26. Verordnung: Änderung der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-
Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung BGBl. Nr. 116/1972 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 291/1979 (Artikel
IV Z 1) wird wie folgt geändert
In der Anlage 2 (Elektromechaniker für Schwachstrom) lauten die Bestimmungen über das Berufsbild
Artikel II
Die Bestimmungen des Art. I sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei
Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in
Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge
und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes
ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Artikel III
Die Bestimmungen der Art. I und II sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. Juli 1985 begonnen
hat, nicht anzuwenden. Auf diese Lehrlinge finden die Bestimmungen über das Berufsbild im Lehrberuf
Elektromechaniker für Schwachstrom gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 291/1979 (Art. IV Z 1) bis
31. Dezember 1988 weiterhin Anwendung.