26. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Tirol über Hubschrauberdienste
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
und das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,
in der Folge Vertragsparteien genannt,
sind übereingekommen, gem. Art. 15 a B-VG folgende
Vereinbarung zu schließen
Artikel I
Zweck
§ 1. (1) Die Vertragsparteien kommen überein,
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Hubschrauberdienste
einzurichten und zu betreiben, die
insbesondere der Verbesserung der Notfallversorgung
nach Unfällen und Erkrankungen, der Hilfeleistung
bei Gemeingefahr sowie Aufgaben des
Zivilschutzes und der Katastrophenhilfe dienen.
(2) Die Vertragsparteien werden bei der Einrichtung
und beim Betrieb von Hubschrauber-Rettungsdiensten
die Mitwirkung des Hauptverbandes
der Österreichischen Sozialversicherungsträger,
von Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen
sowie anderer Organisationen, die hiezu bereit
sind, anstreben.
Aufgaben
§ 2. Die Zusammenarbeit wird sich auf folgende
Einsätze der Hubschrauberdienste erstrecken
1. Rettungsflüge, das sind Flüge zur Rettung
von Menschen aus unmittelbar drohender
Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit,
wenn die notwendige Hilfe auf keinem anderen
Weg oder sonst nur mit medizinisch nicht
vertretbarer Verzögerung oder unzureichend
erbracht werden kann;
2. Ambulanzflüge, das sind Flüge zur Beförderung
von bereits ärztlich versorgten, schwerkranken
oder schwerverletzten Personen oder
von Notfallpatienten von einer Krankenanstalt
in eine andere, wenn die Verlegung aus
medizinischen Gründen notwendig ist und
anders nicht durchgeführt werden kann;
3. Flüge für Aufgaben des Zivilschutzes und der
Katastrophenhilfe und
4. Flüge zur Unterstützung der Sicherheitsbehörden
und Sicherheitsdienststellen bei der
Vollziehung ihrer Aufgaben sowie Flüge im
Rahmen der den Gebietskörperschaften zu
leistenden Amtshilfe und der Schulung im
Zusammenhang mit den Aufgaben des Hubschrauber-
Rettungsdienstes.
Organisation
§ 3. Die Vertragsparteien werden die Hubschrauber-
Rettungsdienste insbesondere nach folgenden
Grundsätzen einrichten
1. Die Hubschrauber-Rettungsdienste werden
die bodengebundenen Rettungsdienste vor
allem zur Versorgung schwer zugänglicher
Gebiete ergänzen;
2. als Besatzung und Begleitpersonal der Rettungshubschrauber,
deren Zusammensetzung
sich im Einzelfall nach den einsatztechnischen
und medizinischen Erfordernissen zu richten
hat, werden nur entsprechend berechtigte
Personen, falls diesbezügliche Rechtsvorschriften
nicht bestehen, hiefür auf Grund
ihrer Ausbildung und Befähigung geeignete
Personen eingesetzt;
3. Einsätze gemäß § 2 Z 4 des im Raum Lienz/
Osttirol stationierten Rettungshubschraubers
werden möglichst so organisiert, daß die
Durchführung unerläßlich notwendiger Flüge
gemäß § 2 Z 1 bis 3 gewährleistet ist und die
Einsatzbereitschaft des Hubschraubers für
derartige Flüge nicht unvertretbar geschmälert
wird.
Pflichten des Bundes
§ 4. (1) Der Bund wird
1. je eine Flugeinsatzstelle des Bundesministeriums
für Inneres im Raume Innsbruck und
im Raume Lienz/Osttirol beistellen und
betreiben, die die Anforderungen eines Hubschraubers
für Einsätze im Sinne des § 2 Z 3
und 4 zu erfassen, die Hubschraubereinsätze,
ausgenommen Notarzthubschrauberflüge im
Raume Innsbruck, zu organisieren und mit
den Sicherheitsdienststellen zu koordinieren
haben;
2. je einen auch für Rettungsflüge geeigneten
Hubschrauber im Raume Innsbruck und im
Raume Lienz/Osttirol bereitstellen, diese
warten, alle logistischen Erfordernisse wahrnehmen
und während der Wartung für Ersatz
sorgen;
3. den Flugbetrieb mit diesen Hubschraubern
durchführen und hiezu Beamte des Bundesministeriums
für Inneres als Piloten sowie die
Infrastruktur beistellen;
4. Aufzeichnungen über den Flugbetrieb und
den technischen Betrieb mit diesen Hubschraubern
führen, diese automationsunterstützt
auswerten, die Betriebskosten ermitteln
und mit den Kostenträgern verrechnen;
5. Flugbeobachter und Flugretter, insbesondere
auch für alpine oder sonstige schwierige Hilfeleistungen
und Bergungen nach Bedarf beistellen.
(2) Als Notarzthubschrauberflüge im Sinne dieser
Vereinbarung gelten Rettungsflüge, die von
einem Arzt begleitet werden, und Ambulanzflüge.
Pflichten des Landes
§ 5. (1) Das Land wird
1. je eine Rettungsleitstelle im Raume Innsbruck
und im Raume Lienz/Osttirol beistellen und
betreiben, die die Anforderungen eines Hubschraubers
für Einsätze im Sinne des § 2 Z 1
und 2 zu erfassen, deren Dringlichkeit zu
beurteilen, bei der Einteilung des Begleitpersonals
mitzuwirken, die Hubschrauber anzufordern
und den Einsatz mit dem bodengebundenen
Rettungsdienst zu koordinieren
haben;
2. für die Beistellung der Stationierungsvoraussetzungen
des Rettungshubschraubers (Hangar,
Aufenthaltsräume für die Besatzung,
Betankungs- und Bodengeräte) im Raume
Lienz/Osttirol sorgen;
3. Ärzte und Sanitäter während der Zeit der
Bereitstellung des Hubschraubers im Raume
Lienz beistellen, für die Wartung und Betreuung
der medizinischen Ausrüstung der Hubschrauber
sorgen sowie die Medikamente und
das Sanitätsmaterial ergänzen;
4. Aufzeichnungen über alle Hilfeleistungen
führen und diese nach rettungstechnischen
Kriterien auswerten;
5. Bergungsspezialisten, insbesondere der Bergrettung
und der Feuerwehr, für alpine oder
sonstige schwierige Hilfeleistungen und Bergungen
nach Bedarf beistellen.
(2) Das Land wird zur Durchführung von Notarzthubschrauberflügen
einen entsprechenden
Dienst mit Standort im Raume Innsbruck einrichten
und betreiben, dh. einen hiefür geeigneten
Hubschrauber bereitstellen und alle für diese Flüge
erforderlichen personellen, technischen und administrativen
Maßnahmen treffen.
(3) Das Land kann die Erfüllung der Verpflichtungen
gemäß Abs. 1 und 2, soweit diese nicht
durch eigene Organe wahrgenommen werden, auf
Grund privatrechtlicher Verträge geeigneten Einrichtungen
und Organisationen übertragen.
Kostentragung des Bundes
§ 6. (1) Die Kosten für die Besorgung der Aufgaben
gemäß § 4 werden vom Bund aufgebracht.
(2) Der Bund wird die Stationierungskosten des
Hubschraubers im Raume Lienz/Osttirol in dem
Ausmaß anteilig tragen, in dem dieser Hubschrauber
im ausschließlichen Aufgabenbereich des Bundes
zum Einsatz gelangt. Dieser Kostenbeitrag ist,
ausgehend von den im jeweiligen Jahr aufgewendeten
Stationierungskosten, unter Bedachtnahme auf
die Anzahl der Einsätze gemäß § 2 Z 1 bis 3 im
Verhältnis zur Anzahl der Einsätze gemäß § 2 Z 4
zu ermitteln, wobei Flüge, die im Rahmen der
Amtshilfe für das Land durchgeführt werden, unberücksichtigt
bleiben. Sofern das Land eigene Anlagen
beistellt, werden anstelle von Mietkosten die
Kosten für die Anmietung vergleichbarer Anlagen
der Kostenberechnung zugrunde gelegt.
Kostentragung des Landes
§ 7. Die Kosten für die Besorgung der Aufgaben
gemäß § 5 werden — vorbehaltlich der Bestimmungen
des § 6 Abs. 2 — vom Land aufgebracht.
Beteiligung an Kosten
§ 8. Jede Vertragspartei wird die Beteiligung an
den Kosten der von ihr übernommenen Aufgaben
durch privatrechtliche Verträge mit den in Betracht
kommenden Einrichtungen (wie insbesondere dem
Hauptverband der Österreichischen Sozialversiche-
rungsträger, Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen,
dem Verband der Versicherungsunternehmen
Österreichs, Kraftfahrvereinigungen und
alpine Vereine) regeln.
Datenverarbeitung und Datenübermittlung
§ 9. Die Vertragsparteien werden die Daten über
den Betrieb der Hubschrauberdienste, einschließlich
personenbezogener Daten über Personen,
denen Hilfe geleistet wurde (Vor- und Familienname,
Geburtsdatum, Nationalität, Anschrift, Art
der Verletzung oder Krankheit, Art der Hilfeleistung,
Sozialversicherung, allenfalls auch Privatversicherungsverhältnisse
und Krankenanstalt, in
die die Einlieferung erfolgte), soweit dies zur
Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder Verfolgung
ihrer Interessen eine wesentliche Voraussetzung ist,
automationsunterstützt verarbeiten und einander
übermitteln. Darüberhinaus kann jede Vertragspartei
solche Daten an Sozialversicherungsträger
und andere Kostenträger zum Zwecke der Kostenerstattung
in dem hiefür unerläßlichen Umfang
übermitteln.
Weitere Hubschrauberstandorte
§ 10. Hat eine der Vertragsparteien die Absicht,
an einem weiteren in dieser Vereinbarung noch
nicht vorgesehenen Standort einen Hubschrauberdienst
einzurichten, so wird sie dies der anderen
Vertragspartei mitteilen. Wenn dieser Hubschrauberdienst
nach Ansicht einer Vertragspartei Aufgaben
übernehmen könnte, die Gegenstand dieser
Vereinbarung sind, werden die Vertragsparteien
hierüber Verhandlungen aufnehmen.
Bereitschaft des Bundes zur Übernahme des Notarzthubschrauberdienstes
mit dem Standort Innsbruck
§ 11. Der Bund erklärt die Bereitschaft, anstelle
des Landes die Erfüllung der Aufgaben gem. § 5
Abs. 2 zu übernehmen. Das Land wird jedoch in
diesem Fall weiter für die Stationierungsvoraussetzungen
(im Sinne von § 5 Abs. 1 Z 2), die Beistellung
von Ärzten und Sanitätern, die Wartung und
Betreuung der medizinischen Ausrüstung des Hubschraubers
sowie die Ergänzung mit Medikamenten
und Sanitätsmaterial (im Sinne von § 5 Abs. 1
Z 3) sorgen. Auf Ersuchen des Landes wird der
Bund in Verhandlungen über die Organisation und
die Tragung der Kosten dieses Hubschrauber-Rettungsdienstes
mit dem Ziele eintreten, diesen
Dienst nach Möglichkeit innerhalb eines Jahres
nach Übermittlung des Ersuchens aufzunehmen.
Für die zu vereinbarende Kostentragung sollen die
zwischen dem Bund und anderen Bundesländern
geltenden vergleichbaren Kostentragungsregelungen
die Verhandlungsgrundlage bilden.
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf
des Tages in Kraft, an dem
a) die nach der Landesverfassung erforderlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt
sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilung
des Landes darüber vorliegt sowie
b) die nach der Bundesverfassung erforderlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten
erfüllt sind.
Das Bundeskanzleramt wird dem Land die Erfüllung
der Voraussetzungen nach lit. b sowie den
Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung mitteilen.
Artikel III
Kündigung
Diese Vereinbarung kann von den Vertragsparteien
frühestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten
schriftlich gekündigt werden. Eine Kündigung wird
sechs Monate nach ihrem Einlangen bei der anderen
Vertragspartei wirksam.
Artikel IV
Ausfertigung
Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften
ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundeskanzleramt
und beim Amt der Tiroler Landesregierung
hinterlegt.
Geschehen in Wien/Innsbruck am 24. Juni 1986
Für den Bund
Blecha e. h.
Für das Land
Wallnöfer e. h.
Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. II mit 7. Feber 1987 in Kraft.