Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
26_1987 AT

26. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Tirol über Hubschrauberdienste

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 26. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Tirol über Hubschrauberdienste

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,

und das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,

in der Folge Vertragsparteien genannt,

sind übereingekommen, gem. Art. 15 a B-VG folgende

Vereinbarung zu schließen

Artikel I

Zweck

§ 1. (1) Die Vertragsparteien kommen überein,

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Hubschrauberdienste

einzurichten und zu betreiben, die

insbesondere der Verbesserung der Notfallversorgung

nach Unfällen und Erkrankungen, der Hilfeleistung

bei Gemeingefahr sowie Aufgaben des

Zivilschutzes und der Katastrophenhilfe dienen.

(2) Die Vertragsparteien werden bei der Einrichtung

und beim Betrieb von Hubschrauber-Rettungsdiensten

die Mitwirkung des Hauptverbandes

der Österreichischen Sozialversicherungsträger,

von Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen

sowie anderer Organisationen, die hiezu bereit

sind, anstreben.

Aufgaben

§ 2. Die Zusammenarbeit wird sich auf folgende

Einsätze der Hubschrauberdienste erstrecken

1. Rettungsflüge, das sind Flüge zur Rettung

von Menschen aus unmittelbar drohender

Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit,

wenn die notwendige Hilfe auf keinem anderen

Weg oder sonst nur mit medizinisch nicht

vertretbarer Verzögerung oder unzureichend

erbracht werden kann;

2. Ambulanzflüge, das sind Flüge zur Beförderung

von bereits ärztlich versorgten, schwerkranken

oder schwerverletzten Personen oder

von Notfallpatienten von einer Krankenanstalt

in eine andere, wenn die Verlegung aus

medizinischen Gründen notwendig ist und

anders nicht durchgeführt werden kann;

3. Flüge für Aufgaben des Zivilschutzes und der

Katastrophenhilfe und

4. Flüge zur Unterstützung der Sicherheitsbehörden

und Sicherheitsdienststellen bei der

Vollziehung ihrer Aufgaben sowie Flüge im

Rahmen der den Gebietskörperschaften zu

leistenden Amtshilfe und der Schulung im

Zusammenhang mit den Aufgaben des Hubschrauber-

Rettungsdienstes.

Organisation

§ 3. Die Vertragsparteien werden die Hubschrauber-

Rettungsdienste insbesondere nach folgenden

Grundsätzen einrichten

1. Die Hubschrauber-Rettungsdienste werden

die bodengebundenen Rettungsdienste vor

allem zur Versorgung schwer zugänglicher

Gebiete ergänzen;

2. als Besatzung und Begleitpersonal der Rettungshubschrauber,

deren Zusammensetzung

sich im Einzelfall nach den einsatztechnischen

und medizinischen Erfordernissen zu richten

hat, werden nur entsprechend berechtigte

Personen, falls diesbezügliche Rechtsvorschriften

nicht bestehen, hiefür auf Grund

ihrer Ausbildung und Befähigung geeignete

Personen eingesetzt;

3. Einsätze gemäß § 2 Z 4 des im Raum Lienz/

Osttirol stationierten Rettungshubschraubers

werden möglichst so organisiert, daß die

Durchführung unerläßlich notwendiger Flüge

gemäß § 2 Z 1 bis 3 gewährleistet ist und die

Einsatzbereitschaft des Hubschraubers für

derartige Flüge nicht unvertretbar geschmälert

wird.

Pflichten des Bundes

§ 4. (1) Der Bund wird

1. je eine Flugeinsatzstelle des Bundesministeriums

für Inneres im Raume Innsbruck und

im Raume Lienz/Osttirol beistellen und

betreiben, die die Anforderungen eines Hubschraubers

für Einsätze im Sinne des § 2 Z 3

und 4 zu erfassen, die Hubschraubereinsätze,

ausgenommen Notarzthubschrauberflüge im

Raume Innsbruck, zu organisieren und mit

den Sicherheitsdienststellen zu koordinieren

haben;

2. je einen auch für Rettungsflüge geeigneten

Hubschrauber im Raume Innsbruck und im

Raume Lienz/Osttirol bereitstellen, diese

warten, alle logistischen Erfordernisse wahrnehmen

und während der Wartung für Ersatz

sorgen;

3. den Flugbetrieb mit diesen Hubschraubern

durchführen und hiezu Beamte des Bundesministeriums

für Inneres als Piloten sowie die

Infrastruktur beistellen;

4. Aufzeichnungen über den Flugbetrieb und

den technischen Betrieb mit diesen Hubschraubern

führen, diese automationsunterstützt

auswerten, die Betriebskosten ermitteln

und mit den Kostenträgern verrechnen;

5. Flugbeobachter und Flugretter, insbesondere

auch für alpine oder sonstige schwierige Hilfeleistungen

und Bergungen nach Bedarf beistellen.

(2) Als Notarzthubschrauberflüge im Sinne dieser

Vereinbarung gelten Rettungsflüge, die von

einem Arzt begleitet werden, und Ambulanzflüge.

Pflichten des Landes

§ 5. (1) Das Land wird

1. je eine Rettungsleitstelle im Raume Innsbruck

und im Raume Lienz/Osttirol beistellen und

betreiben, die die Anforderungen eines Hubschraubers

für Einsätze im Sinne des § 2 Z 1

und 2 zu erfassen, deren Dringlichkeit zu

beurteilen, bei der Einteilung des Begleitpersonals

mitzuwirken, die Hubschrauber anzufordern

und den Einsatz mit dem bodengebundenen

Rettungsdienst zu koordinieren

haben;

2. für die Beistellung der Stationierungsvoraussetzungen

des Rettungshubschraubers (Hangar,

Aufenthaltsräume für die Besatzung,

Betankungs- und Bodengeräte) im Raume

Lienz/Osttirol sorgen;

3. Ärzte und Sanitäter während der Zeit der

Bereitstellung des Hubschraubers im Raume

Lienz beistellen, für die Wartung und Betreuung

der medizinischen Ausrüstung der Hubschrauber

sorgen sowie die Medikamente und

das Sanitätsmaterial ergänzen;

4. Aufzeichnungen über alle Hilfeleistungen

führen und diese nach rettungstechnischen

Kriterien auswerten;

5. Bergungsspezialisten, insbesondere der Bergrettung

und der Feuerwehr, für alpine oder

sonstige schwierige Hilfeleistungen und Bergungen

nach Bedarf beistellen.

(2) Das Land wird zur Durchführung von Notarzthubschrauberflügen

einen entsprechenden

Dienst mit Standort im Raume Innsbruck einrichten

und betreiben, dh. einen hiefür geeigneten

Hubschrauber bereitstellen und alle für diese Flüge

erforderlichen personellen, technischen und administrativen

Maßnahmen treffen.

(3) Das Land kann die Erfüllung der Verpflichtungen

gemäß Abs. 1 und 2, soweit diese nicht

durch eigene Organe wahrgenommen werden, auf

Grund privatrechtlicher Verträge geeigneten Einrichtungen

und Organisationen übertragen.

Kostentragung des Bundes

§ 6. (1) Die Kosten für die Besorgung der Aufgaben

gemäß § 4 werden vom Bund aufgebracht.

(2) Der Bund wird die Stationierungskosten des

Hubschraubers im Raume Lienz/Osttirol in dem

Ausmaß anteilig tragen, in dem dieser Hubschrauber

im ausschließlichen Aufgabenbereich des Bundes

zum Einsatz gelangt. Dieser Kostenbeitrag ist,

ausgehend von den im jeweiligen Jahr aufgewendeten

Stationierungskosten, unter Bedachtnahme auf

die Anzahl der Einsätze gemäß § 2 Z 1 bis 3 im

Verhältnis zur Anzahl der Einsätze gemäß § 2 Z 4

zu ermitteln, wobei Flüge, die im Rahmen der

Amtshilfe für das Land durchgeführt werden, unberücksichtigt

bleiben. Sofern das Land eigene Anlagen

beistellt, werden anstelle von Mietkosten die

Kosten für die Anmietung vergleichbarer Anlagen

der Kostenberechnung zugrunde gelegt.

Kostentragung des Landes

§ 7. Die Kosten für die Besorgung der Aufgaben

gemäß § 5 werden — vorbehaltlich der Bestimmungen

des § 6 Abs. 2 — vom Land aufgebracht.

Beteiligung an Kosten

§ 8. Jede Vertragspartei wird die Beteiligung an

den Kosten der von ihr übernommenen Aufgaben

durch privatrechtliche Verträge mit den in Betracht

kommenden Einrichtungen (wie insbesondere dem

Hauptverband der Österreichischen Sozialversiche-

rungsträger, Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen,

dem Verband der Versicherungsunternehmen

Österreichs, Kraftfahrvereinigungen und

alpine Vereine) regeln.

Datenverarbeitung und Datenübermittlung

§ 9. Die Vertragsparteien werden die Daten über

den Betrieb der Hubschrauberdienste, einschließlich

personenbezogener Daten über Personen,

denen Hilfe geleistet wurde (Vor- und Familienname,

Geburtsdatum, Nationalität, Anschrift, Art

der Verletzung oder Krankheit, Art der Hilfeleistung,

Sozialversicherung, allenfalls auch Privatversicherungsverhältnisse

und Krankenanstalt, in

die die Einlieferung erfolgte), soweit dies zur

Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder Verfolgung

ihrer Interessen eine wesentliche Voraussetzung ist,

automationsunterstützt verarbeiten und einander

übermitteln. Darüberhinaus kann jede Vertragspartei

solche Daten an Sozialversicherungsträger

und andere Kostenträger zum Zwecke der Kostenerstattung

in dem hiefür unerläßlichen Umfang

übermitteln.

Weitere Hubschrauberstandorte

§ 10. Hat eine der Vertragsparteien die Absicht,

an einem weiteren in dieser Vereinbarung noch

nicht vorgesehenen Standort einen Hubschrauberdienst

einzurichten, so wird sie dies der anderen

Vertragspartei mitteilen. Wenn dieser Hubschrauberdienst

nach Ansicht einer Vertragspartei Aufgaben

übernehmen könnte, die Gegenstand dieser

Vereinbarung sind, werden die Vertragsparteien

hierüber Verhandlungen aufnehmen.

Bereitschaft des Bundes zur Übernahme des Notarzthubschrauberdienstes

mit dem Standort Innsbruck

§ 11. Der Bund erklärt die Bereitschaft, anstelle

des Landes die Erfüllung der Aufgaben gem. § 5

Abs. 2 zu übernehmen. Das Land wird jedoch in

diesem Fall weiter für die Stationierungsvoraussetzungen

(im Sinne von § 5 Abs. 1 Z 2), die Beistellung

von Ärzten und Sanitätern, die Wartung und

Betreuung der medizinischen Ausrüstung des Hubschraubers

sowie die Ergänzung mit Medikamenten

und Sanitätsmaterial (im Sinne von § 5 Abs. 1

Z 3) sorgen. Auf Ersuchen des Landes wird der

Bund in Verhandlungen über die Organisation und

die Tragung der Kosten dieses Hubschrauber-Rettungsdienstes

mit dem Ziele eintreten, diesen

Dienst nach Möglichkeit innerhalb eines Jahres

nach Übermittlung des Ersuchens aufzunehmen.

Für die zu vereinbarende Kostentragung sollen die

zwischen dem Bund und anderen Bundesländern

geltenden vergleichbaren Kostentragungsregelungen

die Verhandlungsgrundlage bilden.

Artikel II

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf

des Tages in Kraft, an dem

a) die nach der Landesverfassung erforderlichen

Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt

sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilung

des Landes darüber vorliegt sowie

b) die nach der Bundesverfassung erforderlichen

Voraussetzungen für das Inkrafttreten

erfüllt sind.

Das Bundeskanzleramt wird dem Land die Erfüllung

der Voraussetzungen nach lit. b sowie den

Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung mitteilen.

Artikel III

Kündigung

Diese Vereinbarung kann von den Vertragsparteien

frühestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten

schriftlich gekündigt werden. Eine Kündigung wird

sechs Monate nach ihrem Einlangen bei der anderen

Vertragspartei wirksam.

Artikel IV

Ausfertigung

Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften

ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundeskanzleramt

und beim Amt der Tiroler Landesregierung

hinterlegt.

Geschehen in Wien/Innsbruck am 24. Juni 1986

Für den Bund

Blecha e. h.

Für das Land

Wallnöfer e. h.

Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. II mit 7. Feber 1987 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →