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26_1997 AT

26. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß eine Wortfolge im § 19 Z 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 sowie eine Wortfolge im § 13 Abs. 9a des Gehaltsgesetzes 1956 verfassungswidrig waren

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 26. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß eine Wortfolge im § 19 Z 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 sowie eine Wortfolge im § 13 Abs. 9a des Gehaltsgesetzes 1956 verfassungswidrig waren

Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß den §§ 64 Abs. 2 und 65 des

Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. Dezember 1996, G 51-54/96-9, dem

Bundeskanzler zugestellt am 18. Februar 1997, ausgesprochen, daß die Wortfolge „des Europäischen

Parlaments oder“ im § 19 Z 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung

des Art. I Z 1 des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, sowie die Wortfolge „des

Europäischen Parlaments oder“ im § 13 Abs. 9a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung

des Art. II Z 10a des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, verfassungswidrig waren.

BGBlPdf 26. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat das Vereinigte Königreich am

18. November 1996 den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und

Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des

Sorgerechts (BGBl. Nr. 321/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 510/1996) auf

die Falklandinseln ausgedehnt.

Gemäß Art. 2 des Übereinkommens wurde als zentrale Behörde bestimmt

„the Governor, Government House, Stanley, Falkland Islands.“

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