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26_1986 AT

26. Verordnung: Änderung der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 26. Verordnung: Änderung der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-

Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung BGBl. Nr. 116/1972 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 291/1979 (Artikel

IV Z 1) wird wie folgt geändert

In der Anlage 2 (Elektromechaniker für Schwachstrom) lauten die Bestimmungen über das Berufsbild

Artikel II

Die Bestimmungen des Art. I sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei

Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in

Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge

und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes

ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Artikel III

Die Bestimmungen der Art. I und II sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. Juli 1985 begonnen

hat, nicht anzuwenden. Auf diese Lehrlinge finden die Bestimmungen über das Berufsbild im Lehrberuf

Elektromechaniker für Schwachstrom gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 291/1979 (Art. IV Z 1) bis

31. Dezember 1988 weiterhin Anwendung.

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