26. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß eine Wortfolge im § 19 Z 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 sowie eine Wortfolge im § 13 Abs. 9a des Gehaltsgesetzes 1956 verfassungswidrig waren
Gesetzestext (2 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß den §§ 64 Abs. 2 und 65 des
Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. Dezember 1996, G 51-54/96-9, dem
Bundeskanzler zugestellt am 18. Februar 1997, ausgesprochen, daß die Wortfolge „des Europäischen
Parlaments oder“ im § 19 Z 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung
des Art. I Z 1 des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, sowie die Wortfolge „des
Europäischen Parlaments oder“ im § 13 Abs. 9a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung
des Art. II Z 10a des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, verfassungswidrig waren.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat das Vereinigte Königreich am
18. November 1996 den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des
Sorgerechts (BGBl. Nr. 321/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 510/1996) auf
die Falklandinseln ausgedehnt.
Gemäß Art. 2 des Übereinkommens wurde als zentrale Behörde bestimmt
„the Governor, Government House, Stanley, Falkland Islands.“