Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
26_1980 AT

26. Verordnung: Erhebung des Anbaues auf dem Ackerland (Anbaustichprobe)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 26. Verordnung: Erhebung des Anbaues auf dem Ackerland (Anbaustichprobe)

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich

des § 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen — verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat mit Stichtag 1. Juni 1980 eine Erhebung

des Anbaues auf dem Ackerland als Stichprobenerhebung

durchzuführen.

§ 2. Gegenstand der Erhebung ist die Ermittlung

der Fläche des Ackerlandes sowie die Hauptnutzung

von Feldfrüchten, wobei die Stichprobenbetriebe

vom Österreichischen Statistischen

Zentralamt auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe

ausgewählt werden. Das Österreichische

Statistische Zentralamt führt über das

Auswahlverfahren Aufzeichnungen, in welche

die zur Auskunft verpflichteten Personen Einblick

nehmen können.

§ 3. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind

die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter

oder Nutznießer) oder deren Beauftragte der

ausgewählten (landwirtschaftlichen Betriebe; deren

Anschriften hat das Österreichische Statistische

Zentralamt den Gemeindeämtern (Magistraten)

bekanntzugeben.

§ 4. Die Erhebung ist von den Gemeinden

unter Verwendung der vom Österreichischen

Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellten,

maschinell lesbaren Erhebungsformulare in

der Form durchzuführen, daß die Auskunftspflichtigen

im Gemeindeamt (Magistrat) die geforderten

Angaben zu machen haben.

§ 5. Die Gemeinden — ausgenommen die

Städte mit eigenem Statut — haben die Betriebsbogen

bis spätestens 11. Juni 1980 den Bezirkshauptmannschaften

vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörden

haben die Betriebsbogen bis

spätestens 16. Juni 1980 im Dienstwege an das

Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

§ 6. Den Gemeinden wird für die Mitwirkung

an dieser Erhebung eine Abfindung in der Höhe

von 30 S pro ausgefülltem Betriebsbogen gewährt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →