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26_1977 AT

26. Beschluß Nr. 13/1976 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 26. Beschluß Nr. 13/1976 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

(Übersetzung)

ABÄNDERUNG DES TEILS I DES ANHANGS

B DES ÜBEREINKOMMENS

DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 2, 4 und 5 des

Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Die Liste in Artikel 25 Absatz 1 lit. c des

Teils I des Anhangs B des Übereinkommens wird

abgeändert

a) bei der Position 1 wird die Warenbezeichnung

in Spalte 1 hinsichtlich der enthaltenen

Tarifnummer aus 11.08 und in

Spalte 2 hinsichtlich der Tarifnummer aus

35.05 durch die entsprechenden Bezeichnungen

gemäß Anlage I zu diesem Beschluß

ersetzt;

b) als Position 25 werden die in Anlage II

zu diesem Beschluß angeführten Tarifnummern

und Bezeichnungen neu aufgenommen.

2. Abschnitt I der Liste A in Beilage 2 des

Teils I des Anhangs B des Übereinkommens wird

abgeändert

(a) (i) die Tarifnummer aus 38.19 und der

dazugehörige Text wird durch zwei

Tarifnummern aus 38.19 und die entsprechenden

Texte, wie sie in Anlage III

zu diesem Beschluß angeführt sind, ersetzt;

(ii) der Text der Tarifnummer 40.05 wird

durch den zu dieser Tarifnummer gehörigen

Text, wie er in derselben Anlage

angeführt ist, ersetzt;

(iii) die Tarifnummer aus 59.11 und der

entsprechende Text wird durch zwei

Tarifnummern aus 59.11 und die entsprechenden

Texte, wie sie in derselben

Anlage angeführt sind, ersetzt;

(iv) die Texte zu den Tarifnummern aus

Kapitel 84 und Tarifnummer aus 84.41

werden durch die entsprechenden

Texte, wie sie in derselben Anlage angeführt

sind, ersetzt;

(b) die nachstehenden Tarifnummern sowie die

dazugehörigen Texte werden gestrichen

3. Abschnitt I der Liste B in Beilage 3 des

Teils I des Anhangs B des Übereinkommens wird

abgeändert

a) die in Anlage IV zu diesem Beschluß angeführten

Tarifnummern und die dazugehörigen

Texte werden gemäß ihrer numerischen

Ordnung entsprechend eingefügt;

b) die Tarifnummer aus 84.41 und der zugehörige

Text wird durch zwei Tarifnummern

aus 84.41 und die zugehörigen Texte, wie

sie in Anlage V zu diesem Beschluß angeführt

sind, ersetzt.

4. Dieser Beschluß tritt am 1. Dezember 1976

in Kraft.

5. Der Generalsekretär wird den Text dieses

Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

(Übersetzung)

Anlage I zu EFTA/DC 13/76

Anlage III zu EFTA/DC 13/76

Anlage IV zu EFTA/DC 13/76

Anlage V zu EFTA/DC 13/76

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