26. Verordnung: Arbeitsvermittlungs-Verordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet
Zugangsvoraussetzungen
§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der
Arbeitsvermittlung (§ 94 Z 1 GewO 1994) als erfüllt anzusehen
1. a) Zeugnisse über
aa) den erfolgreichen Abschluss einer facheinschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich
einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit
oder
bb) den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule einschließlich deren
Sonderformen und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
cc) den erfolgreichen Abschluss einer allgemein bildenden höheren Schule oder einer mindestens
dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule oder eine abgeschlossene Berufsausbildung
und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit und
b) das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
2. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Prüfung entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Arbeit
und Soziales über die Prüfung der fachlichen Eignung von Personen zur Arbeitsvermittlung
(Arbeitsvermittlung-Prüfungsverordnung – AVPV), BGBl. Nr. 187/1995, und
b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung
gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, oder
3. Nachweise über
a) die Erfüllung der Voraussetzungen, die gemäß § 10 AVPV die fachliche Qualifikation zur
Arbeitsvermittlung bewirken, und
b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung
gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, oder
4. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe
der Überlassung von Arbeitskräften (§ 94 Z 72 GewO 1994).
Übergangsbestimmung
§ 2. Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Z 3 der Verordnung BGBl.
Nr. 506/1996 gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Z 1b dieser Verordnung.
Die Multilaterale Vereinbarung M125 nach Unterabschnitt 1.5.1.1 ADR über die Beförderung verschiedener
Gase der Klasse 2 in DOT-Gasflaschen im Rahmen von Abschnitt 1.1.4.2 (BGBl. III
Nr. 3/2003) wurde von den Niederlanden am 12. Dezember 2002 unterzeichnet.