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26_1974 AT

26. Bundesgesetz: 3. Novelle zum GSKVG 1971

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 26. Bundesgesetz: 3. Novelle zum GSKVG 1971

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gewerbliche Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 287/1971, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 36/1973

und BGBl. Nr. 172/1973 wird abgeändert wie

folgt

1. Im § 2 Abs. 3 ist der Ausdruck „Anlage 1"

durch den Ausdruck „Anlage" zu ersetzen.

2. Im § 6 Abs. 1 und Abs. 3 ist jeweils der

Ausdruck „Anlage 1" durch den Ausdruck „Anlage"

zu ersetzen.

3. Im § 7 Abs. 3 lit. a 2. 3 ist der Ausdruck

„§ 70 Abs. 2 des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes" durch den Ausdruck

„§ 70 Abs. 3 des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes" zu ersetzen.

4. a) § 18 Abs. 3 letzter Satz hat zu lauten

„Für Selbstversicherte (§ 8) gilt ein Zwölftel des

Gesamtbetrages der Einkünfte aus den im § 2

Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972 bezeichneten

Einkunftsarten, und zwar der Einkünfte

in dem dem Kalenderjahr, in das der

Beitragsmonat fällt, drittvorangegangenen Kalenderjahr,

als Beitragsgrundlage; Abs. 1 erster Satz

zweiter Halbsatz ist entsprechend anzuwenden."

b) § 18 Abs. 4 und Abs. 5 haben zu lauten

„(4) Die Beitragsgrundlage beträgt unbeschadet

des Abs. 5, wenn Einkünfte von weniger als

1386 S monatlich oder überhaupt keine Einkünfte

vorliegen, 1386 S monatlich (Mindestbeitragsgrundlage).

Die Beitragsgrundlage beträgt monatlich

höchstens das 35fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage

in der Krankenversicherung gemäß

§ 45 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

An die Stelle des Betrages

von 1386 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres,

erstmals ab 1. Jänner 1975, der unter Bedachtnahme

auf § 32 f des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes mit der jeweiligen

Richtzahl (§ 32 des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes) vervielfachte Betrag.

(5) Für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1

Z. 1 und 2 sowie für Selbstversicherte gemäß

§ 8, deren Einkünfte bei Beginn der Versicherung

und in den folgenden zwei Kalenderjahren mangels

Vorliegens der hiefür notwendigen Nachweise

(§ 19) nicht festgestellt werden können,

gilt als Beitragsgrundlage ein Betrag von 1932 S

monatlich. An die Stelle dieses Betrages tritt

ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab

1. Jänner 1975, der unter Bedachtnahme auf

§ 32 f des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

mit der jeweiligen Richtzahl

(§ 32 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes)

vervielfachte Betrag."

c) § 18 Abs. 6 zweiter Satz hat zu lauten

„Hiebei ist vom Gesamtbetrag der Einkünfte aus

den im § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes

1972 genannten Einkunftsarten auszugehen, der

in dem Einkommensteuerbescheid ausgewiesen ist,

der die im Sinne des Abs. 1 heranzuziehenden

Einkünfte betrifft; Abs. 1 erster Satz zweiter

Halbsatz ist entsprechend anzuwenden."

5. Im § 19 Abs. 1 ist der Ausdruck „bis

31. Dezember" durch den Ausdruck „bis 30. November"

zu ersetzen.

6. a) § 20 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Grundbeitrag beträgt 7,7 v. H. der

jeweiligen Beitragsgrundlage."

b) § 20 Abs. 2 wird aufgehoben.

c) § 20 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Familienbeitrag beträgt

1. für die Ehegattin (den Ehegatten) 50 v. H.,

2. für sonstige Familienangehörige im Sinne

des § 10 Abs. 2

a) vor Vollendung des 18. Lebensjahres 25 v.

H.,

b) nach Vollendung des 18. Lebensjahres

100 v. H.

des Grundbeitrages. Hiebei ist bei Pflichtversicherten

nach § 2 Abs. 1 Z. 3 von einem Grundbeitrag

auszugehen, der sich bei Anwendung des

im Abs. 1 bestimmten Hundertsatzes auf die

Pension einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulagen,

jedoch ausschließlich der Ausgleichszulagenempfängern

gebührenden Zuschläge

von 30 S ergäbe."

7. § 21 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten

„Für die Dauer des auf Grund des Wehrgesetzes

zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen

Präsenzdienstes eines Versicherten bzw. eines

familienversicherten Angehörigen (§ 10) ruht die

Beitragspflicht des Wehrpflichtigen bzw. für den

Wehrpflichtigen."

8. Nach § 32 ist ein § 32 a mit folgendem Wortlaut

einzufügen

„§ 32 a. (1) Die Aufwendungen des Versicherungsträgers

für die Durchführung der im § 32

Abs. 1 Z. 1 genannten Aufgaben einschließlich

der Kosten für die Errichtung und den Betrieb

der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen

bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen

haben sich in einem Rahmen zu

bewegen, der 2 v. H. der Einnahmen an Versicherungsbeiträgen,

ausgenommen die Beiträge für

die Zusatzversicherung (§ 9), im letzten vorangegangenen

Geschäftsjahr entspricht.

(2) Wenn für ein Geschäftsjahr die im Abs. 1

genannten Aufwendungen und Kosten den dort

bezeichneten Rahmen nicht erreichen, ist der

Differenzbetrag einer gesonderten Rücklage zuzuführen.

Diese Rücklage darf nur für die im

Abs. 1 genannten Zwecke verwendet werden."

9. § 35 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten

„Die Anspruchsberechtigung der Selbstversicherten

(§ 8) für sich, für ihre mitversicherten

Familienangehörigen (§ 10) und für ihre Angehörigen

(§ 36) auf Pflichtleistungen der Krankenversicherung

entsteht zwei Monate nach Beginn

der Selbst(Familien)versicherung, sofern nicht vor

diesem Zeitpunkt bereits eine Anspruchsberechtigung

aus der Familienversicherung nach diesem

Bundesgesetz (§ 10) bestanden hat."

10. § 39 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Für die vom Versicherungsträger gewährten

Sachleistungen mit Ausnahme der Anstaltspflege

und der mit dieser Leistung in Zusammenhang

stehenden Transportkosten hat der Versicherte,

soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt

wird, 20 v. H. der dem Versicherungsträger

erwachsenden Kosten als Kostenanteil zu ersetzen."

11. Im § 51 ist am Schluß der Z. 3 der Punkt

durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Der Z. 3

ist folgende Z. 4 anzufügen

„4. vom Versicherten zu entrichtende Kostenanteile

(§ 39)."

12. Im § 56 Abs. 1 zweiter Satz ist der Ausdruck

„logopädisch-phoniatrische Behandlung"

durch den Ausdruck „logopädisch-phoniatrisch-

audiometrische Behandlung" und der Ausdruck

„logopädisch-phoniatrischen Dienstes" durch den

Ausdruck „logopädisch-phoniatrisch-audiometrischen

Dienstes" zu ersetzen.

13. a) Im § 58 Abs. 1 haben an die Stelle des

ersten Satzes folgende Sätze zu treten

„Brillen, orthopädische Schuheinlagen und

Bruchbänder sind dem Versicherten für sich und

seine Angehörigen in einfacher und zweckentsprechender

Ausführung zu gewähren. Für die

sonstigen notwendigen Heilbehelfe und Hilfsmittel

werden die Kosten auf Rechnung des Versicherungsträgers

bis zu einem Höchstausmaß von

4000 S übernommen."

b) § 58 Abs. 2 wird aufgehoben.

14. § 60 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung

in einem Heim für Genesende (§ 2

Abs. 1 Z. 3 Krankenanstaltengesetz), in einer

Pflegeanstalt für Kranke (§ 2 Abs. 1 Z. 4 Krankenanstaltengesetz)

oder in einer Sonderheilanstalt,

die vorwiegend der Rehabilitation von

Versicherten dient."

15. § 68 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Sofern im Falle einer zu gewährenden

Anstaltspflege der körperliche Zustand des Erkrankten

oder die Entfernung seines Wohnsitzes

seine Beförderung in die oder aus der Krankenanstalt

erfordert, sind die notwendigen Kosten

einer solchen Beförderung zur bzw. von der

nächstgelegenen geeigneten Krankenanstalt vom

Versicherungsträger zu übernehmen. Das gleiche

gilt hinsichtlich der Übernahme der notwendigen

Kosten des Transportes von der Unfallstelle bis

zur Wohnung."

16. Im § 100 Abs. 2 ist der Ausdruck „binnen

einem Monat" durch den Ausdruck „binnen vier

Monaten" zu ersetzen.

Artikel II

Übergangsbestimmung

Im Jahr 1974 sind der Anwendung des § 32 a

des Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 8

die Einnahmen an Versicherungsbeiträgen der am

31. Dezember 1973 bestandenen Gewerblichen

Selbständigenkrankenkassen zugrunde zu legen.

Artikel III

Wirksamkeitsbeginn

Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich des Art. I

Z. 3 rückwirkend mit 1. Jänner 1973, im übrigen

am 1. Jänner 1974 in Kraft.

Artikel IV

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

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