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26. Verordnung: Limit-Verordnung 2001

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 26. Verordnung: Limit-Verordnung 2001

Auf Grund des § 31a Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung

BGBl. I Nr. 8/1998, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und

Kultur verordnet

§ 1. (1) Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler (ohne Religionslehrbücher)

betragen in den jeweiligen Schulformen

(2) Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler für die lehrplanmäßig erforderlichen

Religionslehrbücher – mit Ausnahme jener für den zweisprachigen Unterricht (Minderheitenschulwesen)

– betragen höchstens 7,5 vH der Summe aus dem maßgeblichen Höchstbetrag gemäß Absatz 1 und dem

Religionshöchstbetrag. An Stelle von 7,5 vH dürfen für Volksschulen und Sonderschulen 13 vH und für

Hauptschulen und allgemein bildende höhere Schulen – Unterstufen 11 vH des jeweiligen Höchstbetrages

zum Ansatz kommen.

(3) Unterrichtsmittel eigener Wahl gemäß § 31a Abs. 1 Z 2 Familienlastenausgleichsgesetz dürfen

bis zu 15 vH der maßgeblichen Höchstbeträge gemäß Abs. 1 insoweit angeschafft werden, als dadurch die

maßgeblichen Höchstbeträge gemäß Abs. 1 nicht überschritten werden.

§ 2. An Schulen mit zweisprachigem Unterricht (Minderheitenschulwesen) dürfen zusätzlich zu den

Höchstbeträgen gemäß § 1 für die deutschsprachigen Schulbücher auch Schulbücher für die Zweitsprache

in dem Umfang (Anzahl der Titel) pro Schüler, wie für den vergleichbaren deutschsprachigen Unterricht,

angeschafft werden.

§ 3. (1) Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler an Volksschulen, Polytechnischen

Schulen, Hauptschulen und allgemein bildenden höheren Schulen – Unterstufen betragen zusätzlich

zu den Höchstbeträgen gemäß § 1 für den Lehrplan-Zusatz Deutsch für Schüler mit nichtdeutscher

Muttersprache und für den muttersprachlichen Unterricht jeweils höchstens 202 S/14,67 Euro.

(2) Die Schüler mit muttersprachlichem Unterricht dürfen außerdem einmal ein Wörterbuch erhalten.

§ 4. Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler, die an einem Sprachheilkurs teilnehmen,

betragen zusätzlich 75 S/5,45 Euro zu den jeweils maßgeblichen Höchstbeträgen gemäß § 1 für

Volksschulen, Hauptschulen und allgemein bildenden höheren Schulen – Unterstufen.

§ 5. Die Schulbücher für sehgeschädigte Schüler dürfen an Sonderschulen und für integrativ unterrichtete

Schüler pro Schüler und Schulstufe nur in dem Umfang (Anzahl der Titel) abgegeben werden,

wie sie vergleichbare Schüler ohne pädagogischen Sonderbedarf erhalten.

BGBlPdf 26. Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Deutsche Übersetzung)

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnen –

in dem Wunsch, die Anwendung des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen Kundgemacht in BGBl. Nr. 524/1986,

das am 21. März 1983 in Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, (im folgenden als

„Übereinkommen“ bezeichnet) zu erleichtern und insbesondere seine anerkannten Ziele zu verfolgen,

nämlich den Interessen der Rechtspflege zu dienen und die soziale Wiedereingliederung verurteilter

Personen zu fördern;

in Anbetracht dessen, daß viele Staaten ihre eigenen Staatsangehörigen nicht ausliefern können;

in der Erwägung, daß es wünschenswert ist, das Übereinkommen in bestimmten Punkten zu ergänzen

–

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die in diesem Protokoll verwendeten Begriffe und Ausdrücke werden im Sinne des

Übereinkommens ausgelegt.

(2) Die Bestimmungen des Übereinkommens sind anwendbar, soweit sie mit den Bestimmungen

dieses Protokolls vereinbar sind.

Artikel 2

Personen, die aus dem Urteilsstaat geflohen sind

(1) Versucht ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei, gegen den im Hoheitsgebiet einer anderen

Vertragspartei als Bestandteil eines rechtskräftigen Urteils eine Sanktion verhängt wurde, sich der

Vollstreckung oder weiteren Vollstreckung der Sanktion im Urteilsstaat zu entziehen, indem er in das

Hoheitsgebiet der ersteren Vertragspartei flieht, bevor er die Sanktion verbüßt hat, so kann der Urteilsstaat

die andere Vertragspartei ersuchen, die Vollstreckung der Sanktion zu übernehmen.

(2) Auf Ersuchen des Urteilsstaats kann der Vollstreckungsstaat vor Eingang der Unterlagen zum

Ersuchen oder vor der Entscheidung über das Ersuchen die verurteilte Person festnehmen oder auf andere

Weise sicherstellen, daß sie in seinem Hoheitsgebiet bleibt, bis eine Entscheidung über das Ersuchen

ergangen ist. Ersuchen um vorläufige Maßnahmen müssen die in Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens

genannten Angaben enthalten. Die strafrechtliche Lage der verurteilten Person darf nicht infolge eines auf

Grund dieses Absatzes in Haft verbrachten Zeitraums erschwert werden.

(3) Die Zustimmung der verurteilten Person ist für die Übertragung der Vollstreckung der Sanktion

nicht erforderlich.

Artikel 3

Verurteilte Personen, die der Ausweisung oder Abschiebung unterliegen

(1) Auf Ersuchen des Urteilsstaats kann der Vollstreckungsstaat vorbehaltlich der Bestimmungen

dieses Artikels in die Überstellung einer verurteilten Person ohne deren Zustimmung einwilligen, wenn

die gegen diese Person verhängte Sanktion oder eine infolge dieser Sanktion getroffene

Verwaltungsentscheidung, eine Ausweisungs- oder Abschiebungsanordnung oder eine andere Maßnahme

enthält, auf Grund deren es dieser Person nicht gestattet sein wird, nach der Entlassung aus der Haft im

Hoheitsgebiet des Urteilsstaats zu bleiben.

(2) Der Vollstreckungsstaat erteilt seine Einwilligung im Sinne des Absatzes 1 nicht ohne die

Meinung der verurteilten Person zu berücksichtigen.

(3) Zur Anwendung dieses Artikels stellt der Urteilsstaat dem Vollstreckungsstaat folgendes zur

Verfügung

a) eine Erklärung, aus der die Meinung der verurteilten Person zu ihrer vorgesehenen Überstellung

hervorgeht, und

b) eine Abschrift der Ausweisungs- oder Abschiebungsanordnung oder einer sonstigen Anordnung,

die bewirkt, daß die verurteilte Person nach der Entlassung aus der Haft nicht mehr im

Hoheitsgebiet des Urteilsstaats bleiben darf.

(4) Eine nach diesem Artikel überstellte Person darf wegen einer anderen vor der Überstellung

begangenen Handlung als derjenigen, die der zu vollstreckenden Sanktion zugrunde liegt, nur dann

verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme in Haft gehalten oder

einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden,

a) wenn der Urteilsstaat dies genehmigt; zu diesem Zweck ist ein Ersuchen zu stellen, dem alle

zweckdienlichen Unterlagen und ein gerichtliches Protokoll über alle Erklärungen der

verurteilten Person beizufügen sind. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die strafbare Handlung,

derentwegen darum ersucht wird, nach dem Recht des Urteilsstaats zur Auslieferung Anlaß geben

könnte oder die Auslieferung nur wegen des Strafmaßes ausgeschlossen wäre;

b) wenn die verurteilte Person, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des

Vollstreckungsstaats innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen

hat oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist.

(5) Unbeschadet des Absatzes 4 kann der Vollstreckungsstaat die nach seinem Recht erforderlichen

Maßnahmen einschließlich eines Abwesenheitsverfahrens treffen, um die Verjährung zu unterbrechen.

(6) Jeder Vertragsstaat kann durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung

mitteilen, daß er die Vollstreckung von Sanktionen unter den in diesem Artikel beschriebenen

Voraussetzungen nicht übernehmen wird.

Artikel 4

Unterzeichnung und Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die das

Übereinkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder

Genehmigung. Ein Unterzeichner kann dieses Protokoll nur ratifizieren, annehmen oder genehmigen,

wenn er das Übereinkommen zu einem früheren Zeitpunkt ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat

oder es gleichzeitig ratifiziert, annimmt oder genehmigt. Die Ratifikations-, Annahme- oder

Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

(2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei

Monaten nach Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

(3) Für jeden Unterzeichnerstaat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde

später hinterlegt, tritt das Protokoll am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von

drei Monaten nach der Hinterlegung folgt.

Artikel 5

Beitritt

(1) Jeder Nichtmitgliedstaat, der dem Übereinkommen beigetreten ist, kann diesem Protokoll nach

dessen Inkrafttreten beitreten.

(2) Für jeden beitretenden Staat tritt das Protokoll am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen

Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt.

Artikel 6

Räumlicher Geltungsbereich

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf

die dieses Protokoll anwendbar ist.

(2) Jeder Vertragsstaat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats

gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Protokolls auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete

Hoheitsgebiet erstrecken. Das Protokoll tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft,

der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.

(3) Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete

Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die

Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach

Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Artikel 7

Zeitlicher Geltungsbereich

Dieses Protokoll ist auf die Vollstreckung von Sanktionen anwendbar, die vor oder nach seinem

Inkrafttreten verhängt wurden.

Artikel 8

Kündigung

(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an den Generalsekretär des

Europarats gerichtete Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei

Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

(3) Das Protokoll ist jedoch weiterhin anwendbar auf die Vollstreckung von Sanktionen gegen

Personen, die vor dem Wirksamwerden der Kündigung in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen

und diesem Protokoll überstellt worden sind.

(4) Die Kündigung des Übereinkommens bedeutet gleichzeitig die Kündigung dieses Protokolls.

Artikel 9

Notifikationen

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, jedem

Unterzeichner, jeder Vertragspartei und jedem anderen Staat, der eingeladen worden ist, dem

Übereinkommen beizutreten,

a) jede Unterzeichnung;

b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 4 oder 5;

d) jede andere Handlung, Erklärung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem

Protokoll.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am 18. Dezember 1997 in englischer und französischer Sprache, wobei

jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt

wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen

Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, und jedem Staat, der eingeladen worden ist, dem

Übereinkommen beizutreten, beglaubigte Abschriften.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 7. Dezember 2000 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Zusatzprotokoll

tritt gemäß seinem Art. 4 Abs. 3 für Österreich mit 1. April 2001 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll

ratifiziert

Estland, Georgien, Island, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Norwegen, Polen und

Schweden.

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