26. Bundesgesetz: 3. Novelle zum GSKVG 1971
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gewerbliche Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 287/1971, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 36/1973
und BGBl. Nr. 172/1973 wird abgeändert wie
folgt
1. Im § 2 Abs. 3 ist der Ausdruck „Anlage 1"
durch den Ausdruck „Anlage" zu ersetzen.
2. Im § 6 Abs. 1 und Abs. 3 ist jeweils der
Ausdruck „Anlage 1" durch den Ausdruck „Anlage"
zu ersetzen.
3. Im § 7 Abs. 3 lit. a 2. 3 ist der Ausdruck
„§ 70 Abs. 2 des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes" durch den Ausdruck
„§ 70 Abs. 3 des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes" zu ersetzen.
4. a) § 18 Abs. 3 letzter Satz hat zu lauten
„Für Selbstversicherte (§ 8) gilt ein Zwölftel des
Gesamtbetrages der Einkünfte aus den im § 2
Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972 bezeichneten
Einkunftsarten, und zwar der Einkünfte
in dem dem Kalenderjahr, in das der
Beitragsmonat fällt, drittvorangegangenen Kalenderjahr,
als Beitragsgrundlage; Abs. 1 erster Satz
zweiter Halbsatz ist entsprechend anzuwenden."
b) § 18 Abs. 4 und Abs. 5 haben zu lauten
„(4) Die Beitragsgrundlage beträgt unbeschadet
des Abs. 5, wenn Einkünfte von weniger als
1386 S monatlich oder überhaupt keine Einkünfte
vorliegen, 1386 S monatlich (Mindestbeitragsgrundlage).
Die Beitragsgrundlage beträgt monatlich
höchstens das 35fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage
in der Krankenversicherung gemäß
§ 45 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
An die Stelle des Betrages
von 1386 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres,
erstmals ab 1. Jänner 1975, der unter Bedachtnahme
auf § 32 f des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes mit der jeweiligen
Richtzahl (§ 32 des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes) vervielfachte Betrag.
(5) Für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1
Z. 1 und 2 sowie für Selbstversicherte gemäß
§ 8, deren Einkünfte bei Beginn der Versicherung
und in den folgenden zwei Kalenderjahren mangels
Vorliegens der hiefür notwendigen Nachweise
(§ 19) nicht festgestellt werden können,
gilt als Beitragsgrundlage ein Betrag von 1932 S
monatlich. An die Stelle dieses Betrages tritt
ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
1. Jänner 1975, der unter Bedachtnahme auf
§ 32 f des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
mit der jeweiligen Richtzahl
(§ 32 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes)
vervielfachte Betrag."
c) § 18 Abs. 6 zweiter Satz hat zu lauten
„Hiebei ist vom Gesamtbetrag der Einkünfte aus
den im § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
1972 genannten Einkunftsarten auszugehen, der
in dem Einkommensteuerbescheid ausgewiesen ist,
der die im Sinne des Abs. 1 heranzuziehenden
Einkünfte betrifft; Abs. 1 erster Satz zweiter
Halbsatz ist entsprechend anzuwenden."
5. Im § 19 Abs. 1 ist der Ausdruck „bis
31. Dezember" durch den Ausdruck „bis 30. November"
zu ersetzen.
6. a) § 20 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Grundbeitrag beträgt 7,7 v. H. der
jeweiligen Beitragsgrundlage."
b) § 20 Abs. 2 wird aufgehoben.
c) § 20 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Familienbeitrag beträgt
1. für die Ehegattin (den Ehegatten) 50 v. H.,
2. für sonstige Familienangehörige im Sinne
des § 10 Abs. 2
a) vor Vollendung des 18. Lebensjahres 25 v.
H.,
b) nach Vollendung des 18. Lebensjahres
100 v. H.
des Grundbeitrages. Hiebei ist bei Pflichtversicherten
nach § 2 Abs. 1 Z. 3 von einem Grundbeitrag
auszugehen, der sich bei Anwendung des
im Abs. 1 bestimmten Hundertsatzes auf die
Pension einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulagen,
jedoch ausschließlich der Ausgleichszulagenempfängern
gebührenden Zuschläge
von 30 S ergäbe."
7. § 21 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten
„Für die Dauer des auf Grund des Wehrgesetzes
zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen
Präsenzdienstes eines Versicherten bzw. eines
familienversicherten Angehörigen (§ 10) ruht die
Beitragspflicht des Wehrpflichtigen bzw. für den
Wehrpflichtigen."
8. Nach § 32 ist ein § 32 a mit folgendem Wortlaut
einzufügen
„§ 32 a. (1) Die Aufwendungen des Versicherungsträgers
für die Durchführung der im § 32
Abs. 1 Z. 1 genannten Aufgaben einschließlich
der Kosten für die Errichtung und den Betrieb
der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen
bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen
haben sich in einem Rahmen zu
bewegen, der 2 v. H. der Einnahmen an Versicherungsbeiträgen,
ausgenommen die Beiträge für
die Zusatzversicherung (§ 9), im letzten vorangegangenen
Geschäftsjahr entspricht.
(2) Wenn für ein Geschäftsjahr die im Abs. 1
genannten Aufwendungen und Kosten den dort
bezeichneten Rahmen nicht erreichen, ist der
Differenzbetrag einer gesonderten Rücklage zuzuführen.
Diese Rücklage darf nur für die im
Abs. 1 genannten Zwecke verwendet werden."
9. § 35 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten
„Die Anspruchsberechtigung der Selbstversicherten
(§ 8) für sich, für ihre mitversicherten
Familienangehörigen (§ 10) und für ihre Angehörigen
(§ 36) auf Pflichtleistungen der Krankenversicherung
entsteht zwei Monate nach Beginn
der Selbst(Familien)versicherung, sofern nicht vor
diesem Zeitpunkt bereits eine Anspruchsberechtigung
aus der Familienversicherung nach diesem
Bundesgesetz (§ 10) bestanden hat."
10. § 39 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Für die vom Versicherungsträger gewährten
Sachleistungen mit Ausnahme der Anstaltspflege
und der mit dieser Leistung in Zusammenhang
stehenden Transportkosten hat der Versicherte,
soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt
wird, 20 v. H. der dem Versicherungsträger
erwachsenden Kosten als Kostenanteil zu ersetzen."
11. Im § 51 ist am Schluß der Z. 3 der Punkt
durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Der Z. 3
ist folgende Z. 4 anzufügen
„4. vom Versicherten zu entrichtende Kostenanteile
(§ 39)."
12. Im § 56 Abs. 1 zweiter Satz ist der Ausdruck
„logopädisch-phoniatrische Behandlung"
durch den Ausdruck „logopädisch-phoniatrisch-
audiometrische Behandlung" und der Ausdruck
„logopädisch-phoniatrischen Dienstes" durch den
Ausdruck „logopädisch-phoniatrisch-audiometrischen
Dienstes" zu ersetzen.
13. a) Im § 58 Abs. 1 haben an die Stelle des
ersten Satzes folgende Sätze zu treten
„Brillen, orthopädische Schuheinlagen und
Bruchbänder sind dem Versicherten für sich und
seine Angehörigen in einfacher und zweckentsprechender
Ausführung zu gewähren. Für die
sonstigen notwendigen Heilbehelfe und Hilfsmittel
werden die Kosten auf Rechnung des Versicherungsträgers
bis zu einem Höchstausmaß von
4000 S übernommen."
b) § 58 Abs. 2 wird aufgehoben.
14. § 60 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung
in einem Heim für Genesende (§ 2
Abs. 1 Z. 3 Krankenanstaltengesetz), in einer
Pflegeanstalt für Kranke (§ 2 Abs. 1 Z. 4 Krankenanstaltengesetz)
oder in einer Sonderheilanstalt,
die vorwiegend der Rehabilitation von
Versicherten dient."
15. § 68 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Sofern im Falle einer zu gewährenden
Anstaltspflege der körperliche Zustand des Erkrankten
oder die Entfernung seines Wohnsitzes
seine Beförderung in die oder aus der Krankenanstalt
erfordert, sind die notwendigen Kosten
einer solchen Beförderung zur bzw. von der
nächstgelegenen geeigneten Krankenanstalt vom
Versicherungsträger zu übernehmen. Das gleiche
gilt hinsichtlich der Übernahme der notwendigen
Kosten des Transportes von der Unfallstelle bis
zur Wohnung."
16. Im § 100 Abs. 2 ist der Ausdruck „binnen
einem Monat" durch den Ausdruck „binnen vier
Monaten" zu ersetzen.
Artikel II
Übergangsbestimmung
Im Jahr 1974 sind der Anwendung des § 32 a
des Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 8
die Einnahmen an Versicherungsbeiträgen der am
31. Dezember 1973 bestandenen Gewerblichen
Selbständigenkrankenkassen zugrunde zu legen.
Artikel III
Wirksamkeitsbeginn
Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich des Art. I
Z. 3 rückwirkend mit 1. Jänner 1973, im übrigen
am 1. Jänner 1974 in Kraft.
Artikel IV
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.