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26_1982 AT

26. Verordnung: Änderung der Pflanzeneinfuhrverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 26. Verordnung: Änderung der Pflanzeneinfuhrverordnung

Auf Grund der §§ 8 und 9 des Pflanzenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 124/1948, wird im Einvernehmen

mit den Bundesministern für Finanzen und für

Handel, Gewerbe und Industrie verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Land- und Forstwirtschaft vom 5. August 1954,

BGBl. Nr. 236, über Ein- und Durchfuhrbeschränkungen

zur Verhütung der Einschleppung gefährlicher

Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlinge

(Pflanzeneinfuhrverordnung) in der Fassung BGBl.

Nr. 40/1977 wird wie folgt geändert

1. Am Ende der lit. f des § 2 ist an Stelle des

Punktes ein Strichpunkt zu setzen und der lit. f

nachstehende lit. g anzufügen

„g) Pflanzen der Gattungen Apfel (Malus),

Birne (Pyrus), Quitte (Cydonia) und Japanische

Quitte, auch Scheinquitte genannt

(Chaenomeles), einschließlich ihrer Setzlinge,

Stecklinge, Edelreiser und Unterlagen."

2. Der § 5 hat zu lauten

„§ 5. Die Einfuhr von Obstbäumen und

Obststräuchern — mit Ausnahme des Apfels

(Malus), der Birne (Pyrus), der Quitte (Cydonia),

der Edelkastanie (Castanea), des Weißdorns (Crataegus)

und der Eberesche (Sorbus) — einschließlich

ihrer Setzlinge, Stecklinge, Edelreiser und

Unterlagen ist zulässig, wenn

a) ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis

bescheinigt, daß die Gehölze frei von gefährlichen

Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen,

insbesondere frei von San José-

Schildlaus (Quadraspidiotus perniciosus),

Feuerbrand (Erwinia amylovora) und Viruskrankheiten

sind und

b) eine Einfuhrbewilligung des Bundesministers

für Land- und Forstwirtschaft vorliegt und

die Bedingungen dieser Einfuhrbewilligung

erfüllt sind."

3. § 5 a hat zu entfallen.

4. Der § 6 hat zu lauten

„§ 6. Die Einfuhr laubabwerfender Bäume und

Sträucher sowie immergrüner Laubgehölze — mit

Ausnahme der im § 2 lit. d, f und g sowie der im § 5

angeführten — einschließlich ihrer Setzlinge,

Stecklinge, Edelreiser und Unterlagen ist zulässig,

wenn ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis

bescheinigt, daß die Gehölze frei von gefährlichen

Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen, insbesondere

frei von San José-Schildlaus (Quadraspidiotus

perniciosus) und Feuerbrand (Erwinia amylovora)

sind."

5. Die Einleitung des § 12 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 12. (1) Ohne Beschränkung gemäß den

Bestimmungen des § 2 lit. a bis e und der §§ 3 bis 11

dürfen ein- und durchgeführt werden:"

6. Im § 17 Abs. 1 hat die Zitierung „§ 5 a" zu

entfallen.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1982 in

Kraft.

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