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26_2003 AT

26. Verordnung: Arbeitsvermittlungs-Verordnung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 26. Verordnung: Arbeitsvermittlungs-Verordnung

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

Zugangsvoraussetzungen

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der

Arbeitsvermittlung (§ 94 Z 1 GewO 1994) als erfüllt anzusehen

1. a) Zeugnisse über

aa) den erfolgreichen Abschluss einer facheinschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich

einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit

oder

bb) den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule einschließlich deren

Sonderformen und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder

cc) den erfolgreichen Abschluss einer allgemein bildenden höheren Schule oder einer mindestens

dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule oder eine abgeschlossene Berufsausbildung

und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit und

b) das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder

2. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Prüfung entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Arbeit

und Soziales über die Prüfung der fachlichen Eignung von Personen zur Arbeitsvermittlung

(Arbeitsvermittlung-Prüfungsverordnung – AVPV), BGBl. Nr. 187/1995, und

b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung

gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, oder

3. Nachweise über

a) die Erfüllung der Voraussetzungen, die gemäß § 10 AVPV die fachliche Qualifikation zur

Arbeitsvermittlung bewirken, und

b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung

gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, oder

4. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe

der Überlassung von Arbeitskräften (§ 94 Z 72 GewO 1994).

Übergangsbestimmung

§ 2. Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Z 3 der Verordnung BGBl.

Nr. 506/1996 gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Z 1b dieser Verordnung.

BGBlPdf 26. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M125 nach Unterabschnitt 1.5.1.1 des ADR über die Beförderung verschiedener Gase der Klasse 2 in DOT-Gasflaschen im Rahmen von Abschnitt 1.1.4.2

Die Multilaterale Vereinbarung M125 nach Unterabschnitt 1.5.1.1 ADR über die Beförderung verschiedener

Gase der Klasse 2 in DOT-Gasflaschen im Rahmen von Abschnitt 1.1.4.2 (BGBl. III

Nr. 3/2003) wurde von den Niederlanden am 12. Dezember 2002 unterzeichnet.

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