26. Bundesgesetz: 1. Bundesfinanzgesetz-Novelle 1972
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, für die im Jahre 1972 durch die Errichtung
eines Bundesministeriums für Gesundheit
und Umweltschutz anfallenden Ausgaben
und Einnahmen bei den gemäß § 2 vorgesehenen
Ansätzen im Wege finanzieller Ausgleiche vorzusorgen.
§ 2. Im Bundesvoranschlag 1972 (Anlage I) ist
ein neues Kapitel 17 „Gesundheit und Umweltschutz"
mit folgenden Ansätzen zu eröffnen
Artikel II
Die Anlage III zum Bundesfinanzgesetz 1972,
BGBl. Nr. 1/1972, wird geändert wie folgt
1. Der Allgemeine Teil des Dienstpostenplanes
Punkt 2 Abs. 6 lit. >.d hat zu lauten
„d) zu einer Dienstleistung im Rahmen einer
internationalen Organisation oder sonstigen
internationalen Einrichtung oder"
Die bisherige lit. d erhält die Bezeichnung
lit. e.
Gleichzeitig ist im Abs. 6 vorletzter Satz die
Zitierung „lit. d" durch die Zitierung „lit. e"
zu ersetzen.
2. Der Allgemeine Teil des Dienstpostenplanes
Punkt 5 Abs. 3 hat zu lauten
„Die Zahl der Dienstposten in der Personalreserve
erhöht sich um die Zahl von Dienstposten,
die durch ein vom Dienst freigestelltes
Mitglied eines Organs der Gesetzgebung, ein
vom Dienst freigestelltes oberstes Organ der
Vollziehung oder mit einem Bundesbediensteten,
der zur Dienstleistung bei einer internationalen
Organisation oder sonstigen internationalen
Einrichtung einen Karenzurlaub erhalten
hat, besetzt sind. Hat ein vom Dienst freigestelltes
Mitglied eines Organs der Gesetzgebung,
ein vom Dienst freigestelltes oberstes
Organ der Vollziehung oder ein zur Dienstleistung
bei einer internationalen Organisation
oder sonstigen internationalen Einrichtung beurlaubter
Bundesbediensteter seinen Dienst als
Beamter wieder aufgenommen, oder seine Funktion
beendet, so entfällt diese Erhöhung in dem
Zeitpunkt, in dem im betreffenden Personalstand
ein Dienstposten der gleichen Art frei
wird."
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
betraut
a) hinsichtlich des Artikels I der Bundesminister
für Finanzen,
b) hinsichtlich des Artikels II der Bundeskanzler
im Einvernehmen mit dem jeweils
zuständigen Bundesminister.