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26_1973 AT

26. Bundesgesetz: Gewerbestrukturverbesserungsgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 26. Bundesgesetz: Gewerbestrukturverbesserungsgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gewerbestrukturverbesserungsgesetz 1969,

BGBl. Nr. 453, wird geändert wie folgt

§ 10 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 10. (1) Zur finanziellen Bedeckung der in

diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen

sind im Bundesfinanzgesetz jährlich Ausgaben in

der Höhe von insgesamt 5 vom Hundert der Einnahmen

aus der Bundesgewerbesteuer vorzusehen."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1973

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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