26. Änderung der Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Volksanwaltschaft hat am 21. Dezember 1994 auf Grund des Art. 148h Abs. 3 B-VG und des § 1 Abs. 2 Volksanwaltschaftsgesetz 1982 folgende Geschäftsverteilung beschlossen
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§ 1. Die Aufgaben der Volksanwaltschaft sind von den einzelnen Mitgliedern der Volksanwaltschaft selbständig wahrzunehmen, soweit nicht § 8. der Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft eine kollegiale Beschlußfassung vorsieht.
§ 2. Dem Vorsitzenden obliegen
1. Ausübung der Diensthoheit gegenüber den Bediensteten der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h Abs. 2 B-VG;
2. Personalangelegenheiten der Volksanwaltschaft unter Bedachtnahme auf Art. 148h Abs. 1 B-VG;
3. Organisationsangelegenheiten der Volksanwaltschaft;
4. Entscheidungen über Befangenheitsanzeigen gemäß § 5 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982;
5. Einberufung und Leitung der kollegialen Sitzungen der Volksanwaltschaft;
6. Aufgaben der Volksanwaltschaft, soweit diese nicht durch die §§ 3 bis 5 der Geschäftsverteilung erfaßt sind.
§ 3. Der Volksanwältin HR Mag. Evelyn Messner obliegen
(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich nachstehender Bundesministerien fallen
1. Bundeskanzleramt;
2. Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten;
3. Bundesministerium für Arbeit und Soziales;
4. Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz;
5. Bundesministerium für Jugend und Familie;
6. Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.
(2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i B-VG für zuständig erklärt haben
1. Angelegenheiten, die der Landesamtsdirektion zugeordnet sind, dienst- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten der Landes- und Gemeindebediensteten mit Ausnahme der Landeslehrer;
2. Gesundheitswesen;
3. Sozialhilfe, Jugendwohlfahrt;
4. Verkehrswesen (Landes- und Gemeindestraßen) mit Ausnahme der Straßenpolizei.
§ 4. Dem Volksanwalt Dr. Herbert Kohlmaier obliegen
(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich nachstehender Bundesministerien fallen
1. Bundesministerium für Finanzen;
2. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft;
.3. Bundesministerium für Umwelt;
4. Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst.
(2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i B-VG für zuständig erklärt haben
1. Gemeindeangelegenheiten mit Ausnahme der dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten der Gemeindebediensteten sowie der Gemeindeabgaben;
2. Raumordnung, Wohn- und Siedlungswesen, Baurecht, Verwaltung landeseigener Gebäude und Liegenschaften sowie von Landesfonds;
3. Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes sowie der Abfallwirtschaft;
4. Angelegenheiten der Wissenschaft, Forschung und Kunst.
§ 5. Dem Volksanwalt Horst Sehender obliegen
(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich nachstehender Bundesministerien fallen
1. Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten;
2. Bundesministerium für Inneres;
3. Bundesministerium für Justiz;
4. Bundesministerium für Landesverteidigung;
5. Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.
(2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i B-VG für zuständig erklärt haben
1. Gewerbe- und Energiewesen;
2. Staatsbürgerschaftsangelegenheiten, Wählerevidenz, Straßenpolizei;
3. Schul- und Erziehungswesen, Sport- und Kulturangelegenheiten, dienst- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten der Landeslehrer;
4. Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft, Jagd- und Fischereirecht;
5. Angelegenheiten der Landesfinanzen, Landes- und Gemeindeabgaben.
§ 6. In begründeten Fällen kann eine Aufgabe der Volksanwaltschaft auf Antrag des für die Behandlung nach dieser Geschäftsverteilung zuständigen Volksanwaltes einem anderen Volksanwalt durch kollegiale Beschlußfassung zugewiesen werden. Diese Beschlußfassung erfordert Einstimmigkeit der Volksanwälte. Von der Änderung der Zuständigkeit ist dem Beschwerdeführer schriftlich Mitteilung zu machen.
§ 7. Diese Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.