26. Verordnung: 7. Beschußverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 Abs. 1, 4, 15 und 22
Beschußgesetz, BGBl. Nr. 141/1951, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 241/1971 und
BGBl. Nr. 233/1984 wird verordnet
I. ABSCHNITT
Beschußvorschrift
Anwendungsbereich
§ 1. Die Bestimmungen der Abschnitte I und II
dieser Verordnung sind ausschließlich bei der
Erprobung (Typen- und Einzelprüfung gemäß § 1
Abs. 1 Beschußgesetz) folgender Handfeuerwaffen
und höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen
sowie bei der Anbringung der Beschußzeichen
anzuwenden
1. Handfeuerwaffen,
a) deren Patronenlager einen Durchmesser
von höchstens 5 mm und eine Länge von
höchstens 15 mm aufweist,
b) deren Patronenlager einen Durchmesser
und eine Länge von höchstens 6 mm aufweist
und in denen nur Munition verwendet
werden kann, deren Zündgemisch
gleichzeitig den Treibsatz darstellt und bei
der die Mündungsenergie des Geschosses
7,5 Joule nicht überschreitet,
c) die für das einmalige Abfeuern von Munition
bestimmt sind, einschließlich solcher
Schußapparate;
2. tragbare nachladbare Schußapparate für
gewerbliche oder technische Zwecke, bei
denen für den Antrieb der Geschosse oder
sonstiger mechanischer Teile Explosivstoffe
verwendet werden, wie zB Viehschlachtapparate,
Bolzensetzgeräte;
3. Einsteckläufe, die kein eigenes Verschlußsystem
aufweisen und die für Munition
bestimmt sind, deren Gasdruck 2000 bar
nicht überschreitet.
Art der Erprobung
§ 2. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte
Teile, die serienmäßig hergestellt werden,
sind einer Typenprüfung durch Erprobung eines
Exemplars oder mehrerer Exemplare zu unterziehen,
wenn nicht die Vornahme einer Einzelprüfung
beantragt wird.
(2) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte
Teile, die nicht serienmäßig hergestellt werden,
sind der Einzelprüfung gemäß § 14 zu unterziehen.
(3) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte
Teile gelten im Sinne der Abs. 1 und 2 als serienmäßig
hergestellt, wenn der Hersteller Vorkehrungen
für die Erzeugung erheblicher Stückzahlen getroffen
hat, insbesondere indem er entsprechende Pläne
und Arbeitsprogramme ausgearbeitet und die für
diese Erzeugung nötigen Lehren und Ausrüstungen
bereitgestellt hat.
(4) Als dem geprüften Exemplar entsprechend
ausgeführt und daher zur selben Type gehörend
gelten weitere Exemplare dann, wenn ihre Funktionsweise,
die wesentlichen Abmessungen (§ 7),
die verwendeten Werkstoffe und das Aussehen
gleich sind; geringfügige Änderungen des Aussehens
sind zulässig, wenn dadurch die Sicherheit
nicht beeinträchtigt wird.
(5) Hat eine bereits erprobte oder als Type zugelassene
Handfeuerwaffe oder ein bereits erprobter
oder als Type zugelassener höchstbeanspruchter
Teil eine der folgenden Veränderungen oder
Instandsetzungen erfahren, ist diese Handfeuerwaffe
bzw. dieser höchstbeanspruchte Teil einer
Einzelprüfung gemäß § 14 zu unterziehen
1. Maßnahmen, die eine Herabsetzung der
Sicherheit verursachen können;
2. Veränderungen am Patronenlager oder an
der Laufbohrung;
3. Änderung der Festigkeit der Werkstoffe, insbesondere
durch nachträgliche Wärmebehandlung
mit Ausnahme einer Einsatzhärtung
bei Temperaturen bis maximal 800 °C;
4. Austausch eines höchstbeanspruchten Teiles,
sofern hiezu eine Nacharbeit notwendig ist.
Einreichung
§ 3. (1) Die Einreichung von Handfeuerwaffen
und höchstbeanspruchten Teilen hat mittels Einreichblattes
zu erfolgen. Mit einem Einreichblatt
dürfen jeweils nur Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchte
Teile der gleichen Type und des gleichen
Kalibers eingereicht werden. Das Einreichblatt
hat folgende Angaben zu enthalten
1. Name und Anschrift des Einreichers,
2. Datum der Einreichung,
3. Name des Herstellers,
4. Art der Handfeuerwaffe und deren Typenbezeichnung,
5. Erzeugungsnummer,
6. Bezeichnung des Kalibers oder Normbezeichnung
der zu verwendenden Munition,
7. Bezeichnung des verwendeten Laufmaterials.
(2) Dem Einreichblatt sind, sofern nicht eine
Einzelprüfung beantragt wird, die folgenden
Unterlagen anzuschließen
1. eine nach den Regeln der Technik gefertigte
Schnittzeichnung mit allen für die Kontrolle
der Abmessungen und der verwendeten
Werkstoffe nötigen Angaben,
2. Festigkeitsberechnungen für Lauf- und Verschlußeinrichtung,
3. Prüfzeugnisse über die Güte des verwendeten
Werkstoffes,
4. bei Schußapparaten eine Gebrauchsanleitung
in deutscher Sprache.
Typenprüfung
§ 4. (1) Die Typenprüfung umfaßt
1. die Kontrolle der Kennzeichnung gemäß § 5,
2. die Kontrolle der Funktionssicherheit und die
Sichtprüfung gemäß § 6,
3. die Kontrolle der Abmessungen gemäß § 7,
4.. den Beschuß gemäß § 9,
5. die Kontrolle nach dem Beschuß gemäß § 10.
(2) Bei der Vornahme der Kontrollen gemäß
Abs. 1 ist auf die Besonderheiten der einzelnen
Arten von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten
Teilen Bedacht zu nehmen.
Kontrolle der Kennzeichnung
§ 5. (1) Im Zuge der Kontrolle der Kennzeichnung
ist zu überprüfen, ob die folgenden Angaben
deutlich sichtbar und dauerhaft auf einem der
höchstbeanspruchten Teile der Handfeuerwaffe
bzw. auf dem Einstecklauf angebracht sind
1. Name, Firma oder amtsbekanntes Kurzzeichen
des Herstellers oder Einreichers,
2. Typenbezeichnung,
3. Herstellungsnummer,
4. Bezeichnung des Kalibers,
5. Art des verwendeten Laufmaterials durch
Angabe der Handelsbezeichnung oder gemäß
ÖNORM M 3170 in Kurzform (zB StL 7)
bzw. mit Kurzzeichen (zB ),
6. Bezeichnung der Klasse bei Bolzensetzgeräten.
(2) Bei Schußapparaten können die in Abs. 1
genannten Angaben auch auf einem auf dem
Schußapparat dauerhaft angebrachten Typenschild
verzeichnet werden.
(3) Es ist ferner zu überprüfen, ob
1. die Handfeuerwaffe bzw. der höchstbeanspruchte
Teil den beigegebenen Zeichnungen,
Berechnungen und sonstigen Unterlagen entspricht
und
2. die Typenbezeichnung nicht irreführend ist
oder zur Verwechslung mit der Typenbezeichnung
anderer Handfeuerwaffen bzw.
höchstbeanspruchter Teile Anlaß gibt.
Kontrolle der Funktionssicherheit und
Sichtprüfung
§ 6. (1) Die Kontrolle der Funktionssicherheit
umfaßt die Prüfung der zuverlässigen Funktion des
Lade- und Entlademechanismus, der Verschlußeinrichtung,
des Schlosses, der Sicherung und der
Abfeuerungs- und Zündeinrichtung, außerdem bei
Schußapparaten die Prüfung, ob Patronen (§ 2 Z 1
der 6. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 189/1980)
gleichen Kalibers geladen werden können.
(2) Die Sichtprüfung erstreckt sich auf Materialfehler,
Schwachstellen, Schweißstellen an höchstbeanspruchten
Teilen sowie Laufaufbauchungen.
Kontrolle der Abmessungen
§ 7. Zu kontrollieren sind
1. der Feld- und Zugdurchmesser des Laufes
sowie der Durchmesser und die Längen des
Patronen- oder Kartuschenlagers, die Tiefe
der Randeinfräsung und der Verschlußabstand
auf die Übereinstimmung mit den in
den ÖNORMEN S 1390 bzw. S 1396 angegebenen
Abmessungen, die Wandstärke des
Laufes unter Beachtung der Kennzeichnung
des Laufmaterials auf Übereinstimmung mit
den Festlegungen laut ÖNORM S 1205;
2. bei Schußapparaten, für die die ÖNORM
S 1396 keine Festlegungen bezüglich der
Abmessungen des Kartuschenlagers aufweist,
die Maße des Kartuschenlagers und des Laufes
auf Übereinstimmung mit den Plänen des
Einreichers. Die Maße des Kartuschenlagers
müssen so ausgelegt sein, daß sie mit den entsprechenden
Abmessungen der in der
Gebrauchsanleitung (§ 3 Abs. 2 Z 4) zur Verwendung
vorgesehenen Kartuschen übereinstimmen.
Zulassung zum Beschuß
§ 8. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte
Teile, die bei den Kontrollen gemäß §§ 5
bis 7 keinen der folgenden Mängel aufweisen, sind
dem Beschuß zu unterziehen
1. sichtbare Fehler an der Oberfläche eines der
höchstbeanspruchten Teile,
2. fehlerhafte Bohrung,
3. unzureichende Konstruktion des Verschlusses,
4. sichtbare Laufaufbauchung und sichtbare
Dehnung im Patronen- oder Kartuschenlager,
5. Fehlen einer der in § 5 vorgeschriebenen
Angaben bzw. Zeichen,
6. Nichteinhaltung der gemäß § 7 zu kontrollierenden
Abmessungen,
7. Fehlerhaftigkeit des Funktionsmechanismus
(Lade- und Entlademechanismus, Verschluß,
Sicherung, Zündung, zu leichter Abzug usw.)
bei Handhabung und bei Erschütterungen,
8. bei Schußapparaten die Möglichkeit des
Ladens mit Patronen (§ 2 Z 1 der 6. Beschußverordnung,
BGBl. Nr. 189/1980) gleichen
Kalibers.
(2) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte
Teile von Handfeuerwaffen, die einen der im
Abs. 1 angeführten Mängel aufweisen, sind dem
Einreicher zurückzustellen. Die Zulassung ist mit
Bescheid zu verweigern.
Beschuß bei Typenprüfung
§ 9. (1) Der Beschuß ist an fertigen Handfeuerwaffen
durchzuführen. Handfeuerwaffen, die noch
der Brünierung bedürfen (weißfertige Waffen), gelten
als fertig. Höchstbeanspruchte Teile sind vom
Einreicher durch Ergänzung fehlender Bestandteile
zu einer fertigen Handfeuerwaffe zusammenzubauen.
Bei Einsteckläufen kann jedoch an die Stelle
einer Handfeuerwaffe eine geeignete gleichwertige
Vorrichtung treten.
(2) Der Beschuß ist bei einer Raumtemperatur
von 15 °C bis 25 °C wie folgt auszuführen
1. Bei Handfeuerwaffen gemäß § 1 Z 1 lit. a und
b und bei Einsteckläufen sind zwei Schüsse
mit Beschußpatronen abzufeuern; stehen für
Handfeuerwaffen gemäß § 1 Z 1 lit. a und b
keine Beschußpatronen zur Verfügung, dann
hat der Beschuß durch fünf Schüsse mit der
für die betreffende Type stärksten Gebrauchsmunition
zu erfolgen;
2. bei Handfeuerwaffen gemäß § 1 Z 1 lit. c sind
jeweils fünf Stück derselben Type abzufeuern;
3. bei Schußapparaten gemäß § 1 Z 2 sind zehn
Beschußkartuschen abzufeuern.
(3) Die Beschußpatronen gemäß Abs. 2 müssen
den in der ÖNORM S 1380 für das jeweilige Kaliber
festgelegten Beschußgasdruck aufweisen.
(4) Ist bei Schußapparaten gemäß § 1 Z 2 der
Beschuß nach Abs. 2 Z 3 nicht möglich, dann ist
eine nach dem Stand der Technik gleichwertige
Methode anzuwenden. Durch diese Methode ist
ein Überdruck gegenüber jenem Druck zu bewirken,
welcher von der nach den Angaben des Herstellers
für diese Schußapparate vorgesehenen
Gebrauchsmunition bei Verwendung des nach diesen
Angaben vorgesehenen schwersten
Befestigungselements sowie bei der stärksten Einstellung
der Schußapparate entwickelt wird.
(5) Ist anzunehmen, daß die Beschußpatronen
fehlerhaft waren oder bestehen Zweifel, ob die
beschossene Handfeuerwaffe beziehungsweise der
beschossene höchstbeanspruchte Teil fehlerhaft ist,
sind über die vorgeschriebene Schußzahl hinaus
weitere Schüsse in der erforderlichen Anzahl mit
Beschußmunition, wenn aber ein Funktionsmangel
vermutet wird, mit Gebrauchsmunition abzugeben.
Kontrolle nach dem Beschuß
§ 10. (1) Nach dem Beschuß sind die Handfeuerwaffen
bzw. die höchstbeanspruchten Teile einer
neuerlichen Kontrolle zu unterziehen. Hiefür gelten
die Bestimmungen der §§ 6 und 7 sinngemäß.
(2) Bei Schußapparaten sind darüber hinaus Sonderprüfungen
hinsichtlich Handhabungssicherheit
und Sicherheit gegen unbeabsichtigtes Auslösen
nach dem jeweiligen Stand der Technik vorzunehmen.
(3) Bei Bolzensetzgeräten haben diese Sonderprüfungen
gemäß ÖNORM S 1230 zu erfolgen.
Rückstellung nach dem Beschuß
§ 11. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte
Teile, die durch den Beschuß offensichtlich
beschädigt wurden, und solche, bei denen die
Kontrolle gemäß § 10 einen der folgenden Mängel
ergibt, sind dem Einreicher zurückzustellen und die
Zulassung mit Bescheid zu verweigern
1. Zündversager oder schwacher Zündstifteinschlag,
2. Lösen des Schusses beim Schließen der
Waffe bzw. wenn diese nicht richtig verschlossen
ist,
3. Klemmen der Patronenhülse beim Ausziehen
derselben,
4. Hülsenreißer,
5. Dehnung im Patronen- oder Kartuschenlager,
6. Verformung im zylindrischen Teil des Laufes,
7. Überschreitung des maximal zulässigen Verschlußabstandes
von 0,20 mm bei Handfeuerwaffen
für Randfeuerpatronen bzw.
von 0,15 mm bei Handfeuerwaffen für Zentralfeuerpatronen,
8. Beschädigung oder Verformung wesentlicher
Teile des Verschlusses,
9. sichtbare Fehler an der Oberfläche eines der
höchstbeanspruchten Teile,
10. Fehlerhaftigkeit des Funktionsmechanismus
(Lade- und Entlademechanismus, Verschluß,
Sicherung, Zündung usw.) oder wirkungslose
Sicherung,
11. Nichtbestehen einer der gemäß § 10 Abs. 2
und 3 vorgenommenen Sonderprüfungen.
(2) Die Beurteilung der Mängel gemäß Abs. 1 ist
unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der
einzelnen Arten von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten
Teile vorzunehmen.
(3) Bei Handfeuerwaffen gemäß § 1 Z 1 lit. c
sind durch die Abfeuerung hervorgerufene Verformungen
und Risse an der Oberfläche zulässig,
wenn sie ausschließlich an denjenigen Stellen, an
welchen sie für die Funktion der Handfeuerwaffe
vorgesehen sind, auftreten und keine Gefahr für
den Benützer damit verbunden ist.
(4) Wird die Typenprüfung (§§ 4 bis 10) nicht
bestanden (§ 11 Abs. 1), dann kann der Einreicher
nach Behebung der Mängel eine neuerliche Typenprüfung
an einem anderen Exemplar derselben
Type beantragen.
Zulassung der Type
§ 12. (1) Wird die Typenprüfung (§§ 4 bis 10) für
eine bestimmte Type von Handfeuerwaffen bzw.
von höchstbeanspruchten Teilen bestanden, ist dem
Einreicher mit Bescheid das Recht zu erteilen, für
diese Type das Beschußzeichen für Typenprüfung
(Zulassungszeichen gemäß Abs. 3) in Verbindung
mit der Zulassungsnummer (Abs. 2 Z 4) zu verwenden.
Dieses Recht ist insbesondere mit der Auflage
zu verbinden,
1. alle weiteren Exemplare dieser Type dem
geprüften Exemplar entprechend (§ 2 Abs. 4)
auszuführen und
2. die für die Kontrollprüfungen (§ 13) benötigten
Schußapparate bzw. Einsteckläufe auf
Aufforderung und nach Auswahl durch das
Beschußamt beizustellen.
(2) Der Spruch des Bescheides hat die folgenden
Angaben zu enthalten
1. die Angaben der Ziffern 1 bis 7 des Einreichblattes
(§ 3 Abs. 1),
2. die Wandstärke des Laufes sowie Durchmesser
und Länge des Patronen- oder Kartuschenlagers,
3. den Beschußgasdruck und den höchstzulässigen
Gebrauchsgasdruck oder die höchstzulässige
Geschoßenergie,
4. die Zulassungsnummer als fortlaufende Zahl
der Zulassungen.
(3) Das Beschußzeichen für Typenprüfung
(Zulassungszeichen) hat der nachstehenden Abbildung
zu entsprechen. Es darf nur in allseitig gleicher
linearer Vergrößerung oder Verkleinerung
verwendet werden
(4) Das geprüfte Exemplar ist im Beschußamt für
die Dauer der Gültigkeit der Zulassung aufzubewahren.
(5) Alle Exemplare von zugelassenen Typen von
Handfeuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen
sind vom Hersteller, Importeur oder Einreicher mit
dem Beschußzeichen für Typenprüfung (Zulassungszeichen)
gemäß Abs. 3 gemeinsam mit den
Kennzeichnungen gemäß § 5 Abs. 1 zu versehen,
ehe sie in Verkehr gebracht werden.
Kontrollprüfungen
§ 13. (1) Serienmäßig hergestellte und als Type
zugelassene (§ 12) Schußapparate und Einsteckläufe
sind mindestens alle zwei Jahre einer Kontrollprüfung
zu unterziehen. Hiebei hat das
Beschußamt jeweils 5 Exemplare jeder zugelassenen
Type einer Einzelprüfung (§ 14) zu unterziehen.
(2) Besteht der begründete Verdacht, daß in Verkehr
gebrachte Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte
Teile, für die eine Zulassung gemäß § 12
besteht, ganz oder teilweise nicht den Bestimmungen
dieser Verordnung entsprechen, hat das
Beschußamt, das die Zulassung erteilt hat, an einem
Exemplar dieser Type von Handfeuerwaffen oder
höchstbeanspruchten Teilen eine Einzelprüfung
(§ 14) durchzuführen. Ist ein Exemplar für die
Überprüfung des Verdachtes nicht ausreichend, so
sind weitere Exemplare der Einzelprüfung zu
unterziehen.
(3) Die für die Einzelprüfungen im Rahmen der
Kontrollprüfung benötigten Exemplare hat das
Beschußamt aus der laufenden Produktion oder
aus dem Lager des Herstellers auszuwählen. Aus
dem Lager ausgewählte Exemplare müssen der
Produktion der letzten beiden Jahre, in denen
Exemplare der betreffenden Type erzeugt wurden,
entstammen.
(4) Über die durchgeführte Kontrollprüfung
gemäß Abs. 1 hat das Beschußamt eine Bestätigung
auszustellen.
(5) Hat die Kontrollprüfung ergeben, daß die
hergestellten Exemplare in ihren wesentlichen
Eigenschaften (§ 2 Abs. 4) vom geprüften Muster
abweichen oder ganz oder teilweise nicht den
Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen,
bzw. hat sich der begründete Verdacht gemäß
Abs. 2 bestätigt, ist dem Zulassungsinhaber, wenn
die Mängel behebbar sind, durch Bescheid eine
angemessene Frist zu ihrer Behebung zu setzen.
(6) Hat die Kontrollprüfung unbehebbare Mängel
ergeben oder wurden behebbare Mängel innerhalb
der gesetzten Frist (Abs. 5) nicht behoben oder
ist eine Kontrollprüfung nicht durchführbar, weil
die erforderlichen Exemplare (Abs. 1) nicht beigestellt
wurden, hat das Beschußamt mit Bescheid die
Zulassung (§ 12) zu entziehen und zu verfügen,
daß die Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchten
Teile der betroffenen Type nicht mehr in Verkehr
gebracht werden dürfen.
(7) Besteht der begründete Verdacht, daß in Verkehr
gebrachte, serienmäßig hergestellte Handfeuerwaffen
bzw. höchstbeanspruchte Teile, für die
eine Berechtigung zur Führung eines anerkannten
ausländischen Beschußzeichens bzw. Prüfzeichens
für Typenprüfung (Zulassungszeichen) gemäß § 18
besteht, nicht den Bestimmungen dieser Verordnung
entsprechen, hat das Beschußamt die nationale
Behörde des betreffenden Staates vom vorgefundenen
Mangel zum Zwecke der Überprüfung
der Beanstandung in Kenntnis zu setzen.
(8) Besteht der begründete Verdacht, daß einige
Exemplare von Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchten
Teilen, die ein anerkanntes ausländisches
Beschußzeichen bzw. Prüfzeichen für Typenprüfung
(Zulassungszeichen) gemäß § 18 tragen, eine
unmittelbare Gefahr für den Benützer oder für
Dritte darstellen, hat das Beschußamt eine Einzelprüfung
(§ 14) durchzuführen. Ergibt diese Erprobung
eine Bestätigung dieses Verdachtes, so hat das
Beschußamt durch Bescheid zu verfügen, daß die
Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchten Teile
dieser Type nicht mehr in Verkehr gebracht werden
dürfen.
Einzelprüfung
§ 14. (1) Die Einzelprüfung umfaßt
1. die Kontrolle der Kennzeichnung gemäß § 5
Abs. 1 und 2,
2. die Kontrolle der Funktionssicherheit und die
Sichtprüfung gemäß § 6,
3. die Kontrolle der Abmessungen gemäß § 7,
4. den Beschuß gemäß § 15,
5. die Kontrolle nach dem Beschuß gemäß § 10.
(2) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte
Teile, die bei den Kontrollen gemäß Abs. 1 Z 1 bis
3 einen der in § 8 Abs. 1 angeführten Mängel aufweisen,
sind dem Einreicher zurückzustellen. Eine
Typenbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 muß
jedoch bei einer Einzelprüfung nicht vorhanden
sein.
Beschuß bei Einzelprüfung
§ 15. Der Beschuß ist nach den Bestimmungen
des § 9, jedoch mit der Abweichung auszuführen,
daß bei Schußapparaten gemäß § 1 Z 2 zwei
Beschußkartuschen abzufeuern sind.
Sonstige Bestimmungen
§ 16. (1) Für die Rückstellung nach dem Beschuß
bei Einzelprüfung gelten die Bestimmungen des
§ 11 dieser Verordnung sowie des § 12 Abs. 4 und 5
der 5. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 448/1977,
sinngemäß.
(2) Für die neuerliche Erprobung, die Anbringung
der Beschußzeichen, die freiwillige Erprobung
und die amtlichen Eintragungen bei Einzelprüfung
gelten die Bestimmungen der §§ 13 bis 16
der 5. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 448/1977,
sinngemäß.
(3) Für die amtlichen Eintragungen über erfolgte
Typenprüfungen gelten die Bestimmungen des § 16
Abs. 1 und 2 der 5. Beschußverordnung, BGBl.
Nr. 448/1977, sinngemäß.
II. ABSCHNITT
Verbindlicherklärung von
ÖNORMEN
§ 17. Folgende ÖNORMEN werden für verbindlich
erklärt
1. die ÖNORM S 1205 „Mindestwanddicken
von Läufen für Handfeuerwaffen", Ausgabe
1. September 1982;
2. die ÖNORM S 1230 „Bolzensetzgeräte,
Prüfbestimmungen", Ausgabe: 1. September
1984;
3. die ÖNORM S 1380 „Kugel- und Schrotpatronen,
Gasdrücke", Ausgabe: 1. Dezember
1979;
4. die ÖNORM S 1390, Teil 1 bis 23, „Randfeuerpatronen,
Abmessungen", Ausgabe
1. Dezember 1983;
5. die ÖNORM S 1396, Teil 1 bis 21, „Kartuschen
und Kartuschenlager, Abmessungen",
Ausgabe: 1. Dezember 1982;
6. die ÖNORM M 3170 „Stähle für Läufe von
Handfeuerwaffen", Ausgabe: 1. Jänner 1981.
III. ABSCHNITT
Anerkennung ausländischer
Beschußzeichen bzw. Prüfzeichen
für Typenprüfung
§ 18. (1) Dem Beschußzeichen für Typenprüfung
(Zulassungszeichen) gemäß § 12 Abs. 3 sind die
Beschußzeichen bzw. Prüfzeichen für Typenprüfung
(Zulassungszeichen) folgender Staaten gleichzuachten
Belgien, Chile, Bundesrepublik Deutschland,
Deutsche Demokratische Republik, Finnland,
Frankreich, Großbritannien, Italien, Jugoslawien,
Spanien, Tschechoslowakische Sozialistische Republik
und Ungarn.
(2) Von der Zulassung einer Type (§ 12) bzw.
der Entziehung (§ 13 Abs. 6) des Rechtes, für eine
bestimmte Type das Beschußzeichen für Typenprüfung
zu verwenden, sowie von allen gemäß § 13
Abs. 7 und 8 getroffenen Verfügungen hat das
Beschußamt das Ständige Büro der Ständigen
Internationalen Kommission (Artikel I des Übereinkommens
über die gegenseitige Anerkennung
von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen, BGBl.
Nr. 269/1971) in Kenntnis zu setzen.
IV. ABSCHNITT
§ 19. § 17 der 5. Beschußverordnung, BGBl.
Nr. 448/1977, in der Fassung des § 26 der
6. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 189/1980, hat zu
lauten
„§ 17. Folgende ÖNORMEN werden für verbindlich
erklärt
1. die ÖNORM S 1205 „Mindestwanddicken
von Läufen für Handfeuerwaffen", Ausgabe
1. September 1982;
2. die ÖNORM S 1380 „Kugel- und Schrotpatronen,
Gasdrücke", Ausgabe: 1. Dezember
1979, für den gemäß § 10 Abs. 2 dieser Verordnung
einzuhaltenden Beschußgasdruck;
3. die ÖNORM S 1385 „Patronen und Patronenlager,
Bezeichnungen und deren Bedeutung",
Ausgabe: 1. Dezember 1984;
4. die "ÖNORM S 1390, Teil 1 bis 23, „Randfeuerpatronen,
Abmessungen", Ausgabe
1. Dezember 1983;
5. die ÖNORM S 1391 „Pistolen- und Revolverpatronen,
Abmessungen", Ausgabe
1. Dezember 1979;
6. die ÖNORM S 1392 „Büchsenpatronen
ohne Rand, Abmessungen", Ausgabe
1. Dezember 1979;
7. die ÖNORM S 1393 „Büchsenpatronen mit
Rand, Abmessungen", Ausgabe: 1. Dezember
1979;
8. die ÖNORM S 1394 „Büchsenpatronen mit
Rille und Gürtel, Abmessungen", Ausgabe
1. Dezember 1979;
9. die ÖNORM S 1395 „Schrotpatronen,
Abmessungen", Ausgabe: 1. Dezember
1979;
10. die ÖNORM M 3170 „Stähle für Läufe von
Handfeuerwaffen", Ausgabe: 1. Jänner
1981."
V. ABSCHNITT
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 20. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
treten die Anlagen 1, 2/1, 2/2, 2/3 und 2/4
der 5. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 448/1977,
außer Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
sind die Bestimmungen der 5. Beschußverordnung,
BGBl. Nr. 448/1977, auf die im § 1 dieser Verordnung
angeführten Arten von Handfeuerwaffen und
höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen,
unbeschadet der Bestimmungen des § 16, nicht
mehr anzuwenden.