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26. Verordnung: 7. Beschußverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 26. Verordnung: 7. Beschußverordnung

Auf Grund der §§ 1 Abs. 1, 4, 15 und 22

Beschußgesetz, BGBl. Nr. 141/1951, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 241/1971 und

BGBl. Nr. 233/1984 wird verordnet

I. ABSCHNITT

Beschußvorschrift

Anwendungsbereich

§ 1. Die Bestimmungen der Abschnitte I und II

dieser Verordnung sind ausschließlich bei der

Erprobung (Typen- und Einzelprüfung gemäß § 1

Abs. 1 Beschußgesetz) folgender Handfeuerwaffen

und höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen

sowie bei der Anbringung der Beschußzeichen

anzuwenden

1. Handfeuerwaffen,

a) deren Patronenlager einen Durchmesser

von höchstens 5 mm und eine Länge von

höchstens 15 mm aufweist,

b) deren Patronenlager einen Durchmesser

und eine Länge von höchstens 6 mm aufweist

und in denen nur Munition verwendet

werden kann, deren Zündgemisch

gleichzeitig den Treibsatz darstellt und bei

der die Mündungsenergie des Geschosses

7,5 Joule nicht überschreitet,

c) die für das einmalige Abfeuern von Munition

bestimmt sind, einschließlich solcher

Schußapparate;

2. tragbare nachladbare Schußapparate für

gewerbliche oder technische Zwecke, bei

denen für den Antrieb der Geschosse oder

sonstiger mechanischer Teile Explosivstoffe

verwendet werden, wie zB Viehschlachtapparate,

Bolzensetzgeräte;

3. Einsteckläufe, die kein eigenes Verschlußsystem

aufweisen und die für Munition

bestimmt sind, deren Gasdruck 2000 bar

nicht überschreitet.

Art der Erprobung

§ 2. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte

Teile, die serienmäßig hergestellt werden,

sind einer Typenprüfung durch Erprobung eines

Exemplars oder mehrerer Exemplare zu unterziehen,

wenn nicht die Vornahme einer Einzelprüfung

beantragt wird.

(2) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte

Teile, die nicht serienmäßig hergestellt werden,

sind der Einzelprüfung gemäß § 14 zu unterziehen.

(3) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte

Teile gelten im Sinne der Abs. 1 und 2 als serienmäßig

hergestellt, wenn der Hersteller Vorkehrungen

für die Erzeugung erheblicher Stückzahlen getroffen

hat, insbesondere indem er entsprechende Pläne

und Arbeitsprogramme ausgearbeitet und die für

diese Erzeugung nötigen Lehren und Ausrüstungen

bereitgestellt hat.

(4) Als dem geprüften Exemplar entsprechend

ausgeführt und daher zur selben Type gehörend

gelten weitere Exemplare dann, wenn ihre Funktionsweise,

die wesentlichen Abmessungen (§ 7),

die verwendeten Werkstoffe und das Aussehen

gleich sind; geringfügige Änderungen des Aussehens

sind zulässig, wenn dadurch die Sicherheit

nicht beeinträchtigt wird.

(5) Hat eine bereits erprobte oder als Type zugelassene

Handfeuerwaffe oder ein bereits erprobter

oder als Type zugelassener höchstbeanspruchter

Teil eine der folgenden Veränderungen oder

Instandsetzungen erfahren, ist diese Handfeuerwaffe

bzw. dieser höchstbeanspruchte Teil einer

Einzelprüfung gemäß § 14 zu unterziehen

1. Maßnahmen, die eine Herabsetzung der

Sicherheit verursachen können;

2. Veränderungen am Patronenlager oder an

der Laufbohrung;

3. Änderung der Festigkeit der Werkstoffe, insbesondere

durch nachträgliche Wärmebehandlung

mit Ausnahme einer Einsatzhärtung

bei Temperaturen bis maximal 800 °C;

4. Austausch eines höchstbeanspruchten Teiles,

sofern hiezu eine Nacharbeit notwendig ist.

Einreichung

§ 3. (1) Die Einreichung von Handfeuerwaffen

und höchstbeanspruchten Teilen hat mittels Einreichblattes

zu erfolgen. Mit einem Einreichblatt

dürfen jeweils nur Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchte

Teile der gleichen Type und des gleichen

Kalibers eingereicht werden. Das Einreichblatt

hat folgende Angaben zu enthalten

1. Name und Anschrift des Einreichers,

2. Datum der Einreichung,

3. Name des Herstellers,

4. Art der Handfeuerwaffe und deren Typenbezeichnung,

5. Erzeugungsnummer,

6. Bezeichnung des Kalibers oder Normbezeichnung

der zu verwendenden Munition,

7. Bezeichnung des verwendeten Laufmaterials.

(2) Dem Einreichblatt sind, sofern nicht eine

Einzelprüfung beantragt wird, die folgenden

Unterlagen anzuschließen

1. eine nach den Regeln der Technik gefertigte

Schnittzeichnung mit allen für die Kontrolle

der Abmessungen und der verwendeten

Werkstoffe nötigen Angaben,

2. Festigkeitsberechnungen für Lauf- und Verschlußeinrichtung,

3. Prüfzeugnisse über die Güte des verwendeten

Werkstoffes,

4. bei Schußapparaten eine Gebrauchsanleitung

in deutscher Sprache.

Typenprüfung

§ 4. (1) Die Typenprüfung umfaßt

1. die Kontrolle der Kennzeichnung gemäß § 5,

2. die Kontrolle der Funktionssicherheit und die

Sichtprüfung gemäß § 6,

3. die Kontrolle der Abmessungen gemäß § 7,

4.. den Beschuß gemäß § 9,

5. die Kontrolle nach dem Beschuß gemäß § 10.

(2) Bei der Vornahme der Kontrollen gemäß

Abs. 1 ist auf die Besonderheiten der einzelnen

Arten von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten

Teilen Bedacht zu nehmen.

Kontrolle der Kennzeichnung

§ 5. (1) Im Zuge der Kontrolle der Kennzeichnung

ist zu überprüfen, ob die folgenden Angaben

deutlich sichtbar und dauerhaft auf einem der

höchstbeanspruchten Teile der Handfeuerwaffe

bzw. auf dem Einstecklauf angebracht sind

1. Name, Firma oder amtsbekanntes Kurzzeichen

des Herstellers oder Einreichers,

2. Typenbezeichnung,

3. Herstellungsnummer,

4. Bezeichnung des Kalibers,

5. Art des verwendeten Laufmaterials durch

Angabe der Handelsbezeichnung oder gemäß

ÖNORM M 3170 in Kurzform (zB StL 7)

bzw. mit Kurzzeichen (zB ),

6. Bezeichnung der Klasse bei Bolzensetzgeräten.

(2) Bei Schußapparaten können die in Abs. 1

genannten Angaben auch auf einem auf dem

Schußapparat dauerhaft angebrachten Typenschild

verzeichnet werden.

(3) Es ist ferner zu überprüfen, ob

1. die Handfeuerwaffe bzw. der höchstbeanspruchte

Teil den beigegebenen Zeichnungen,

Berechnungen und sonstigen Unterlagen entspricht

und

2. die Typenbezeichnung nicht irreführend ist

oder zur Verwechslung mit der Typenbezeichnung

anderer Handfeuerwaffen bzw.

höchstbeanspruchter Teile Anlaß gibt.

Kontrolle der Funktionssicherheit und

Sichtprüfung

§ 6. (1) Die Kontrolle der Funktionssicherheit

umfaßt die Prüfung der zuverlässigen Funktion des

Lade- und Entlademechanismus, der Verschlußeinrichtung,

des Schlosses, der Sicherung und der

Abfeuerungs- und Zündeinrichtung, außerdem bei

Schußapparaten die Prüfung, ob Patronen (§ 2 Z 1

der 6. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 189/1980)

gleichen Kalibers geladen werden können.

(2) Die Sichtprüfung erstreckt sich auf Materialfehler,

Schwachstellen, Schweißstellen an höchstbeanspruchten

Teilen sowie Laufaufbauchungen.

Kontrolle der Abmessungen

§ 7. Zu kontrollieren sind

1. der Feld- und Zugdurchmesser des Laufes

sowie der Durchmesser und die Längen des

Patronen- oder Kartuschenlagers, die Tiefe

der Randeinfräsung und der Verschlußabstand

auf die Übereinstimmung mit den in

den ÖNORMEN S 1390 bzw. S 1396 angegebenen

Abmessungen, die Wandstärke des

Laufes unter Beachtung der Kennzeichnung

des Laufmaterials auf Übereinstimmung mit

den Festlegungen laut ÖNORM S 1205;

2. bei Schußapparaten, für die die ÖNORM

S 1396 keine Festlegungen bezüglich der

Abmessungen des Kartuschenlagers aufweist,

die Maße des Kartuschenlagers und des Laufes

auf Übereinstimmung mit den Plänen des

Einreichers. Die Maße des Kartuschenlagers

müssen so ausgelegt sein, daß sie mit den entsprechenden

Abmessungen der in der

Gebrauchsanleitung (§ 3 Abs. 2 Z 4) zur Verwendung

vorgesehenen Kartuschen übereinstimmen.

Zulassung zum Beschuß

§ 8. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte

Teile, die bei den Kontrollen gemäß §§ 5

bis 7 keinen der folgenden Mängel aufweisen, sind

dem Beschuß zu unterziehen

1. sichtbare Fehler an der Oberfläche eines der

höchstbeanspruchten Teile,

2. fehlerhafte Bohrung,

3. unzureichende Konstruktion des Verschlusses,

4. sichtbare Laufaufbauchung und sichtbare

Dehnung im Patronen- oder Kartuschenlager,

5. Fehlen einer der in § 5 vorgeschriebenen

Angaben bzw. Zeichen,

6. Nichteinhaltung der gemäß § 7 zu kontrollierenden

Abmessungen,

7. Fehlerhaftigkeit des Funktionsmechanismus

(Lade- und Entlademechanismus, Verschluß,

Sicherung, Zündung, zu leichter Abzug usw.)

bei Handhabung und bei Erschütterungen,

8. bei Schußapparaten die Möglichkeit des

Ladens mit Patronen (§ 2 Z 1 der 6. Beschußverordnung,

BGBl. Nr. 189/1980) gleichen

Kalibers.

(2) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte

Teile von Handfeuerwaffen, die einen der im

Abs. 1 angeführten Mängel aufweisen, sind dem

Einreicher zurückzustellen. Die Zulassung ist mit

Bescheid zu verweigern.

Beschuß bei Typenprüfung

§ 9. (1) Der Beschuß ist an fertigen Handfeuerwaffen

durchzuführen. Handfeuerwaffen, die noch

der Brünierung bedürfen (weißfertige Waffen), gelten

als fertig. Höchstbeanspruchte Teile sind vom

Einreicher durch Ergänzung fehlender Bestandteile

zu einer fertigen Handfeuerwaffe zusammenzubauen.

Bei Einsteckläufen kann jedoch an die Stelle

einer Handfeuerwaffe eine geeignete gleichwertige

Vorrichtung treten.

(2) Der Beschuß ist bei einer Raumtemperatur

von 15 °C bis 25 °C wie folgt auszuführen

1. Bei Handfeuerwaffen gemäß § 1 Z 1 lit. a und

b und bei Einsteckläufen sind zwei Schüsse

mit Beschußpatronen abzufeuern; stehen für

Handfeuerwaffen gemäß § 1 Z 1 lit. a und b

keine Beschußpatronen zur Verfügung, dann

hat der Beschuß durch fünf Schüsse mit der

für die betreffende Type stärksten Gebrauchsmunition

zu erfolgen;

2. bei Handfeuerwaffen gemäß § 1 Z 1 lit. c sind

jeweils fünf Stück derselben Type abzufeuern;

3. bei Schußapparaten gemäß § 1 Z 2 sind zehn

Beschußkartuschen abzufeuern.

(3) Die Beschußpatronen gemäß Abs. 2 müssen

den in der ÖNORM S 1380 für das jeweilige Kaliber

festgelegten Beschußgasdruck aufweisen.

(4) Ist bei Schußapparaten gemäß § 1 Z 2 der

Beschuß nach Abs. 2 Z 3 nicht möglich, dann ist

eine nach dem Stand der Technik gleichwertige

Methode anzuwenden. Durch diese Methode ist

ein Überdruck gegenüber jenem Druck zu bewirken,

welcher von der nach den Angaben des Herstellers

für diese Schußapparate vorgesehenen

Gebrauchsmunition bei Verwendung des nach diesen

Angaben vorgesehenen schwersten

Befestigungselements sowie bei der stärksten Einstellung

der Schußapparate entwickelt wird.

(5) Ist anzunehmen, daß die Beschußpatronen

fehlerhaft waren oder bestehen Zweifel, ob die

beschossene Handfeuerwaffe beziehungsweise der

beschossene höchstbeanspruchte Teil fehlerhaft ist,

sind über die vorgeschriebene Schußzahl hinaus

weitere Schüsse in der erforderlichen Anzahl mit

Beschußmunition, wenn aber ein Funktionsmangel

vermutet wird, mit Gebrauchsmunition abzugeben.

Kontrolle nach dem Beschuß

§ 10. (1) Nach dem Beschuß sind die Handfeuerwaffen

bzw. die höchstbeanspruchten Teile einer

neuerlichen Kontrolle zu unterziehen. Hiefür gelten

die Bestimmungen der §§ 6 und 7 sinngemäß.

(2) Bei Schußapparaten sind darüber hinaus Sonderprüfungen

hinsichtlich Handhabungssicherheit

und Sicherheit gegen unbeabsichtigtes Auslösen

nach dem jeweiligen Stand der Technik vorzunehmen.

(3) Bei Bolzensetzgeräten haben diese Sonderprüfungen

gemäß ÖNORM S 1230 zu erfolgen.

Rückstellung nach dem Beschuß

§ 11. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte

Teile, die durch den Beschuß offensichtlich

beschädigt wurden, und solche, bei denen die

Kontrolle gemäß § 10 einen der folgenden Mängel

ergibt, sind dem Einreicher zurückzustellen und die

Zulassung mit Bescheid zu verweigern

1. Zündversager oder schwacher Zündstifteinschlag,

2. Lösen des Schusses beim Schließen der

Waffe bzw. wenn diese nicht richtig verschlossen

ist,

3. Klemmen der Patronenhülse beim Ausziehen

derselben,

4. Hülsenreißer,

5. Dehnung im Patronen- oder Kartuschenlager,

6. Verformung im zylindrischen Teil des Laufes,

7. Überschreitung des maximal zulässigen Verschlußabstandes

von 0,20 mm bei Handfeuerwaffen

für Randfeuerpatronen bzw.

von 0,15 mm bei Handfeuerwaffen für Zentralfeuerpatronen,

8. Beschädigung oder Verformung wesentlicher

Teile des Verschlusses,

9. sichtbare Fehler an der Oberfläche eines der

höchstbeanspruchten Teile,

10. Fehlerhaftigkeit des Funktionsmechanismus

(Lade- und Entlademechanismus, Verschluß,

Sicherung, Zündung usw.) oder wirkungslose

Sicherung,

11. Nichtbestehen einer der gemäß § 10 Abs. 2

und 3 vorgenommenen Sonderprüfungen.

(2) Die Beurteilung der Mängel gemäß Abs. 1 ist

unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der

einzelnen Arten von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten

Teile vorzunehmen.

(3) Bei Handfeuerwaffen gemäß § 1 Z 1 lit. c

sind durch die Abfeuerung hervorgerufene Verformungen

und Risse an der Oberfläche zulässig,

wenn sie ausschließlich an denjenigen Stellen, an

welchen sie für die Funktion der Handfeuerwaffe

vorgesehen sind, auftreten und keine Gefahr für

den Benützer damit verbunden ist.

(4) Wird die Typenprüfung (§§ 4 bis 10) nicht

bestanden (§ 11 Abs. 1), dann kann der Einreicher

nach Behebung der Mängel eine neuerliche Typenprüfung

an einem anderen Exemplar derselben

Type beantragen.

Zulassung der Type

§ 12. (1) Wird die Typenprüfung (§§ 4 bis 10) für

eine bestimmte Type von Handfeuerwaffen bzw.

von höchstbeanspruchten Teilen bestanden, ist dem

Einreicher mit Bescheid das Recht zu erteilen, für

diese Type das Beschußzeichen für Typenprüfung

(Zulassungszeichen gemäß Abs. 3) in Verbindung

mit der Zulassungsnummer (Abs. 2 Z 4) zu verwenden.

Dieses Recht ist insbesondere mit der Auflage

zu verbinden,

1. alle weiteren Exemplare dieser Type dem

geprüften Exemplar entprechend (§ 2 Abs. 4)

auszuführen und

2. die für die Kontrollprüfungen (§ 13) benötigten

Schußapparate bzw. Einsteckläufe auf

Aufforderung und nach Auswahl durch das

Beschußamt beizustellen.

(2) Der Spruch des Bescheides hat die folgenden

Angaben zu enthalten

1. die Angaben der Ziffern 1 bis 7 des Einreichblattes

(§ 3 Abs. 1),

2. die Wandstärke des Laufes sowie Durchmesser

und Länge des Patronen- oder Kartuschenlagers,

3. den Beschußgasdruck und den höchstzulässigen

Gebrauchsgasdruck oder die höchstzulässige

Geschoßenergie,

4. die Zulassungsnummer als fortlaufende Zahl

der Zulassungen.

(3) Das Beschußzeichen für Typenprüfung

(Zulassungszeichen) hat der nachstehenden Abbildung

zu entsprechen. Es darf nur in allseitig gleicher

linearer Vergrößerung oder Verkleinerung

verwendet werden

(4) Das geprüfte Exemplar ist im Beschußamt für

die Dauer der Gültigkeit der Zulassung aufzubewahren.

(5) Alle Exemplare von zugelassenen Typen von

Handfeuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen

sind vom Hersteller, Importeur oder Einreicher mit

dem Beschußzeichen für Typenprüfung (Zulassungszeichen)

gemäß Abs. 3 gemeinsam mit den

Kennzeichnungen gemäß § 5 Abs. 1 zu versehen,

ehe sie in Verkehr gebracht werden.

Kontrollprüfungen

§ 13. (1) Serienmäßig hergestellte und als Type

zugelassene (§ 12) Schußapparate und Einsteckläufe

sind mindestens alle zwei Jahre einer Kontrollprüfung

zu unterziehen. Hiebei hat das

Beschußamt jeweils 5 Exemplare jeder zugelassenen

Type einer Einzelprüfung (§ 14) zu unterziehen.

(2) Besteht der begründete Verdacht, daß in Verkehr

gebrachte Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte

Teile, für die eine Zulassung gemäß § 12

besteht, ganz oder teilweise nicht den Bestimmungen

dieser Verordnung entsprechen, hat das

Beschußamt, das die Zulassung erteilt hat, an einem

Exemplar dieser Type von Handfeuerwaffen oder

höchstbeanspruchten Teilen eine Einzelprüfung

(§ 14) durchzuführen. Ist ein Exemplar für die

Überprüfung des Verdachtes nicht ausreichend, so

sind weitere Exemplare der Einzelprüfung zu

unterziehen.

(3) Die für die Einzelprüfungen im Rahmen der

Kontrollprüfung benötigten Exemplare hat das

Beschußamt aus der laufenden Produktion oder

aus dem Lager des Herstellers auszuwählen. Aus

dem Lager ausgewählte Exemplare müssen der

Produktion der letzten beiden Jahre, in denen

Exemplare der betreffenden Type erzeugt wurden,

entstammen.

(4) Über die durchgeführte Kontrollprüfung

gemäß Abs. 1 hat das Beschußamt eine Bestätigung

auszustellen.

(5) Hat die Kontrollprüfung ergeben, daß die

hergestellten Exemplare in ihren wesentlichen

Eigenschaften (§ 2 Abs. 4) vom geprüften Muster

abweichen oder ganz oder teilweise nicht den

Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen,

bzw. hat sich der begründete Verdacht gemäß

Abs. 2 bestätigt, ist dem Zulassungsinhaber, wenn

die Mängel behebbar sind, durch Bescheid eine

angemessene Frist zu ihrer Behebung zu setzen.

(6) Hat die Kontrollprüfung unbehebbare Mängel

ergeben oder wurden behebbare Mängel innerhalb

der gesetzten Frist (Abs. 5) nicht behoben oder

ist eine Kontrollprüfung nicht durchführbar, weil

die erforderlichen Exemplare (Abs. 1) nicht beigestellt

wurden, hat das Beschußamt mit Bescheid die

Zulassung (§ 12) zu entziehen und zu verfügen,

daß die Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchten

Teile der betroffenen Type nicht mehr in Verkehr

gebracht werden dürfen.

(7) Besteht der begründete Verdacht, daß in Verkehr

gebrachte, serienmäßig hergestellte Handfeuerwaffen

bzw. höchstbeanspruchte Teile, für die

eine Berechtigung zur Führung eines anerkannten

ausländischen Beschußzeichens bzw. Prüfzeichens

für Typenprüfung (Zulassungszeichen) gemäß § 18

besteht, nicht den Bestimmungen dieser Verordnung

entsprechen, hat das Beschußamt die nationale

Behörde des betreffenden Staates vom vorgefundenen

Mangel zum Zwecke der Überprüfung

der Beanstandung in Kenntnis zu setzen.

(8) Besteht der begründete Verdacht, daß einige

Exemplare von Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchten

Teilen, die ein anerkanntes ausländisches

Beschußzeichen bzw. Prüfzeichen für Typenprüfung

(Zulassungszeichen) gemäß § 18 tragen, eine

unmittelbare Gefahr für den Benützer oder für

Dritte darstellen, hat das Beschußamt eine Einzelprüfung

(§ 14) durchzuführen. Ergibt diese Erprobung

eine Bestätigung dieses Verdachtes, so hat das

Beschußamt durch Bescheid zu verfügen, daß die

Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchten Teile

dieser Type nicht mehr in Verkehr gebracht werden

dürfen.

Einzelprüfung

§ 14. (1) Die Einzelprüfung umfaßt

1. die Kontrolle der Kennzeichnung gemäß § 5

Abs. 1 und 2,

2. die Kontrolle der Funktionssicherheit und die

Sichtprüfung gemäß § 6,

3. die Kontrolle der Abmessungen gemäß § 7,

4. den Beschuß gemäß § 15,

5. die Kontrolle nach dem Beschuß gemäß § 10.

(2) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte

Teile, die bei den Kontrollen gemäß Abs. 1 Z 1 bis

3 einen der in § 8 Abs. 1 angeführten Mängel aufweisen,

sind dem Einreicher zurückzustellen. Eine

Typenbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 muß

jedoch bei einer Einzelprüfung nicht vorhanden

sein.

Beschuß bei Einzelprüfung

§ 15. Der Beschuß ist nach den Bestimmungen

des § 9, jedoch mit der Abweichung auszuführen,

daß bei Schußapparaten gemäß § 1 Z 2 zwei

Beschußkartuschen abzufeuern sind.

Sonstige Bestimmungen

§ 16. (1) Für die Rückstellung nach dem Beschuß

bei Einzelprüfung gelten die Bestimmungen des

§ 11 dieser Verordnung sowie des § 12 Abs. 4 und 5

der 5. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 448/1977,

sinngemäß.

(2) Für die neuerliche Erprobung, die Anbringung

der Beschußzeichen, die freiwillige Erprobung

und die amtlichen Eintragungen bei Einzelprüfung

gelten die Bestimmungen der §§ 13 bis 16

der 5. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 448/1977,

sinngemäß.

(3) Für die amtlichen Eintragungen über erfolgte

Typenprüfungen gelten die Bestimmungen des § 16

Abs. 1 und 2 der 5. Beschußverordnung, BGBl.

Nr. 448/1977, sinngemäß.

II. ABSCHNITT

Verbindlicherklärung von

ÖNORMEN

§ 17. Folgende ÖNORMEN werden für verbindlich

erklärt

1. die ÖNORM S 1205 „Mindestwanddicken

von Läufen für Handfeuerwaffen", Ausgabe

1. September 1982;

2. die ÖNORM S 1230 „Bolzensetzgeräte,

Prüfbestimmungen", Ausgabe: 1. September

1984;

3. die ÖNORM S 1380 „Kugel- und Schrotpatronen,

Gasdrücke", Ausgabe: 1. Dezember

1979;

4. die ÖNORM S 1390, Teil 1 bis 23, „Randfeuerpatronen,

Abmessungen", Ausgabe

1. Dezember 1983;

5. die ÖNORM S 1396, Teil 1 bis 21, „Kartuschen

und Kartuschenlager, Abmessungen",

Ausgabe: 1. Dezember 1982;

6. die ÖNORM M 3170 „Stähle für Läufe von

Handfeuerwaffen", Ausgabe: 1. Jänner 1981.

III. ABSCHNITT

Anerkennung ausländischer

Beschußzeichen bzw. Prüfzeichen

für Typenprüfung

§ 18. (1) Dem Beschußzeichen für Typenprüfung

(Zulassungszeichen) gemäß § 12 Abs. 3 sind die

Beschußzeichen bzw. Prüfzeichen für Typenprüfung

(Zulassungszeichen) folgender Staaten gleichzuachten

Belgien, Chile, Bundesrepublik Deutschland,

Deutsche Demokratische Republik, Finnland,

Frankreich, Großbritannien, Italien, Jugoslawien,

Spanien, Tschechoslowakische Sozialistische Republik

und Ungarn.

(2) Von der Zulassung einer Type (§ 12) bzw.

der Entziehung (§ 13 Abs. 6) des Rechtes, für eine

bestimmte Type das Beschußzeichen für Typenprüfung

zu verwenden, sowie von allen gemäß § 13

Abs. 7 und 8 getroffenen Verfügungen hat das

Beschußamt das Ständige Büro der Ständigen

Internationalen Kommission (Artikel I des Übereinkommens

über die gegenseitige Anerkennung

von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen, BGBl.

Nr. 269/1971) in Kenntnis zu setzen.

IV. ABSCHNITT

§ 19. § 17 der 5. Beschußverordnung, BGBl.

Nr. 448/1977, in der Fassung des § 26 der

6. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 189/1980, hat zu

lauten

„§ 17. Folgende ÖNORMEN werden für verbindlich

erklärt

1. die ÖNORM S 1205 „Mindestwanddicken

von Läufen für Handfeuerwaffen", Ausgabe

1. September 1982;

2. die ÖNORM S 1380 „Kugel- und Schrotpatronen,

Gasdrücke", Ausgabe: 1. Dezember

1979, für den gemäß § 10 Abs. 2 dieser Verordnung

einzuhaltenden Beschußgasdruck;

3. die ÖNORM S 1385 „Patronen und Patronenlager,

Bezeichnungen und deren Bedeutung",

Ausgabe: 1. Dezember 1984;

4. die "ÖNORM S 1390, Teil 1 bis 23, „Randfeuerpatronen,

Abmessungen", Ausgabe

1. Dezember 1983;

5. die ÖNORM S 1391 „Pistolen- und Revolverpatronen,

Abmessungen", Ausgabe

1. Dezember 1979;

6. die ÖNORM S 1392 „Büchsenpatronen

ohne Rand, Abmessungen", Ausgabe

1. Dezember 1979;

7. die ÖNORM S 1393 „Büchsenpatronen mit

Rand, Abmessungen", Ausgabe: 1. Dezember

1979;

8. die ÖNORM S 1394 „Büchsenpatronen mit

Rille und Gürtel, Abmessungen", Ausgabe

1. Dezember 1979;

9. die ÖNORM S 1395 „Schrotpatronen,

Abmessungen", Ausgabe: 1. Dezember

1979;

10. die ÖNORM M 3170 „Stähle für Läufe von

Handfeuerwaffen", Ausgabe: 1. Jänner

1981."

V. ABSCHNITT

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 20. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

treten die Anlagen 1, 2/1, 2/2, 2/3 und 2/4

der 5. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 448/1977,

außer Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

sind die Bestimmungen der 5. Beschußverordnung,

BGBl. Nr. 448/1977, auf die im § 1 dieser Verordnung

angeführten Arten von Handfeuerwaffen und

höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen,

unbeschadet der Bestimmungen des § 16, nicht

mehr anzuwenden.

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