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26_1990 AT

26. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN) über die Befreiung von der staatlichen Einkommensteuer für ehemalige Mitglieder des Personals der Europäischen Organisation für Kernforschung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 26. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN) über die Befreiung von der staatlichen Einkommensteuer für ehemalige Mitglieder des Personals der Europäischen Organisation für Kernforschung

Die Österreichische Bundesregierung

und

die Europäische Organisation für Kernforschung,

IN DEM WUNSCHE, die Rechtsstellung

ehemaliger Mitglieder des Personals der Europäischen

Organisation für Kernforschung, die im

Hoheitsgebiet der Republik Österreich ansässig

sind, gegenüber der staatlichen Einkommensteuer

zu regeln,

HABEN FOLGENDES VEREINBART

Artikel 1

Alle ehemaligen Mitglieder des Personals der

Europäischen Organisation für Kernforschung sind

von der staatlichen Einkommensteuer auf ihnen von

der Organisation gezahlte Renten und Ruhegehälter

befreit. Die Republik Österreich behält jedoch

das Recht, diese Renten und Ruhegehälter bei der

Festsetzung der von Einkünften aus anderen

Quellen zu erhebenden Steuer zu berücksichtigen.

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1990 in

Kraft, sofern die Vertragspartner einander mitgeteilt

haben, daß die hiefür erforderlichen Verfahren

abgeschlossen sind.

(2) Erfolgt diese Mitteilung nach dem 1. Jänner

1990, so tritt dieses Abkommen am ersten Tag des

zweiten Monats in Kraft, der auf die im Absatz (1)

erfolgte Mitteilung folgt.

ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig

befugten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Genf, am 19. Mai 1989

in zwei Urschriften in deutscher und englischer

Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

authentisch ist.

Für die Österreichische Bundesregierung

Franz Ceska

Für die Europäische Organisation für Kernforschung

Carlo Rubbia

Das Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates gemäß § 1 Abs. 5 des Bundesgesetzes

vom H.Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale

Organisationen, BGBl. Nr. 677, wurde hergestellt. Die Mitteilungen gemäß Art. 2 Abs. 1 des Abkommens

wurden am 1. bzw. 6. Dezember 1989 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 2 Abs. 1 mit

1. Jänner 1990 in Kraft.

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