26. Verordnung: Limit-Verordnung 2001
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 31a Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung
BGBl. I Nr. 8/1998, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und
Kultur verordnet
§ 1. (1) Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler (ohne Religionslehrbücher)
betragen in den jeweiligen Schulformen
(2) Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler für die lehrplanmäßig erforderlichen
Religionslehrbücher – mit Ausnahme jener für den zweisprachigen Unterricht (Minderheitenschulwesen)
– betragen höchstens 7,5 vH der Summe aus dem maßgeblichen Höchstbetrag gemäß Absatz 1 und dem
Religionshöchstbetrag. An Stelle von 7,5 vH dürfen für Volksschulen und Sonderschulen 13 vH und für
Hauptschulen und allgemein bildende höhere Schulen – Unterstufen 11 vH des jeweiligen Höchstbetrages
zum Ansatz kommen.
(3) Unterrichtsmittel eigener Wahl gemäß § 31a Abs. 1 Z 2 Familienlastenausgleichsgesetz dürfen
bis zu 15 vH der maßgeblichen Höchstbeträge gemäß Abs. 1 insoweit angeschafft werden, als dadurch die
maßgeblichen Höchstbeträge gemäß Abs. 1 nicht überschritten werden.
§ 2. An Schulen mit zweisprachigem Unterricht (Minderheitenschulwesen) dürfen zusätzlich zu den
Höchstbeträgen gemäß § 1 für die deutschsprachigen Schulbücher auch Schulbücher für die Zweitsprache
in dem Umfang (Anzahl der Titel) pro Schüler, wie für den vergleichbaren deutschsprachigen Unterricht,
angeschafft werden.
§ 3. (1) Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler an Volksschulen, Polytechnischen
Schulen, Hauptschulen und allgemein bildenden höheren Schulen – Unterstufen betragen zusätzlich
zu den Höchstbeträgen gemäß § 1 für den Lehrplan-Zusatz Deutsch für Schüler mit nichtdeutscher
Muttersprache und für den muttersprachlichen Unterricht jeweils höchstens 202 S/14,67 Euro.
(2) Die Schüler mit muttersprachlichem Unterricht dürfen außerdem einmal ein Wörterbuch erhalten.
§ 4. Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler, die an einem Sprachheilkurs teilnehmen,
betragen zusätzlich 75 S/5,45 Euro zu den jeweils maßgeblichen Höchstbeträgen gemäß § 1 für
Volksschulen, Hauptschulen und allgemein bildenden höheren Schulen – Unterstufen.
§ 5. Die Schulbücher für sehgeschädigte Schüler dürfen an Sonderschulen und für integrativ unterrichtete
Schüler pro Schüler und Schulstufe nur in dem Umfang (Anzahl der Titel) abgegeben werden,
wie sie vergleichbare Schüler ohne pädagogischen Sonderbedarf erhalten.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Deutsche Übersetzung)
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnen –
in dem Wunsch, die Anwendung des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen Kundgemacht in BGBl. Nr. 524/1986,
das am 21. März 1983 in Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, (im folgenden als
„Übereinkommen“ bezeichnet) zu erleichtern und insbesondere seine anerkannten Ziele zu verfolgen,
nämlich den Interessen der Rechtspflege zu dienen und die soziale Wiedereingliederung verurteilter
Personen zu fördern;
in Anbetracht dessen, daß viele Staaten ihre eigenen Staatsangehörigen nicht ausliefern können;
in der Erwägung, daß es wünschenswert ist, das Übereinkommen in bestimmten Punkten zu ergänzen
–
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die in diesem Protokoll verwendeten Begriffe und Ausdrücke werden im Sinne des
Übereinkommens ausgelegt.
(2) Die Bestimmungen des Übereinkommens sind anwendbar, soweit sie mit den Bestimmungen
dieses Protokolls vereinbar sind.
Artikel 2
Personen, die aus dem Urteilsstaat geflohen sind
(1) Versucht ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei, gegen den im Hoheitsgebiet einer anderen
Vertragspartei als Bestandteil eines rechtskräftigen Urteils eine Sanktion verhängt wurde, sich der
Vollstreckung oder weiteren Vollstreckung der Sanktion im Urteilsstaat zu entziehen, indem er in das
Hoheitsgebiet der ersteren Vertragspartei flieht, bevor er die Sanktion verbüßt hat, so kann der Urteilsstaat
die andere Vertragspartei ersuchen, die Vollstreckung der Sanktion zu übernehmen.
(2) Auf Ersuchen des Urteilsstaats kann der Vollstreckungsstaat vor Eingang der Unterlagen zum
Ersuchen oder vor der Entscheidung über das Ersuchen die verurteilte Person festnehmen oder auf andere
Weise sicherstellen, daß sie in seinem Hoheitsgebiet bleibt, bis eine Entscheidung über das Ersuchen
ergangen ist. Ersuchen um vorläufige Maßnahmen müssen die in Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens
genannten Angaben enthalten. Die strafrechtliche Lage der verurteilten Person darf nicht infolge eines auf
Grund dieses Absatzes in Haft verbrachten Zeitraums erschwert werden.
(3) Die Zustimmung der verurteilten Person ist für die Übertragung der Vollstreckung der Sanktion
nicht erforderlich.
Artikel 3
Verurteilte Personen, die der Ausweisung oder Abschiebung unterliegen
(1) Auf Ersuchen des Urteilsstaats kann der Vollstreckungsstaat vorbehaltlich der Bestimmungen
dieses Artikels in die Überstellung einer verurteilten Person ohne deren Zustimmung einwilligen, wenn
die gegen diese Person verhängte Sanktion oder eine infolge dieser Sanktion getroffene
Verwaltungsentscheidung, eine Ausweisungs- oder Abschiebungsanordnung oder eine andere Maßnahme
enthält, auf Grund deren es dieser Person nicht gestattet sein wird, nach der Entlassung aus der Haft im
Hoheitsgebiet des Urteilsstaats zu bleiben.
(2) Der Vollstreckungsstaat erteilt seine Einwilligung im Sinne des Absatzes 1 nicht ohne die
Meinung der verurteilten Person zu berücksichtigen.
(3) Zur Anwendung dieses Artikels stellt der Urteilsstaat dem Vollstreckungsstaat folgendes zur
Verfügung
a) eine Erklärung, aus der die Meinung der verurteilten Person zu ihrer vorgesehenen Überstellung
hervorgeht, und
b) eine Abschrift der Ausweisungs- oder Abschiebungsanordnung oder einer sonstigen Anordnung,
die bewirkt, daß die verurteilte Person nach der Entlassung aus der Haft nicht mehr im
Hoheitsgebiet des Urteilsstaats bleiben darf.
(4) Eine nach diesem Artikel überstellte Person darf wegen einer anderen vor der Überstellung
begangenen Handlung als derjenigen, die der zu vollstreckenden Sanktion zugrunde liegt, nur dann
verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme in Haft gehalten oder
einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden,
a) wenn der Urteilsstaat dies genehmigt; zu diesem Zweck ist ein Ersuchen zu stellen, dem alle
zweckdienlichen Unterlagen und ein gerichtliches Protokoll über alle Erklärungen der
verurteilten Person beizufügen sind. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die strafbare Handlung,
derentwegen darum ersucht wird, nach dem Recht des Urteilsstaats zur Auslieferung Anlaß geben
könnte oder die Auslieferung nur wegen des Strafmaßes ausgeschlossen wäre;
b) wenn die verurteilte Person, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des
Vollstreckungsstaats innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen
hat oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist.
(5) Unbeschadet des Absatzes 4 kann der Vollstreckungsstaat die nach seinem Recht erforderlichen
Maßnahmen einschließlich eines Abwesenheitsverfahrens treffen, um die Verjährung zu unterbrechen.
(6) Jeder Vertragsstaat kann durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung
mitteilen, daß er die Vollstreckung von Sanktionen unter den in diesem Artikel beschriebenen
Voraussetzungen nicht übernehmen wird.
Artikel 4
Unterzeichnung und Inkrafttreten
(1) Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die das
Übereinkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder
Genehmigung. Ein Unterzeichner kann dieses Protokoll nur ratifizieren, annehmen oder genehmigen,
wenn er das Übereinkommen zu einem früheren Zeitpunkt ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat
oder es gleichzeitig ratifiziert, annimmt oder genehmigt. Die Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
(2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei
Monaten nach Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
(3) Für jeden Unterzeichnerstaat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde
später hinterlegt, tritt das Protokoll am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von
drei Monaten nach der Hinterlegung folgt.
Artikel 5
Beitritt
(1) Jeder Nichtmitgliedstaat, der dem Übereinkommen beigetreten ist, kann diesem Protokoll nach
dessen Inkrafttreten beitreten.
(2) Für jeden beitretenden Staat tritt das Protokoll am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen
Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt.
Artikel 6
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf
die dieses Protokoll anwendbar ist.
(2) Jeder Vertragsstaat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats
gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Protokolls auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete
Hoheitsgebiet erstrecken. Das Protokoll tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft,
der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
(3) Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete
Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die
Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach
Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Artikel 7
Zeitlicher Geltungsbereich
Dieses Protokoll ist auf die Vollstreckung von Sanktionen anwendbar, die vor oder nach seinem
Inkrafttreten verhängt wurden.
Artikel 8
Kündigung
(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an den Generalsekretär des
Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei
Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
(3) Das Protokoll ist jedoch weiterhin anwendbar auf die Vollstreckung von Sanktionen gegen
Personen, die vor dem Wirksamwerden der Kündigung in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen
und diesem Protokoll überstellt worden sind.
(4) Die Kündigung des Übereinkommens bedeutet gleichzeitig die Kündigung dieses Protokolls.
Artikel 9
Notifikationen
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, jedem
Unterzeichner, jeder Vertragspartei und jedem anderen Staat, der eingeladen worden ist, dem
Übereinkommen beizutreten,
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 4 oder 5;
d) jede andere Handlung, Erklärung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem
Protokoll.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 18. Dezember 1997 in englischer und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt
wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen
Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, und jedem Staat, der eingeladen worden ist, dem
Übereinkommen beizutreten, beglaubigte Abschriften.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 7. Dezember 2000 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Zusatzprotokoll
tritt gemäß seinem Art. 4 Abs. 3 für Österreich mit 1. April 2001 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll
ratifiziert
Estland, Georgien, Island, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Norwegen, Polen und
Schweden.