26. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN) über die Befreiung von der staatlichen Einkommensteuer für ehemalige Mitglieder des Personals der Europäischen Organisation für Kernforschung
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung
und
die Europäische Organisation für Kernforschung,
IN DEM WUNSCHE, die Rechtsstellung
ehemaliger Mitglieder des Personals der Europäischen
Organisation für Kernforschung, die im
Hoheitsgebiet der Republik Österreich ansässig
sind, gegenüber der staatlichen Einkommensteuer
zu regeln,
HABEN FOLGENDES VEREINBART
Artikel 1
Alle ehemaligen Mitglieder des Personals der
Europäischen Organisation für Kernforschung sind
von der staatlichen Einkommensteuer auf ihnen von
der Organisation gezahlte Renten und Ruhegehälter
befreit. Die Republik Österreich behält jedoch
das Recht, diese Renten und Ruhegehälter bei der
Festsetzung der von Einkünften aus anderen
Quellen zu erhebenden Steuer zu berücksichtigen.
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1990 in
Kraft, sofern die Vertragspartner einander mitgeteilt
haben, daß die hiefür erforderlichen Verfahren
abgeschlossen sind.
(2) Erfolgt diese Mitteilung nach dem 1. Jänner
1990, so tritt dieses Abkommen am ersten Tag des
zweiten Monats in Kraft, der auf die im Absatz (1)
erfolgte Mitteilung folgt.
ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig
befugten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, am 19. Mai 1989
in zwei Urschriften in deutscher und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
authentisch ist.
Für die Österreichische Bundesregierung
Franz Ceska
Für die Europäische Organisation für Kernforschung
Carlo Rubbia
Das Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates gemäß § 1 Abs. 5 des Bundesgesetzes
vom H.Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale
Organisationen, BGBl. Nr. 677, wurde hergestellt. Die Mitteilungen gemäß Art. 2 Abs. 1 des Abkommens
wurden am 1. bzw. 6. Dezember 1989 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 2 Abs. 1 mit
1. Jänner 1990 in Kraft.