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26_1972 AT

26. Bundesgesetz: 1. Bundesfinanzgesetz-Novelle 1972

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 26. Bundesgesetz: 1. Bundesfinanzgesetz-Novelle 1972

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, für die im Jahre 1972 durch die Errichtung

eines Bundesministeriums für Gesundheit

und Umweltschutz anfallenden Ausgaben

und Einnahmen bei den gemäß § 2 vorgesehenen

Ansätzen im Wege finanzieller Ausgleiche vorzusorgen.

§ 2. Im Bundesvoranschlag 1972 (Anlage I) ist

ein neues Kapitel 17 „Gesundheit und Umweltschutz"

mit folgenden Ansätzen zu eröffnen

Artikel II

Die Anlage III zum Bundesfinanzgesetz 1972,

BGBl. Nr. 1/1972, wird geändert wie folgt

1. Der Allgemeine Teil des Dienstpostenplanes

Punkt 2 Abs. 6 lit. >.d hat zu lauten

„d) zu einer Dienstleistung im Rahmen einer

internationalen Organisation oder sonstigen

internationalen Einrichtung oder"

Die bisherige lit. d erhält die Bezeichnung

lit. e.

Gleichzeitig ist im Abs. 6 vorletzter Satz die

Zitierung „lit. d" durch die Zitierung „lit. e"

zu ersetzen.

2. Der Allgemeine Teil des Dienstpostenplanes

Punkt 5 Abs. 3 hat zu lauten

„Die Zahl der Dienstposten in der Personalreserve

erhöht sich um die Zahl von Dienstposten,

die durch ein vom Dienst freigestelltes

Mitglied eines Organs der Gesetzgebung, ein

vom Dienst freigestelltes oberstes Organ der

Vollziehung oder mit einem Bundesbediensteten,

der zur Dienstleistung bei einer internationalen

Organisation oder sonstigen internationalen

Einrichtung einen Karenzurlaub erhalten

hat, besetzt sind. Hat ein vom Dienst freigestelltes

Mitglied eines Organs der Gesetzgebung,

ein vom Dienst freigestelltes oberstes

Organ der Vollziehung oder ein zur Dienstleistung

bei einer internationalen Organisation

oder sonstigen internationalen Einrichtung beurlaubter

Bundesbediensteter seinen Dienst als

Beamter wieder aufgenommen, oder seine Funktion

beendet, so entfällt diese Erhöhung in dem

Zeitpunkt, in dem im betreffenden Personalstand

ein Dienstposten der gleichen Art frei

wird."

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

betraut

a) hinsichtlich des Artikels I der Bundesminister

für Finanzen,

b) hinsichtlich des Artikels II der Bundeskanzler

im Einvernehmen mit dem jeweils

zuständigen Bundesminister.

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