26. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Elin-Union Aktiengesellschaft für elektrische Industrie
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 1. März 1967, BGBl.
Nr. 83, betreffend die Übernahme der Bundeshaftung
für Anleihen, Darlehen und sonstige
Kredite der Elin-Union Aktiengesellschaft für
elektrische Industrie, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 211/1969, wird wie folgt
geändert
1. Der § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung
„(3) Der Bundesminister für Finanzen darf
von den im Abs. 1 und 2 erteilten Ermächtigungen
nur dann Gebrauch machen, wenn
a) die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag
(Gegenwert) von jeweils 300 Millionen
Schilling einschließlich der Zinsen und
Kosten nicht übersteigt;
b) die Laufzeit der Kreditoperation 30 Jahre
nicht übersteigt;
c) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen,
Darlehen und sonstigen Krediten in
inländischer Währung unter Zugrundelegung
der folgenden Formel nicht mehr
als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt
der Kreditaufnahme geltenden Zinsfußes
für Eskontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes
1955, BGBl. Nr. 184, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/
1969) beträgt
d) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen,
Darlehen und sonstigen Krediten
in ausländischer Währung nach der Formel
laut lit. c nicht mehr als das Zweieinhalbfache
des arithmetischen Mittels aus den
im Zeitpunkt der Finanzoperation geltenden
offiziellen Diskontsätzen in Belgien,
der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich,
Großbritannien, den Niederlanden,
Schweden, der Schweiz und den USA (New
York) beträgt;
e) die Finanzoperation in Schilling, Belgischen
Franken, Deutschen Mark, Englischen
Pfunden, Französischen Franken, Hollän-
dischen Gulden, Italienischen Liren, Japanischen
Yen, Kanadischen Dollar, Schwedischen
Kronen, Schweizer Franken, US-
Dollar oder in Rechnungseinheiten, die auf
mehreren dieser Währungen beruhen, erfolgt."
2. Dem § 1 sind als vierter und fünfter Absatz
folgende Bestimmungen anzufügen
„(4) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß
Abs. 3 lit. c und d sind die Emissions- oder Zuzählungsverluste,
Begebungsprovisionen, Werbe-
und Druckkosten (Begebungskosten) vom
Bruttoerlös in Abzug zu bringen.
(5) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung
bei Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils
für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt
werden, ist für die vertragliche Laufzeit die
Gesamtbelastung nach der Formel laut Abs. 3
lit. c zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
maßgebend. Für die Ermittlung der Gesamtbelastung
bei Anleihen sind vertraglich vorgesehene
Tilgungsmöglichkeiten durch freihändigen Rückkauf
nicht zu berücksichtigen."
3. Dem § 2 ist als § 3 folgende Bestimmung
anzufügen
„§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen
wird ermächtigt, die gemäß § 1 übernommenen
Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit
zu erstrecken,
a) wenn eine Prolongierung der Fälligkeit der
Verpflichtungen aus Finanzoperationen
vertraglich vorgesehen ist und vom Schuldner
in Anspruch genommen wird oder zur
Vermeidung einer Inanspruchnahme des
Bundes aus der Haftung infolge unvorhersehbar
eingetretener wirtschaftlicher oder
finanzieller Schwierigkeiten des Hauptschuldners
geboten ist und der Gläubiger
zustimmt,
b) jedoch nur insoweit, als durch die Prolongierung
von Fälligkeiten die vertraglich
vereinbarte Laufzeit um nicht mehr als
fünf Jahre überschritten wird und
c) wenn die Mehrleistungen an Zinsen im
Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten
Deckung finden.
(2) Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit
darf die im § 1 Abs. 3 lit. b festgesetzte Laufzeit
nicht überschreiten.
4. Die bisherigen §§ 3 und 4 erhalten die
Bezeichnung „§ 4" und „§ 5".
Artikel II
Mit der Durchführung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.