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26_1983 AT

26. Verordnung: Verbindlicherklärung des für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktors für den Bereich des Tuberkulosegesetzes für das Kalenderjahr 1983

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 26. Verordnung: Verbindlicherklärung des für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktors für den Bereich des Tuberkulosegesetzes für das Kalenderjahr 1983

Auf Grund des Tuberkulosegesetzes, BGBl.

Nr. 127/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 142/1974 wird verordnet

Artikel I

Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

mit Bundesgesetz vom 10. Dezember

1982, BGBl. Nr. 647, für das Kalenderjahr 1983

mit 1,055 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem

Ausmaß auch im Bereich des Tuberkulosegesetzes

für das Kalenderjahr 1983 verbindlich.

Artikel II

Die Höhe des Taschengeldes gemäß § 39 Abs. 4

des Tuberkulosegesetzes wird für das Kalenderjahr

1983 mit 50 S festgesetzt.

Artikel III

Die Beträge, die für das Kalenderjahr 1983 an

die Stelle der im § 41 Abs. 2 des Tuberkulosegesetzes

genannten Beträge treten, werden wie folgt

festgesetzt

Artikel IV

Die Verordnung vom 18. November 1981, BGBl.

Nr. 532, wird aufgehoben.

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