AT

270. Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 270. Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern.

Nachdem das am 14. März 1952 in Rom unterzeichnete Übereinkommen zwischen der Republik

Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen den

beiden Ländern, welches also lautet

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und der Präsident der Italienischen Republik,

von dem gleichen Wunsche beseelt, die Zusammenarbeit

ihrer beiden Staaten auf dem Gebiete

der Kultur, der Erziehung, sowie der

Literatur, Wissenschaft und Kunst zu entwickeln,

überzeugt, daß die Vertiefung der gegenseitigen

Kenntnis der Zivilisation und des Geisteslebens

der beiden Völker sowie die weitere Verstärkung

des traditionellen Kulturaustausches zwischen den

beiden Ländern sich im gemeinsamen Friedensinteresse

besonders günstig auswirken werde,

haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein

Kulturübereinkommen zu vereinbaren, welches

in Anbetracht der gegebenen geänderten Beziehungen

den Vertrag vom 2. Februar 1935 ersetzen

soll und sie haben ernannt zu ihren Bevollmächtigten

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Karl Gruber, Bundesminister für die

Auswärtigen Angelegenheiten,

Der Präsident der Italienischen Republik

Herrn Alcide De Gasperi, Ministerpräsident und

Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten,

die nach Anerkennung ihrer in gehöriger Form

befundenen Vollmachten folgendes vereinbart

haben

Artikel 1.

Die italienische Regierung eröffnet in Wien

wieder das italienische Kulturinstitut, das schon

im Vertrag vom 2. Februar 1935 vorgesehen war

und das die Aufgabe haben wird, die gesamte

Tätigkeit in bezug auf die Verbreitung und Vertiefung

der Kenntnis der italienischen Kultur und

des italienischen Lebens in der Vergangenheit

und in der Gegenwart in Österreich zu fördern

und zusammenzufassen und solcherart die österreichisch-

italienischen Beziehungen auf dem Gebiete

der Wissenschaft, der Literatur und der

Künste zu fördern.

Artikel 2.

Die österreichische Bundesregierung wird das

seinerzeit aus der Erweiterung des österreichischen

Historischen Institutes in Rom hervorgegangene

österreichische Kulturinstitut in Rom

wieder ins Leben rufen, das in Italien eine Tätigkeit

zu entfalten haben wird, die jener des im

vorigen Artikel genannten italienischen Kulturinstitutes

in Wien entspricht und das so seinerseits

die österreichisch-italienischen Beziehungen

auf dem Gebiete der Wissenschaft, der Literatur

und der Künste fördern wird.

Von der italienischen Regierung wird die im

Übereinkommen vom 2. Februar 1935 für die

Stätte des österreichischen Kulturinstitutes in

Rom festgelegte Schenkung bestätigt.

Artikel 3.

Jede der beiden Regierungen wird sich des

eigenen Kulturinstitutes als Organ zur Zusammenfassung

und Durchführung der im vorliegenden

Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben

sowie für jede sonstige einvernehmliche

Initiative bedienen können, die darauf abzielt,

die kulturellen Beziehungen zwischen den beiden

Ländern zu vertiefen.

Die beiden Regierungen sichern sich gegenseitig

zu, dem Kulturinstitut des anderen Staates

die größtmöglichen Erleichterungen, zu gewähren,

um die Erreichung der erwähnten Zwecke in

jeder Hinsicht zu fördern.

Artikel 4.

Jede der beiden Regierungen gesteht dem

Kulturinstitut des anderen Staates folgende Abgabenerleichterungen

zu

1. Die Befreiung von allen wie immer benannten

Abgaben (staatliche, regionale, Landes-, Gemeinde-

und jeder sonstigen Körperschaft), ob es

sich um wiederkehrende oder einmalige handelt,

denen die Wiederaufnahme des Betriebes, die

Organisation und die in den vorausgehenden

Artikeln dieses Vertrages näher angeführte

Tätigkeit der Kulturinstitute unterliegen würden;

2. die Befreiung der Immobilien, die für die

Zwecke der Kulturinstitute verwendet werden,

von den Realsteuern;

3. die Befreiung von der Zahlung von Zöllen

und sonstigen Einfuhrgebühren, soweit ihnen die

Einrichtung der Kulturinstitute sowie ihr Ausbildungs-,

Studien- und wissenschaftliches Material

unterliegen würden.

Artikel 5.

Die österreichische Bundesregierung wird an

der Universität Wien eine zu vereinbarende

Lehrkanzel wieder errichten, die mit einem, von

der italienischen Regierung vorgeschlagenen und

von der österreichischen Bundesregierung auf

Grund der bestehenden Vorschriften zum „Gastprofessor"

ernannten, italienischen Hochschullehrer

besetzt werden wird.

In reziproker Weise wird die italienische- Regierung

an der Universität Rom einen österreichischen

Hochschullehrer für eine zu vereinbarende

Lehrkanzel zum Professor „incaricato"

ernennen.

Die beiden Regierungen werden fallweise Vereinbarungen

zur eventuellen Errichtung anderer

außerordentlicher Lehrkanzeln auch an anderen

Universitäten der beiden Staaten treffen.

Artikel 6.

Indem die beiden Regierungen es für angezeigt

erachten, die wechselseitige Errichtung von Lektoraten

an den Universitäten und anderen Hochschulen

der beiden Länder zu fördern, vereinbaren

sie im Gegenstande nachstehendes

Soweit die italienische Regierung bei der Auswahl

der Lektoren für die deutsche Sprache nicht

Staatsangehörige der Republik vorsieht, wird sie

von der österreichischen Bundesregierung namhaft

gemachte Kandidaten in Betracht ziehen, und

zwar in einem angemessenen Verhältnis, das von

der in Artikel 16 genannten gemischten Kommission

festgesetzt werden wird;

soweit die österreichische Bundesregierung bei

der Auswahl der Lektoren für die italienische

Sprache nicht eigene Staatsangehörige vorsieht,

wird sie die von der italienischen Regierung vorgeschlagenen

Kandidaten in Betracht ziehen.

Artikel 7.

Die beiden Regierungen werden den Austausch

von Studierenden der Hochschulen sowohl

während des Studienjahres wie auch

während der Ferien sowie jenen der Schüler

mittlerer Lehranstalten während der Ferien nach

Maßgabe der Verhältnisse und der praktischen

Möglichkeiten in den beiden Ländern fördern.

Im allgemeinen, besonders während der Ferien,

soll der Austausch von Gemeinschaftsbesuchen

von Lehrpersonen und Studenten gefördert

werden, insoweit sie als geeignet erscheinen, zur

Vertiefung der gegenseitigen Kenntnis der Kultur

der beiden Länder beizutragen.

Jeder im vorhergehenden Absatz angeführte

Austausch wird im vorhinein für jedes Studienjahr

und für jede Ferienzeit vereinbart werden,

wobei die Programme und die Art der Durchführung

von der in Artikel 16 vorgesehenen

gemischten Kommission bestimmt werden, die

sich zu diesem Zwecke der Mitarbeit der betreffenden

Kulturinstitute bedienen wird.

Die beiden Regierungen werden überdies von

Jahr zu Jahr über die geeigneten Maßnahmen

zur Förderung der Teilnahme österreichischer

Hörer an Ausländeruniversitäten und an in

Italien abgehaltenen Sommerkursen für Ausländer,

gleicherweise auch über die Teilnahme

von italienischen Hörern an Sommerkursen für

Ausländer, die in Österreich organisiert würden,

eine Vereinbarung treffen.

Artikel 8.

Unter Berücksichtigung der Stellung, die der

Unterricht der deutschen Sprache schon derzeit

in der Studienordnung in Italien einnimmt, wird

sich die österreichische Bundesregierung um die

Einführung und Förderung der italienischen

Sprache als obligaten oder wahlweise obligaten

oder freien Lehrgegenstand an Mittelschulen und

mittleren Lehranstalten jeder Art und jeder Type

bemühen. In dieser Hinsicht wird besonders den

Bedürfnissen der Bevölkerung der an die italienische

Republik angrenzenden österreichischen Gebiete

Rechnung getragen werden.

Die österreichische Bundesregierung verpflichtet

sich weiters, in der Prüfungsordnung für die

Lehrbefähigung an Mittelschulen und mittleren

Lehranstalten jeder Art und jeder Type die

Möglichkeit der Bewerbung um die Lehrbefähigung

für die italienische Sprache vorzusehen,

sowie die entsprechenden Maßnahmen zu treffen,

damit an den österreichischen Universitäten die

Vervollkommnung der Ausbildung der Lehramtskandidaten

für die italienische Sprache gesichert

werde.

Die österreichische Bundesregierung wird im

allgemeinen alle geeigneten Maßnahmen treffen,

um dem Studium der italienischen Sprache in

Österreich jede mögliche Entwicklung zu sichern.

Artikel 9.

Die beiden Regierungen werden sich wechselseitig

Mitteilung machen über Prämien, sowie

über Studien- und Reisestipendien, die in den

beiden Staaten schon bestehen, oder die von

öffentlichen Körperschaften oder privaten Vereinigungen

geschaffen werden sollten und die

zum Ziele haben, die Kenntnis der Sprache, der

Künste, der Wissenschaften und jeder anderen

Form des kulturellen Lebens des anderen Staates

zu fördern. Die beiden Regierungen werden sich

über geeignete Mittel verständigen, um derartige

Vorkehrungen wirksamer zu gestalten und sie

werden den Anspruchsberechtigten auf Grundlage

der Gegenseitigkeit die weitestgehenden Erleichterungen

zugestehen.

Außerdem werden, immer auf Grundlage der

Gegenseitigkeit, Arbeits- und Studienplätze an

den wissenschaftlichen Spezialinstituten der

beiden Staaten wechselseitig zur Verfügung gestellt

werden.

Artikel 10.

Jede der beiden Regierungen verpflichtet sich,

auf Grundlage der Gegenseitigkeit, die von den

Universitäten und Hochschulen des anderen

Landes den respektiven Staatsangehörigen verliehenen

akademischen Titel und Grade anzuerkennen,

vorbehaltlich jedoch der in jedem der

beiden Staaten in den geltenden Gesetzen festgelegten

Einschränkungen und Ausnahmen.

Eine zu diesem Zwecke von den betreffenden

Regierungen ernannte Kommission von Experten

der beiden Länder wird spätestens drei Monate

nach Ratifizierung des vorliegenden Übereinkommens

ein Verzeichnis der zur gegenseitigen

Anerkennung zugelassenen Titel und die diesbezüglichen

Bedingungen aufstellen.

Artikel 11.

Die beiden Regierungen werden auf dem Gebiete

der bildenden Kunst, der Musik und des

Theaters, wie auch auf dem Gebiete des Film-

und Rundfunkwesens alle jene Maßnahmen treffen,

die zur Vertiefung der Kenntnis des Kunst-

und des Geisteslebens in den beiden Ländern im

allgemeinen beitragen können.

Dies gilt im besonderen

a) für die gegenseitige Veranstaltung von Ausstellungen,

Konzerten, Auftreten einzelner

Künstler und Theatervorstellungen;

b) für eine entsprechende Aufnahme von

Rundfunksendungen der beiden Länder in

die Programmgestaltung, auch auf Grund

von besonderen Abmachungen zwischen

den zuständigen Stellen der beiden Staaten;

c) für die möglichste Erleichterung des Austausches

von Dokumentar- und Lehrfilmen

und besonders von Wochenschauen.

Artikel 12.

Die beiden Regierungen erklären sich bereit,

im Geiste der Gegenseitigkeit und in weitestgehender

Würdigung der wechselseitigen Interessen

sowie in besonderer Rücksichtnahme auf

die Bedürfnisse der Geschichtswissenschaften,

jeden Vorschlag zu prüfen, welcher dahinzielt,

die Archivbestände der beiden Staaten zu ergänzen

und der Zerreißung organisch erwachsener

Bestände vorzubeugen, ferner deren Erforschung

durch damit beauftragte Vertreter der

Regierungen oder öffentlicher Anstalten der

beiden Staaten oder auch durch private Forscher,

die von einer der beiden Regierungen beglaubigt

sind, sei es am Orte der Verwahrung, sei es im

Leihverkehr, zu gestatten und zu fördern.

Artikel 13.

Die beiden Regierungen werden mit allen

Mitteln und auf Grundlage der Gegenseitigkeit

den direkten Leihverkehr von Büchern, Handschriften,

Partituren und Schallplatten zwischen

den Bibliotheken und den Archiven der beiden

Staaten zum Nutzen der Studierenden der beiden

Länder fördern.

Mit der Vermittlung der im vorstehenden Absatz

angeführten Ansuchen um Entlehnung

können die im vorliegenden Übereinkommen genannten

Kulturinstitute beauftragt werden.

Artikel 14.

Die beiden Regierungen werden in geeignet

scheinender Weise wechselseitig die Verbreitung

von Zeitungen und periodischen Zeitschriften

aller Art, wie auch von bibliographischen Katalogen

und Veröffentlichungen fördern. Es wird

ferner ein regelmäßiger und umfassender Austausch

der amtlichen Veröffentlichungen der

beiden Staaten sowie jener der Universitäten,

Akademien, wissenschaftlichen Gesellschaften und

überhaupt kultureller Körperschaften durchgeführt

werden.

Es ist vorgesehen, bei den Kulturinstituten in

Rom und in Wien ständige Ausstellungen zu

veranstalten, die über die Produktion der österreichischen

beziehungsweise italienischen Verlagsanstalten

einen Überblick bieten sollen.

Schließlich werden die zuständigen Behörden

Übersetzungen, österreichischer beziehungsweise

italienischer Werke aller Wissensgebiete, unter

besonderer Berücksichtigung der klassischen Autoren

und hochwertiger literarischer oder wissenschaftlicher

Werke, mit größtem Nachdruck veranlassen

und fördern. Die Namhaftmachung

solcher Werke, deren Übersetzung im gemeinsamen

Interesse empfohlen wird, erfolgt durch

die in diesem Übereinkommen vorgesehenen

Kulturinstitute.

Artikel 15.

Die Gründung und Betätigung kultureller und

studentischer Vereinigungen wird gefördert werden,

falls sie sich die Aufgabe stellen, an der

Entwicklung der kulturellen Beziehungen zwischen

den beiden Ländern mitzuwirken.

Artikel 16.

Es wird eine paritätische gemischte Kommission

aufgestellt werden, um die Fragen zu lösen, die

sich hinsichtlich der Anwendung des vorliegenden

Übereinkommens ergeben und um jene Normen

festzulegen, die zur praktischen Verwirklichung

der oben dargelegten Grundsätze erforderlich

sind, sowie um Sondervereinbarungen in die

Wege zu leiten, die sich in Hinkunft als zweckmäßig

erweisen sollten.

Die gemischte Kommission tritt wenigstens

einmal im Jahr, und zwar abwechselnd in Wien

und in Rom, zusammen und besteht aus von

ihren Regierungen ernannten fünf österreichischen

und fünf italienischen Mitgliedern. Fallweise

können, gegen vorherige Verständigung

des anderen Vertragsteiles, auch Experten zur

Teilnahme an den Arbeiten der Kommission berufen

werden. Den Vorsitz in der gemischten

Kommission wird in Wien ein österreichisches,

in Rom ein italienisches Mitglied führen.

Artikel 17.

Das vorliegende Übereinkommen wird ohne

zeitliche Begrenzung abgeschlossen und bleibt bis

zu seiner Kündigung durch einen der beiden

Hohen Vertragschließenden Teile in Kraft. In

diesem Falle tritt das Übereinkommen sechs Monate

nach erfolgter Notifizierung der Kündigung

außer Kraft; die den Kulturinstituten in den

Artikeln 1 bis 4 eingeräumten Begünstigungen

werden jedoch wechselseitig weitere sechs Monate

gewahrt.

Artikel 18.

Das vorliegende Übereinkommen wird sobald

als möglich ratifiziert werden und der Austausch

der Ratifikationsurkunden wird in Wien erfolgen.

Das Übereinkommen tritt mit dem Austausch

der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet.

Ausgefertigt in doppelter Urschrift, in deutscher

und italienischer Sprache, mit der Maßgabe,

daß beide Texte die gleiche Geltung haben.

Rom, am 14. März 1952.

Für die Republik Österreich

Gruber m. p.

Für die Republik Italien

De Gasperi m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und vom Bundesminister für

die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 15. April 1953.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Unterricht

Kolb

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Gruber

Da der Austausch der Ratifikationsurkunden am 4. November 1954 stattgefunden hat, ist das

Übereinkommen gemäß seinem Artikel 18 an diesem Tag in Kraft getreten.

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