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26_1998 AT

26. Bundesgesetz: Stellenbesetzungsgesetz

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 26. Bundesgesetz: Stellenbesetzungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Geltungsbereich

§ 1. Die Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans (Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer) von

Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, hat

nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu erfolgen.

Ausschreibung

§ 2. (1) Der Besetzung von in § 1 genannten Stellen hat eine öffentliche Ausschreibung

voranzugehen. Die Ausschreibung hat jenes Organ vorzunehmen, das die Stelle zu besetzen hat.

(2) Die Ausschreibung hat möglichst sechs Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monats

nach Freiwerden der Stelle zu erfolgen. Ist eine neue Stelle zu besetzen, so hat die Ausschreibung

innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der betreffenden organisatorischen Maßnahmen zu erfolgen.

(3) Die Ausschreibung hat jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die im Hinblick

auf die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Stelle verbundenen Aufgaben von den Bewerbern erwartet

werden. Sie hat darüber hinaus über die Aufgaben des Inhabers der ausgeschriebenen Stelle Aufschluß zu

geben.

(4) Die Ausschreibung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und zumindest einer weiteren

bundesweit verbreiteten Tageszeitung zu veröffentlichen.

(5) Für die Überreichung der Bewerbungen ist eine Frist zu setzen, die nicht weniger als einen Monat

betragen darf.

Bewerbung

§ 3. (1) Bewerber um eine nach diesem Bundesgesetz ausgeschriebene Stelle haben in ihrer

Bewerbung die Gründe dafür anzuführen, die sie für die Besetzung dieser Stelle als geeignet erscheinen

lassen.

(2) Die Bewerbungen sind unmittelbar an das zur Bestellung zuständige Organ zu richten.

Besetzung

§ 4. (1) Das für die Besetzung zuständige Organ hat die Stelle ausschließlich auf Grund der Eignung

der Bewerber zu besetzen.

(2) Die Eignung ist insbesondere auf Grund fachlicher Vorbildung und bisheriger Berufserfahrung

der Bewerber, ihrer Fähigkeit zur Menschenführung, ihrer organisatorischen Fähigkeiten und ihrer

persönlichen Zuverlässigkeit festzustellen. Wenn internationale Erfahrungen für die betreffende Stelle

erforderlich sind, ist darauf besonders Bedacht zu nehmen.

(3) Das für die Besetzung zuständige Organ kann für die Suche nach geeigneten Personen und die

Feststellung der Eignung der Bewerber auch Einrichtungen oder Unternehmungen heranziehen, deren

Aufgabe oder Unternehmensziel die Abgabe derartiger Beurteilungen ist.

Veröffentlichung

§ 5. (1) Das für die Besetzung zuständige Organ hat den Namen der Person, mit der die Stelle besetzt

worden ist, und die Namen aller Personen, die an der Entscheidung über die Besetzung mitgewirkt haben,

zu veröffentlichen.

(2) Die Veröffentlichung hat im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und zumindest einer weiteren

bundesweit verbreiteten Tageszeitung zu erfolgen.

Vertragsschablonen

§ 6. (1) Die Bundesregierung hat Vertragsschablonen zu beschließen, die von Unternehmungen im

Sinne des § 1, bei denen die finanzielle Beteiligung des Bundes gleich oder größer ist als die Summe der

Beteiligung anderer Gebietskörperschaften, beim Abschluß von Verträgen zur Bestellung von Mitgliedern

des Leitungsorgans anzuwenden sind. Im Falle von Unternehmungen weiterer Stufen im Sinne des

Art. 126b Abs. 2 letzter Satz Bundes-Verfassungsgesetz ist das Vorliegen der Voraussetzungen des ersten

Satzes für jede Stufe gesondert zu beurteilen.

(2) Die Vertragsschablonen haben alle Elemente vorzusehen, die in Verträge zur Besetzung von

Mitgliedern des Leitungsorgans aufgenommen werden dürfen. Sie haben einen Gesamtjahresbezug

vorzusehen, neben dem nur erfolgsabhängige sonstige Leistungen zulässig sind. Die leistungs- und

erfolgsorientierten Komponenten haben sich an der wirtschaftlichen Entwicklung der Unternehmung,

insbesondere im Hinblick auf die Gewinn-, Umsatz- und Exportentwicklung sowie die Sicherung und

Schaffung von Arbeitsplätzen, zu orientieren.

(3) Eine allfällige Pensionsregelung in den Vertragsschablonen hat sich an § 15 Bundesbezügegesetz,

BGBl. I Nr. 64/1997, zu orientieren.

Vertrag

§ 7. Die Verträge zur Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans haben den Vertragsschablonen

gemäß § 6 zu entsprechen. Weiters haben sich derartige Verträge an den in der jeweiligen Branche

üblichen Verträgen zu orientieren und sind unter Zuziehung von Personalberatern, Wirtschaftstreuhändern

oder ähnlicher fachlicher Beratung zu erstellen.

Ermächtigung für die Landesgesetzgebung

§ 8. (Verfassungsbestimmung) Die Landesgesetzgebung ist befugt, gleichartige Regelungen auf

dem Gebiet des Zivilrechtes, wie sie in § 6 enthalten sind, für Unternehmungen gemäß § 1, soweit sie

nicht unter § 6 fallen, zu erlassen.

Inkrafttreten

§ 9. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1998 in Kraft.

Aufhebung eines Bundesgesetzes

§ 10. Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982, BGBl. Nr. 521, über die öffentliche Ausschreibung

von Funktionen in Kapitalgesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden beteiligt sind, wird mit

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgehoben.

BGBlPdf 26. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992

Auf Grund des § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Die Verordnung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

BGBl. Nr. 609/1993, wird wie folgt geändert

1. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt

„§ 4. Von den angeführten Gemeinden ist die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort

Bad Gastein zeitlich noch zumutbar

Bad Hofgastein, Bischofshofen, Dorfgastein, Lend, Lurnfeld, Mallnitz, Obervellach, Sankt Johann im

Pongau, Sankt Veit im Pongau, Schwarzach im Pongau, Spittal an der Drau, Werfen.“

2. § 4 erhält die Bezeichnung „§ 5“ und lautet

„§ 5. (1) Die tägliche Hin- und Rückfahrt zu und von den Studienorten Wien, Graz, Innsbruck, Salzburg,

Linz, Klagenfurt, Sankt Pölten und Wels ist zeitlich von den jeweils in den §§ 1, 2, 3, 4, 5, 7, 9 und

11 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten

nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, in der jeweils geltenden Fassung

angeführten Gemeinden noch zumutbar.

(2) Die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Baden ist zeitlich von den im § 2 der

Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Erreichbarkeit von Studienorten nach

dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 608/1993, in der jeweils geltenden Fassung angeführten

Gemeinden noch zumutbar.“

3. § 5 erhält die Bezeichnung „§ 6“.

BGBlPdf 26. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die Beschäftigung in Grenzzonen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Ungarn,

kommen von dem Wunsche geleitet, ihre langjährigen guten wirtschaftlichen Beziehungen durch

eine Intensivierung der Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Arbeitsmarktes der Grenzzonen zu

ergänzen und in diesem Sinn in einem ersten Schritt die Beschäftigung von Grenzgängern zu erleichtern,

dem nach Maßgabe der daraus gewonnenen Erfahrungen sowie der künftigen Entwicklungen weitere

positive Schritte folgen sollen,

wie folgt überein

Artikel 1

(1) Dieses Abkommen legt die Grenzzonen als grenznahe Gebiete der beiden Staaten fest und regelt

die Erleichterungen der Beschäftigung von Grenzgängern in diesen Grenzzonen.

(2) Grenzzonen im Sinne dieses Abkommens sind

– in der Republik Österreich

die politischen Bezirke

Bruck an der Leitha

Neusiedl am See

Eisenstadt (einschließllich der Städte mit eigenem Statut, Eisenstadt und Rust)

Mattersburg

Güssing

Oberpullendorf

Oberwart

– in der Republik Ungarn

Komitat Györ – Moson – Sopron

Komitat Vas

Komitat Zala

Artikel 2

(1) Die zuständigen Stellen für die Durchführung dieses Abkommens (weiter „zuständige Stellen“

genannt) sind

a) auf ungarischer Seite: das Arbeitsministerium der Republik Ungarn;

b) auf österreichischer Seite: das Bundesministerium für Arbeit und Soziales der Republik

Österreich.

(2) Die zuständigen Stellen können nachgeordnete Dienststellen zur Durchführung dieses Abkommens

ermächtigen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander hievon zu informieren.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales der Republik Österreich und das Arbeitsministerium

der Republik Ungarn arbeiten bei der Durchführung dieses Abkommens eng zusammen. Zur

Erörterung von Fragen, die mit der Durchführung dieses Abkommens zusammenhängen, wird eine

gemischte österreichisch-ungarische Kommission eingesetzt, welche aus je fünf Mitgliedern eines jeden

Vertragsstaates besteht.

Dieser Kommission gehören auch Vertreter der jeweiligen Interessenvertretungen der Arbeitgeber

und der Arbeitnehmer an. Die Kommission tritt mindestens einmal im Jahr auf Antrag einer Vertragspartei

abwechselnd in der Republik Österreich und in der Republik Ungarn zusammen.

Artikel 3

Grenzgänger im Sinne dieses Abkommens sind Arbeitnehmer,

a) die Staatsbürger eines der beiden Staaten sind,

b) ihren ständigen Wohnsitz oder seit mindestens einem Jahr ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer

der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Grenzzone haben, in die sie, ausgenommen die Fälle des

wechselnden Beschäftigungsortes, täglich zurückkehren, und

c) eine Beschäftigung in einer Grenzzone des anderen Vertragsstaates ausüben.

Artikel 4

(1) Die Zahl der Grenzgänger, die auf Grund dieses Abkommens auf jeder Seite zur Arbeit

zugelassen werden, sowie deren allfällige Aufteilung auf einzelne Grenzzonen wird von den zuständigen

Stellen jährlich durch Notenwechsel festgelegt. Die Festsetzung dieser Zahl erfolgt auf Grund der

jeweiligen Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes. Die während der Laufzeit gemeldeten, auf Grund

einer Grenzgängerbewilligung eingegangenen Arbeitsverhältnisse sind, sofern in einem Vertragsstaat

Höchstzahlen für die Beschäftigung von Ausländern bestehen, auf diese Höchstzahlen anzurechnen.

(2) Vorschläge über die jährlich festzusetzende Zahl der Grenzgänger erstattet die in Artikel 2

Absatz 3 genannte Kommission.

Artikel 5

(1) Arbeitnehmer, die nach diesem Abkommen zur Ausübung einer Beschäftigung zugelassen

werden sollen, richten an die für die Durchführung dieses Abkommens zuständige Stelle bzw. an die

ermächtigte zuständige Stelle ihrer Seite ein Ansuchen auf Zulassung zu einer Beschäftigung als

Grenzgänger.

(2) Die zuständige Stelle des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Beschäftigung ausgeübt werden

soll, kann, sofern die Voraussetzungen des Artikels 3 und keine Versagungsgründe nach Artikel 9

vorliegen, eine Grenzgängerbewilligung ausstellen.

(3) Die Grenzgängerbewilligung kann mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten ausgestellt

werden. Sie kann um jeweils höchstens sechs Monate verlängert werden.

(4) Die Regeln über das Verfahren im Zusammenhang mit der Ausstellung der Grenzgängerbewilligungen

werden von den zuständigen Stellen in einer Verfahrensordnung festgelegt und nach

Bedarf periodisch überprüft.

Artikel 6

(1) Die Grenzgängerbewilligung berechtigt den Grenzgänger zur Aufnahme einer Beschäftigung bei

dem angegebenen Arbeitgeber in einer Grenzzone. Bei wechselndem Beschäftigungsort kann unter

Bedachtnahme auf die Arbeitsmarktlage im betreffenden Beschäftigungszweig die Beschäftigung auch

außerhalb der Grenzzone zugelassen werden, sofern sich der Betriebssitz des Arbeitgebers in der

Grenzzone befindet, für welche die Grenzgängerbewilligung ausgestellt wurde.

(2) Beschäftigungszeiten, die auf Grund einer Grenzgängerbewilligung zurückgelegt werden, sind

auf Beschäftigungszeiten, mit denen auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften Berechtigungen zur

Ausübung einer Beschäftigung erworben werden, nicht anrechenbar.

(3) Grenzgänger im Sinne dieses Abkommens sind zur Einreise und für die Dauer ihrer

Beschäftigung zum Aufenthalt in den Vertragsstaaten berechtigt. Vorschriften über die Erteilung von

Sichtvermerken bleiben unberührt.

(4) Die Arbeitsvermittlung im Sinne dieses Abkommens ist kosten- und gebührenfrei. Im übrigen

finden hinsichtlich der Kosten und Entrichtung von Gebühren die Rechtsvorschriften des jeweiligen

Vertragsstaates Anwendung.

Artikel 7

Auf die Beschäftigung eines Grenzgängers sind sämtliche Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechtes,

des Arbeitnehmerschutzrechtes einschließlich der besonderen Rechtsvorschriften über die Beschäftigung

von Jugendlichen, des Arbeits- und Betriebsverfassungsrechtes sowie der kollektiven Rechtsgestaltung

auf dem Gebiet des Arbeitsrechtes und sämtliche sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des

Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Beschäftigung ausgeübt wird, anzuwenden.

Artikel 8

Arbeitgeber, die einen Grenzgänger auf Grund dieses Abkommens beschäftigen, haben der nach dem

Ort der Beschäftigung zuständigen Stelle unverzüglich Beginn und Ende der Beschäftigung sowie deren

wesentliche Lohn- und Arbeitsbedingungen mit Gegenzeichnung des Grenzgängers schriftlich zu melden.

Artikel 9

(1) Die Ausstellung einer Grenzgängerbewilligung ist zu versagen, wenn

a)Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß keine Beschäftigung nach Maßgabe dieses

Abkommens aufgenommen werden soll, oder

b) keine Gewähr gegeben erscheint, daß bei der Beschäftigung des Antragstellers die am Ort der

Beschäftigung anzuwendenden Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen

Vorschriften eingehalten werden.

(2) Die Grenzgängerbewilligung ist zu entziehen, wenn Tatsachen eintreten oder nachträglich

bekannt werden, welche eine Versagung rechtfertigen. Die Rechtswirkungen der Entziehung einer

Grenzgängerbewilligung treten erst mit jenem Zeitpunkt ein, der sich aus den die Rechte des

Grenzgängers sichernden gesetzlichen Bestimmungen und Normen der kollektiven Rechtsgestaltung

ergibt.

Artikel 10

Die Rechtsvorschriften beider Staaten, insbesondere jene über

1. die Einreise, den Aufenthalt,

2. die Beschäftigung von Ausländern,

3.die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren und Beförderungsmitteln, insbesondere die

Zollvorschriften,

bleiben, soweit in diesem Abkommen nicht anderes geregelt ist, unberührt.

Artikel 11

Jede Vertragspartei kann die Durchführung dieses Abkommens aus wichtigen Gründen im Hinblick

auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Eine

teilweise Aussetzung kann sich insbesondere auf bestimmte Grenzzonen, bestimmte Gemeinden innerhalb

der Grenzzonen oder auf bestimmte Berufsarten beziehen, wenn es Lage und Entwicklung des

Arbeitsmarktes erfordern. Die Aussetzung ist der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem

Wege mitzuteilen. Die Gültigkeit bereits erteilter Grenzgängerbewilligungen bleibt unberührt.

Die Aussetzung des Abkommens tritt drei Monate nach der Mitteilung in Kraft.

Artikel 12

(1) Dieses Abkommen unterliegt der Genehmigung gemäß den innerstaatlichen Vorschriften jeder

Vertragspartei. Es tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, an dem die

Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitteilen, daß die entsprechenden innerstaatlichen

Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.

(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres nach dem Inkrafttreten geschlossen. Es bleibt

weiterhin für jeweils ein Jahr in Kraft, sofern es nicht sechs Monate vor Ablauf des Jahres auf diplomatischem

Wege schriftlich gekündigt wird.

(3) Die auf Grund dieses Abkommens bereits ausgestellten Grenzgängerbewilligungen bleiben von

einer Kündigung unberührt.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit

Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Szombathely, am 26. März 1997, in zwei Urschriften, jede in deutscher und in

ungarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Regierung der Republik Österreich

Dr. Hanns Porias

Für die Regierung der Republik Ungarn

Dr. Pulay Gyula

Die Mitteilungen gemäß Art. 12 Abs. 1 des Abkommens wurdem am 23. bzw. 28. Jänner 1998

abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 1 mit 1. April 1998 in Kraft.

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