26. Verordnung: Erhebung des Anbaues auf dem Ackerland (Anbaustichprobe)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich
des § 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen — verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat mit Stichtag 1. Juni 1980 eine Erhebung
des Anbaues auf dem Ackerland als Stichprobenerhebung
durchzuführen.
§ 2. Gegenstand der Erhebung ist die Ermittlung
der Fläche des Ackerlandes sowie die Hauptnutzung
von Feldfrüchten, wobei die Stichprobenbetriebe
vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe
ausgewählt werden. Das Österreichische
Statistische Zentralamt führt über das
Auswahlverfahren Aufzeichnungen, in welche
die zur Auskunft verpflichteten Personen Einblick
nehmen können.
§ 3. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind
die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter
oder Nutznießer) oder deren Beauftragte der
ausgewählten (landwirtschaftlichen Betriebe; deren
Anschriften hat das Österreichische Statistische
Zentralamt den Gemeindeämtern (Magistraten)
bekanntzugeben.
§ 4. Die Erhebung ist von den Gemeinden
unter Verwendung der vom Österreichischen
Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellten,
maschinell lesbaren Erhebungsformulare in
der Form durchzuführen, daß die Auskunftspflichtigen
im Gemeindeamt (Magistrat) die geforderten
Angaben zu machen haben.
§ 5. Die Gemeinden — ausgenommen die
Städte mit eigenem Statut — haben die Betriebsbogen
bis spätestens 11. Juni 1980 den Bezirkshauptmannschaften
vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörden
haben die Betriebsbogen bis
spätestens 16. Juni 1980 im Dienstwege an das
Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
§ 6. Den Gemeinden wird für die Mitwirkung
an dieser Erhebung eine Abfindung in der Höhe
von 30 S pro ausgefülltem Betriebsbogen gewährt.