26. Beschluß Nr. 13/1976 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
ABÄNDERUNG DES TEILS I DES ANHANGS
B DES ÜBEREINKOMMENS
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 2, 4 und 5 des
Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Die Liste in Artikel 25 Absatz 1 lit. c des
Teils I des Anhangs B des Übereinkommens wird
abgeändert
a) bei der Position 1 wird die Warenbezeichnung
in Spalte 1 hinsichtlich der enthaltenen
Tarifnummer aus 11.08 und in
Spalte 2 hinsichtlich der Tarifnummer aus
35.05 durch die entsprechenden Bezeichnungen
gemäß Anlage I zu diesem Beschluß
ersetzt;
b) als Position 25 werden die in Anlage II
zu diesem Beschluß angeführten Tarifnummern
und Bezeichnungen neu aufgenommen.
2. Abschnitt I der Liste A in Beilage 2 des
Teils I des Anhangs B des Übereinkommens wird
abgeändert
(a) (i) die Tarifnummer aus 38.19 und der
dazugehörige Text wird durch zwei
Tarifnummern aus 38.19 und die entsprechenden
Texte, wie sie in Anlage III
zu diesem Beschluß angeführt sind, ersetzt;
(ii) der Text der Tarifnummer 40.05 wird
durch den zu dieser Tarifnummer gehörigen
Text, wie er in derselben Anlage
angeführt ist, ersetzt;
(iii) die Tarifnummer aus 59.11 und der
entsprechende Text wird durch zwei
Tarifnummern aus 59.11 und die entsprechenden
Texte, wie sie in derselben
Anlage angeführt sind, ersetzt;
(iv) die Texte zu den Tarifnummern aus
Kapitel 84 und Tarifnummer aus 84.41
werden durch die entsprechenden
Texte, wie sie in derselben Anlage angeführt
sind, ersetzt;
(b) die nachstehenden Tarifnummern sowie die
dazugehörigen Texte werden gestrichen
3. Abschnitt I der Liste B in Beilage 3 des
Teils I des Anhangs B des Übereinkommens wird
abgeändert
a) die in Anlage IV zu diesem Beschluß angeführten
Tarifnummern und die dazugehörigen
Texte werden gemäß ihrer numerischen
Ordnung entsprechend eingefügt;
b) die Tarifnummer aus 84.41 und der zugehörige
Text wird durch zwei Tarifnummern
aus 84.41 und die zugehörigen Texte, wie
sie in Anlage V zu diesem Beschluß angeführt
sind, ersetzt.
4. Dieser Beschluß tritt am 1. Dezember 1976
in Kraft.
5. Der Generalsekretär wird den Text dieses
Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.
(Übersetzung)
Anlage I zu EFTA/DC 13/76
Anlage III zu EFTA/DC 13/76
Anlage IV zu EFTA/DC 13/76
Anlage V zu EFTA/DC 13/76