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26_1969 AT

26. Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die Anwerbung spanischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 26. Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die Anwerbung spanischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich

Nachdem das am 15. Juli 1964 in Madrid unterzeichnete Abkommen zwischen Österreich und

Spanien über die Anwerbung spanischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich,

welches also lautet

Die Bundesregierung der Republik Österreich

und

die Regierung des Spanischen Staates

sind

in Anbetracht der zwischen den beiden Ländern

bestehenden freundschaftlichen Beziehungen

und der beiderseitigen Interessen auf dem Gebiete

des Arbeitsmarktes,

in der Überzeugung, daß es für beide Teile

von Vorteil ist, die Beschäftigung spanischer

Arbeitskräfte in Österreich zu erleichtern,

von dem Wunsche geleitet, die Hindernisse zu

beseitigen, die sich der Anwerbung dieser Arbeitskräfte

entgegenstellen können, und die Arbeitsbedingungen

aufzuzeigen, welche ihnen in

Österreich gewährt werden,

in der Erwägung, daß den Behörden der beiden

Länder Richtlinien für die Durchführung ihres

Vorhabens gegeben werden sollen,

übereingekommen, zu diesem Zwecke ein Abkommen

folgenden Inhaltes abzuschließen

I. ANWERBUNG

Artikel 1

(1) Das österreichische Bundesministerium für

soziale Verwaltung (im folgenden Sozialministerium

genannt) übermittelt der Spanischen Auswanderungsanstalt

(im folgenden Auswanderungsanstalt

genannt) nach Wirtschaftszweigen

und Berufen aufgegliederte Angaben über den

ungefähren Bedarf der österreichischen Wirtschaft

an spanischen Arbeitskräften, damit die Generaldirektion

für Beschäftigungsfragen im spanischen

Arbeitsministerium rechtzeitig feststellen

kann, wieweit es möglich ist, diesen Bedarf zu

befriedigen.

(2) Die Auswanderungsanstalt teilt dem Sozialministerium

so rasch wie möglich mit, wieweit

der gemeldete Bedarf gedeckt werden kann.

Artikel 2

(1) Das Sozialministerium und die von ihm

zur Anwerbung ermächtigte Stelle können sich

zwecks Anwerbung spanischer Arbeitskräfte unmittelbar

an die Auswanderungsanstalt wenden.

Welche Stelle zur Anwerbung ermächtigt wird,

wird der Auswanderungsanstalt vom Sozialministerium

bekanntgegeben.

(2) Das Sozialministerium oder die von ihm

ermächtigte Stelle und die Auswanderungsanstalt

führen die ihnen nach dieser Vereinbarung obliegenden

Aufgaben in unmittelbarer Zusammenarbeit

durch. Sie werden sich bemühen, das vorgesehene

Verfahren zu beschleunigen und, soweit

es zweckmäßig erscheint, zu vereinfachen.

(3) Die spanische Regierung stimmt zu, daß das

Sozialministerium oder die von ihm ermächtigte

Stelle für die Anwerbung der spanischen Arbeitnehmer

eine Kommission nach Spanien entsendet.

Die Auswanderungsanstalt wird die Einrichtung

der österreichischen Kommission erleichtern

und ihr bei der Durchführung ihrer

Aufgaben behilflich sein.

Artikel 3

(1) Die Kommission reicht der Auswanderungsanstalt

die Gesuche der Arbeitgeber um Zuweisung

von nicht mit Namen bezeichneten Arbeitskräften

ein. Die Gesuche müssen gemäß

einem vom Sozialministerium und von der Auswanderungsanstalt

genehmigten Muster alle Angaben

enthalten, die für die gewünschte Arbeitskraft

notwendig sind, so insbesondere Angaben

über die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten,

über Art und Dauer der vorgesehenen Beschäftigung,

über den Lohn im ganzen und nach Vornahme

der Abzüge sowie über die übrigen Anstellungsbedingungen.

Es hat ferner genaue Angaben

über den Sitz des Unternehmens sowie

über die Wohnmöglichkeit des Arbeitnehmers

zu enthalten.

(2) Die Auswanderungsanstalt teilt der Kommission

sofort mit, ob und in welcher Anzahl

Arbeitskräfte für die gemeldeten Stellen verfügbar

sind.

(3) Kann die Nachfrage befriedigt werden, so

bringt die Auswanderungsanstalt das Gesuch

unverzüglich zur Kenntnis der Arbeitnehmer

und veranlaßt das weiterhin Erforderliche.

(4) Die Anforderung von Dienstnehmern bleibt

drei Monate ab Vorlage des Gesuches durch die

Kommission bei der Auswanderungsanstalt gültig.

Eine Stornierung ist mindestens zwanzig

Tage vor Ablauf der Frist bekanntzugeben.

Artikel 4

(1) Die Auswanderungsanstalt sammelt die

Dienstangebote und nimmt eine erste berufliche

Auswahl unter den Bewerbern vor. Auf

jeden Fall sind Personen, die augenscheinlich den

Erfordernissen der angebotenen Stellen aus geistigen

oder körperlichen Gründen nicht entsprechen,

auszuscheiden. Desgleichen wird die Auswanderungsanstalt

immer dann eine ärztliche

Untersuchung vornehmen lassen, wenn dies gemäß

internationalen gesundheitsrechtlichen Vorschriften

erforderlich ist. Die Auswanderungsanstalt

gibt der Kommission Personaldaten und

Beruf aller Bewerber bekannt.

(2) Die von der Auswanderungsanstalt ausgewählten

Bewerber werden von dieser der Kommission

vorgestellt, die die beruflichen Fähigkeiten

der Bewerber prüfen kann. Die Kommission

stellt ihrerseits fest, ob die von der Auswanderungsanstalt

ausgewählten Bewerber die Voraussetzungen

für die Beschäftigung erfüllen, insbesondere

ob ihre berufliche und gesundheitliche

Eignung für die angebotene Arbeit gegeben ist.

(3) Nach Abschluß der Prüfung wird über die

Einstellung der Bewerber entschieden. Diese Entscheidung

trifft die Kommission im Namen der

Arbeitgeber, die entweder selbst anwesend sind

oder sich durch einen Beauftragten vertreten

lassen können. Die Kommission teilt diese Entscheidung

der Auswanderungsanstalt so bald wie

möglich mit.

(4) Für jeden angenommenen spanischen Arbeitnehmer

wird zur Beurkundung der Einstellung

und der Bedingungen, die sein Arbeitsverhältnis

regeln, ein Arbeitsvertrag durch Ausfüllung

eines Formulars entsprechend der Anlage

zu diesem Abkommen in deutscher und

spanischer Sprache ausgestellt. Dieser Arbeitsvertrag

wird vom österreichischen Arbeitgeber oder

dessen bevollmächtigten Vertreter unterschrieben.

Die Kommission übergibt zwei Ausfertigungen

dieses Arbeitsvertrages der Auswanderungsanstalt.

Beizulegen ist eine Bescheinigung über die

Zusicherung der Erteilung einer Arbeitserlaubnis

in Österreich. Sofern die Unterkunft vom

Dienstgeber beigestellt wird, hat das Arbeitsamt

zu bescheinigen, daß die Unterkunft die vom

Standpunkte der Wohnmöglichkeit und Gesundheit

erforderlichen Eigenschaften aufweist.

Artikel 5

(1) Die Kommission kann der Auswanderungsanstalt

auch Gesuche für bestimmte, mit Namen

bezeichnete spanische Arbeitnehmer auf Grund

persönlicher Beziehungen einreichen. Darunter

sind die Familienangehörigen im Sinne der spanischen

Gesetzgebung sowie solche Personen zu

verstehen, die schon auf Grund einer früheren

Beschäftigung persönliche Beziehungen zu einem

Dienstgeber haben. In beiden Fällen müssen diese

Voraussetzungen durch die zuständige spanische

Konsularbehörde bescheinigt werden. Die Anstalt

wird wohlwollend alle jene namentlichen Bewerbungen

prüfen, die ihr im Wege der Kommission

zugeleitet werden. Die Kommission

übergibt der Auswanderungsanstalt einen in

spanischer und deutscher Sprache abgefaßten

Dienstvertrag, der einem vom Sozialministerium

und von der Auswanderungsanstalt genehmigten

Muster zu entsprechen hat. Beizulegen ist eine

Bescheinigung über die Zusicherung der Erteilung

einer Arbeitserlaubnis in Österreich.

(2) Die Kommission kann die namentlich angeforderten

Dienstnehmer einer Prüfung hinsichtlich

ihrer beruflichen Fähigkeiten unterziehen.

Artikel 6

(1) Unabhängig von den ihr zugehenden Gesuchen

um Anwerbung von Arbeitskräften kann

die Auswanderungsanstalt dem Sozialministerium

Verzeichnisse der Arbeitnehmer überreichen, die

eine Beschäftigung in Österreich suchen. Diese

Verzeichnisse haben hinreichend Auskunft zu

geben über die Personalien und die berufliche

Ausbildung der Bewerber sowie über die Tätigkeit,

die sie in Spanien ausübten, und die Art

der Beschäftigung, die sie in Österreich zu erhalten

wünschen.

(2) Falls eine in einem solchen Verzeichnis angeführte

Arbeitskraft angestellt werden soll, ist

dies der Auswanderungsanstalt unter Anschluß

der im Artikel 4 Absatz 4 genannten Schriftstücke

bekanntzugeben.

Artikel 7

Das Sozialministerium und die Auswanderungsanstalt

verpflichten sich, in den Musterverträgen

gemäß Artikel 4 bis 6 die in den Artikeln

9 und 11 Absatz 1 und 2 niedergelegten

Dienstvertragsbedingungen aufzunehmen.

II. VORSCHRIFTEN ÜBER DIE HIN- UND

RÜCKREISE

Artikel 8

(1) Die Auswanderungsanstalt übergibt dem

Arbeitnehmer den Dienstvertrag und die Bescheinigung

über die Zusicherung der Erteilung einer

Arbeitserlaubnis in Österreich.

(2) Die Auswanderungsanstalt gibt der zuständigen

österreichischen Vertretungsbehörde in

Spanien die Namen und Personalien der für die

Arbeitsaufnahme in Österreich ausgewählten

spanischen Arbeitskräfte bekannt. Sie übermittelt

der obgenannten Behörde für jeden Arbeitnehmer

auch ein polizeiliches Führungszeugnis.

Außerdem ist ein Infektionsfreiheitsschein beizubringen,

der von der zuständigen spanischen

Gesundheitsverwaltungsbehörde ausgestellt sein

muß und vom Dienstnehmer an der österreichischen

Grenze vorzuweisen ist. Der Infektionsfreiheitsschein

hat die persönliche Freiheit des

Bewerbers von übertragbaren Krankheiten einschließlich

der Freiheit von Bazillenausscheidung

zu bestätigen und hat überdies eine Bestätigung

zu enthalten, daß in der Provinz, in der der Arbeitnehmer

wohnt, eine anzeigepflichtige übertragbare

Krankheit nicht gemeldet ist. Der Infektionsfreiheitsschein

besitzt eine Gültigkeitsdauer

von 14 Tagen und kann von der zuständigen

Gesundheitsverwaltungsbehörde auf jeweils

weitere 14 Tage verlängert werden; zu

diesem Zwecke muß der betreffende Arbeitnehmer

neuerlich ärztlich untersucht und die

Gesundheitsverwaltungsbehörde der Provinz

seines letzten Wohnortes befragt werden, ob dort

eine anzeigepflichtige übertragbare Krankheit gemeldet

ist.

(3) Die Auswanderungsanstalt trägt dafür

Sorge, daß der Arbeitnehmer einen gültigen Paß

mit den erforderlichen Durchreisesichtvermerken

von ausreichender Geltungsdauer erhält.

(4) Die zuständige österreichische Vertretungsbehörde

wird den von der Auswanderungsanstalt

namhaft gemachten Personen, falls diese im Besitze

gültiger spanischer Reisepässe sind und kein

Sichtvermerksversagungsgrund nach dem österreichischen

Paßgesetz vorliegt, den zur Einreise

nach und zum Aufenthalt in Österreich erforderlichen

Sichtvermerk erteilen. Die Einreise hat

spätestens 14 Tage ab Ausstellung beziehungsweise

Verlängerung des Infektionsfreiheitsscheines

zu erfolgen.

(5) Die Bestimmungen des Abkommens

zwischen der österreichischen Bundesregierung

und der spanischen Regierung über die Aufhebung

des Sichtvermerkszwanges zwischen Österreich

und Spanien finden auf spanische Staatsangehörige,

die zur Arbeitsaufnahme nach Österreich

einreisen, und deren Familienangehörige,

die gemäß Artikel 14 einreisen, keine Anwendung.

(6) Die österreichische Vertretungsbehörde gibt

der Auswanderungsanstalt bekannt, welchen im

Rahmen dieses Abkommens angeworbenen Personen

Sichtvermerke erteilt worden sind.

(7) Die Kommission organisiert in Zusammenarbeit

mit der Auswanderungsanstalt die Abreise

der spanischen Arbeitnehmer von den im Einvernehmen

mit der Auswanderungsanstalt festgelegten

Abreiseorten in Spanien zu den jeweiligen

Beschäftigungsorten in Österreich. Sie wird

ferner dafür Sorge tragen, daß die Arbeitnehmer

eine nach der Reisedauer bemessene Reiseverpflegung

oder einen entsprechenden Barbetrag erhalten.

Die Auswanderungsanstalt gibt den Arbeitnehmern

den Termin der Abreise bekannt.

Artikel 9

(1) Die Reisekosten des spanischen Arbeitnehmers

von seinem Wohnort in Spanien bis

zum Bestimmungsort in Österreich, einschließlich

der Kosten der Reiseverpflegung, werden von

der Kommission ausgelegt.

(2) Die Übernahme der Rückreisekosten der

spanischen Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen

ist einer Vereinbarung zwischen dem

Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vorbehalten.

Falls der Arbeitgeber die Kosten trägt, so sind

die Bedingungen und der Umfang der Kostenübernahme

festzulegen.

(3) Falls der Arbeitnehmer seine vertraglichen

Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitgeber

schuldhaft nicht erfüllt, hat er die Rückreisekosten

selbst zu tragen.

Artikel 10

(1) Die Auswanderungsanstalt wird nur solche

Arbeitsverträge weiterleiten, aus denen hervorgeht,

daß die Rückreisekosten der Arbeitskräfte

und ihrer Familienangehörigen, die mit einem

auf Grund des Artikels 14 erteilten Visum nach

Österreich einzureisen wünschen und an der

österreichischen Grenze aus Gründen zurückgewiesen

werden, die ihnen nicht anzulasten sind,

zu Lasten des Arbeitgebers gehen.

(2) Die Rückreisekosten aller jener Arbeitskräfte,

die von den österreichischen Behörden

an der Grenze zurückgewiesen werden, weil sie

nicht gemäß den Bestimmungen des vorliegenden

Abkommens angeworben wurden, werden vom

Spanischen Staate getragen.

(3) Das zuständige spanische Konsulat nimmt

sich der Heimschaffung der Arbeitskräfte an.

III. ARBEITSBEDINGUNGEN UND SOZIALMASSNAHMEN

Artikel 11

(1) Eine Anwerbung spanischer Arbeitskräfte

erfolgt nur dann, wenn in den Arbeitsverträgen

gemäß Artikel 4 Absatz 4 festgelegt ist, daß diese

Arbeitskräfte in Österreich zu denselben Lohn-

und Arbeitsbedingungen beschäftigt werden, wie

sie für vergleichbare österreichische Arbeitnehmer

in demselben Betrieb gelten.

(2) Sie genießen dieselben Rechte und denselben

Schutz wie die österreichischen Arbeitnehmer

in bezug auf die Anwendung der gesetzlichen

Vorschriften über den Arbeits- und Gesundheitsschutz

und das Koalitionsrecht.

(3) Die österreichischen Behörden sorgen für

die Beachtung dieser Vorschriften und prüfen

insbesondere, ob die Anstellungsbedingungen damit

übereinstimmen.

(4) Nach Erfüllung des ursprünglichen Vertrages

kann der spanische Arbeitnehmer nach seiner

eigenen Wahl mit österreichischen Arbeitgebern

in Übereinstimmung mit den die Beschäftigung

von Ausländern in Österreich regelnden Vorschriften

einen neuen Vertrag abschließen.

(5) Im übrigen können sich die spanischen Arbeitskräfte

bei Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis

in gleicher Weise wie die österreichischen

Arbeitnehmer an die zuständigen Gerichte

und Verwaltungsbehörden wenden.

(6) Bei Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis,

auf welche sich der vorhergehende Absatz bezieht,

kann die spanische Vertretungsbehörde den

spanischen Arbeitnehmern innerhalb der durch

die österreichischen Gesetze festgelegten Grenzen

beistehen.

Artikel 12

Die spanischen Arbeitskräfte sind in gleicher

Weise wie die österreichischen Arbeitskräfte in

der Sozialversicherung nach Maßgabe der Vorschriften

des österreichisch-spanischen Abkommens

über Soziale Sicherheit pflichtversichert.

Artikel 13

(1) Die spanischen Arbeitskräfte können ihre

in Österreich erzielten überschüssigen Arbeitseinkünfte

in freien Schillingen oder anderen frei

konvertierbaren Währungen nach Spanien überweisen.

(2) Die Auswanderungsanstalt wird nur solche

Verträge weiterleiten, aus denen hervorgeht,

daß sich der Bewerber damit einverstanden erklärt,

daß ihm nötigenfalls ein Teil seines Lohnes

zwecks Überweisung an die in Spanien verbliebenen

Familienangehörigen vom Arbeitgeber

einbehalten wird, damit dieser auf Ersuchen der

spanischen Behörden die Überweisung durchführen

kann.

Artikel 14

(1) Der Ehegattin und den Kindern von in

der Republik Österreich beschäftigten spanischen

Arbeitnehmern kann von der zuständigen österreichischen

Vertretungsbehörde in Spanien ein

zur Einreise nach und zum Aufenthalt in Österreich

gültiger Sichtvermerk erteilt werden, wenn

diese Familienangehörigen im Besitze eines Infektionsfreiheitsscheines

und eines gültigen spanischen

Reisepasses sind und eine von der nach

dem Aufenthaltsort des spanischen Arbeitnehmers

in Österreich örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde

ausgestellte Bescheinigung vorliegt,

daß der Aufenthalt dieser Familienangehörigen

in Österreich keinen öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Öffentlichen Interessen läuft der Aufenthalt

insbesondere dann zuwider, wenn für

die Familienangehörigen kein ausreichender

Wohnraum zur Verfügung steht, die Mittel zur

Bestreitung des Lebensunterhaltes während des

Aufenthaltes in Österreich nicht nachgewiesen

sind oder die Kosten einer allfälligen Heimführung

nicht gesichert erscheinen. Die österreichische

Vertretungsbehörde in Spanien teilt der

Auswanderungsanstalt die Namen der Familienangehörigen

mit, denen Sichtvermerke erteilt

werden.

(2) Eine Förderung der Familienzusammenführung

durch Hilfe bei der Wohnraumbeschaffung

sowie durch Beteiligung an den Kosten der

Nachführung der Familienangehörigen ist einer

Abmachung zwischen dem Arbeitgeber und dem

Arbeitnehmer vorbehalten.

Artikel 15

Das Sozialministerium verfaßt zur Unterrichtung

der spanischen Arbeitskräfte ein Merkblatt

mit allen wesentlichen, für sie bedeutsamen

Angaben, wie zum Beispiel Angaben über die

Lage auf dem Arbeitsmarkt, die allgemeinen

Zulassungsvorschriften, die Arbeits- und Lebensbedingungen

in Österreich, die Löhne, die

Steuern, die Sozialversicherung und die wichtigsten

Vorschriften des Arbeitsrechtes. Das Sozialministerium

stellt dieses Merkblatt der Auswanderungsanstalt

zur Verfügung und unterrichtet

diese über allfällige Änderungen.

Artikel 16

(1) Die Dienststellen des Sozialministeriums

werden den spanischen Arbeitnehmern, besonders

in der ersten Zeit der Eingewöhnung, durch Erteilung

von Auskünften allgemeiner Art behilflich

sein.

(2) In jedem Unternehmen, das mehr als 30

spanische Arbeitnehmer beschäftigt, wird das

Vorhandensein von Dolmetschern für notwendig

erachtet, um sowohl der im vorhergehenden

Absatz zum Ausdruck gebrachten Absicht Rechnung

zu tragen, als auch um die Harmonie in

den Arbeitsbeziehungen zu fördern und auf

diese Weise möglichen Konflikten vorzubeugen.

(3) Die zuständigen Behörden beider Staaten

werden wohlwollend prüfen, inwieweit Angehörige

der spanischen sozialen und kirchlichen

Organisationen in Zusammenarbeit mit Vertretern

entsprechender österreichischer Organisationen

die Eingewöhnung der spanischen Arbeitnehmer

erleichtern können.

Artikel 17

(1) Die spanischen Behörden werden den durch

die Auswanderungsanstalt vermittelten Arbeitnehmern

und ihren Angehörigen jederzeit und

formlos die Wiedereinreise gestatten. Die österreichischen

Behörden werden ihrerseits zur Förderung

dieses Abkommens dadurch beitragen, daß

sie zusammenarbeiten werden, um die Anwerbung

spanischer Arbeitnehmer außerhalb

dieses Vertrages zu verhindern.

(2) Müssen solche Personen in Vollziehung

einer nach den österreichischen Gesetzen ausgesprochenen

Ausweisung nach Spanien abgeschoben

werden, wird die spanische Vertretungsbehörde

in Wien über Verlangen des Bundesministeriums

für Inneres ohne Verzug die erforderliche

Übernahmserklärung ausstellen.

(3) Die spanischen Behörden sorgen für die

Heimschaffung derjenigen Arbeitnehmer und

ihrer Familienangehörigen, welche in Österreich

der öffentlichen Fürsorge zur Last fallen.

IV. VOLLZUGSBESTIMMUNGEN

Artikel 18

(1) Das Sozialministerium und die Auswanderungsanstalt

verständigen sich im Rahmen ihrer

Befugnisse unmittelbar über die zum Vollzug des

vorliegenden Abkommens notwendigen Maßnahmen.

(2) Sie wachen gemeinsam mit den zuständigen

Behörden ihrer Länder darüber, daß die Anwerbung,

die Ausstellung der Pässe und der erforderlichen

Bewilligungen sowie die Förmlichkeiten

für die Einreise nach Österreich in möglichst

kurzen Fristen abgewickelt werden.

(3) Die spanische Botschaft in Österreich übermittelt

Beschwerden, die sie bezüglich der Anwendung

des vorliegenden Abkommens österreichischen

Behörden zur Kenntnis bringen will,

dem Sozialministerium im Wege des Bundesministeriums

für Auswärtige Angelegenheiten.

Artikel 19

(1) Jede der beiden Regierungen kann die Einsetzung

einer gemischten Kommission, bestehend

aus höchstens fünf Delegierten eines jeden

Landes, verlangen. Jede Delegation kann die von

ihr benötigten Fachleute beiziehen.

(2) Die Gemischte Kommission befaßt sich mit

der Beseitigung von Anwendungsschwierigkeiten,

die durch das Sozialministerium und die Auswanderungsanstalt

nicht überwunden werden

konnten. Sie unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge

den beiden Regierungen.

(3) Die Gemischte Kommission kann auch allgemeine

Fragen im Zusammenhang mit der Beschäftigung

spanischer Arbeitskräfte in Österreich

behandeln. Sie unterbreitet gegebenenfalls die aus

der Prüfung hervorgegangenen Vorschläge den

beiden Regierungen.

(4) Die Gemischte Kommission bestimmt ihre

Organisation und ihre Arbeitsweise selbst. Sie

tritt in Österreich oder in Spanien zusammen.

V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Durch das Außerkrafttreten dieses Übereinkommens

werden die bestehenden Arbeitsverträge

und die Rechtsansprüche, die sich daraus

ableiten, nicht berührt, sondern sie behalten ihre

Gültigkeit bis zu dem festgesetzten Zeitpunkt

weiter.

Artikel 21

(1) Das vorliegende Abkommen bedarf der

Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden

in Wien ausgetauscht.

(2) Das Abkommen tritt am ersten Tage des

dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden

Monates in Kraft.

(3) Es bleibt bis 31. Dezember 1964 in Kraft

und gilt als stillschweigend um jeweils ein Jahr

verlängert, wenn es nicht von einem der beiden

vertragschließenden Staaten spätestens einen

Monat vor Ablauf dieses Termins auf diplomatischem

Wege gekündigt wird.

ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen

Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen

unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Madrid am 15. Juli 1964

in vierfacher Ausfertigung, je zwei in deutscher

und spanischer Sprache, wobei alle Texte

authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Gruber m. p.

Für den Spanischen Staat

Fernando Castiella m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der gemäß Artikel 64

des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des

Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler

unterzeichnet, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,

vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister

für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 3. Juni 1965.

Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende

Bundeskanzler

Klaus

Der Vizekanzler

Pittermann

Der Bundesminister für Inneres

Czettel

Der Bundesminister für Justiz

Broda

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Proksch

Der Bundesminister für Finanzen

Schmitz

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 20. Dezember 1965 ausgetauscht

worden; das Abkommen ist somit gemäß seinem Artikel 21 Absatz 2 am 1. Jänner 1966

in Kraft getreten.

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