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26_1976 AT

26. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Industriekaufmann

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 26. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Industriekaufmann

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Industriekaufmann gliedert sich in eine

praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Geschäftsfall,

b) Betriebsorganisation,

c) Branchenbezogene Warenkunde.

Die Prüfung in dem unter lit. a genannten

Gegenstand erfolgt schriftlich und mündlich,

wobei die Leistungen in beiden Teilen mit einer

gemeinsamen Note zu bewerten sind. In den

unter lit. b und c genannten Gegenständen erfolgt

die Prüfung mündlich.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die

Gegenstände

a) Kaufmännisches Rechnen,

b) Buchhaltung.

Die Prüfung in den Gegenständen a) und b) erfolgt

schriftlich.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung

sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung

des Lehrzieles der letzten Klasse der

fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der

Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen

hat.

Durchführung des schriftlichen Teiles

§ 2. (1) Der schriftliche Teil der Lehrabschlußprüfung

kann für eine größere Anzahl von Prüflingen

gemeinsam durchgeführt werden, wenn

dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes

möglich ist. Für die Beaufsichtigung und Aufrechterhaltung

der Ordnung bei der Durchführung

des schriftlichen Teiles der Lehrabschlußprüfung

kann die Lehrlingsstelle eine geeignete Person

vorschlagen. Falls keines der Mitglieder der

Prüfungskommission widersprochen hat, gilt

diese Person als Aufsichtsorgan bestellt.

(2) Der schriftliche Prüfungsteil hat zeitlich

vor dem mündlichen Prüfungsteil zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben, deren

Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung

und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen haben, sind den

Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung nach

Gegenständen getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings

sind entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Dauer der schriftlichen Arbeiten soll

in den Gegenständen

Kaufmännisches Rechnen 60 Minuten

Buchhaltung 60 Minuten

Geschäftsfall 90 Minuten

nicht überschreiten.

(6) Im Gegenstand „Kaufmännisches Rechnen"

haben die Prüfungsaufgaben hauptsächlich Prozentrechnungen,

Schlußrechnungen, Zinsen-,

Devisen- und Valutenrechnungen zu umfassen.

(7) Im Gegenstand „Buchhaltung" sind

Buchungen von Geschäftsfällen auf T-Konten

sowie eine Abschlußtabelle vorzusehen.

(8) Im Gegenstand „Geschäftsfall" ist ein

praktischer Geschäftsfall vorzusehen, der die

Bereiche Schriftverkehr (Import und Export),

Fakturieren und Zahlungsverkehr einschließlich

der damit im Zusammenhang stehenden Buchungen

umfaßt; weiters kann eine einfache Kalkulation

berücksichtigt werden.

Durchführung des mündlichen Teiles

§ 3. (1) Der mündliche Prüfungsteil ist vor

der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

Die Gesamtzahl der Prüflinge, die gemeinsam

geprüft werden, soll fünf nicht übersteigen.

(2) Die Reihenfolge der Prüfer bestimmt der

Vorsitzende.

(3) Die Fragestellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung

und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll

je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine

Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn

der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung

— auch unter Berücksichtigung der

schriftlichen Arbeit — des Prüflings sonst nicht

möglich erscheint.

(5) Im Gegenstand „Geschäftsfall" ist ausgehend

von der schriftlichen Arbeit insbesondere

auf das Verkehrswesen, die Transporttarife, das

Zollwesen, den Kreditverkehr und das Versicherungswesen,

Handels-, Steuer- und Gewerberecht

in der betriebspraktischen Anwendung

Bedacht zu nehmen.

(6) Bei der Fragestellung im Gegenstand

„Betriebsorganisation" ist insbesondere auf die

branchenbezogenen Organisationsmöglichkeiten

und -mittel, Einsatzmöglichkeiten von Büromaschinen

sowie die Verwendung organisatorischer

Hilfsmittel Bedacht zu nehmen.

(7) Bei der Fragestellung im Gegenstand

„Branchenbezogene Warenkunde" ist besonders

auf Rohstoffe, Fertigprodukte, deren Eigenschaften

und Verwendungsmöglichkeiten Bedacht zu

nehmen.

Wiederholungsprüfung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt

werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

(2) Wurde die Leistung des Prüflings in einem

Gegenstand der theoretischen Prüfung mit „nichtgenügend"

bewertet, ist die Wiederholungsprüfung

auf den betreffenden Gegenstand zu beschränken.

(3) Wurde die Leistung des Prüflings in zwei

Gegenständen der theoretischen Prüfung mit

„nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung

auf die theoretische Prüfung zu beschränken.

(4) Wurde die Leistung des Prüflings in einem

oder zwei Gegenständen der praktischen Prüfung

mit „nichtgenügend" bewertet, ist die

Wiederholungsprüfung auf die betreffenden

Gegenstände zu beschränken.

(5) Wurde die Leistung des Prüflings im drei

Gegenständen der praktischen Prüfung mit

„nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung

auf die praktische Prüfung zu beschränken.

(6) Wurde die Leistung des Prüflings in einem

Gegenstand der theoretischen Prüfung und in

einem Gegenstand der praktischen Prüfung mit

„nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung

auf die betreffenden zwei Gegenstände

zu beschränken.

(7) In allen übrigen Fällen ist die gesamte

Lehrabschlußprüfung zu wiederholen.

(8) In den Fällen der Abs. 2 bis 4 und 6 hat

die Prüfungskommission unter Berücksichtigung

der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und

Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen,

die frühestens drei, spätestens sechs

Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung

zu liegen hat.

(9) In den Fällen der Abs. 5 und 7 darf die

Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate

nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung

abgelegt werden.

Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Buchhändler,

Drogist, Einzelhandelskaufmann, Fotokaufmann,

Großhandelskaufmann, Musikalienhändler oder

Waffen- und Munitionshändler kann eine Zusatzprüfung

im Lehrberuf Industriekaufmann

abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände

„Betriebsorganisation" und „Geschäftsfall" zu

umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Bürokaufmann kann eine

Zusatzprüfung im Lehrberuf Industriekaufmann

abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand

„Branchenbezogene Warenkunde" zu umfassen.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Buch-, Kunst- und

Musikalienhändler oder Kunsthändler kann bis

31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Industriekaufmann abgelegt werden. Diese

hat die Gegenstände „Betriebsorganisation" und

„Geschäftsfall" zu umfassen.

(4) Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 1 bis 3

sinngemäß.

Schlußbestimmungen

§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Industriekaufmann

ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr.. 170/

1974 anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1976

in Kraft.

(3) Die Verordnung vom 19. Oktober 1973,

BGBl. Nr. 564, tritt mit dem Inkrafttreten dieser

Verordnung außer Kraft.

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