26. Bundesgesetz: Stellenbesetzungsgesetz
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Geltungsbereich
§ 1. Die Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans (Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer) von
Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, hat
nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu erfolgen.
Ausschreibung
§ 2. (1) Der Besetzung von in § 1 genannten Stellen hat eine öffentliche Ausschreibung
voranzugehen. Die Ausschreibung hat jenes Organ vorzunehmen, das die Stelle zu besetzen hat.
(2) Die Ausschreibung hat möglichst sechs Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monats
nach Freiwerden der Stelle zu erfolgen. Ist eine neue Stelle zu besetzen, so hat die Ausschreibung
innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der betreffenden organisatorischen Maßnahmen zu erfolgen.
(3) Die Ausschreibung hat jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die im Hinblick
auf die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Stelle verbundenen Aufgaben von den Bewerbern erwartet
werden. Sie hat darüber hinaus über die Aufgaben des Inhabers der ausgeschriebenen Stelle Aufschluß zu
geben.
(4) Die Ausschreibung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und zumindest einer weiteren
bundesweit verbreiteten Tageszeitung zu veröffentlichen.
(5) Für die Überreichung der Bewerbungen ist eine Frist zu setzen, die nicht weniger als einen Monat
betragen darf.
Bewerbung
§ 3. (1) Bewerber um eine nach diesem Bundesgesetz ausgeschriebene Stelle haben in ihrer
Bewerbung die Gründe dafür anzuführen, die sie für die Besetzung dieser Stelle als geeignet erscheinen
lassen.
(2) Die Bewerbungen sind unmittelbar an das zur Bestellung zuständige Organ zu richten.
Besetzung
§ 4. (1) Das für die Besetzung zuständige Organ hat die Stelle ausschließlich auf Grund der Eignung
der Bewerber zu besetzen.
(2) Die Eignung ist insbesondere auf Grund fachlicher Vorbildung und bisheriger Berufserfahrung
der Bewerber, ihrer Fähigkeit zur Menschenführung, ihrer organisatorischen Fähigkeiten und ihrer
persönlichen Zuverlässigkeit festzustellen. Wenn internationale Erfahrungen für die betreffende Stelle
erforderlich sind, ist darauf besonders Bedacht zu nehmen.
(3) Das für die Besetzung zuständige Organ kann für die Suche nach geeigneten Personen und die
Feststellung der Eignung der Bewerber auch Einrichtungen oder Unternehmungen heranziehen, deren
Aufgabe oder Unternehmensziel die Abgabe derartiger Beurteilungen ist.
Veröffentlichung
§ 5. (1) Das für die Besetzung zuständige Organ hat den Namen der Person, mit der die Stelle besetzt
worden ist, und die Namen aller Personen, die an der Entscheidung über die Besetzung mitgewirkt haben,
zu veröffentlichen.
(2) Die Veröffentlichung hat im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und zumindest einer weiteren
bundesweit verbreiteten Tageszeitung zu erfolgen.
Vertragsschablonen
§ 6. (1) Die Bundesregierung hat Vertragsschablonen zu beschließen, die von Unternehmungen im
Sinne des § 1, bei denen die finanzielle Beteiligung des Bundes gleich oder größer ist als die Summe der
Beteiligung anderer Gebietskörperschaften, beim Abschluß von Verträgen zur Bestellung von Mitgliedern
des Leitungsorgans anzuwenden sind. Im Falle von Unternehmungen weiterer Stufen im Sinne des
Art. 126b Abs. 2 letzter Satz Bundes-Verfassungsgesetz ist das Vorliegen der Voraussetzungen des ersten
Satzes für jede Stufe gesondert zu beurteilen.
(2) Die Vertragsschablonen haben alle Elemente vorzusehen, die in Verträge zur Besetzung von
Mitgliedern des Leitungsorgans aufgenommen werden dürfen. Sie haben einen Gesamtjahresbezug
vorzusehen, neben dem nur erfolgsabhängige sonstige Leistungen zulässig sind. Die leistungs- und
erfolgsorientierten Komponenten haben sich an der wirtschaftlichen Entwicklung der Unternehmung,
insbesondere im Hinblick auf die Gewinn-, Umsatz- und Exportentwicklung sowie die Sicherung und
Schaffung von Arbeitsplätzen, zu orientieren.
(3) Eine allfällige Pensionsregelung in den Vertragsschablonen hat sich an § 15 Bundesbezügegesetz,
BGBl. I Nr. 64/1997, zu orientieren.
Vertrag
§ 7. Die Verträge zur Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans haben den Vertragsschablonen
gemäß § 6 zu entsprechen. Weiters haben sich derartige Verträge an den in der jeweiligen Branche
üblichen Verträgen zu orientieren und sind unter Zuziehung von Personalberatern, Wirtschaftstreuhändern
oder ähnlicher fachlicher Beratung zu erstellen.
Ermächtigung für die Landesgesetzgebung
§ 8. (Verfassungsbestimmung) Die Landesgesetzgebung ist befugt, gleichartige Regelungen auf
dem Gebiet des Zivilrechtes, wie sie in § 6 enthalten sind, für Unternehmungen gemäß § 1, soweit sie
nicht unter § 6 fallen, zu erlassen.
Inkrafttreten
§ 9. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1998 in Kraft.
Aufhebung eines Bundesgesetzes
§ 10. Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982, BGBl. Nr. 521, über die öffentliche Ausschreibung
von Funktionen in Kapitalgesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden beteiligt sind, wird mit
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgehoben.
Auf Grund des § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Die Verordnung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
BGBl. Nr. 609/1993, wird wie folgt geändert
1. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt
„§ 4. Von den angeführten Gemeinden ist die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort
Bad Gastein zeitlich noch zumutbar
Bad Hofgastein, Bischofshofen, Dorfgastein, Lend, Lurnfeld, Mallnitz, Obervellach, Sankt Johann im
Pongau, Sankt Veit im Pongau, Schwarzach im Pongau, Spittal an der Drau, Werfen.“
2. § 4 erhält die Bezeichnung „§ 5“ und lautet
„§ 5. (1) Die tägliche Hin- und Rückfahrt zu und von den Studienorten Wien, Graz, Innsbruck, Salzburg,
Linz, Klagenfurt, Sankt Pölten und Wels ist zeitlich von den jeweils in den §§ 1, 2, 3, 4, 5, 7, 9 und
11 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten
nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, in der jeweils geltenden Fassung
angeführten Gemeinden noch zumutbar.
(2) Die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Baden ist zeitlich von den im § 2 der
Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Erreichbarkeit von Studienorten nach
dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 608/1993, in der jeweils geltenden Fassung angeführten
Gemeinden noch zumutbar.“
3. § 5 erhält die Bezeichnung „§ 6“.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Ungarn,
kommen von dem Wunsche geleitet, ihre langjährigen guten wirtschaftlichen Beziehungen durch
eine Intensivierung der Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Arbeitsmarktes der Grenzzonen zu
ergänzen und in diesem Sinn in einem ersten Schritt die Beschäftigung von Grenzgängern zu erleichtern,
dem nach Maßgabe der daraus gewonnenen Erfahrungen sowie der künftigen Entwicklungen weitere
positive Schritte folgen sollen,
wie folgt überein
Artikel 1
(1) Dieses Abkommen legt die Grenzzonen als grenznahe Gebiete der beiden Staaten fest und regelt
die Erleichterungen der Beschäftigung von Grenzgängern in diesen Grenzzonen.
(2) Grenzzonen im Sinne dieses Abkommens sind
– in der Republik Österreich
die politischen Bezirke
Bruck an der Leitha
Neusiedl am See
Eisenstadt (einschließllich der Städte mit eigenem Statut, Eisenstadt und Rust)
Mattersburg
Güssing
Oberpullendorf
Oberwart
– in der Republik Ungarn
Komitat Györ – Moson – Sopron
Komitat Vas
Komitat Zala
Artikel 2
(1) Die zuständigen Stellen für die Durchführung dieses Abkommens (weiter „zuständige Stellen“
genannt) sind
a) auf ungarischer Seite: das Arbeitsministerium der Republik Ungarn;
b) auf österreichischer Seite: das Bundesministerium für Arbeit und Soziales der Republik
Österreich.
(2) Die zuständigen Stellen können nachgeordnete Dienststellen zur Durchführung dieses Abkommens
ermächtigen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander hievon zu informieren.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales der Republik Österreich und das Arbeitsministerium
der Republik Ungarn arbeiten bei der Durchführung dieses Abkommens eng zusammen. Zur
Erörterung von Fragen, die mit der Durchführung dieses Abkommens zusammenhängen, wird eine
gemischte österreichisch-ungarische Kommission eingesetzt, welche aus je fünf Mitgliedern eines jeden
Vertragsstaates besteht.
Dieser Kommission gehören auch Vertreter der jeweiligen Interessenvertretungen der Arbeitgeber
und der Arbeitnehmer an. Die Kommission tritt mindestens einmal im Jahr auf Antrag einer Vertragspartei
abwechselnd in der Republik Österreich und in der Republik Ungarn zusammen.
Artikel 3
Grenzgänger im Sinne dieses Abkommens sind Arbeitnehmer,
a) die Staatsbürger eines der beiden Staaten sind,
b) ihren ständigen Wohnsitz oder seit mindestens einem Jahr ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer
der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Grenzzone haben, in die sie, ausgenommen die Fälle des
wechselnden Beschäftigungsortes, täglich zurückkehren, und
c) eine Beschäftigung in einer Grenzzone des anderen Vertragsstaates ausüben.
Artikel 4
(1) Die Zahl der Grenzgänger, die auf Grund dieses Abkommens auf jeder Seite zur Arbeit
zugelassen werden, sowie deren allfällige Aufteilung auf einzelne Grenzzonen wird von den zuständigen
Stellen jährlich durch Notenwechsel festgelegt. Die Festsetzung dieser Zahl erfolgt auf Grund der
jeweiligen Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes. Die während der Laufzeit gemeldeten, auf Grund
einer Grenzgängerbewilligung eingegangenen Arbeitsverhältnisse sind, sofern in einem Vertragsstaat
Höchstzahlen für die Beschäftigung von Ausländern bestehen, auf diese Höchstzahlen anzurechnen.
(2) Vorschläge über die jährlich festzusetzende Zahl der Grenzgänger erstattet die in Artikel 2
Absatz 3 genannte Kommission.
Artikel 5
(1) Arbeitnehmer, die nach diesem Abkommen zur Ausübung einer Beschäftigung zugelassen
werden sollen, richten an die für die Durchführung dieses Abkommens zuständige Stelle bzw. an die
ermächtigte zuständige Stelle ihrer Seite ein Ansuchen auf Zulassung zu einer Beschäftigung als
Grenzgänger.
(2) Die zuständige Stelle des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Beschäftigung ausgeübt werden
soll, kann, sofern die Voraussetzungen des Artikels 3 und keine Versagungsgründe nach Artikel 9
vorliegen, eine Grenzgängerbewilligung ausstellen.
(3) Die Grenzgängerbewilligung kann mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten ausgestellt
werden. Sie kann um jeweils höchstens sechs Monate verlängert werden.
(4) Die Regeln über das Verfahren im Zusammenhang mit der Ausstellung der Grenzgängerbewilligungen
werden von den zuständigen Stellen in einer Verfahrensordnung festgelegt und nach
Bedarf periodisch überprüft.
Artikel 6
(1) Die Grenzgängerbewilligung berechtigt den Grenzgänger zur Aufnahme einer Beschäftigung bei
dem angegebenen Arbeitgeber in einer Grenzzone. Bei wechselndem Beschäftigungsort kann unter
Bedachtnahme auf die Arbeitsmarktlage im betreffenden Beschäftigungszweig die Beschäftigung auch
außerhalb der Grenzzone zugelassen werden, sofern sich der Betriebssitz des Arbeitgebers in der
Grenzzone befindet, für welche die Grenzgängerbewilligung ausgestellt wurde.
(2) Beschäftigungszeiten, die auf Grund einer Grenzgängerbewilligung zurückgelegt werden, sind
auf Beschäftigungszeiten, mit denen auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften Berechtigungen zur
Ausübung einer Beschäftigung erworben werden, nicht anrechenbar.
(3) Grenzgänger im Sinne dieses Abkommens sind zur Einreise und für die Dauer ihrer
Beschäftigung zum Aufenthalt in den Vertragsstaaten berechtigt. Vorschriften über die Erteilung von
Sichtvermerken bleiben unberührt.
(4) Die Arbeitsvermittlung im Sinne dieses Abkommens ist kosten- und gebührenfrei. Im übrigen
finden hinsichtlich der Kosten und Entrichtung von Gebühren die Rechtsvorschriften des jeweiligen
Vertragsstaates Anwendung.
Artikel 7
Auf die Beschäftigung eines Grenzgängers sind sämtliche Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechtes,
des Arbeitnehmerschutzrechtes einschließlich der besonderen Rechtsvorschriften über die Beschäftigung
von Jugendlichen, des Arbeits- und Betriebsverfassungsrechtes sowie der kollektiven Rechtsgestaltung
auf dem Gebiet des Arbeitsrechtes und sämtliche sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des
Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Beschäftigung ausgeübt wird, anzuwenden.
Artikel 8
Arbeitgeber, die einen Grenzgänger auf Grund dieses Abkommens beschäftigen, haben der nach dem
Ort der Beschäftigung zuständigen Stelle unverzüglich Beginn und Ende der Beschäftigung sowie deren
wesentliche Lohn- und Arbeitsbedingungen mit Gegenzeichnung des Grenzgängers schriftlich zu melden.
Artikel 9
(1) Die Ausstellung einer Grenzgängerbewilligung ist zu versagen, wenn
a)Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß keine Beschäftigung nach Maßgabe dieses
Abkommens aufgenommen werden soll, oder
b) keine Gewähr gegeben erscheint, daß bei der Beschäftigung des Antragstellers die am Ort der
Beschäftigung anzuwendenden Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen
Vorschriften eingehalten werden.
(2) Die Grenzgängerbewilligung ist zu entziehen, wenn Tatsachen eintreten oder nachträglich
bekannt werden, welche eine Versagung rechtfertigen. Die Rechtswirkungen der Entziehung einer
Grenzgängerbewilligung treten erst mit jenem Zeitpunkt ein, der sich aus den die Rechte des
Grenzgängers sichernden gesetzlichen Bestimmungen und Normen der kollektiven Rechtsgestaltung
ergibt.
Artikel 10
Die Rechtsvorschriften beider Staaten, insbesondere jene über
1. die Einreise, den Aufenthalt,
2. die Beschäftigung von Ausländern,
3.die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren und Beförderungsmitteln, insbesondere die
Zollvorschriften,
bleiben, soweit in diesem Abkommen nicht anderes geregelt ist, unberührt.
Artikel 11
Jede Vertragspartei kann die Durchführung dieses Abkommens aus wichtigen Gründen im Hinblick
auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Eine
teilweise Aussetzung kann sich insbesondere auf bestimmte Grenzzonen, bestimmte Gemeinden innerhalb
der Grenzzonen oder auf bestimmte Berufsarten beziehen, wenn es Lage und Entwicklung des
Arbeitsmarktes erfordern. Die Aussetzung ist der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem
Wege mitzuteilen. Die Gültigkeit bereits erteilter Grenzgängerbewilligungen bleibt unberührt.
Die Aussetzung des Abkommens tritt drei Monate nach der Mitteilung in Kraft.
Artikel 12
(1) Dieses Abkommen unterliegt der Genehmigung gemäß den innerstaatlichen Vorschriften jeder
Vertragspartei. Es tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, an dem die
Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitteilen, daß die entsprechenden innerstaatlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.
(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres nach dem Inkrafttreten geschlossen. Es bleibt
weiterhin für jeweils ein Jahr in Kraft, sofern es nicht sechs Monate vor Ablauf des Jahres auf diplomatischem
Wege schriftlich gekündigt wird.
(3) Die auf Grund dieses Abkommens bereits ausgestellten Grenzgängerbewilligungen bleiben von
einer Kündigung unberührt.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit
Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Szombathely, am 26. März 1997, in zwei Urschriften, jede in deutscher und in
ungarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Für die Regierung der Republik Österreich
Dr. Hanns Porias
Für die Regierung der Republik Ungarn
Dr. Pulay Gyula
Die Mitteilungen gemäß Art. 12 Abs. 1 des Abkommens wurdem am 23. bzw. 28. Jänner 1998
abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 1 mit 1. April 1998 in Kraft.