26. Verordnung: Änderung der Pflanzeneinfuhrverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 und 9 des Pflanzenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 124/1948, wird im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Finanzen und für
Handel, Gewerbe und Industrie verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft vom 5. August 1954,
BGBl. Nr. 236, über Ein- und Durchfuhrbeschränkungen
zur Verhütung der Einschleppung gefährlicher
Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlinge
(Pflanzeneinfuhrverordnung) in der Fassung BGBl.
Nr. 40/1977 wird wie folgt geändert
1. Am Ende der lit. f des § 2 ist an Stelle des
Punktes ein Strichpunkt zu setzen und der lit. f
nachstehende lit. g anzufügen
„g) Pflanzen der Gattungen Apfel (Malus),
Birne (Pyrus), Quitte (Cydonia) und Japanische
Quitte, auch Scheinquitte genannt
(Chaenomeles), einschließlich ihrer Setzlinge,
Stecklinge, Edelreiser und Unterlagen."
2. Der § 5 hat zu lauten
„§ 5. Die Einfuhr von Obstbäumen und
Obststräuchern — mit Ausnahme des Apfels
(Malus), der Birne (Pyrus), der Quitte (Cydonia),
der Edelkastanie (Castanea), des Weißdorns (Crataegus)
und der Eberesche (Sorbus) — einschließlich
ihrer Setzlinge, Stecklinge, Edelreiser und
Unterlagen ist zulässig, wenn
a) ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis
bescheinigt, daß die Gehölze frei von gefährlichen
Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen,
insbesondere frei von San José-
Schildlaus (Quadraspidiotus perniciosus),
Feuerbrand (Erwinia amylovora) und Viruskrankheiten
sind und
b) eine Einfuhrbewilligung des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft vorliegt und
die Bedingungen dieser Einfuhrbewilligung
erfüllt sind."
3. § 5 a hat zu entfallen.
4. Der § 6 hat zu lauten
„§ 6. Die Einfuhr laubabwerfender Bäume und
Sträucher sowie immergrüner Laubgehölze — mit
Ausnahme der im § 2 lit. d, f und g sowie der im § 5
angeführten — einschließlich ihrer Setzlinge,
Stecklinge, Edelreiser und Unterlagen ist zulässig,
wenn ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis
bescheinigt, daß die Gehölze frei von gefährlichen
Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen, insbesondere
frei von San José-Schildlaus (Quadraspidiotus
perniciosus) und Feuerbrand (Erwinia amylovora)
sind."
5. Die Einleitung des § 12 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 12. (1) Ohne Beschränkung gemäß den
Bestimmungen des § 2 lit. a bis e und der §§ 3 bis 11
dürfen ein- und durchgeführt werden:"
6. Im § 17 Abs. 1 hat die Zitierung „§ 5 a" zu
entfallen.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1982 in
Kraft.