26. Bundesgesetz: Funker-Zeugnisgesetz 1998
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt
Funker-Zeugnisse
§ 3. Ausübung der Funkdienste
§ 4. Arten von Funker-Zeugnissen
§ 5. Umfang der Berechtigung
3. Abschnitt
Ausstellung von Funker-Zeugnissen
§ 6. Voraussetzung für die Ausstellung
§ 7. Ausstellung des Funker-Zeugnisses
§ 8. Anerkennung ausländischer Funker-Zeugnisse
§ 9. Antrag auf Ausstellung
§ 10. Zweitausfertigung
§ 11. Abweisung des Antrages
§ 12. Entziehung
4. Abschnitt
Funkerprüfungen
§ 13. Gegenstände der Prüfung
§ 14. Einrichtung einer Prüfungskommission
§ 15. Wiederholungsprüfung und Ergänzungsprüfung
5. Abschnitt
Ausbildungsbestätigungen
§ 16. Ausbildungsbestätigungen
6. Abschnitt
Gebühren, Vergütungen
§ 17. Gebühren
§ 18. Vergütungen
7. Abschnitt
Behördenzuständigkeit und Strafbestimmungen
§ 19. Behördenzuständigkeit
§ 20. Verwaltungsstrafbestimmungen
8. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 21. Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 22. Übergangsbestimmungen
§ 23. Vollziehung
§ 24. Inkrafttreten
1. Abschnitt
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für den Flugfunkdienst, für den Seefunkdienst und für den
Binnenschiffsfunkdienst.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gelten für den Flugfunkdienst,
für den Seefunkdienst und für den Binnenschiffsfunkdienst die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes,
BGBl. I Nr. 100/1997.
Begriffsbestimmungen
§ 2. In diesem Gesetz bezeichnet der Begriff
1. „Beweglicher Flugfunkdienst“ einen Funkdienst zwischen einer Bodenfunkstelle und einer Luftfahrzeugfunkstelle
oder zwischen Luftfahrzeugfunkstellen; die Luftfahrzeugfunkstelle kann auch
eine Luftfahrzeugerdfunkstelle umfassen;
2. „Binnenflugfunkdienst“ einen beweglichen Flugfunkdienst innerhalb des Bundesgebietes; die
Binnenflugfunkstelle kann auch eine Luftfahrzeugerdfunkstelle umfassen;
3. „Beweglicher Seefunkdienst“ einen Funkdienst zwischen einer Küstenfunkstelle und einer Seefunkstelle
oder zwischen Seefunkstellen; die Seefunkstelle kann auch eine Schiffserdfunkstelle
umfassen;
4. „Binnenschiffsfunkdienst“ einen Funkdienst zwischen einer Uferfunkstelle und einer Binnenschiffsfunkstelle
oder zwischen Binnenschiffsfunkstellen; die Binnenschiffsfunkstelle kann auch
eine Schiffserdfunkstelle umfassen;
5. „Luftfahrzeugfunkstelle“ eine bewegliche Funkstelle des beweglichen Flugfunkdienstes an Bord
eines Luftfahrzeuges;
6. „Bodenfunkstelle“ eine ortsfeste Funkstelle des beweglichen Flugfunkdienstes;
7. „Seefunkstelle“ eine bewegliche Funkstelle des beweglichen Seefunkdienstes an Bord eines nicht
dauernd verankerten Seefahrzeuges;
8. „Binnenschiffsfunkstelle“ eine Funkstelle des Binnenschiffsfunkdienstes an Bord eines nicht
dauernd verankerten Schiffes auf Binnengewässern;
9. „ Küstenfunkstelle“ eine ortsfeste Funkstelle des beweglichen Seefunkdienstes;
10. „Uferfunkstelle“ eine ortsfeste Funkstelle des Binnenschiffsfunkdienstes;
11. „Luftfahrzeugerdfunkstelle“ eine bewegliche Erdfunkstelle des beweglichen Flugfunkdienstes
über Satelliten an Bord eines Luftfahrzeuges;
12. „Schiffserdfunkstelle“ eine bewegliche Erdfunkstelle des beweglichen Seefunkdienstes über
Satelliten an Bord eines Schiffes.
2. Abschnitt
Funker-Zeugnisse
Ausübung der Funkdienste
§ 3. (1) Österreichische Luftfahrzeug-, See- und Binnenschiffsfunkstellen, Boden-, Küsten- und
Uferfunkstellen dürfen nur betrieben werden, wenn der Funkdienst von einer Person ausgeübt wird, die
1. Inhaber der entsprechenden von der Fernmeldebehörde ausgestellten Berechtigung oder Anerkennung
ist oder die
2. Inhaber eines ausländischen Zeugnisses, welches durch eine auf Grund des § 8 Abs. 1 erlassene
Verordnung anerkannt wurde, ist und der das Recht die mit diesem Funker-Zeugnis verliehene
Berechtigung auzuüben nicht gemäß § 12 Abs. 2 aberkannt wurde.
Davon ausgenommen ist die kurzfristige Benutzung einer Luftfahrzeug-, See- oder Binnenschiffsfunkstelle,
wenn der Betrieb durch den Inhaber einer entsprechenden Berechtigung unmittelbar beaufsichtigt
wird und sofern keine Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der Luftfahrt oder Schiffahrt bestehen.
(2) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Berücksichtigung
der Sicherheit der Luftfahrt und Schiffahrt weitere Ausnahmen von Abs. 1 vorsehen.
(3) Das Funkerzeugnis oder die Anerkennung des Funker-Zeugnisses oder das ausländische Zeugnis,
welches durch eine auf Grund des § 8 Abs. 1 erlassene Verordnung anerkannt wurde, ist bei Ausübung
des Funkdienstes mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Fernmelde-, Luftfahrt- und Schiffahrtbehörden,
die sich gehörig ausweisen, vorzuweisen.
Arten von Funker-Zeugnissen
§ 4. Folgende Funker-Zeugnisse können erworben werden
1. Flugfunk
a) Eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den Binnenflugfunkdienst,
b) Eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst,
c) Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst;
2. Seefunk und Binnenschiffsfunk
a) Eingeschränktes UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschiffsfunkdienst,
b) Eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den Binnenschiffsfunkdienst,
c) Eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst,
d) Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst,
e) UKW-Betriebszeugnis II,
f) UKW-Betriebszeugnis I,
g) Allgemeines Betriebszeugnis II,
h) Allgemeines Betriebszeugnis I.
Umfang der Berechtigung
§ 5. Die Funker-Zeugnisse berechtigen ihren Inhaber zur Ausübung folgender Funkdienste
1. In Verbindung mit der zivilluftfahrtbehördlichen Erlaubnis
a) Eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den Binnenflugfunkdienst
Sprechfunkdienst in deutscher Sprache bei Luftfahrzeugfunkstellen oder Bodenfunkstellen,
deren Sendeanlagen auf Frequenzen über 30 MHz betrieben werden, die dem Flugfunkdienst
oder dem beweglichen Flugfunkdienst über Satelliten zugewiesen sind, wenn das Bedienen nur
im Betätigen einfacher Umschaltevorrichtungen besteht, wobei ein anderes Einstellen der die
Sendefrequenzen bestimmenden Schaltelemente ausgeschlossen ist.
b) Eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst
Sprechfunkdienst in englischer und deutscher Sprache bei Luftfahrzeugfunkstellen oder
Bodenfunkstellen, deren Sendeanlagen auf Frequenzen betrieben werden, die dem Flugfunkdienst
oder dem beweglichen Flugfunkdienst über Satelliten zugewiesen sind, wenn das
Bedienen nur im Betätigen einfacher Umschaltevorrichtungen besteht, wobei ein anderes
Einstellen der die Sendefrequenzen bestimmenden Schaltelemente ausgeschlossen ist.
c) Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst
Sprechfunkdienst in englischer und deutscher Sprache bei Luftfahrzeugfunkstellen, bei Luftfahrzeugerdfunkstellen
und bei Bodenfunkstellen.
2. a) Eingeschränktes UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschiffsfunkdienst
Sprechfunkdienst in deutscher Sprache bei Binnenschiffsfunkstellen und Uferfunkstellen
sowie bei Schiffserdfunkstellen, deren Sendeanlagen auf Frequenzen über 30 MHz betrieben
werden und die der Antenne zugeführte Leistung 50 W nicht übersteigt.
b) Eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den Binnenschiffsfunkdienst
Sprechfunkdienst in deutscher Sprache bei Binnenschiffsfunkstellen und Uferfunkstellen
sowie bei Schiffserdfunkstellen, deren Sendeanlagen auf Frequenzen über 30 MHz betrieben
werden und die der Antenne zugeführte Leistung 50 W nicht übersteigt oder wenn das Bedienen
der Sendeanlage auf Frequenzen unter 30 MHz nur im Betätigen einfacher Umschaltevorrichtungen
besteht, wobei ein anderes Einstellen der die Sendefrequenzen bestimmenden
Schaltelemente ausgeschlossen ist, und die der Antenne zugeführte Spitzenleistung 1500 Watt
nicht übersteigt.
c) Eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst
Sprechfunkdienst in englischer und deutscher Sprache bei Binnen- und Seefunkstellen, bei
Schiffserdfunkstellen und bei Küsten- und Uferfunkstellen, wenn das Bedienen der Sendeanlage
nur im Betätigen einfacher Umschaltevorrichtungen besteht, wobei ein anderes Einstellen
der die Sendefrequenzen bestimmenden Schaltelemente ausgeschlossen ist.
d) Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst
Sprechfunkdienst in englischer und deutscher Sprache bei Binnen- und Seefunkstellen, bei
Schiffserdfunkstellen, und bei Küsten- und Uferfunkstellen.
e) UKW-Betriebszeugnis II
Sprechfunkdienst in englischer und deutscher Sprache bei Binnen- und Seefunkstellen auf
nicht ausrüstungspflichtigen Schiffen, bei Schiffserdfunkstellen und bei Küsten- und Uferfunkstellen
auf Frequenzen über 30 MHz und darüber hinaus zur Teilnahme am weltweiten
Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS für UKW.
f) UKW-Betriebszeugnis I
Sprechfunkdienst in englischer und deutscher Sprache bei Binnen- und Seefunkstellen, bei
Schiffserdfunkstellen und bei Küsten- und Uferfunkstellen auf Frequenzen über 30 MHz und
darüber hinaus zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS für
UKW.
g) Allgemeines Betriebszeugnis II
Sprechfunkdienst in englischer und deutscher Sprache bei Binnen- und Seefunkstellen auf
nicht ausrüstungspflichtigen Schiffen, bei Schiffserdfunkstellen und bei Küsten- und Uferfunkstellen
und darüber hinaus zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem
GMDSS.
h) Allgemeines Betriebszeugnis I
Sprechfunkdienst in englischer und deutscher Sprache bei Binnen- und Seefunkstellen, bei
Schiffserdfunkstellen und bei Küsten- und Uferfunkstellen und darüber hinaus zur Teilnahme
am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS.
3. Abschnitt
Ausstellung von Funker-Zeugnissen
Voraussetzungen für die Ausstellung
§ 6. (1) Ein Funker-Zeugnis ist auf Antrag auszustellen, wenn der Antragsteller
1. das 16. Lebensjahr vollendet hat,
2. fachlich befähigt ist und
3. die ihm durch das Telekommunikationsgesetz auferlegte Verpflichtung zur Geheimhaltung
schriftlich bekräftigt hat.
(2) Die fachliche Befähigung ist nachzuweisen durch
1. die erfolgreiche Ablegung der Funkerprüfung oder einer gemäß Abs. 5 anerkannten Prüfung
2. sofern der Antrag auf Ausstellung eines in § 4 Z 2 lit. e bis h angeführten Zeugnisses gerichtet ist,
darüber hinaus durch die Vorlage einer Ausbildungsbestätigung.
(3) Nicht voll handlungsfähige Personen haben außerdem die Erklärung ihres gesetzlichen Vertreters
oder einer anderen voll handlungsfähigen Person beizubringen, mit der dieser die Haftung für die sich auf
Grund der Ausstellung eines Funker-Zeugnisses ergebenden Gebührenforderungen des Bundes übernimmt.
(4) Dem Inhaber eines von der Fernmeldebehörde ausgestellten Zeugnisses ist auf Antrag ein
höherwertiges Zeugnis auszustellen, wenn der Antragsteller die fachliche Befähigung durch eine
erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung und, sofern der Antrag auf Ausstellung eines in § 4 Z 2 lit. e bis
h angeführten Zeugnisses gerichtet ist, darüber hinaus durch Vorlage einer Ausbildungsbestätigung nachweist.
(5) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme
auf die Gleichwertigkeit der zur erfolgreichen Ablegung der Prüfung erforderlichen Voraussetzungen
Prüfungen anerkennen, die nach den Bestimmungen des Luftfahrtrechtes über Zivilluftfahrerprüfungen
abgelegt wurden. In einer derartigen Verordnung ist auch zu bestimmen, in welcher Form der Nachweis
der erfolgreichen Ablegung dieser Prüfung zu erbringen ist.
Ausstellung des Funker-Zeugnisses
§ 7. Die Berechtigung ist schriftlich zu erteilen. Hierüber ist eine Urkunde mit der Bezeichnung
„Funker-Zeugnis“ auszustellen.
Anerkennung ausländischer Funker-Zeugnisse
§ 8. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann unter Bedachtnahme auf das Vorliegen
von Gegenseitigkeit und die Gleichwertigkeit der Ausbildung im Ausland ausgestellte Zeugnisse
durch Verordnung anerkennen.
(2) Im Ausland ausgestellte gültige Funker-Zeugnisse können auf Antrag anerkannt werden, wenn
der Antragsteller
1. das 16. Lebensjahr vollendet hat,
2. die ihm durch das Telekommunikationsgesetz auferlegte Verpflichtung zur Geheimhaltung
schriftlich bekräftigt hat und wenn
3. keine Zweifel an der fachlichen Befähigung des Antragstellers bestehen.
(3) Über die Anerkennung gemäß Abs. 2 ist eine Urkunde mit der Bezeichnung „Anerkennung eines
Funker-Zeugnisses“ auszustellen.
(4) § 6 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Antrag auf Ausstellung
§ 9. Der Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses oder einer Anerkennung ist schriftlich bei
der Fernmeldebehörde einzubringen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten
1. Vor- und Zuname,
2. Anschrift des Antragstellers,
3. Datum der Geburt des Antragstellers,
4. Art des angestrebten Funker-Zeugnisses,
5. im Falle eines Antrages gemäß § 8 Abs. 2 Art, Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende
Behörde des ausländischen Funker-Zeugnisses,
6. allenfalls den Nachweis über die erfolgreiche Ablegung einer gemäß § 6 Abs. 5 anerkannten
Prüfung,
7. allenfalls eine Ausbildungsbestätigung.
Zweitausfertigung
§ 10. Eine Zweitausfertigung ist auf Antrag auszufolgen, wenn
1. das Funker-Zeugnis oder die Anerkennung unbrauchbar geworden ist und zurückgestellt wird
oder
2. der Verlust glaubhaft gemacht wird.
Abweisung des Antrages
§ 11. (1) Der Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses oder einer Anerkennung ist abzuweisen,
wenn
1. die Voraussetzungen gemäß § 6 oder § 8 Abs. 2 nicht gegeben sind oder
2. seit einer Entziehung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht mindestens sechs Monate verstrichen
sind.
(2) Der Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses gilt als zurückgezogen, wenn der Antragsteller
1. zu der für die Prüfung festgesetzten Stunde nicht oder derart verspätet erscheint, daß die Prüfung
nicht mehr abgehalten werden kann und er nicht glaubhaft macht, daß ihn kein Verschulden trifft,
2. während der Prüfung zurücktritt oder
3. die Prüfung nicht bestanden hat.
(3) Wird der Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses oder einer Anerkennung zurückgezogen
oder hat er als zurückgezogen zu gelten, so darf der Antragsteller nicht vor Ablauf von drei
Monaten neuerlich zur Ablegung der Prüfung antreten.
Entziehung
§ 12. (1) Die Entziehung ist auszusprechen, wenn
1. der Inhaber des Funker-Zeugnisses oder der Anerkennung gemäß § 8 Abs. 2 gegen dieses Gesetz,
gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnung oder gegen das Telekommunikationsgesetz,
BGBl. I Nr. 100/1997, gröblich oder wiederholt verstößt,
2. Verstöße gegen Nebenbestimmungen, die dem die betriebene Funkstelle bewilligenden Bescheid
beigefügt sind, wiederholt zu Beanstandungen geführt haben oder
3. eine der Voraussetzungen für die Ausstellung des Zeugnisses oder für die Anerkennung nicht
gegeben war oder nicht mehr gegeben ist.
(2) Inhabern eines gemäß § 8 Abs. 1 anerkannten Funker-Zeugnisses ist das Recht, die mit diesem
Funker-Zeugnis verliehene Berechtigung auszuüben, bei Vorliegen einer der in Abs. 1 genannten
Voraussetzungen abzuerkennen.
(3) Die Entziehung und die Aberkennung begründen keinen Anspruch auf Entschädigung und sind
an keine Frist gebunden.
(4) Die Urkunde (Funker-Zeugnis oder Anerkennung) ist innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft
der Entziehung der Behörde zurückzustellen.
4. Abschnitt
Funkerprüfungen
Gegenstände der Prüfung
§ 13. (1) Die Funkerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen
1. Fertigkeiten;
2. Rechtliche Bestimmungen;
3. Sonderbestimmungen;
4. Technische Kenntnisse.
(2) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Berücksichtigung
internationaler Vereinbarungen und der Art des angestrebten Funker-Zeugnisses den Umfang der einzelnen
Prüfungsgegenstände festzusetzen.
Einrichtung einer Prüfungskommission
§ 14. (1) Bei jedem Fernmeldebüro ist eine Prüfungskommission zur Abnahme der zum Erwerb eines
Zeugnisses gemäß § 4 Z 1 erforderlichen Funkerprüfungen einzurichten.
(2) Die Prüfungskommission zur Abnahme der zum Erwerb eines Zeugnisses gemäß § 4 Z 2
erforderlichen Funkerprüfungen ist beim Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland
einzurichten.
(3) Die Mitglieder der Funkerprüfungskommission werden vom Bundesminister für Wissenschaft
und Verkehr für die Dauer von drei Kalenderjahren bestellt.
(4) Die Funkerprüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern. Als Prüfer sind fachkundige
öffentlich Bedienstete der Fernmeldebehörden, der Obersten Zivilluftfahrtbehörde, der Obersten Schifffahrtsbehörde
sowie fachkundige Bedienstete der Austro Control Gesellschaft mbH zu bestellen. Den
Vorsitz führt der Prüfer für den Gegenstand Rechtliche Bestimmungen.
Wiederholungsprüfung und Ergänzungsprüfung
§ 15. (1) Wurde die Prüfung nicht erfolgreich abgelegt und ein neuerlicher Antrag auf Ausstellung
eines Funker-Zeugnisses gestellt, ist eine Wiederholungsprüfung abzulegen. Diese umfaßt alle Gegenstände.
(2) Die Ergänzungsprüfung umfaßt diejenigen Fertigkeiten und Kenntnisse, deren Nachweis zum
Erwerb des bereits ausgestellten Funker-Zeugnisses nicht erforderlich war.
(3) Die Bestimmungen der §§ 13 und 14 gelten sinngemäß.
5. Abschnitt
Ausbildungsbestätigungen
§ 16. (1) Die Ausbildungsbestätigung dient dem Nachweis der erfolgreichen Unterweisung in den
zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS erforderlichen Fähigkeiten. Sie
wird von gemäß Abs. 2 ermächtigten Ausbildungsunternehmen an Personen ausgestellt, die in diesen
Fähigkeiten erfolgreich unterwiesen wurden.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann Ausbildungsunternehmen, die hinreichend
über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur Ausstellung
von Ausbildungsbestätigungen ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen
verliehen werden.
(3) Das ermächtigte Ausbildungsunternehmen hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und
seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich
dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr anzuzeigen.
(4) Die Fernmeldebehörde kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der
Ermächtigung noch gegeben sind. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann Anordnungen
zur Behebung von Mängeln treffen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich zu entsprechen.
(5) Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn das ermächtigte Ausbildungsunternehmen nicht mehr
vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht mehr
den festgesetzten Anforderungen entsprechen.
(6) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen
Stand der Technik, internationale Vereinbarungen und die Art des angestrebten Zeugnisses durch Verordnung
festzusetzen,
1. unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Unterweisung in den zur Teilnahme am weltweiten
Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS erforderlichen Fähigkeiten geeignet zu gelten
hat,
2. welche Einrichtungen zur Unterweisung in diesen Fähigkeiten erforderlich sind,
3. Inhalt, Art und Umfang der Unterweisung,
4. Inhalt, Art und Umfang des Nachweises der Kenntnisse gemäß Abs. 1 und
5. Form und Inhalt der Ausbildungsbestätigung.
(7) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit
der Unterweisung im Ausland ausgestellte Ausbildungsbestätigungen durch Verordnung
anerkennen.
6. Abschnitt
Gebühren, Vergütungen
Gebühren
§ 17. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verwaltungsverfahren und für
die nach diesem Bundesgesetz erteilten Zeugnisse und Anerkennungen unter Bedachtnahme auf den damit
verbundenen Aufwand sowie auf den Umfang der erteilten Berechtigung eine Gebührenordnung zu
erlassen, in der die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren festzulegen sind.
Vergütungen
§ 18. Den Prüfern sowie dem Schriftführer gebührt für jede Prüfung eine Vergütung, deren Höhe
vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf den Umfang der Prüfer- oder
Schriftführertätigkeit durch Verordnung zu bestimmen ist.
7. Abschnitt
Behördenzuständigkeit und Strafbestimmungen
Behördenzuständigkeit
§ 19. (1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern in Abs. 2 und 3
nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zuständig.
(2) Zur Durchführung der Verfahren gemäß §§ 6 und 10 sowie für die auf Grund dieses Bundesgesetzes
durchzuführenden Verwaltungsstrafverfahren ist das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro
zuständig.
(3) Funkerprüfungen werden von den bei den Fernmeldebüros eingerichteten Funkerprüfungskommissionen
abgenommen.
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 20. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen,
wer
1. entgegen § 3 Abs. 1 eine österreichische Luftfahrzeug-, See- oder Binnenschiffsfunkstelle,
Boden-, Küsten- oder Uferfunkstelle betreibt, ohne Inhaber der entsprechenden von der Fernmeldebehörde
ausgestellten Berechtigung oder Anerkennung oder eines ausländischen Zeugnisses,
welches durch eine auf Grund des § 8 Abs. 1 erlassene Verordnung anerkannt wurde, zu
sein;
2. entgegen § 3 Abs. 1 als Inhaber eines ausländischen Zeugnisses, welches durch eine auf Grund
des § 8 Abs. 1 erlassene Verordnung anerkannt wurde, eine österreichische Luftfahrzeug-, See-
oder Binnenschiffsfunkstelle, Boden-, Küsten- oder Uferfunkstelle betreibt, obwohl ihm das
Recht, die mit diesem Funker-Zeugnis verliehene Berechtigung auszuüben, gemäß § 12 Abs. 2
aberkannt worden ist.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 10000 S zu bestrafen, wer
entgegen § 3 Abs. 3 das Funker-Zeugnis oder die Anerkennung des Funker-Zeugnisses oder das
ausländische Zeugnis, welches durch eine auf Grund des § 8 Abs. 1 erlassene Verordnung anerkannt
wurde, bei Ausübung des Funkdienstes nicht mitführt oder nicht vorweist.
(3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 und 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht ist.
8. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 21. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt die gemäß Bundesgesetz vom 5. Juli 1972, BGBl.
Nr. 267, als Bundesgesetz geltende Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen vom 6. April 1967 über Funker-Zeugnisse (Funker-Zeugnisverordnung), BGBl.
Nr. 139/1967, außer Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 22. (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Zeugnisse und Anerkennungen
bleiben aufrecht.
(2) Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellte Funker-Zeugnisse entsprechen nachstehenden
Funker-Zeugnissen
1. das Eingeschränkte Funktelephonisten-Zeugnis für den Binnenflugfunkdienst dem Eingeschränkten
Sprechfunkzeugnis für den Binnenflugfunkdienst,
2. das Eingeschränkte Funktelephonisten-Zeugnis für den Flugfunkdienst dem Eingeschränkten
Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst,
3. das Allgemeine Funktelephonisten-Zeugnis für den Flugfunkdienst dem Allgemeinen Sprechfunkzeugnis
für den beweglichen Flugfunkdienst,
4. das Eingeschränkte Funktelephonisten-Zeugnis für den Binnenschiffsfunkdienst dem Eingeschränkten
Sprechfunkzeugnis für den Binnenschiffsfunkdienst,
5. das Eingeschränkte Funktelephonisten-Zeugnis für den Schiffsfunkdienst dem Eingeschränkten
Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst und
6. das Allgemeine Funktelephonisten-Zeugnis für den Schiffsfunkdienst dem Allgemeinen Sprechfunkzeugnis
für den beweglichen Seefunkdienst.
(3) Zulassungen zur praktischen Funker-Zeugnisausbildung erlöschen mit Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes.
Vollziehung
§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr betraut.
Inkrafttreten
§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Februar 1999 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung
folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. März 1999 in Kraft gesetzt werden.
Artikel 2
Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/1997, wird wie folgt geändert
1. In § 40 Abs. 1 entfallen die Z 10 bis 16.
2. Die Ziffer 1 tritt mit 1. Februar 1999 in Kraft.
Auf Grund der §§ 4, 4a und 4b des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/1998, sowie auf Grund des § 42 Abs. 4 und 6 und des
§ 43 Abs. 6 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/1998, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für
wirtschaftliche Angelegenheiten, für Land- und Forstwirtschaft und für Wissenschaft und Verkehr
verordnet
INHALTSVERZEICHNIS
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Kundmachungen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“
§ 4 Verweisungen
2. Teil
Verkehr mit Tieren, Waren und Gegenständen gegenüber Drittstaaten
1. Abschnitt
Anwendungsbereich und Ausnahmebestimmungen
§ 5 Anwendungsbereich
§ 6 Ausnahmen für Tiere
§ 7 Ausnahmen für Waren und Gegenstände
2. Abschnitt
Allgemeine Ein- und Durchfuhrbestimmungen
§ 8 Bescheinigungen
§ 9 Formulare
§ 10 Anforderungen an kontrollpflichtige Sendungen
§ 11 Ein- und Durchfuhrbewilligungen
3. Abschnitt
Besondere Ein- und Durchfuhrbestimmungen
§ 12 Zulassung ausländischer Betriebe
§ 13 Bewilligungsfreie Einfuhr
§ 14 Bewilligungspflichtige Einfuhr
§ 15 Ein- und Durchfuhrverbote wegen Seuchenausbrüchen oder Anwendung verbotener Stoffe
§ 16 Einfuhrverbote wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Bestimmungsstaates
§ 17 Einfuhrverbote für Fleisch
§ 18 Ein- und Durchfuhrverbote für tierische Abfälle
§ 19 Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen sowie Einfuhr von Waren mit Bestimmungsort in
einer Freizone oder einem Freilager
§ 20 Transportmittel und -behältnisse
§ 21 Transport von Tieren an den Bestimmungsort
§ 22 Transport von Waren und Gegenständen an den Bestimmungsort
4. Abschnitt
Veterinärbehördliche Grenzkontrolle
§ 23 Ort des Grenzeintritts
§ 24 Kontrollorgane
§ 25 Packstück- und Raumverschlüsse
§ 26 Anmeldung von Sendungen
§ 27 Grenztierärztliche Untersuchung
§ 28 Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physische Untersuchung
§ 29 Grenztierärztliche Abfertigung
§ 30 Ausnahmsweise Zulassung der Ein- oder Durchfuhr
§ 31 Zurückweisung
§ 32 Gebühren
5. Abschnitt
Kontrollbefugnisse der Behörde
§ 33 Kontrollpflichtige Sendungen
§ 34 Andere Sendungen
§ 35 Pflichten des Verfügungsberechtigten
3. Teil
Verkehr mit Tieren, Waren und Gegenständen gegenüber EU-Mitgliedstaaten
1. Abschnitt
Anwendungsbereich und Allgemeines
§ 36 Anwendungsbereich
§ 37 Bescheinigungen
2. Abschnitt
Innergemeinschaftliches Verbringen
§ 38 Transportmittel und -behältnisse
§ 39 Bewilligungsfreies Verbringen
§ 40 Bewilligungspflichtiges Verbringen
§ 41 Verbringungsverbot für Tiere
§ 42 Verbringungsverbot für Fleisch
§ 43 Besonderes Verbringungsverbot für Tiere und Waren
§ 44 Verbringen nach anderen Mitgliedstaaten
§ 45 Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten
§ 46 Anzeige und Registrierung von Betrieben
§ 47 Betriebliche Aufzeichnungen
§ 48 Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen
§ 49 Zulassungsverfahren
§ 50 Kennzeichnung
§ 51 Anzeige der Ankunft
§ 52 Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung
§ 53 Sonstige Maßnahmen
3. Abschnitt
Ausnahmebestimmungen
§ 54 Tiere
§ 55 Waren
4. Abschnitt
Kontrollbefugnisse der Behörde
§ 56 Behördliche Maßnahmen
§ 57 Pflichten des Verfügungsberechtigten beziehungsweise Betriebsinhabers
4. Teil
Schlußbestimmungen
§ 58 Unberührt bleibende Vorschriften
§ 59 Außerkrafttreten von Vorschriften
§ 60 Inkrafttreten
Anlage 1: Kontrollpflichtige Sendungen
Anlage 2: Ein- und Durchfuhrverbote für Tiere, Waren und Gegenstände gemäß EU-Gemeinschaftsrecht
Anlage 3: Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse
Anlage 4: Dienstsiegel der Grenztierärzte
Anlage 5: Dienstabzeichen der Grenztierärzte
Anlage 6: Grenzkontrollgebühren und Betriebsgebühren
Anlage 7: Innergemeinschaftliches Verbringen von Tieren und Waren nach EU-gemeinschaftsrechtlich
festgelegten Anforderungen
Anlage 8: Sendungen, deren innergemeinschaftliches Verbringen einer Bewilligung bedarf
Anlage 9: Tiere, deren innergemeinschaftliches Verbringen unter bestimmten Voraussetzungen
verboten ist
Anlage 10: Ausnahmen vom Verbringungsverbot für Fleisch
Anlage 11: Andere Tiere, die nicht unmittelbar in den Bestimmungsbetrieb aufgenommen werden dürfen
Anlage 12: Waren, deren gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches Verbringen vor Aufnahme der Tätigkeit
anzuzeigen ist
Anlage 13: Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen
Anlage 14: Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen, die unter den Voraussetzungen des § 39
Abs. 3 Tiere verbringen
Anlage 15: Kennzeichnungsmethoden
Anlage 16: Ausnahmebestimmungen für Tiere mit bestimmten Verwendungszwecken und Bedingungen
Anlage 17: Ausnahmebestimmungen für Waren mit bestimmten Verwendungszwecken und Bedingungen
Anlage 18: Voraussetzungen für die Zulassung von Schlachtbetrieben gemäß § 45
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Sachlicher Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Ein- und Durchfuhr sowie das innergemeinschaftliche
Verbringen von in den Anlagen genannten
1. lebenden Tieren (im folgenden genannt „Tiere“),
2. toten Tieren, deren Teile und deren Abfälle, tierischen Rohstoffen, tierischen Produkten,
Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Erregern von Tierkrankheiten und Teilen solcher Erreger (im
folgenden genannt „Waren“) und
3. Gegenständen, die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können oder die
menschliche Gesundheit gefährden können (im folgenden genannt „Gegenstände“).
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind
1. amtlicher Tierarzt: der von der zuständigen Zentralbehörde des Versandlandes bezeichnete
Tierarzt;
2. Tiere und Erzeugnisse der Aquakultur
a) Tiere der Aquakultur sind lebende Fische, Krebstiere und Weichtiere auf jeder Entwicklungsstufe,
die aus einem Zuchtbetrieb stammen, einschließlich ursprünglich freilebende, für einen
Zuchtbetrieb bestimmte Tiere;
b) Erzeugnisse der Aquakultur sind die Folgeerzeugnisse der tierischen Aquakultur-Produktion,
seien sie zur Zucht – wie Eier und Gameten – oder zum Verzehr bestimmt;
3. Bescheinigungsbefugter: amtlicher Tierarzt oder falls die veterinärrechtlichen Vorschriften dies
vorsehen, jede andere Person, die von der zuständigen Behörde zur Unterzeichnung der in den
genannten Vorschriften vorgesehenen Bescheinigungen befugt ist;
4. Bienen: Bienenvölker und Bienenköniginnen mit ihren Begleitbienen;
5. Dokumentenprüfung: amtliche Prüfung der die Tiere und Waren begleitenden Bescheinigungen;
6. Drittstaat: Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union (EU) ist;
7. Durchfuhr: das Verbringen von Sendungen aus einem Drittstaat nach Österreich mit anschließender
Verbringung in einen Drittstaat;
8. Einfuhr: jede Beförderung einer veterinärbehördlich kontrollpflichtigen Sendung von in einem
Drittstaat gelegenen Ort
a) zu einem in Österreich gelegenen Bestimmungsort oder
b) über Österreich zu einem Bestimmungsort, der in einem Mitgliedstaat der EU gelegen ist;
hierunter fällt auch die Rücksendung von Sendungen, die in einen Drittstaat gebracht wurden;
9. Einführer: jede natürliche oder juristische Person, welche die kontrollpflichtige Sendung zur
Einfuhr- oder Durchfuhrkontrolle stellt (Anmelder);
10. Einhufer: Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und Zebroide;
11. Eintagsküken: Geflügel in einem Alter von jünger als 72 Stunden, sofern die Tiere noch nicht
gefüttert wurden; davon abweichend dürfen aber Flugentenküken gefüttert worden sein;
12. Fischereierzeugnisse: sämtliche zum Verzehr bestimmte Meeres- oder Süßwassertiere oder Teile
dieser Tiere, einschließlich Rogen oder Milch, mit Ausnahme von im Wasser lebenden
Säugetieren, Fröschen und lebenden Muscheln;
13. Fischhaltungsbetriebe: Betriebe, Einrichtungen oder jede geographisch begrenzte Anlage, in der
Tiere der Aquakultur aufgezogen oder im Hinblick auf ihre Vermarktung gehalten werden;
14. gefährliche Stoffe: die in Art. 3 der Richtlinie 90/667/EWG bezeichneten tierischen Abfälle;
15. Geflügel: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane und Rebhühner
sowie Laufvögel, wenn die Tiere für Zucht, die Erzeugung von Fleisch, von Konsumeiern
oder für die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten
werden;
16. Grenzkontrollstelle: amtliche Grenzüberwachungsstelle, an welcher der Grenztierarzt die grenztierärztliche
Kontrolle entweder an der Grenze zu einem Drittstaat oder in einem Hafen
beziehungsweise Flughafen durchzuführen hat;
17. Grenztierarzt: der vom Bundeskanzler mit der Durchführung der grenztierärztlichen Kontrolle
beauftragte Tierarzt;
18. grenztierärztliche Kontrolle: Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physische Untersuchung
gemäß Richtlinie 90/675/EWG des Rates und Richtlinie 91/496/EWG des Rates sowie
sonstige, anläßlich des Grenzübertrittes im Rahmen gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen von
amtlichen Tierärzten durchzuführende Kontrollen und Untersuchungen;
19. Handelseinrichtung: jede von einem Händler zur Aufstallung von Rindern oder Schweinen
genutzte Einrichtung;
20. Händler: jede natürliche oder juristische Person, die Rinder oder Schweine zu Handelszwecken
unmittelbar oder über Dritte kauft und verkauft, einen regelmäßigen Umschlag mit diesen Tieren
erzielt, innerhalb von höchstens 30 Tagen nach dem Kauf die Tiere wieder verkauft oder sie aus
den ersten Einrichtungen in andere Einrichtungen, die nicht ihr Eigentum sind, umsetzt;
21. Heimtierfutter: Futter für Hunde, Katzen und andere Heimtiere, das zur Gänze oder teilweise aus
wenig gefährlichen Stoffen gemäß Richtlinie 90/667/EWG hergestellt wurde;
22. Huftiere: Einhufer, Klauentiere einschließlich Schwielensohler, Tapire, Elefanten, Nashörner und
Flußpferde;
23. Imkereierzeugnisse: Honig, Wachs, Gelee Royale, Kittharz und Pollen, wenn dieses Material
ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmt ist;
24. innergemeinschaftliches Verbringen: das Einbringen von Sendungen aus einem Mitgliedstaat der
EU nach Österreich und das Verbringen von Sendungen aus Österreich nach einem anderen
Mitgliedstaat der EU, ausgenommen das Ein- und Verbringen zum Zwecke der Durchfuhr gemäß
Z 7;
25. In-Vitro-Diagnostika: zur Verwendung durch den Endverbraucher bestimmtes und ein Bluterzeugnis
enthaltendes gebrauchsfertiges Präparat, das einzeln oder kombiniert entweder als
Reagens, als Reagensprodukt, als Kalibriermittel, als Satz oder als System und herstellungsbedingt
ausschließlich oder im wesentlichen zur In-vitro-Untersuchung von Proben menschlichen
oder tierischen Gewebes, ausgenommen gespendete Organe und Blut, verwendet wird und dazu
dient, den Zustand oder die Funktionen des Organismus, eine Krankheit oder eine genetische
Anomalie zu erkennen oder die Unbedenklichkeit und Verträglichkeit mit etwaigen anderen
Reagenzien zu prüfen;
26. Klauentiere: Wiederkäuer und Schweine;
27. Krankheitserreger: jede Ansammlung oder Kultur von Organismen oder deren Abkömmlingen,
isoliert oder als Kombination solcher Ansammlungen oder Kulturen von Organismen, die bei
Lebewesen (ausgenommen ausschließlich bei Menschen) eine Krankheit hervorrufen können,
sowie alle veränderten Abkömmlinge solcher Organismen, die Träger oder Überträger von
Tierkrankheitserregern sein können, ausgenommen die zugelassenen immunologischen Tierarzneimittel;
28. Laborreagenzien: zur Verwendung durch den Endverbraucher bestimmtes und ein Bluterzeugnis
enthaltendes gebrauchsfertiges Präparat, das einzeln oder kombiniert entweder als Reagens oder
als Reagensprodukt verwendet wird und herstellungbedingt für Laboratorien bestimmt ist;
29. Nämlichkeitskontrolle: amtliche Prüfung der Übereinstimmung von Sendungen mit den sie
begleitenden Bescheinigungen sowie Prüfung der vorgeschriebenen Kennzeichnung von Tieren
beziehungsweise der vorgeschriebenen Stempel und Kennzeichen auf den tierischen Erzeugnissen;
30. Nutz- und Zuchttiere: Tiere, die zur Zucht oder zur Gewinnung von Erzeugnissen tierischer
Herkunft bestimmt sind, hievon ausgenommen sind Schlachttiere;
31. physische Untersuchung gemäß § 27: unmittelbar am Tier, an der Ware oder am Gegenstand
vorgenommene Untersuchung durch die Grenztierärzte, auch mit Probennahme und Laboruntersuchung
dieser Proben;
32. registrierte Einhufer: alle Einhufer (Equiden), die gemäß der Richtlinie 90/427/EWG registriert
sind und durch ein Dokument identifiziert werden können; dieses Dokument muß ausgestellt
sein: von der Tierzuchtbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde des Ursprungslandes, die
das Stutbuch oder das Zuchtregister des betreffenden Einhufers führt, oder von einer internationalen
Vereinigung oder Organisation, die Pferde für Rennen oder sonstige Wettkämpfe
führt;
33. Rohmaterial: frisches Fleisch, Blut, Drüsen, Darmschleimhaut, Organe und andere Nebenprodukte
der Schlachtung, wenn dieses Material nicht zum menschlichen Genuß bestimmt ist;
34. Sammelstelle: jeder Ort (einschließlich Betriebe, Sammelplätze und Märkte), an dem Rinder,
Schweine, Pferde, Schafe oder Ziegen aus verschiedenen Ursprungsbetrieben zur Bildung von
Tierpartien für das innergemeinschaftliche Verbringen zusammengeführt werden;
35. Schlachttiere: Tiere, die innerhalb der festgelegten Fristen zur Schlachtung bestimmt sind;
36. Sendung: eine Anzahl von Tieren der gleichen Art oder eine Anzahl gleichartiger tierischer
Produkte oder Erzeugnisse tierischer Herkunft, für welche die gleiche Veterinärbescheinigung
gilt und die mit ein- und demselben Beförderungsmittel transportiert werden und die aus dem
gleichen Staat oder Teilgebiet eines Staates stammen;
37. tierische Abfälle: Körper oder Teile von Tieren, auch von Fischen, oder nicht unmittelbar für den
Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, mit Ausnahme von tierischen Exkrementen
und von Küchenabfällen und Speiseabfällen;
38. Übernahmeerklärung: die Erklärung der zuständigen Behörde des nach einer Durchfuhr erstberührten
Drittstaates, die Sendung, sofern diese sich beim Eintritt in die EU als frei von Seuchen
und seuchenverdächtigen Erscheinungen erwiesen hat, ohne Rücksicht auf deren Zustand zu
übernehmen;
39. Verfügungsberechtigter: jene Person, die berechtigt ist, über die Behandlung der Sendung
(insbesondere über die Maßnahmen bei deren Beförderung) zu bestimmen;
40. wenig gefährliche Stoffe: die in Art. 2 Z 3 und in Art. 5 der Richtlinie 90/667/EWG bezeichneten
Abfälle und Erzeugnisse;
41. Wildgeflügel: alle von der Richtlinie 90/539/EWG bezeichneten Vögel, außer die bereits unter
Z 19 genannten Arten;
42. Ziervögel: andere als die von der Richtlinie 90/539/EWG bezeichneten Vögel.
(2) Die Begriffsbestimmungen gemäß dem Fleischuntersuchungsgesetz und gemäß den auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gelten als Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung
Kundmachungen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“
§ 3. In die im 2. und 3. Teil dieser Verordnung als Kundmachungsorgan vorgesehenen „Amtlichen
Veterinärnachrichten“ kann beim Bundeskanzleramt zu den Amtsstunden Einsicht genommen werden.
Die einzelnen Nummern dieser Druckschrift können beim Bundeskanzleramt gegen Kostenersatz auch
käuflich erworben werden.
Verweisungen
§ 4. Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze oder Verordnungen oder auf Bestimmungen
in Vorschriften der Europäischen Union (EU) verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
2. Teil
Verkehr mit Tieren, Waren und Gegenständen gegenüber Drittstaaten
1. Abschnitt
Anwendungsbereich und Ausnahmebestimmungen
Anwendungsbereich
§ 5. (1) Der 2. Teil dieser Verordnung ist anzuwenden auf die Einfuhr und die Durchfuhr von jenen
Tieren, Waren und Gegenständen gemäß § 1, die in der Anlage 1 genannt sind, sofern die jeweilige
Sendung aus Drittstaaten über die österreichische Staatsgrenze gebracht wird und
1. direkt oder über Mitgliedstaaten der EU nach Österreich eingeführt oder
2. durch Österreich in das Gebiet der EU eingeführt oder
3. durch das Gebiet der EU durchgeführt werden soll.
(2) Sendungen gemäß der Anlage 1 unterliegen der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle (kontrollpflichtige
Sendungen).
(3) Sendungen, die nachweislich aus dem zollrechtlich freien Verkehr der EU stammen und die ohne
Unterbrechung des Transportweges über das Gebiet eines Drittstaates wieder in das Gemeinschaftsgebiet
verbracht werden, unterliegen nicht der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle.
Ausnahmen für Tiere
§ 6. Folgende Tiere sind keine kontrollpflichtigen Sendungen
1. bis zu drei Tiere folgender Tierarten im Reiseverkehr oder bei Wohnsitzverlegung, wenn die
Tiere nicht zur Abgabe an Dritte bestimmt sind
A. Hunde und Hauskatzen ab einem Alter von über zwölf Wochen, wenn beim Grenzübertritt
nach Österreich den Zollorganen ein tierärztliches Zeugnis vorgelegt wird, das in deutscher
Sprache oder in einer beglaubigten deutschen Übersetzung zumindest folgende Angaben
enthält
a) den Namen und die Anschrift des Tierhalters,
b) die Beschreibung des Tieres nach Rasse, Geschlecht, Alter und Farbe, gegebenfalls auch
die Nummer der Hundemarke und
c) den Nachweis, daß das Tier gegen die Wutkrankheit schutzgeimpft wurde, wobei auch der
Tag der Impfung, der Name des Herstellers des Impfstoffes und das Produktionszeichen
des Impfstoffes angeführt sein müssen; diese Schutzimpfung darf nicht weniger als
30 Tage vor dem Grenzübertritt erfolgt sein, sie darf aber nicht länger als ein Jahr zurückliegen;
auch eine Wiederholungsimpfung muß längstens ein Jahr nach der vorherigen
Tollwutschutzimpfung und längstens ein Jahr vor dem Grenzübertritt durchgeführt worden
sein;
B. Hunde und Hauskatzen bis zu einem Alter von höchstens zwölf Wochen;
C. andere Heimtiere, einschließlich Ziervögel; nicht als Heimtiere gelten Huftiere, Primaten,
gänseartige, hühnerartige und straußenartige Vögel, Raubvögel, Bienen, Seidenraupen und
Bären;
2. bis höchstens 20 Aquarienfische (Zierfische) pro Person im Reiseverkehr, wenn die Fische nicht
zur Abgabe an Dritte bestimmt sind;
3. Blindenführhunde sowie Diensthunde des Bundesheeres, der Bundesgendarmerie, der Wachkörper
der Bundespolizeidirektionen, der Zollwache und der Justizwache;
4. Hunde im Rettungsdienst und im Katastropheneinsatz;
5. zusammengehörige Schlittenhundgespanne bis zu zwölf Tieren, sofern die Tiere nicht zur
Abgabe an Dritte bestimmt sind;
6. Tiere, die nur in Grenznähe und lediglich vorübergehend in Österreich zu Weidezwecken oder
zur Arbeit genutzt werden (zB Alpenweideviehverkehr).
Ausnahmen für Waren und Gegenstände
§ 7. Folgende Waren sind keine kontrollpflichtigen Sendungen
1. Fleisch, tierische Erzeugnisse und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, wenn diese Waren im
persönlichen Gepäck von Reisenden für deren eigenen Verbrauch mitgeführt werden, sofern die
beförderte Menge ein Kilogramm nicht überschreitet und sofern diese Waren aus einem Drittstaat
oder einem Teilgebiet eines Drittstaates stammen, aus dem die Einfuhr nach den tierseuchenrechtlichen
Regelungen der EU nicht verboten ist;
2. Fleisch, tierische Erzeugnisse und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, wenn diese Waren in Form
von Kleinsendungen an Privatpersonen adressiert sind und sofern diese Einfuhren nicht zu
gewerblichen Zwecken erfolgen, die versandte Menge ein Kilogramm nicht überschreitet und
sofern diese Waren aus einem Drittstaat oder einem Teilgebiet eines Drittstaates stammen, aus
dem die Einfuhr nach den tierseuchenrechtlichen Regelungen der EU nicht verboten ist;
3. Fleisch, tierische Erzeugnisse und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, wenn diese Waren zur
Verpflegung des Personals und der Fahrgäste in Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden
Verkehr mitgeführt werden, sofern diese Waren aus einem Drittstaat oder einem Teilgebiet eines
Drittstaates stammen, aus dem die Einfuhr nach den tierseuchenrechtlichen Regelungen der EU
nicht verboten ist; werden diese Waren oder hieraus entstandener Küchenabfall ausgeladen, so
sind sie unschädlich zu beseitigen;
4. Fleisch, tierische Erzeugnisse und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, wenn diese Waren einer
Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behältnis bei einem Fc-Wert von mindestens
3,00 unterworfen wurden und wenn die betreffende Menge ein Kilogramm nicht übersteigt und
wenn sie
a) im persönlichen Gepäck von Reisenden für deren eigenen Verbrauch mitgeführt werden oder
b) in Form von Kleinsendungen an Privatpersonen adressiert sind, sofern diese Einfuhren nicht
zu gewerblichen Zwecken erfolgen;
5. höchstens zehn Stück selbstgefangene, tote Fische bis zu einem Gesamtgewicht von 15 kg, sofern
diese Einfuhren nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen;
6. Tierfutterkonserven oder tierische Rohstoffe enthaltendes Trockenfutter sowie Heu und Stroh,
sofern derartige Waren und Gegenstände im Reiseverkehr oder aus Gründen einer Wohnsitzverlegung
in angemessener Menge zur Verfütterung an gleichzeitig mitgeführte Tiere eingeführt
oder durchgeführt werden;
7. Erzeugnisse, die aus verschiedenen Bestandteilen bestehen und wenn der Gehalt an Milchprodukten
nicht mehr als 20% beträgt oder der Gehalt anderer kontrollpflichtiger Bestandteile
nicht mehr als 1% beträgt;
8. Jagdtrophäen von anderen Tieren als Huftieren und Vögeln;
9. bearbeitete Schafwolle, bearbeitete Haare von Wiederkäuern und Schweineborsten (diese Waren
gelten als bearbeitet, wenn sie einer Fabrikswäsche unterzogen oder beim Gerben gewonnen
wurden) sowie Federn und Federteile, wenn diese Waren mit strömendem Wasserdampf oder auf
eine andere Art, die eine Übertragung von Krankheitserregern ausschließt, behandelt wurden;
10. Schmuckfedern und Federn, die im Reiseverkehr zur eigenen Verwendung mitgeführt oder als
Sendungen an Privatpersonen zu nichtgewerblichen Zwecken eingeführt werden;
11. Leder und vollständig gegerbte, gepickelte, gekalkte Häute und Häute im Zustand „wet blue“;
12. fertige Nahrungsmittel, die ausschließlich aus Eiprodukten hergestellt wurden.
2. Abschnitt
Allgemeine Ein- und Durchfuhrbestimmungen
Bescheinigungen
§ 8. (1) Bescheinigungen gemäß dem 2. Teil dieser Verordnung sind von der zuständigen Behörde
des Ursprungsstaates ausgestellte Zeugnisse, in denen die nach dem 2. Teil dieser Verordnung zu
beurkundenden Umstände bescheinigt werden (Tiergesundheitsbescheinigung, Genußtauglichkeitsbescheinigung
und sonstige Zeugnisse).
(2) Bescheinigungen müssen der Behörde oder bei der grenztierärztlichen Abfertigung im Original
oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden und in deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich
beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein. Bescheinigungen für Sendungen, die für einen
anderen Mitgliedstaat der EU bestimmt sind, müssen zusätzlich in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaates
ausgestellt sein.
(3) Falls nichts anderes behördlich verfügt wurde, ist die Gültigkeit der Bescheinigungen für lebende
Tiere mit zehn Tagen, gerechnet vom Ausstellungstag an, begrenzt. Erfolgt der Transport auf einem
Schiff, so verlängert sich die Gültigkeit um die Dauer des Schiffstransportes.
(4) Bescheinigungen müssen entweder aus einem einzelnen Blatt oder aus einem einzelnen Bogen
bestehen. Sie müssen mit einem Stempelabdruck und einer Unterschrift des Bescheinigungsbefugten
versehen sein, die sich farblich von der Bescheinigung abheben.
(5) Bescheinigungen müssen so ausgestellt sein, daß sie den Regeln und Grundsätzen der Richtlinie
96/93/EG des Rates entsprechen. Soweit Bescheinigungen, Muster oder Vordrucke bestehen und diese
Alternativen vorsehen, muß jeweils das Vorliegen mindestens einer der Alternativen bescheinigt sein.
Weglassen von Teilen oder Absätzen der EU-Bescheinigungsmuster ist bei der Ausstellung der
Bescheinigung nicht zulässig; nicht ausgefüllte Felder sind zu streichen, weitere Streichungen in den
Bescheinigungen sind nur zulässig, wenn diese Streichungen im Bescheinigungsmuster vorgesehen sind.
(6) Betrifft die Beförderung mehrere Bestimmungsorte, so müssen die Sendungen in so viele
Einheiten zusammengefaßt werden, wie es Bestimmungsorte gibt. Jede Einheit muß mit einer eigenen
Bescheinigung versehen sein.
(7) Bescheinigungen sind vom darin ausgewiesenen Empfänger der Sendung mindestens bis zum
Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
(8) Ist auf Grund einer Maßnahme der EU oder eines Mitgliedstaates – gestützt auf die entsprechende,
in Anlage 7 Spalte 3 genannte Rechtsgrundlage – die Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen
beim innergemeinschaftlichen Verbringen vorgeschrieben und hat der Bundeskanzler diese Maßnahme in
den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht, so muß auch bei Einfuhren aus Drittstaaten die
Bescheinigung nach Abs. 1 um eine Erklärung eines Bescheinigungsbefugten des Ursprungsstaates
ergänzt werden, aus der sich ergibt, daß auch diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Formulare
§ 9. (1) Die Bescheinigungen müssen den Mustern oder Vordrucken entsprechen, die in den einschlägigen
EU-Vorschriften vorgesehen sind.
(2) Der Bundeskanzler hat die gemäß Abs. 1 zu verwendenden Muster und Vordrucke in den
„Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.
Anforderungen an kontrollpflichtige Sendungen
§ 10. Bei der Ein- und Durchfuhr von kontrollpflichtigen Sendungen sind die Bestimmungen der
Anlage 1 einzuhalten und die hierin vorgeschriebenen Bescheinigungen mitzuführen.
Ein- und Durchfuhrbewilligungen
§ 11. (1) Ein- und Durchfuhrbewilligungen sind auf Antrag vom Bundeskanzler zu erteilen, wenn
mit der Einfuhr oder der Durchfuhr der in Betracht kommenden Sendung die Gefahr der Einschleppung
von Tierseuchen nicht verbunden ist und die Einfuhr oder Durchfuhr den EU-Bestimmungen nicht
widerspricht.
(2) Anträge gemäß Abs. 1 haben folgende Angaben zu enthalten
1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers,
2. den Einfuhrgegenstand, bei lebenden Tieren zusätzlich die Stückzahl,
3. den Ursprungsstaat und den Herkunftsstaat,
4. die Beförderungsart (Bahn, Lastkraftwagen oder dergleichen),
5. den nächstfolgenden Drittstaat bei der Durchfuhr,
6. den Bestimmungsort mit Angabe der genauen Anschrift bei der Einfuhr und
7. den Bestimmungsstaat bei der Durchfuhr.
(3) Soweit es veterinärpolizeilich erforderlich ist, sind in der Bewilligung gemäß Abs. 1 die hiefür
notwendigen Bedingungen und Auflagen, insbesondere die Freiheit von bestimmten Krankheitserregern,
die Anwendung bestimmter diagnostischer Verfahren, die Grenzkontrollstelle und der Bestimmungsort
bei der Einfuhr, die Grenzkontrollstelle und die Grenzaustrittstelle bei der Durchfuhr und das Verkehrsmittel
festzulegen.
(4) Sind für bewilligungspflichtige Sendungen Übernahmeerklärungen ausländischer Behörden
vorgeschrieben, so dürfen veterinärbehördliche Bewilligungen nur nach schriftlicher Abgabe dieser
Erklärungen erteilt werden. Die jeweilige Erklärung ist vom Antragsteller dem Bundeskanzleramt
vorzulegen.
(5) In einer Bewilligung gemäß Abs. 1 können nach Ermessen der Behörde Ausnahmen von den
Bestimmungen der §§ 20, 22, 23, 26, 27 und 32 dieser Verordnung für die Einfuhr von Mist oder Gülle
zur Bodendüngung und für die Einfuhr von Heu und Stroh gewährt werden, wenn folgende
Voraussetzungen erfüllt sind
1. Ursprungsort und Bestimmungsort der Sendung dürfen jeweils nicht weiter als 5 km von der
Zollgrenze entfernt gelegen sein,
2. sowohl die Liegenschaft des Ursprungsortes als auch jene des Bestimmungsortes muß dem
Betriebsinhaber zum Betrieb oder zur Nutzung dienen und
3. gegen diese Erleichterungen dürfen keine veterinärpolizeilichen Bedenken bestehen.
(6) Veterinärbehördliche Bewilligungen für die Einfuhr von Tieren, Waren oder Gegenständen, die
von einem Mitgliedstaat der EU ausgestellt wurden, werden unter folgenden Voraussetzungen anerkannt
1. Die Bewilligung wurde von einer amtlich autorisierten Stelle in einem Mitgliedstaat der EU
ausgestellt,
2. die Bewilligung ist in deutscher Sprache ausgestellt, oder es ist eine beglaubigte deutsche Übersetzung
angeschlossen,
3. die Bewilligung wird dem Grenztierarzt im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt,
4. die Bewilligung ist gültig, und deren Inhalt ist sachlich zutreffend und widerspricht nicht den
österreichischen Rechtsvorschriften.
3. Abschnitt
Besondere Ein- und Durchfuhrbestimmungen
Zulassung ausländischer Betriebe
§ 12. (1) Die Einfuhr von frischem Fleisch oder Fleischerzeugnissen darf nur aus vom Bundeskanzler
zugelassenen ausländischen Schlacht-, Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetrieben oder außerhalb dieser
Betriebe gelegenen Kühlhäusern beziehungsweise Umpackzentren erfolgen.
(2) Die Zulassungen nach Abs. 1 sind gemäß § 42 des Fleischuntersuchungsgesetzes durch Kundmachung
in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu erteilen.
Bewilligungsfreie Einfuhr
§ 13. (1) Tiere, Waren und Gegenstände der in Anlage 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke
dürfen aus Drittstaaten ohne Bewilligung gemäß § 11 eingeführt werden, wenn folgende Voraussetzungen
erfüllt sind
1. Der jeweilige Drittstaat oder der jeweilige Landesteil muß durch eine Entscheidung der EU zur
bewilligungsfreien Einfuhr zugelassen sein (harmonisierter Bereich) und
2. die Sendung muß von einer den einschlägigen Entscheidungen der EU entsprechenden Bescheinigung
begleitet sein, die für die betreffenden Tiere, Waren oder Gegenstände und für den
jeweiligen Verwendungszweck vorgeschrieben ist,
3. soweit die Entscheidungen der EU dies vorsehen, müssen die Sendungen aus zugelassenen
Betrieben stammen,
4. die jeweiligen Nummern und Jahrgänge des „Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften“
betreffend die in Z 1 und 2 genannten Entscheidungen der EU müssen vom Bundeskanzler in den
„Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht worden sein.
(2) Laborreagenzien und In-Vitro-Diagnostika dürfen aus Drittstaaten ohne Bewilligung gemäß § 11
eingeführt werden, wenn
1. die Einzelpackung 100 ml nicht überschreitet und
2. der Anmelder der Sendung eine schriftliche Erklärung des Empfängers vorlegt, wonach dieser
sich zu folgendem verpflichtet
a) die Laborreagenzien oder die In-Vitro-Diagnostika werden ausschließlich für Laborzwecke in
einer Weise verwendet, daß eine Gefährdung von Tieren oder Menschen auszuschließen ist,
b) sie werden keinesfalls an Menschen oder Tieren angewendet,
c) Verpackungsmaterial, nicht verwendete Laborreagenzien und In-Vitro-Diagnostika oder Reste
dieser Materialien nach der ordnungsgemäßen Verwendung werden unschädlich und seuchensicher
beseitigt,
d) eine unterfertigte Kopie der Empfängererklärung wird gemeinsam mit der Bescheinigung
gemäß § 29 Abs. 1 zumindest ein Jahr lang ab Empfang aufbewahrt und den behördlichen
Kontrollorganen auf deren Verlangen jederzeit zur Einsicht vorgelegt werden.
Bewilligungspflichtige Einfuhr
§ 14. (1) Für die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen gemäß Anlage 1 ist eine Bewilligung
nach § 11 erforderlich, wenn
1. eine solche Bewilligung in der Anlage 1 vorgeschrieben ist oder
2. die EU für den betreffenden Drittstaat noch keine Entscheidung im Sinne des § 13 Abs. 1 erlassen
hat (nicht harmonisierter Bereich) und der Bundeskanzler eine derartige Bewilligung aus
veterinär- oder sanitätspolizeilichen Gründen für nötig erachtet.
(2) Die Einfuhr von Sendungen der in Anlage 8 genannten Arten ist jedenfalls bewilligungspflichtig.
(3) Unbeschadet der Rechtsvorschriften der EU über die Tiergesundheit in Drittstaaten kann die
Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen für wissenschaftliche Zwecke für besondere Untersuchungen
oder Analysen, für Ausstellungszwecke, Vorführungen oder Messen gestattet werden, wenn
gewährleistet ist, daß die Tiere, Waren oder Gegenstände nach Beendigung der wissenschaftlichen Arbeit,
Untersuchung, Analyse, Ausstellung, Vorführung oder Messe unverzüglich entweder aus dem Gebiet der
EU verbracht oder – bei Tieren nach deren Tötung – unschädlich beseitigt werden.
Ein- und Durchfuhrverbote wegen Seuchenausbrüchen oder Anwendung verbotener Stoffe
§ 15. (1) Bei Ausbrüchen von einer Seuche im Ausland, die in Anlage 2 für die betreffende Tierart
angeführt ist, ist die Ein- und Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in Anlage 1 genannten
Arten aus dem betreffenden Drittstaat für die Dauer des jeweils festgelegten Zeitraumes verboten. Dies
muß vom Bundeskanzler in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht werden.
(2) Der Zeitraum des Verbotes nach Abs. 1 endet nach Ablauf der Frist gemäß Anlage 2, gerechnet
ab dem Auftreten des letzten Seuchenfalles.
(3) Die Ein- oder Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in Anlage 1 genannten Arten
oder Verwendungszwecke ist verboten, wenn und soweit
1. deren Ein- oder Durchfuhr durch eine Maßnahme, welche die EU für den betreffenden Drittstaat
oder den betreffenden Gebietsteil eines Drittstaates erlassen hat, beschränkt oder ausgeschlossen
wurde und
2. der Bundeskanzler die jeweilige Maßnahme in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundmacht.
(4) Der Bundeskanzler hat auch die Aufhebung von Maßnahmen der EU gemäß Abs. 3 in den
„Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen.
(5) Der Bundeskanzler darf die Ein- oder Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in
Anlage 1 genannten Arten aus einem Drittstaat schon vor der Veröffentlichung einer Bekanntmachung
nach Abs. 1 oder 3 durch unmittelbare Zwangsgewalt verhindern, sobald ihm der Seuchenausbruch in
diesem Drittstaat amtlich zur Kenntnis gebracht worden ist, wenn diese Maßnahme zur Abwendung einer
Gefahr der Verbreitung von Tierseuchen notwendig ist.
(6) Verboten ist die Einfuhr von Tieren, denen Stoffe verabreicht wurden, die nach der Richtlinie des
Rates 96/22/EG oder nach der Verordnung betreffend das Verbot von Arzneimitteln, die bestimmte Stoffe
mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung oder β-Agonisten enthalten, BGBl. II Nr. 280/1997,
unzulässig sind.
Einfuhrverbote wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Bestimmungsstaates
§ 16. Die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, die für einen anderen Mitgliedstaat der EU
bestimmt sind, ist verboten, wenn die Sendung den Vorschriften des Bestimmungsstaates nicht entspricht,
sofern diese Vorschriften strenger sind als die einschlägigen österreichischen Regelungen und sofern diese
strengeren Vorschriften vom Bundeskanzler in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht
wurden.
Einfuhrverbote für Fleisch
§ 17. Die Einfuhr folgender, zum menschlichen Genuß bestimmter Waren ist verboten
1. frisches Fleisch von Ebern und kryptorchiden Schweinen;
2. frisches Fleisch, das von Tieren stammt, denen Stoffe verabreicht wurden, die nach der Richtlinie
des Rates 96/22/EG oder der Verordnung BGBl. II Nr. 280/1997, verboten sind;
3. frisches Fleisch, das Rückstände von Stoffen enthält, die nach den Ausnahmeregelungen der
Artikel 4, 5 und 7 der Richtlinie des Rates 96/22/EG oder der Verordnung BGBl. II Nr. 280/1997
zugelassen sind beziehungsweise das Rückstände von Tierarzneimitteln, Kontaminanten oder
anderen Stoffen enthält, durch deren Genuß die menschliche Gesundheit gefährdet werden
könnte, sofern die Rückstände die zulässigen Höchstwerte überschreiten. Diese Höchstwerte sind
vom Bundeskanzler in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen;
4. frisches Fleisch, das mit ionisierenden oder ultravioletten Strahlen behandelt wurde, sowie
frisches Fleisch von Tieren, denen Zartmacher oder andere Stoffe verabreicht worden sind,
welche die Zusammensetzung und die organoleptischen Eigenschaften des Fleisches verändern
können;
5. frisches Fleisch, dem fremde Stoffe zugesetzt wurden – ausgenommen hievon sind die in Art. 2
Abs. 8 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und Rates 94/36/EG genannten Farbstoffe und
Mischungen, die für die Kennzeichnung der Genußtauglichkeit vorgesehen sind;
6. frisches Fleisch von Tieren, bei denen irgendeine Art von Tuberkulose festgestellt wurde, und
frisches Fleisch von Tieren, bei denen nach der Schlachtung irgendeine Art von Tuberkulose oder
eine oder mehrere Zysten von Cysticercus bovis oder cellulosae (lebend oder abgestorben) oder
bei denen – im Falle von Schweinen – Trichinen festgestellt worden sind;
7. ödematöses, frisches Fleisch, das von zu jung geschlachteten Tieren stammt;
8. Teile des Tierkörpers oder Nebenprodukte der Schlachtung, die kurz vor dem Schlachten erlittene
Verletzungen oder Mißbildungen, Verunreinigungen oder Veränderungen gemäß Art. 17 Abs. 2
lit. d der Richtlinie des Rates 72/462/EWG aufweisen;
9. Blut;
10. nicht tiefgekühltes Faschiertes oder nicht tiefgekühlte Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch;
11. Köpfe von Rindern sowie Teile der Muskulatur und andere Gewebe des Kopfes, ausgenommen
die Zunge.
Ein- und Durchfuhrverbote für tierische Abfälle
§ 18. (1) Die Einfuhr und Durchfuhr von gefährlichen Stoffen gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. a bis f und
von wenig gefährlichen Stoffen gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie des Rates 90/667/EWG ist unbeschadet
der Abs. 2 und 3 verboten.
(2) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Rohmaterial zur Herstellung von Futtermitteln und
pharmazeutischen oder technischen Erzeugnissen, bestehend aus wenig gefährlichen Stoffen, ist unter den
Bedingungen des Anhanges I Kapitel 10 der Richtlinie des Rates 92/118/EWG und des § 22 dieser
Verordnung zulässig.
(3) Die Einfuhr und die Durchfuhr von behandelten gefährlichen Stoffen und von behandelten wenig
gefährlichen Stoffen ist zulässig, wenn der betreffende Drittstaat gewährleisten kann, daß sie einer
ausreichenden Behandlung unterzogen wurden und die mikrobiologischen Anforderungen von Anhang II
Kapitel 3 der Richtlinie des Rates 90/667/EWG erfüllt sind.
(4) Die Einfuhr unbehandelter Häute von Huftieren ist nur aus jenen Drittstaaten oder Teilen von
Drittstaaten zulässig, aus denen auch die Einfuhr aller Kategorien von frischem Fleisch der entsprechenden
Tierarten in die EU zulässig ist.
Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen sowie Einfuhr von Waren mit Bestimmungsort in
einer Freizone oder einem Freilager
§ 19. (1) Die Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen ist zu gestatten, wenn der Ursprungsstaat
der Sendung die veterinärpolizeilichen Bedingungen für eine Einfuhr in die EU erfüllt. Im Falle der
Einfuhr von Waren oder Gegenständen, die in eine Freizone oder in ein Freilager verbracht werden, darf
dies gestattet werden, wenn sichergestellt ist, daß diese Freizonen oder Freilager vom betreffenden
Mitgliedstaat hiefür zugelassen wurden.
(2) Tiere, Waren und Gegenstände müssen bei der Durchfuhr von einer Übernahmeerklärung gemäß
§ 11 Abs. 4 begleitet sein.
(3) Für die Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen und die Einfuhr von Waren mit
Bestimmungsort in einer Freizone oder einem Freilager gelten der § 20 und der 4. Abschnitt (veterinärbehördliche
Grenzkontrolle) mit Ausnahme der physischen Untersuchung gemäß § 28.
(4) Die Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen und die Einfuhr von Waren mit
Bestimmungsort in einer Freizone oder einem Freilager muß unter zollamtlicher Überwachung erfolgen.
Diese ist bei Waren und Gegenständen in Form eines Zollverschlusses durchzuführen.
(5) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Durchfuhr bei Zwischenlandungen im Luftverkehr und bei
der Durchfuhr im Schiffsverkehr. Die Bestimmungen gemäß Abs. 3 und 4 gelten – mit Ausnahme der
Möglichkeit einer stichprobenweisen Dokumentenkontrolle – nicht für die Durchfuhr bei Zwischenlandungen
im Luftverkehr und bei Anlandungen im Schiffsverkehr, wenn die Tiere, Waren oder Gegenstände
das Transportmittel oder das Transportbehältnis nicht verlassen.
(6) Waren und Gegenstände, die nicht den Einfuhrvorschriften entsprechen, dürfen in einer Freizone
oder einem Freilager nur behandelt werden, soweit dies für ihre Lagerung oder die Aufteilung einer
Sendung in Teilsendungen erforderlich ist; deren Verpackung darf hiebei nicht verändert werden.
Transportmittel und -behältnisse
§ 20. (1) Tiere, Waren und Gegenstände der in Anlage 3 genannten Arten oder Verwendungszwecke
dürfen nur in Transportmitteln und -behältnissen eingeführt werden, die den in dieser Anlage genannten
Anforderungen entsprechen.
(2) Die Ein- und Durchfuhr von unter die Richtlinie des Rates 91/628/EWG fallenden Tieren mit
Herkunft aus Drittstaaten ist nur zulässig, wenn sich der Ausführer oder der Einführer schriftlich zur
Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie verpflichtet und die entsprechenden Vorkehrungen hiefür
getroffen hat.
(3) Geflügel und Bruteier von Geflügel, dürfen nur in Transportbehältnissen eingeführt werden, die
ausschließlich Tiere oder Bruteier derselben Art enthalten, demselben Verwendungszweck dienen und aus
demselben Betrieb stammen.
(4) Die Durchfuhr von lebenden Klauentieren der Haustierarten aus einem Drittstaat über Österreich
in einen anderen Drittstaat hat im Eisenbahnverkehr zu erfolgen.
(5) Die Transportmittel oder -behältnisse für Waren oder Gegenstände müssen so ausgestattet sein,
daß ein zollamtlicher Verschluß der Sendung möglich ist.
Transport von Tieren an den Bestimmungsort
§ 21. (1) Eingeführte Tiere sind unmittelbar an ihren Bestimmungsort zu befördern. Hiebei sind die
Bescheinigungen gemäß § 29 mitzuführen. Der Empfänger der in Abs. 4 angeführten Tiere hat das
Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
(2) Zur Schlachtung bestimmte Klauentiere und Einhufer dürfen nur unmittelbar in Schlachtbetriebe
verbracht werden, die vom Bundeskanzler durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“
zugelassen wurden. Die Tiere sind dort – sofern nicht eine kürzere Frist bestimmt wird – spätestens
72 Stunden nach ihrem Eintreffen zu schlachten. Für das Zulassungsverfahren gelten die Bestimmungen
des § 49. Diese Betriebe unterliegen den behördlichen Kontrollen gemäß § 56 Abs. 1. Für den
Betriebsinhaber gilt § 57.
(3) Schlachtgeflügel muß auf direktem Weg in den Schlachtbetrieb gebracht und dort so rasch wie
möglich – spätestens jedoch 72 Stunden nach dem Eintreffen – geschlachtet werden.
(4) Eingeführte Klauentiere und Einhufer (ausgenommen vorübergehend eingeführte, registrierte
Einhufer), Geflügel zu Zucht- und Nutzzwecken, Wildgeflügel, Papageien, Sittiche sowie Primaten
(Affen) unterliegen am Bestimmungsort abgesondert der Beobachtung durch die Bezirksverwaltungsbehörde.
Die Tiere dürfen während eines von der Behörde allenfalls festgesetzten Beobachtungszeitraumes
nicht aus dem Betrieb verbracht werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann in begründeten
Fällen Ausnahmen zulassen, wenn eine Seuchenverbreitung nicht zu befürchten ist.
(5) Aus Drittstaaten eingeführte Zucht- und Nutztiere unterliegen am Bestimmungsort den Vorschriften
über das innergemeinschaftliche Verbringen, insbesondere dem § 45 Abs. 5; falls erforderlich
können auch die Maßnahmen gemäß §§ 52 und 53 angeordnet werden.
(6) Hinsichtlich allfälliger Kosten für veterinärpolizeiliche Maßnahmen am Inlandsbestimmungsort
gilt § 4c Abs. 2 TSG.
Transport von Waren und Gegenständen an den Bestimmungsort
§ 22. (1) Rohmaterial ist im Anschluß an die Grenzkontrolle unter behördlicher Überwachung
unmittelbar zu einem zugelassenen beziehungsweise registrierten Be- oder Verarbeitungsbetrieb zu
bringen. Dieser Betrieb muß unter amtstierärztlicher Aufsicht stehen, und der Betriebsinhaber muß
sicherstellen, daß das Rohmaterial nur für den genehmigten Zweck verwendet wird und den Betrieb
unverarbeitet nicht verläßt oder in ein zugelassenes Zwischenlager oder einen zugelassenen Sortierbetrieb
transportiert wird.
(2) Eine Zwischenlagerung von Rohmaterial ist nur unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde in
dafür zugelassenen Kühlhäusern zulässig. Dabei ist das Material getrennt von anderen Waren und so zu
lagern, daß eine Verschleppung von Tierseuchenerregern verhindert wird.
(3) Ein zu registrierender Bearbeitungsbetrieb gemäß Abs. 1 muß folgende Bedingungen erfüllen
1. unbearbeitete Ware muß
a) so gelagert werden, daß eine Verschleppung von Tierseuchenerregern ausgeschlossen ist und
b) einer Behandlung unterzogen werden, durch die alle Tierseuchenerreger sicher abgetötet
werden;
2. die bei der Bearbeitung anfallenden Abfälle und der Staub müssen einer Behandlung unterzogen
werden, durch die alle Tierseuchenerreger sicher abgetötet werden;
3. alle benutzten Umhüllungen müssen unschädlich beseitigt oder entseucht werden;
4. der Betrieb muß der Bezirksverwaltungsbehörde gemeldet werden und behördlich registriert sein.
(4) Für die Zulassungsverfahren gemäß Abs. 1 und 2 gelten die Bestimmungen des § 49. Diese
Betriebe unterliegen den behördlichen Kontrollen gemäß § 56 Abs. 1. Für den Betriebsinhaber gilt § 57.
4. Abschnitt
Veterinärbehördliche Grenzkontrolle
Ort des Grenzeintritts
§ 23. (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von kontrollpflichtigen Sendungen ist nur über eine
Grenzkontrollstelle zulässig, die gemäß der Richtlinie des Rates 90/675/EWG beziehungsweise 97/78/EG
oder der Richtlinie des Rates 91/496/EWG für die jeweiligen Sendungsarten zugelassen ist.
(2) Grenzkontrollstellen für die Vornahme grenztierärztlicher Kontrollen bei der Einfuhr aus
Drittstaaten in die Gemeinschaft über Österreich müssen vom Bundeskanzler in den „Amtlichen
Veterinärnachrichten“ kundgemacht werden.
Kontrollorgane
§ 24. (1) Die grenztierärztlichen Kontrollen sind von Grenztierärzten des Bundeskanzleramtes
durchzuführen.
(2) Der Grenztierarzt hat bei seiner dienstlichen Tätigkeit das Dienstabzeichen gemäß Anlage 5
sichtbar zu tragen.
(3) Bescheinigungen gemäß § 29 Abs. 1 sind vom Grenztierarzt zu unterfertigen und mit Dienstsiegelabdruck
nach Muster der Anlage 4 zu versehen.
Packstück- und Raumverschlüsse
§ 25. (1) Der Grenztierarzt hat im Rahmen der grenztierärztlichen Kontrolle Packstück- beziehungsweise
Raumverschlüsse in folgenden Fällen anzulegen
1. bei Sendungen, bei denen dies durch die anzuwendenden EU-Vorschriften vorgesehen ist;
2. bei Sendungen, bei denen dies im Rahmen einer ausnahmsweisen Zulassung gemäß § 30 Abs. 1
zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen oder des unrechtmäßigen Inverkehrbringens
der Sendung durch den Bundeskanzler angeordnet wird.
(2) Die im Rahmen der grenztierärztlichen Untersuchung angelegten Packstück- und Raumverschlüsse
dürfen nur am Bestimmungsort (der in der Bescheinigung gemäß § 29 Abs. 1 festgelegt ist)
und nur von dafür befugten Personen geöffnet und abgenommen werden.
(3) Zur Abnahme von Packstück- und Raumverschlüssen im Sinne des Abs. 1 sind befugt
1. Grenztierärzte;
2. der in der Bescheinigung gemäß § 8 ausgewiesene Empfänger beziehungsweise dessen Beauftragter;
3. Organe der Zollverwaltung und der für den Bestimmungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
in Ausübung ihres Dienstes.
Sofern es erforderlich ist, kann bei der grenztierärztlichen Kontrolle die Befugnis zum Abnehmen der
Packstück- und Raumverschlüsse auf bestimmte Personen eingeschränkt werden. Dies ist auf der
Bescheinigung gemäß § 29 Abs. 1 zu vermerken.
(4) Abgenommene Packstück- und Raumverschlüsse sind gemeinsam mit den Begleitpapieren der
Sendung bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
(5) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 dürfen für Zwecke der Zollabfertigung oder in Notfällen
während des Transportes die im Rahmen der grenztierärztlichen Kontrolle angelegten Packstück-
und Raumverschlüsse durch die Organe der Zollverwaltung und der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
oder durch behördliche Sicherheitsorgane geöffnet werden. Derartige Sendungen
sind nach Beendigung der behördlichen Tätigkeit wieder amtlich zu verschließen. Dies ist von den
behördlichen Organen auf der Bescheinigung gemäß § 29 Abs. 1 zu vermerken.
Anmeldung von Sendungen
§ 26. (1) Der Einführer hat die voraussichtliche Ankunftszeit der zur Einfuhr oder Durchfuhr
bestimmten Tiere, Waren oder Gegenstände mindestens einen Werktag vorher bei der Grenzkontrollstelle
anzumelden. Hiebei sind die Art und die Zahl der Tiere beziehungsweise die Menge der Waren oder
Gegenstände bekanntzugeben. Der Grenztierarzt kann in begründeten Notfällen Ausnahmen von diesen
Bestimmungen tolerieren.
(2) Wenn eine kontrollpflichtige Sendung vorliegt, so hat dies der Einführer
1. bei Sendungen im Straßenverkehr anläßlich des Grenzübertritts dem Zollamt der Grenzkontrollstelle
und
2. bei Sendungen im Schienen-, Luft- oder Schiffsverkehr vor Übergabe der Sendung dem Beförderungsunternehmen
(Beförderer)
bekanntzugeben. Vom Einlangen einer kontrollpflichtigen Sendung an der Grenzkontrollstelle hat im
Straßenverkehr das Zollamt, sonst das Verkehrsunternehmen umgehend den Grenztierarzt zu verständigen.
(3) Der Einführer hat für die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 die in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“
zu diesem Zweck veröffentlichten Formulare zu verwenden. Die Anmeldung gemäß Abs. 1
ist in vierfacher Ausfertigung (Original und drei Kopien) wenigstens in deutscher Sprache und in der
Amtssprache jenes EU-Mitgliedstaates, in dem der Bestimmungsort der Sendung gelegen ist, abzufassen.
Grenztierärztliche Untersuchung
§ 27. (1) Tiere, Waren und Gegenstände nach Anlage 1 unterliegen bei der Einfuhr und Durchfuhr
der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der physischen Untersuchung durch den
Grenztierarzt.
(2) Der Umfang der Kontrollen ist
1. bei lebenden Tieren gemäß dem Verfahren nach Art. 16 der Richtlinie des Rates 91/496/EWG
und
2. bei Waren gemäß dem Verfahren nach Art. 8 Z 3 der Richtlinie des Rates 90/675/EWG
festzulegen. Dieser Kontrollumfang ist in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.
(3) Die anläßlich der Untersuchung aus dem Transportmittel herausgefallenen Teile der Sendung
sind nach Anweisung des Grenztierarztes vom Einführer oder dessen Beauftragten entsprechend zu
behandeln beziehungsweise zu beseitigen.
Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physische Untersuchung
§ 28. (1) Die Vorgangsweise bei der Dokumentenprüfung und der Nämlichkeitskontrolle hat bei
Tieren gemäß dem Verfahren nach Art. 4 der Richtlinie 91/496/EWG und bei Waren und Gegenständen
gemäß dem Verfahren nach Art. 4 der Richtlinie 90/675/EWG zu erfolgen. Diese Vorgangsweise ist in
den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.
(2) Bei Tieren, Waren und Gegenständen nach Anlage 1, für die eine Gesundheitsbescheinigung oder
eine Genußtauglichkeitsbescheinigung nicht vorgeschrieben ist, hat sich die Dokumentenprüfung auf die
Überprüfung sonstiger, die Sendung begleitender Dokumente (zum Beispiel Frachtbriefe, Rechnungen
oder andere Unterlagen, die Rückschlüsse auf die Beschaffenheit der Erzeugnisse und auf den
Ursprungsstaat zulassen) zu erstrecken.
(3) Die physische Untersuchung von Tieren, die unter § 13 Abs. 1 fallen (harmonisierter Tierbereich),
hat nach dem Verfahren gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 91/496/EWG zu erfolgen. Die
Vorgangsweise bei derartigen Untersuchungen ist in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen.
(4) Die physische Untersuchung von Tieren, die unter § 14 fallen, hat nach jenem Verfahren zu
erfolgen, das in der jeweiligen Bewilligung gemäß § 11 festgelegt ist.
(5) Die physische Untersuchung von Waren und Gegenständen, die unter § 13 Abs. 1 fallen
(harmonisierter Warenbereich), hat nach den Verfahren gemäß Art. 4 Abs. 6, Art. 8 Abs. 3, Art. 10
Abs. 2, Art. 11 Abs. 7 und Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 90/675/EWG zu erfolgen. Die Vorgangsweise bei
derartigen Untersuchungen ist in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen.
(6) Die physische Untersuchung von Waren und Gegenständen, die unter § 14 fallen, hat nach jenem
Verfahren zu erfolgen, das in der jeweiligen Bewilligung gemäß § 11 festgelegt ist.
(7) Tiere, Waren und Gegenstände aus jenen Drittstaaten, die Vertragsparteien des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind, unterliegen bei der Einfuhr außer der
Dokumentenprüfung nur der stichprobenweisen Nämlichkeitskontrolle und stichprobenweisen physischen
Untersuchung.
Grenztierärztliche Abfertigung
§ 29. (1) Führen die Untersuchungen nach § 28 zu dem Ergebnis, daß die Tiere, Waren oder
Gegenstände den Einfuhr- und Durchfuhrvorschriften entsprechen, so hat dies der Grenztierarzt auf dem
Anmeldeformular gemäß § 26 Abs. 3 zu bescheinigen.
(2) Der Grenztierarzt hat die Zulassung einer kontrollpflichtigen Sendung der für den Bestimmungsort
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde beziehungsweise der zuständigen Veterinärbehörde des
betreffenden Mitgliedstaates der EU mittels ANIMO in folgenden Fällen zu melden
1. bei lebenden Tieren;
2. bei Sendungen von Waren oder Produkten in jenen Situationen, in denen ein genehmigter
Bestimmungsort Voraussetzung für die Zulassung zur Einfuhr ist;
3. beim Einbringen von Sendungen in ein Freilager oder in eine Freizone.
(3) Der Grenztierarzt hat die Zulassung der Sendung zur Einfuhr oder Durchfuhr zu verweigern,
wenn er außerstande ist, die Untersuchung ohne Hilfeleistung durch andere Personen durchzuführen,
weder der Absender noch der Empfänger für eine solche Hilfeleistung vorgesorgt hat und der Einführer
oder Beförderer diese Hilfe nicht leisten kann oder zu leisten ablehnt.
Ausnahmsweise Zulassung der Ein- oder Durchfuhr
§ 30. (1) Führen die Untersuchungen nach § 28 zum Ergebnis, daß die Tiere, Waren oder Gegenstände
den Ein- oder Durchfuhrvorschriften nur teilweise entsprechen, so kann der Bundeskanzler im
Einzelfall über Ansuchen des Einführers zusätzliche behördliche Ermittlungen durchführen und die Ein-
oder Durchfuhr gestatten, wenn dagegen weder veterinär- noch sanitätspolizeiliche Bedenken bestehen.
Hierauf besteht aber kein Rechtsanspruch.
(2) Der Bundeskanzler kann in den Fällen des Abs. 1 eine andere als die ursprünglich angegebene
Verwendung der beanstandeten Sendung zulassen. Hiebei ist gemäß dem Verfahren nach Art. 16 der
Richtlinie 90/675/EWG vorzugehen.
Zurückweisung
§ 31. (1) Führen die Untersuchungen nach § 28 zu dem Ergebnis, daß die Tiere, Waren oder
Gegenstände den Ein- oder Durchfuhrvorschriften nicht entsprechen, so hat der Grenztierarzt unbeschadet
der Bestimmungen des § 30 nach Anhörung des Einführers oder seines Vertreters folgendes anzuordnen
1. die unverzügliche Rückbeförderung der betreffenden Sendung; in diesem Falle sind die
vorgelegten Bescheinigungen vom Grenztierarzt mit der Aufschrift „zurückgewiesen“ zu kennzeichnen;
2. bei Waren und Gegenständen nach vorheriger Zustimmung des Bundeskanzlers die Einfuhr zur
unverzüglichen unschädlichen Beseitigung der betreffenden Sendung, wenn eine Rückbeförderung
nicht möglich ist oder wenn der Rückbeförderung veterinär- oder sanitätspolizeiliche
Bedenken entgegenstehen;
3. bei lebenden Tieren nach vorheriger Zustimmung des Bundeskanzlers die Einfuhr zur unverzüglichen
Schlachtung oder Tötung und unschädlichen Beseitigung oder Unterbringung in einer
nahegelegenen, vorschriftsmäßig eingerichteten Quarantänestation, wenn
a) eine Rückbeförderung nicht möglich ist oder
b) der Rückbeförderung veterinär- oder sanitätspolizeiliche Bedenken entgegenstehen oder
c) eine Tötung und unschädliche Beseitigung aus veterinärpolizeilichen Gründen erforderlich ist
oder
d) eine Weiterbeförderung der Tiere einschließlich Rückbeförderung aus Gründen des Tierschutzes
nicht zugelassen werden kann.
(2) Eine Quarantänestation ist nur dann zulässig, wenn die Anforderungen nach Anhang B der
Richtlinie 91/496/EWG erfüllt sind.
(3) Die Kosten für die Rückbeförderung der Sendung, für die unschädliche Beseitigung von Waren
und Gegenständen, für die Schlachtung oder Tötung und unschädliche Beseitigung von Tieren, für die
anderweitige Verwendung der Sendung, für die Unterbringung, Beaufsichtigung sowie die Behandlung
von Tieren sowie für die bei Durchführung der Desinfektion notwendigen Hand- und Zugarbeiten sind
vom Einführer zu tragen.
Gebühren
§ 32. (1) Für die Vornahme der grenztierärztlichen Kontrolle sowie für den Aufwand des Betriebes
und der Erhaltung der Grenzkontrollstellen, insbesondere für das Ausladen und Einladen kontrollpflichtiger
Sendungen sowie für eine allfällige Verwahrung von Waren und eine Verwahrung und
Versorgung von lebenden Tieren bis zum Abschluß des Untersuchungsverfahrens haben der Einführer,
Absender und der Empfänger als Gesamtschuldner Gebühren gemäß Anlage 6 zu entrichten.
(2) Sind in Abkommen zwischen der EU und Drittstaaten die veterinärbehördlichen Grenzkontrollen
oder die vorgesehenen Gebühren besonders geregelt, hat der Bundeskanzler diese Regelungen und
Gebühren im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Kundmachung in den
„Amtlichen Veterinärnachrichten“ abweichend von dieser Verordnung festzulegen.
5. Abschnitt
Kontrollbefugnisse der Behörde
Kontrollpflichtige Sendungen
§ 33. Transporte von kontrollpflichtigen Sendungen dürfen auch nach Abschluß der Einfuhruntersuchung
jederzeit angehalten und untersucht werden, wenn ein Verdacht auf Verstöße gegen Veterinärvorschriften
besteht.
Andere Sendungen
§ 34. (1) Sendungen, die nicht kontrollpflichtig sind, dürfen bei Verdacht auf Verstöße gegen
Veterinärvorschriften oder bei Zweifel an der Nämlichkeit der Sendung im jeweils erforderlichen Umfang
behördlich überprüft werden.
(2) Sendungen gemäß §§ 6 und 7 können vom Grenztierarzt stichprobenweise auf Einhaltung der
Veterinärvorschriften überprüft werden.
Pflichten des Verfügungsberechtigten
§ 35. Der Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen nach §§ 33 und 34 zu dulden, die hiebei nötige
Hilfe zu leisten und auf Verlangen der Behörde alle diesbezüglichen Bescheinigungen und sonstigen
Unterlagen vorzulegen.
3. Teil
Verkehr mit Tieren, Waren und Gegenständen gegenüber EU-Mitgliedstaaten
1. Abschnitt
Anwendungsbereich und Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 36. (1) Der 3. Teil dieser Verordnung ist anzuwenden auf das innergemeinschaftliche Verbringen
von Tieren, Waren und Gegenständen gemäß § 1, sofern diese in den jeweiligen Anlagen genannt sind.
(2) Auf Tiere gemäß Anlage 7 Z 13 sind die Bestimmungen der §§ 37, 38, 40, 42, 44, 45, 46, 47, 48,
49, 50, 55, 56 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sowie § 57 Abs. 1 und 3 dieser Verordnung nicht
anzuwenden; hiefür gelten nur die auf Grund der Anlage 7 Z 13 allenfalls festgelegten Vorschriften.
Bescheinigungen
§ 37. (1) Bescheinigungen gemäß dem 3. Teil dieser Verordnung müssen den amtlichen Kontrollorganen
im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden und in deutscher Sprache ausgestellt
oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein. Bescheinigungen für
Sendungen, die für einen anderen Mitgliedstaat der EU bestimmt sind, müssen zusätzlich in einer
Amtssprache dieses Mitgliedstaates ausgestellt sein. Diese Bescheinigungen müssen beim Transport
mitgeführt werden und den Kontrollorganen nach Aufforderung vorgelegt werden. Beim Ausstellen von
Bescheinigungen sind die Bestimmungen der Art. 3, 4 und 5 der Richtlinie des Rates 96/93/EG
einzuhalten.
(2) Bescheinigungen dürfen nur ausgestellt werden, wenn alle für die betreffende Sendung
vorgesehenen Anforderungen erfüllt sind. Soweit für Bescheinigungen Muster oder Vordrucke
vorgeschrieben sind und hierin Alternativen vorgesehen sind, muß jeweils das Vorliegen mindestens einer
der Alternativen bescheinigt sein. Streichungen in vorgegebenen Mustern oder Vordrucken sind nur
zulässig, wenn diese Streichungen betreffen
1. nicht zutreffende Alternativen oder
2.Anforderungen, die für eine bestimmte Altersgruppe der Tiere oder einen bestimmten
Verwendungszweck der Sendung nicht gefordert werden, oder
3. die Anwendung einer Ausnahme, die auf Grund dieser Verordnung zulässig ist.
(3) Betrifft die Beförderung mehrere Bestimmungsorte, so müssen die Sendungen in so viele
Einheiten zusammengefaßt werden, wie es Bestimmungsorte gibt. Jede Einheit muß mit einer eigenen
Bescheinigung versehen sein.
(4) Bescheinigungen müssen entweder aus einem einzelnen Blatt oder aus einem einzelnen Bogen
bestehen. Sie müssen mit einer laufenden Nummer versehen sein. Die Gültigkeit der Bescheinigung für
lebende Tiere ist mit zehn Tagen ab dem Ausstellungstag begrenzt. Bei längeren Transportzeiten
verlängert sich die Gültigkeit um die Dauer des Transportes. Sind längere Transportzeiten zu erwarten, so
ist dies vor Ausstellung der Bescheinigung der für die Ausstellung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
mitzuteilen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diesfalls die voraussichtliche Transportdauer auf
der Bescheinigung zu vermerken.
(5) Bescheinigungen sind vom darin ausgewiesenen Empfänger der Sendung mindestens bis zum
Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
(6) Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen gemäß § 1 ohne
Bescheinigung ist verboten, ausgenommen ist der Reiseverkehr gemäß Anlagen 16 und 17.
2. Abschnitt
Innergemeinschaftliches Verbringen
Transportmittel und -behältnisse
§ 38. (1) Tiere und Waren der in Anlage 3 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen nur in
Transportmitteln und -behältnissen innergemeinschaftlich verbracht werden, die den in dieser Anlage
genannten Anforderungen und bei lebenden Tieren den Anforderungen der Richtlinie 91/628/EWG
entsprechen.
(2) Tiere und Waren gemäß Abs. 1 dürfen nur in Transportbehältnissen innergemeinschaftlich
verbracht werden, die ausschließlich Tiere oder Waren derselben Art enthalten, demselben Verwendungszweck
dienen und in besonderen Fällen gemäß Anlage 3 aus demselben Herkunftsbetrieb stammen. Jene
Fälle, in denen die Tiere oder Waren aus demselben Herkunftsbetrieb stammen müssen, sind vom
Bundeskanzler gesondert in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.
(3) Bei der Beförderung sind die Bestimmungen der Kapitel II und III der Richtlinie des Rates
91/628/EWG, in der Fassung der Richtlinie des Rates 95/29/EG, sowie die Bestimmungen des Art. 12 der
Richtlinie des Rates 64/432/EWG in der Fassung der Richtlinie des Rates 97/12/EG, einzuhalten.
Bewilligungsfreies Verbringen
§ 39. (1) Tiere und Waren gemäß Anlage 7 Spalte 1 dürfen innergemeinschaftlich nur dann verbracht
werden, wenn sie von einer Bescheinigung gemäß Spalte 2 begleitet werden und wenn alle Anforderungen
der in Spalte 3 dieser Anlage genannten Rechtsnormen eingehalten werden. Abweichend hievon
dürfen Tiere und Waren mit Ursprung in einem Drittstaat innergemeinschaftlich nur dann verbracht
werden, wenn sie statt von der Bescheinigung nach der Anlage 7 von einer Bescheinigung gemäß § 29
Abs. 1 begleitet sind.
(2) Abweichend von Abs. 1 darf der Bundeskanzler durch Kundmachung in den „Amtlichen
Veterinärnachrichten“ für bestimmte Fälle festlegen, daß derartige Sendungen auch ohne Bescheinigung
verbracht werden dürfen. Dies gilt jedoch nur für Sendungen, die
1. aus einem anderen Mitgliedstaat der EU durch das Inland in einen Drittstaat oder
2. aus dem Inland über einen anderen Mitgliedstaat der EU in einen Drittstaat
verbracht werden sollen. Derartige Sendungen unterliegen aber jedenfalls der veterinärbehördlichen
Überwachung.
(3) Ist auf Grund einer Maßnahme der EU oder eines Mitgliedstaates – gestützt auf die
entsprechende, in Anlage 7 Spalte 3 genannte Rechtsgrundlage – die Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen
beim innergemeinschaftlichen Verbringen vorgeschrieben und hat der Bundeskanzler diese
Maßnahmen in den „Amtlichen Verterinärnachrichten“ kundgemacht, so muß die Bescheinigung nach
Abs. 1 um eine Erklärung eines amtlichen Tierarztes ergänzt werden, aus der sich ergibt, daß auch diese
Voraussetzungen erfüllt sind. Der Bundeskanzler hat gegebenenfalls auch die Aufhebung derartiger
Maßnahmen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen.
Bewilligungspflichtiges Verbringen
§ 40. (1) Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren oder Waren gemäß Anlage 8, die eine
Gefahr der Verbreitung von Tierseuchen in Österreich darstellen, bedarf einer veterinärbehördlichen
Bewilligung gemäß Abs. 2 und 3. Der Bundeskanzler hat Gefahrenpotentiale dieser Art in den „Amtlichen
Veterinärnachrichten“ bekanntzugeben.
(2) Veterinärbehördliche Bewilligungen gemäß dem 3. Teil dieser Verordnung sind vom Bundeskanzler
auf Antrag zu erteilen, wenn mit dem innergemeinschaftlichen Verbringen der in Betracht
kommenden Sendung eine Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden ist.
(3) Soweit es zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen erforderlich ist, sind in der
Bewilligung gemäß Abs. 1 die hiefür notwendigen Bedingungen und Auflagen – insbesondere das
Freisein von bestimmten Krankheitserregern, die Anwendung bestimmter diagnostischer Verfahren oder
das Verkehrsmittel – vorzuschreiben.
Verbringungsverbot für Tiere
§ 41. (1) Es ist verboten, Tiere gemäß Anlage 9 Spalte 1 innergemeinschaftlich zu verbringen, wenn
die jeweiligen in Spalte 2 dieser Anlage festgelegten Voraussetzungen gegeben sind.
(2) Es ist verboten, Tiere, denen Stoffe verabreicht wurden, die nach der Richtlinie des Rates
96/22/EG oder nach der Verordnung BGBl. II Nr. 280/1997 verboten sind, innergemeinschaftlich zu
verbringen.
Verbringungsverbot für Fleisch
§ 42. (1) Es ist verboten, frisches Fleisch oder daraus hergestellte Waren innergemeinschaftlich zu
verbringen, wenn das frische Fleisch oder das zur Herstellung der Waren verwendete Fleisch
1. von Tieren gewonnen wurde, die
a) aus einem Betrieb stammen, der einer veterinärbehördlichen Sperre wegen einer anzeige- und
bekämpfungspflichtigen Tierseuche unterliegt, oder
b) aus einem Sperrbezirk stammen,
sofern die betreffende Tierart für die festgestellte Seuche empfänglich ist;
2. in einem Schlachtbetrieb, in dem eine anzeige- und bekämpfungspflichtige Tierseuche festgestellt
worden ist, vom Tag der Feststellung der Seuche bis zur abgeschlossenen Desinfektion des
Schlachthauses erschlachtet worden ist;
3. von Tieren gewonnen wurde, die aus einem Betrieb stammen, der einer Sperre wegen Zoonosen
unterliegt.
(2) Die Verbote gemäß Abs. 1 gelten nicht für Fleischerzeugnisse in luftdicht verschlossenen
Behältnissen, wenn die jeweiligen Bedingungen der Anlage 10 Teil I erfüllt sind.
(3) Die Verbote gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 gelten ferner nicht für Fleischerzeugnisse gemäß
Anlage 10 Teil II, soweit diese Erzeugnisse von einer Bescheinigung nach § 39 Abs. 1 erster Satz
begleitet werden, die bei der Angabe und Art der Erzeugnisse mit dem Hinweis „Behandelt gemäß
Artikel 4 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 80/215/EWG“ versehen ist.
(4) Das innergemeinschaftliche Verbringen von frischem Fleisch und daraus hergestellten Waren
gemäß § 17 Z 2 oder 3 ist verboten.
Besonderes Verbringungsverbot für Tiere und Waren
§ 43. (1) Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und Waren ist außerdem verboten,
wenn und soweit
1. Tiere, tierische Rohstoffe und Produkte auf Grund einer nach Art. 10 der Richtlinie 90/425/EWG
beschlossenen Maßnahme oder
2. Waren und Gegenstände auf Grund einer nach Art. 9 der Richtlinie 89/662/EWG beschlossenen
Maßnahme
vom innergemeinschaftlichen Verbringen von der EU oder von einem Mitgliedstaat der EU ausgeschlossen
worden sind.
(2) Der Bundeskanzler hat Maßnahmen gemäß Abs. 1 sowie deren Aufhebung in den „Amtlichen
Veterinärnachrichten“ kundzumachen.
(3) Der Bundeskanzler kann das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und Waren bis zur
Erlassung einer Maßnahme nach Abs. 1 Z 1 oder 2 durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“
untersagen, wenn ihm ein Seuchenausbruch in einem anderen Staat amtlich zur Kenntnis
gebracht wurde und wenn dieses Verbot zur Abwendung einer Gefahr der Verbreitung von Tierseuchen in
Österreich notwendig ist.
Verbringen nach anderen Mitgliedstaaten
§ 44. (1) Tiere dürfen nach einem anderen Mitgliedstaat der EU nur unmittelbar aus einem ganz oder
teilweise der Zucht oder anderer Nutzung dieser Tiere dienenden Betrieb oder von Sammelstellen oder
ähnlichen Einrichtungen verbracht werden, die gemäß § 49 zugelassen sind und den diesbezüglichen
Anforderungen der in Anlage 7 genannten Rechtsnormen entsprechen.
(2) Eine Sammelstelle darf nur zugelassen werden, wenn die Bedingungen des Art. 11 der Richtlinie
des Rates 64/432/EWG in der Fassung der Richtlinie des Rates 97/12/EG eingehalten werden.
(3) Werden Tiere auf einer zugelassenen Sammelstelle erworben und nach einem anderen
Mitgliedstaat der EU verbracht, so ist die Bezeichnung der Sammelstelle in die Bescheinigung nach § 39
Abs. 1 einzutragen.
Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten
§ 45. (1) Eine Sendung von zur Schlachtung bestimmten Tieren aus einem anderen Mitgliedstaat der
EU muß unmittelbar und ungeteilt in einen Schlachtbetrieb, der nach den fleischuntersuchungsrechtlichen
Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geeignet oder nach § 49 gesondert
zugelassen ist, verbracht werden. Die Schlachtung der Tiere muß spätestens 72 Stunden nach ihrer
dortigen Ankunft erfolgen.
(2) Eine Sendung von zur Schlachtung bestimmten Klauentieren oder Einhufern aus einem anderen
Mitgliedstaat der EU darf abweichend von Abs. 1 in eine gemäß § 49 zugelassene Schlachttiersammelstelle
verbracht werden. Die Schlachtung dieser Tiere muß spätestens innerhalb von drei
Arbeitstagen nach der Ankunft in der Schlachttiersammelstelle in einem Schlachtbetrieb, der nach den
fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geeignet
oder nach § 49 gesondert zugelassen ist, erfolgen.
(3) Alle Schlachttiere, die sich auf demselben Fahrzeug befinden, müssen denselben Bestimmungsort
haben.
(4) Schlachttiersammelstellen müssen den Bedingungen des § 44 entsprechen. Schlachtbetriebe, die
nach § 49 zugelassen werden, müssen der Anlage 18 entsprechen.
(5) In Anlage 11 bezeichnete Tiere dürfen grundsätzlich erst dann in den Bestimmungsbetrieb
aufgenommen werden, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde durch geeignete Maßnahmen festgestellt hat,
daß diese Tiere den tiergesundheitlichen Status des Bestimmungsbetriebes nicht gefährden. Die
Bezirksverwaltungsbehörde darf von Maßnahmen dieser Art in jenen Fällen Abstand nehmen, in denen
eine Seuchenverbreitung auf keinen Fall zu befürchten ist.
Anzeige und Registrierung von Betrieben
§ 46. (1) Wer gewerbsmäßig Tiere oder in der Anlage 12 genannte Waren innergemeinschaftlich
verbringen will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die
Bezirksverwaltungsbehörde hat diese Betriebe unter Zuteilung einer Registriernummer in einer Liste zu
erfassen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Betriebe, die einer Zulassung nach § 49 bedürfen.
Betriebliche Aufzeichnungen
§ 47. (1) Wer eine Tätigkeit nach § 46 Abs. 1 ausübt (einschließlich Inhaber von Betrieben gemäß
§ 48), hat über die von ihm innergemeinschaftlich verbrachten und aus Drittstaaten eingeführten Tiere und
Waren Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten
1. Ort und Tag der Übernahme der Tiere oder Waren sowie Name und Anschrift des bisherigen
Besitzers,
2. Tag der Abgabe der Tiere oder Waren sowie Name und Anschrift des Erwerbers und
3. Art sowie Anzahl der Tiere oder Menge der Waren.
(2) Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind vom darin ausgewiesenen Empfänger der Sendung
mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen
§ 48. (1) Tiere und Waren der in Anlage 13 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke
dürfen innergemeinschaftlich nur dann in andere Mitgliedstaaten der EU verbracht werden, wenn sie aus
einem gemäß § 49 zugelassenen Betrieb oder aus einer gemäß § 49 zugelassenen sonstigen Einrichtung
stammen. Diese Betriebe und Einrichtungen dürfen nur dann zugelassen werden, wenn sie den Anforderungen
gemäß der Anlage 13 entsprechen.
(2) Wenn als zusätzliche Voraussetzung gemäß § 39 Abs. 3 vorgesehen ist, daß nur Tiere an einen
zugelassenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder an einen Betrieb, der in einem
anerkannt seuchenfreien Schutzgebiet eines anderen Mitgliedstaates liegt, abgegeben werden dürfen oder
wenn weitere Bedingungen gefordert sind, so dürfen diese Tiere nur dann verbracht werden, wenn sie aus
Herkunftsbetrieben stammen, die den Bedingungen für die Zulassung nach Anlage 14 entsprechen.
(3) Händler dürfen Rinder oder Schweine innergemeinschaftlich nur dann in andere Mitgliedstaaten
verbringen, wenn sie gemäß § 49 zugelassen sind und nur gemäß § 49 zugelassene Handelseinrichtungen
benutzen. Händler und Handelseinrichtungen dürfen nur dann gemäß § 49 zugelassen werden, wenn sie
die entsprechenden Bedingungen des Art. 13 der Richtlinie des Rates 64/432/EWG (97/12/EG) erfüllen.
(4) Aufenthaltsorte gemäß Verordnung des Rates Nr. 1255/97 müssen gemäß § 49 zugelassen sein.
(5) Zulassungen von Betrieben zum innergemeinschaftlichen Handel nach anderen Veterinärvorschriften
bleiben unberührt.
Zulassungsverfahren
§ 49. (1) Betriebe und Einrichtungen, die einer Zulassung bedürfen, sind vor Aufnahme ihrer
Tätigkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde dahingehend zu überprüfen, ob die Voraussetzungen hiefür
gemäß dieser Verordnung gegeben sind. Die Betriebsinhaber haben sich für die Überprüfung bei der
Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden.
(2) Wird bei einer Überprüfung gemäß Abs. 1 oder bei einer Kontrolle gemäß § 56 festgestellt, daß
die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht oder nicht mehr gegeben sind, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde
auf Verlangen der Partei hierüber mit Bescheid abzusprechen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Landeshauptmann das Ergebnis der Überprüfungen und
Kontrollen mitzuteilen. Dieser hat dem Bundeskanzler mindestens einmal jährlich eine Liste jener
Betriebe und Einrichtungen zu übermitteln, bei denen die Voraussetzungen für eine Zulässigerklärung
gemäß Abs. 4 gegeben sind. Der Landeshauptmann hat auch alle Änderungen dieser Liste unverzüglich
dem Bundeskanzler schriftlich bekannt zu geben.
(4) Der Bundeskanzler hat die Betriebe und Einrichtungen gemäß Abs. 3 durch Kundmachung in den
„Amtlichen Veterinärnachrichten“ zuzulassen, wenn das Überprüfungsverfahren nach Abs. 1 ergeben hat,
daß die Voraussetzungen für eine Zulassung gemäß dieser Verordnung vorliegen. Die Zulassung wird mit
dem Tag der Veröffentlichung wirksam. Den zugelassenen Betrieben und Einrichtungen ist eine
Veterinärkontrollnummer zuzuordnen.
(5) Wenn die Zulassungsvoraussetzungen von bereits zugelassenen Betrieben oder Einrichtungen
nicht mehr gegeben sind, so ist die Zulassung durch Kundmachung im Sinne des Abs. 4 aufzuheben.
Kennzeichnung
§ 50. Tiere und Erzeugnisse gemäß Anlage 15 Spalte 1 dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht
werden, wenn sie oder deren Transportbehältnisse in der nach Spalte 2 dieser Anlage vorgeschriebenen
Weise gekennzeichnet sind.
Anzeige der Ankunft
§ 51. (1) Die Empfänger von lebenden Tieren gemäß § 1 Z 1 aus anderen Mitgliedstaaten der EU
haben der für den Bestimmungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die voraussichtliche
Ankunftszeit unter Angabe der Art und der Anzahl der Tiere nach Möglichkeit mindestens einen Werktag
vorher anzuzeigen. Ausgenommen von dieser Anzeigepflicht sind registrierte Pferde mit einem Dokument
zu ihrer Identifizierung nach der Richtlinie des Rates 90/427/EWG.
(2) Beim Eintreffen von Waren ist der Bezirksverwaltungsbehörde hievon Meldung zu erstatten.
Hiebei ist folgendes zu melden: Art, Menge und Herkunft der Waren sowie das verwendete Verkehrsmittel
und der Zeitpunkt des Eintreffens. Soweit es zur Durchführung der Überwachung erforderlich ist,
kann die Bezirksverwaltungsbehörde anordnen, daß die Empfänger auch beim Empfang von Waren
gemäß § 1 Z 2 aus anderen Mitgliedstaaten der EU die voraussichtliche Ankunftszeit unter Angabe der
Art und der Menge der Waren mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen haben. Derartige
Anordnungen sind in ortsüblicher Weise kundzumachen.
(3) Stellt der Empfänger fest, daß Sendungen nicht den Bestimmungen dieser Verordnung
entsprechen, so darf die Sendung nicht übernommen werden; die Bezirksverwaltungsbehörde ist hievon
zu verständigen.
Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung
§ 52. (1) Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde im Zuge der Überwachung des innergemeinschaftlichen
Verbringens bei Tieren, Waren oder Gegenständen Tatsachen fest, die auf die Gefahr einer
Seuchenverbreitung schließen lassen, so hat sie folgendes anzuordnen
1. bei Tieren
a) die Quarantäne in einer geeigneten Quarantänestation oder erforderlichenfalls
b) die Tötung und unschädliche Beseitigung;
2. bei Waren oder Gegenständen deren unschädliche Beseitigung.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann eine anderweitige Behandlung im Sinne des § 53 zulassen,
wenn sichergestellt ist, daß hiebei eine Verbreitung von Tierseuchen ausgeschlossen ist.
Sonstige Maßnahmen
§ 53. (1) Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde fest, daß Tiere, Waren oder Gegenstände aus einem
anderen Mitgliedstaat der EU aus anderen als den in § 52 genannten Gründen den veterinärrechtlichen
Vorschriften nicht entsprechen, so kann sie deren Rücksendung anordnen, wenn
1. der Verfügungsberechtigte nachgewiesen hat, daß der Herkunftsmitgliedstaat dies zuläßt, und
2. andere von der Rücksendung betroffene Mitgliedstaaten der EU benachrichtigt worden sind.
(2) Kann der Mangel durch eine schriftliche Stellungnahme der für den Herkunftsort der betroffenen
Sendung zuständigen Behörde beseitigt werden, so ist der Verfügungsberechtigte vor Anordnung der
Rücksendung unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beibringung dieser Stellungnahme aufzufordern.
(3) Die Rücksendung von Tieren, Waren oder Gegenständen, die nach einem anderen Mitgliedstaat
der EU verbracht wurden und dort aus tierseuchenrechtlichen Gründen beanstandet worden sind, bedarf
der veterinärbehördlichen Bewilligung gemäß § 40.
(4) Tiere, Waren und Gegenstände, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU aus tierseuchenrechtlichen
Gründen beanstandet wurden, dürfen durch das Inland nach einem anderen Mitgliedstaat nur
dann verbracht werden, wenn der Verfügungsberechtigte von der zuständigen Behörde des bei der Rücksendung
erstberührten Landes sowie von den zuständigen Behörden der beteiligten Durchfuhrmitgliedstaaten
– im Falle Österreichs gemäß Abs. 3 – eine Zustimmung dazu erhalten hat.
(5) Hinsichtlich allfälliger Kosten für veterinärpolizeiliche Maßnahmen am Inlandsbestimmungsort
gilt § 4c Abs. 2 TSG.
3. Abschnitt
Ausnahmebestimmungen
Tiere
§ 54. Die §§ 39, 40, 51 Abs. 1, 52 und 53 sind bei den in Anlage 16 genannten Tieren mit
bestimmten Verwendungszwecken nicht anzuwenden, wenn die dort vorgesehenen Bedingungen erfüllt
werden und hiebei eine Verbreitung von Tierseuchen ausgeschlossen ist. Der Bundeskanzler hat bei
Gefahr im Verzug durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ die Ausnahmebestimmungen
aufzuheben und die Durchführung von Einfuhrbewilligungsverfahren bekanntzugeben.
Waren
§ 55. (1) Die §§ 39, 40, 51 Abs. 2, 52 und 53 sind bei den in Anlage 17 genannten Waren mit
bestimmten Verwendungszwecken nicht anzuwenden, wenn die dort vorgesehenen Bedingungen erfüllt
werden.
(2) Fleisch gemäß Anlage 17 sowie Abfälle und Reste dieses Fleisches oder der aus dem Fleisch
hergestellten Speisen dürfen nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde und nur zur
unschädlichen Beseitigung aus den Transportmitteln entfernt werden.
4. Abschnitt
Kontrollbefugnisse der Behörde
Behördliche Maßnahmen
§ 56. (1) Anzeige-, Überprüfungs- und Kontrollbehörde im Sinne des 3. Teiles dieser Verordnung ist
die Bezirksverwaltungsbehörde. Die von der Bezirksverwaltungsbehörde beauftragten Organe haben im
Rahmen der Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens erforderlichenfalls auch Untersuchungen
von Tieren, Waren und Gegenständen sowie regelmäßig – mindestens aber einmal jährlich –
Kontrollen von gemäß § 49 zugelassenen Betrieben und sonstigen Einrichtungen nach den jeweiligen
veterinärpolizeilichen Erfordernissen durchzuführen.
(2) Beim innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei der Ausfuhr in Drittstaaten hat die
Bezirksverwaltungsbehörde des Versandortes die zuständigen Behörden der Bestimmungsmitgliedstaaten
beziehungsweise der gemeinschaftlichen Grenzkontrollstellen, sofern nach EU-Recht vorgesehen, in EU-
konformer Weise zu verständigen.
(3) Transporte von Tieren, Waren und Gegenständen dürfen beim innergemeinschaftlichen
Verbringen jederzeit angehalten und untersucht werden, sofern ein Verdacht auf Verstöße gegen
veterinärrechtliche Vorschriften vorliegt.
(4) Tiere, Waren und Gegenstände aus anderen Mitgliedstaaten der EU sowie deren Transportmittel
und -behältnisse dürfen am Bestimmungsort stichprobenweise daraufhin untersucht werden, ob sie den
veterinärrechtlichen Vorschriften entsprechen.
(5) Zollorgane, die im innergemeinschaftlichen Verkehr Tiere, Waren und Gegenstände gemäß § 1
kontrollieren und anhand der Begleitpapiere Verstöße gegen die Vorschriften über das innergemeinschaftliche
Verbringen feststellen, haben hievon unverzüglich die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
zu verständigen.
Pflichten des Verfügungsberechtigten beziehungsweise Betriebsinhabers
§ 57. (1) Der Verfügungsberechtigte hat das Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen nach
Maßgabe dieser Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
(2) Der Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen nach § 56 zu dulden sowie die damit beauftragten
Personen zu unterstützen und hiebei auf Verlangen der Behörde die diesbezüglichen geschäftlichen
Unterlagen vorzulegen.
(3) Anläßlich der Kontrolle gemäß § 56 Abs. 1 muß der Betriebsinhaber den behördlichen Organen
bei Gefahr im Verzug jederzeit, sonst während der Betriebszeiten, Zugang zu allen betrieblichen
Räumlichkeiten gewähren.
4. Teil
Schlußbestimmungen
Unberührt bleibende Vorschriften
§ 58. Durch diese Verordnung werden nicht berührt
1. Verbote und Beschränkungen auf Grund der §§ 2c und 5 des Tierseuchengesetzes;
2. zwischenstaatliche Tierseuchenübereinkommen.
Außerkrafttreten von Vorschriften
§ 59. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Veterinärbehördliche Einfuhr- und Binnenmarktverordnung
1996, BGBl. Nr. 647/1996, außer Kraft.
Inkrafttreten
§ 60. Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag des dritten auf die Kundmachung folgenden Monats
in Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Urkunden des Weltpostvereins (Seoul 1994),
nämlich
a) Fünftes Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins,
b) Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins,
c) Weltpostvertrag samt Schlußprotokoll,
d) Postpaketabkommen samt Schlußprotokoll,
e) Postanweisungsabkommen,
f) Postscheckabkommen,
g) Postnachnahmeabkommen
wird genehmigt.
2. Gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG sind
der Weltpostvertrag samt Schlußprotokoll,
das Postpaketabkommen samt Schlußprotokoll,
das Postanweisungsabkommen,
das Postscheckabkommen
sowie
das Postnachnahmeabkommen
durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
3. Im Sinne des Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieses Vertragswerk dadurch kundzumachen, daß es
a) im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr,
b) in dem diesen nachgeordneten Postbüro,
c) in der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft,
Generaldirektion
Postgasse 8, 1011 Wien
sowie
d) in der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft,
Direktion Graz
Neutorgasse 46, 8011 Graz
Direktion Innsbruck
Maximilianstraße 2, 6010 Innsbruck
Direktion Klagenfurt
Sterneckstraße 19, 9020 Klagenfurt
Direktion Linz
Domgasse 1, 4010 Linz
und
Direktion Wien
Nordbergstraße 15, 1091 Wien
zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufliegt.