26_1979
AT
26. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 45 Pulkautal Straße im Bereich der Gemeinde Seefeld-Kadolz
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 26. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 45 Pulkautal Straße im Bereich der Gemeinde Seefeld-Kadolz
1979_26_0 26. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 45 Pulkautal Straße im Bereich der Gemeinde Seefeld-Kadolz
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenteil der B 45 Pulkautal Straße
zwischen km 44,422 (alt) und km 46,489 (alt),
welcher durch die Umlegung auf den fertiggestellten
und dem Verkehr übergebenen, mit
Verordnung vom 22. September 1976, BGBl.
Nr. 535, in seinem Verlauf bestimmten Abschnitt
für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde,
wird als Bundesstraße aufgelassen.