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26. Bundesgesetz: Änderung des Bundesbehindertengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 26. Bundesgesetz: Änderung des Bundesbehindertengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/ 1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 695/1991, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 1 lautet

„(1) Rehabilitationsträger im Sinne des § 2 sind jene Körperschaften, Anstalten und Behörden, die gesetzlich berufen sind, Leistungen der Rehabilitation in folgenden Bereichen zu erbringen

1. gesetzliche Unfallversicherung,

2. gesetzliche Pensionsversicherung,

3. gesetzliche Krankenversicherung,

4. Arbeitsmarktförderung,

5. Kriegsopferversorgung,

6. Heeresversorgung,

7. Entschädigung von Verbrechensopfern,

8. Opferfürsorge,

9. Behinderteneinstellung,

10. besondere Hilfe für behinderte Menschen (Nationalfonds),

11. Entschädigung von Impf schaden,

12. Tuberkulosehilfe."

2. In § 9 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „Bundeskanzleramtes- Gesundheit und Öffentlicher Dienst" ersetzt durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz"

3. § 12 Abs. 1 lautet

„(1) Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen, mindestens, aber einmal im Jahr. Der Beirat ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner

Mitglieder dies unter schriftlicher Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt."

4. § 12 Abs. 4 letzter Satz lautet

„Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern ist eine Protokollausfertigung zu übermitteln."

5. Im § 13 wird jeweils nach „Mitglied" der Klammerausdruck „(Ersatzmitglied)" eingefügt.

6. Im § 19 entfällt in der Z 1 die Wortfolge „unter Heranziehung der gemäß § 20 Z 3 eingerichteten Dokumentation"

7. Im § 20 wird Z 2 mit einem Punkt beendet. Die Z 3 und 4 entfallen.

8. Im § 22 Abs. 2 wird nach Z 1 folgende Z 2 eingefügt

„2. Personen, die nach dem Ableben eines behinderten Menschen Kosten zu tragen haben, für die eine Förderung gemäß Z 1 beantragt war und auch in Betracht gekommen wäre, sofern dadurch eine soziale Härte beseitigt werden kann;"

Die bisherige Z 2 erhält die Bezeichnung „3"

9. § 31 Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Seine Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Bedachtnahme auf die Vorschläge des Bundesbehindertenbeirates bestellt."

10. Im § 36 Abs. 2 wird der Ausdruck „Mehrbelastung" durch den Ausdruck „Belastung" ersetzt und entfällt in der Z 2 die Wortfolge „auf Grund der Schwere der Behinderung"

11. § 36 Abs. 3 lautet

„(3) Der Berechnung der Belastung ist der Kaufpreis des Kraftfahrzeuges bis zu einem Betrag von 250000 S zuzüglich der Kosten für die durch die Behinderung notwendige Zusatzausstattung zugrunde zu legen."

12. Im § 37, § 38 Abs. 2 und § 39 wird der Ausdruck „Mehrbelastung" durch den Ausdruck „Belastung" ersetzt.

13. § 40 Abs. 1 lautet

„(1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom zuständigen Landesinvalidenamt (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören."

14. In § 41 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit" und lautet Z 2 wie folgt

„2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde."

15. § 41 Abs. 2 lautet

„(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht wird."

16. § 42 Abs. 1 erster Satz lautet

„Der Behindertenpaß hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der

Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten."

17. Im § 45 lauten die Absätze 1 und 2

„(1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Landesinvalidenamt einzubringen, in dessen Sprengel der behinderte Mensch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Paß eingezogen wird."

18. § 48 lautet

„§ 48. Für folgende Gruppen behinderter Menschen kann im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck verfügbaren Mittel mit Verkehrsunternehmen des öffentlichen Verkehrs eine Fahrpreisermäßigung vereinbart werden

1. Personen, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder die selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen, sofern bei ihnen ein Grad der Behinderung von mindestens 70% oder die voraussichtlich dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit festgestellt wurde;

2. Bezieher von Pflegegeld sowie von anderen vergleichbaren Leistungen auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften;

3. Bezieher von Versehrtenrenten nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70%;

4. Bezieher wiederkehrender Geldleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 152/1957, dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, und dem Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 288/1972, sowie Personen, denen solche Geldleistungen umgewandelt wurden, jeweils ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70%;

5. begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, ab einem Grad der Behinderung von 70%."

19. Der bisherige Abschnitt VIII erhält die Bezeichnung „IX" Nach § 49 wird an Stelle des bisherigen § 50 folgender „Abschnitt VIII" eingefügt

„ABSCHNITT VIII

KOSTENERSATZ FÜR BEHINDERTENORGANISATIONEN

§ 50. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat der Vereinigung, auf die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 6 zutreffen, den ihr durch die Besorgung der ihr vom Gesetzgeber zugewiesenen Aufgaben, durch ihre koordinierende Tätigkeit auf dem Gebiet der Behindertenhilfe und ihre

sonstige im öffentlichen Interesse gelegene Mitwirkung auf diesem Gebiet entstehenden Aufwand im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke verfügbaren Mittel durch Gewährung von Förderungen zu ersetzen. Förderungen können auch vorschußweise gewährt werden. Bestehen nebeneinander mehrere Vereinigungen, auf die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 6 zutreffen, so entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales über die Aufteilung der Mittel unter Bedachtnahme auf ihre im öffentlichen Interesse erbrachten Leistungen.

(2) Vor Gewährung von Förderungen gemäß Abs. 1 hat sich der Förderungswerber dem Bund gegenüber zu verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung der Förderungen alljährlich Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum Zweck der Überwachung der widmungsgemäßen Verwendung der Zuschüsse Organen des Bundes die Überprüfung der Durchführung durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Förderungswerber hat sich weiters zu verpflichten, bei nicht widmungsgemäßer Verwendung der Förderung oder Nichteinhaltung der angeführten Verpflichtungen die Förderungen dem Bund zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit 3 vH über dem jeweils für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank geltenden Zinsfuß pro Jahr zu verzinsen ist."

20. Nach § 53 werden folgende §§ 54 bis 56 samt Überschriften angefügt

„Inkrafttreten

§ 54. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.

(2) § 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 695/1991 tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

(3) §§ 3 Abs. 1, 9 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 4, 13, 19, 20, 22 Abs. 2, 31 Abs. 1, 36 Abs. 2 und 3, 37, 38 Abs. 2, 39, 40 Abs. 1, 41, 42 Abs. 1, 45 Abs. 1 und 2, 48, 50, 55 und 56 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 55. Personen, denen zum 31. Dezember 1993 eine Fahrpreisermäßigung auf Grund von § 48 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 283/ 1990 eingeräumt war, zählen bis zum 31. Dezember 1994 zum berechtigten Personenkreis des § 48, sofern nicht eine Untersuchung vor diesem Zeitpunkt ergibt, daß die Voraussetzungen des § 48 Z 1 nicht vorliegen.

Vollziehung

§ 56. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1. hinsichtlich der §§ 2 bis 7 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;

2. hinsichtlich des § 10 Abs. 1 Z 2 die Bundesminister für Arbeit und Soziales, für Finanzen, für Umwelt, Jugend und Familie sowie für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz;

3. hinsichtlich der §§ 29 und 51 die Bundesminister für Finanzen und für Justiz;

4. hinsichtlich der §§ 35, 36 Abs. 1 und 5, 37 und 52 Abs. 1 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

5. hinsichtlich der §§ 48 und 49 der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;

6. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit und Soziales."

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