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26_1979 AT

26. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 45 Pulkautal Straße im Bereich der Gemeinde Seefeld-Kadolz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 26. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 45 Pulkautal Straße im Bereich der Gemeinde Seefeld-Kadolz

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenteil der B 45 Pulkautal Straße

zwischen km 44,422 (alt) und km 46,489 (alt),

welcher durch die Umlegung auf den fertiggestellten

und dem Verkehr übergebenen, mit

Verordnung vom 22. September 1976, BGBl.

Nr. 535, in seinem Verlauf bestimmten Abschnitt

für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde,

wird als Bundesstraße aufgelassen.

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