26. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Industriekaufmann
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Industriekaufmann gliedert sich in eine
praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Geschäftsfall,
b) Betriebsorganisation,
c) Branchenbezogene Warenkunde.
Die Prüfung in dem unter lit. a genannten
Gegenstand erfolgt schriftlich und mündlich,
wobei die Leistungen in beiden Teilen mit einer
gemeinsamen Note zu bewerten sind. In den
unter lit. b und c genannten Gegenständen erfolgt
die Prüfung mündlich.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die
Gegenstände
a) Kaufmännisches Rechnen,
b) Buchhaltung.
Die Prüfung in den Gegenständen a) und b) erfolgt
schriftlich.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung
sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung
des Lehrzieles der letzten Klasse der
fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der
Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen
hat.
Durchführung des schriftlichen Teiles
§ 2. (1) Der schriftliche Teil der Lehrabschlußprüfung
kann für eine größere Anzahl von Prüflingen
gemeinsam durchgeführt werden, wenn
dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes
möglich ist. Für die Beaufsichtigung und Aufrechterhaltung
der Ordnung bei der Durchführung
des schriftlichen Teiles der Lehrabschlußprüfung
kann die Lehrlingsstelle eine geeignete Person
vorschlagen. Falls keines der Mitglieder der
Prüfungskommission widersprochen hat, gilt
diese Person als Aufsichtsorgan bestellt.
(2) Der schriftliche Prüfungsteil hat zeitlich
vor dem mündlichen Prüfungsteil zu liegen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben, deren
Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung
und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen haben, sind den
Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung nach
Gegenständen getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings
sind entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Die Dauer der schriftlichen Arbeiten soll
in den Gegenständen
Kaufmännisches Rechnen 60 Minuten
Buchhaltung 60 Minuten
Geschäftsfall 90 Minuten
nicht überschreiten.
(6) Im Gegenstand „Kaufmännisches Rechnen"
haben die Prüfungsaufgaben hauptsächlich Prozentrechnungen,
Schlußrechnungen, Zinsen-,
Devisen- und Valutenrechnungen zu umfassen.
(7) Im Gegenstand „Buchhaltung" sind
Buchungen von Geschäftsfällen auf T-Konten
sowie eine Abschlußtabelle vorzusehen.
(8) Im Gegenstand „Geschäftsfall" ist ein
praktischer Geschäftsfall vorzusehen, der die
Bereiche Schriftverkehr (Import und Export),
Fakturieren und Zahlungsverkehr einschließlich
der damit im Zusammenhang stehenden Buchungen
umfaßt; weiters kann eine einfache Kalkulation
berücksichtigt werden.
Durchführung des mündlichen Teiles
§ 3. (1) Der mündliche Prüfungsteil ist vor
der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
Die Gesamtzahl der Prüflinge, die gemeinsam
geprüft werden, soll fünf nicht übersteigen.
(2) Die Reihenfolge der Prüfer bestimmt der
Vorsitzende.
(3) Die Fragestellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung
und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll
je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine
Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn
der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung
— auch unter Berücksichtigung der
schriftlichen Arbeit — des Prüflings sonst nicht
möglich erscheint.
(5) Im Gegenstand „Geschäftsfall" ist ausgehend
von der schriftlichen Arbeit insbesondere
auf das Verkehrswesen, die Transporttarife, das
Zollwesen, den Kreditverkehr und das Versicherungswesen,
Handels-, Steuer- und Gewerberecht
in der betriebspraktischen Anwendung
Bedacht zu nehmen.
(6) Bei der Fragestellung im Gegenstand
„Betriebsorganisation" ist insbesondere auf die
branchenbezogenen Organisationsmöglichkeiten
und -mittel, Einsatzmöglichkeiten von Büromaschinen
sowie die Verwendung organisatorischer
Hilfsmittel Bedacht zu nehmen.
(7) Bei der Fragestellung im Gegenstand
„Branchenbezogene Warenkunde" ist besonders
auf Rohstoffe, Fertigprodukte, deren Eigenschaften
und Verwendungsmöglichkeiten Bedacht zu
nehmen.
Wiederholungsprüfung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt
werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
(2) Wurde die Leistung des Prüflings in einem
Gegenstand der theoretischen Prüfung mit „nichtgenügend"
bewertet, ist die Wiederholungsprüfung
auf den betreffenden Gegenstand zu beschränken.
(3) Wurde die Leistung des Prüflings in zwei
Gegenständen der theoretischen Prüfung mit
„nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung
auf die theoretische Prüfung zu beschränken.
(4) Wurde die Leistung des Prüflings in einem
oder zwei Gegenständen der praktischen Prüfung
mit „nichtgenügend" bewertet, ist die
Wiederholungsprüfung auf die betreffenden
Gegenstände zu beschränken.
(5) Wurde die Leistung des Prüflings im drei
Gegenständen der praktischen Prüfung mit
„nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung
auf die praktische Prüfung zu beschränken.
(6) Wurde die Leistung des Prüflings in einem
Gegenstand der theoretischen Prüfung und in
einem Gegenstand der praktischen Prüfung mit
„nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung
auf die betreffenden zwei Gegenstände
zu beschränken.
(7) In allen übrigen Fällen ist die gesamte
Lehrabschlußprüfung zu wiederholen.
(8) In den Fällen der Abs. 2 bis 4 und 6 hat
die Prüfungskommission unter Berücksichtigung
der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und
Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen,
die frühestens drei, spätestens sechs
Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung
zu liegen hat.
(9) In den Fällen der Abs. 5 und 7 darf die
Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate
nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung
abgelegt werden.
Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Buchhändler,
Drogist, Einzelhandelskaufmann, Fotokaufmann,
Großhandelskaufmann, Musikalienhändler oder
Waffen- und Munitionshändler kann eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Industriekaufmann
abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände
„Betriebsorganisation" und „Geschäftsfall" zu
umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Bürokaufmann kann eine
Zusatzprüfung im Lehrberuf Industriekaufmann
abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand
„Branchenbezogene Warenkunde" zu umfassen.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Buch-, Kunst- und
Musikalienhändler oder Kunsthändler kann bis
31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Industriekaufmann abgelegt werden. Diese
hat die Gegenstände „Betriebsorganisation" und
„Geschäftsfall" zu umfassen.
(4) Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 1 bis 3
sinngemäß.
Schlußbestimmungen
§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Industriekaufmann
ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr.. 170/
1974 anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1976
in Kraft.
(3) Die Verordnung vom 19. Oktober 1973,
BGBl. Nr. 564, tritt mit dem Inkrafttreten dieser
Verordnung außer Kraft.