26. Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die Anwerbung spanischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 15. Juli 1964 in Madrid unterzeichnete Abkommen zwischen Österreich und
Spanien über die Anwerbung spanischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich,
welches also lautet
Die Bundesregierung der Republik Österreich
und
die Regierung des Spanischen Staates
sind
in Anbetracht der zwischen den beiden Ländern
bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
und der beiderseitigen Interessen auf dem Gebiete
des Arbeitsmarktes,
in der Überzeugung, daß es für beide Teile
von Vorteil ist, die Beschäftigung spanischer
Arbeitskräfte in Österreich zu erleichtern,
von dem Wunsche geleitet, die Hindernisse zu
beseitigen, die sich der Anwerbung dieser Arbeitskräfte
entgegenstellen können, und die Arbeitsbedingungen
aufzuzeigen, welche ihnen in
Österreich gewährt werden,
in der Erwägung, daß den Behörden der beiden
Länder Richtlinien für die Durchführung ihres
Vorhabens gegeben werden sollen,
übereingekommen, zu diesem Zwecke ein Abkommen
folgenden Inhaltes abzuschließen
I. ANWERBUNG
Artikel 1
(1) Das österreichische Bundesministerium für
soziale Verwaltung (im folgenden Sozialministerium
genannt) übermittelt der Spanischen Auswanderungsanstalt
(im folgenden Auswanderungsanstalt
genannt) nach Wirtschaftszweigen
und Berufen aufgegliederte Angaben über den
ungefähren Bedarf der österreichischen Wirtschaft
an spanischen Arbeitskräften, damit die Generaldirektion
für Beschäftigungsfragen im spanischen
Arbeitsministerium rechtzeitig feststellen
kann, wieweit es möglich ist, diesen Bedarf zu
befriedigen.
(2) Die Auswanderungsanstalt teilt dem Sozialministerium
so rasch wie möglich mit, wieweit
der gemeldete Bedarf gedeckt werden kann.
Artikel 2
(1) Das Sozialministerium und die von ihm
zur Anwerbung ermächtigte Stelle können sich
zwecks Anwerbung spanischer Arbeitskräfte unmittelbar
an die Auswanderungsanstalt wenden.
Welche Stelle zur Anwerbung ermächtigt wird,
wird der Auswanderungsanstalt vom Sozialministerium
bekanntgegeben.
(2) Das Sozialministerium oder die von ihm
ermächtigte Stelle und die Auswanderungsanstalt
führen die ihnen nach dieser Vereinbarung obliegenden
Aufgaben in unmittelbarer Zusammenarbeit
durch. Sie werden sich bemühen, das vorgesehene
Verfahren zu beschleunigen und, soweit
es zweckmäßig erscheint, zu vereinfachen.
(3) Die spanische Regierung stimmt zu, daß das
Sozialministerium oder die von ihm ermächtigte
Stelle für die Anwerbung der spanischen Arbeitnehmer
eine Kommission nach Spanien entsendet.
Die Auswanderungsanstalt wird die Einrichtung
der österreichischen Kommission erleichtern
und ihr bei der Durchführung ihrer
Aufgaben behilflich sein.
Artikel 3
(1) Die Kommission reicht der Auswanderungsanstalt
die Gesuche der Arbeitgeber um Zuweisung
von nicht mit Namen bezeichneten Arbeitskräften
ein. Die Gesuche müssen gemäß
einem vom Sozialministerium und von der Auswanderungsanstalt
genehmigten Muster alle Angaben
enthalten, die für die gewünschte Arbeitskraft
notwendig sind, so insbesondere Angaben
über die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten,
über Art und Dauer der vorgesehenen Beschäftigung,
über den Lohn im ganzen und nach Vornahme
der Abzüge sowie über die übrigen Anstellungsbedingungen.
Es hat ferner genaue Angaben
über den Sitz des Unternehmens sowie
über die Wohnmöglichkeit des Arbeitnehmers
zu enthalten.
(2) Die Auswanderungsanstalt teilt der Kommission
sofort mit, ob und in welcher Anzahl
Arbeitskräfte für die gemeldeten Stellen verfügbar
sind.
(3) Kann die Nachfrage befriedigt werden, so
bringt die Auswanderungsanstalt das Gesuch
unverzüglich zur Kenntnis der Arbeitnehmer
und veranlaßt das weiterhin Erforderliche.
(4) Die Anforderung von Dienstnehmern bleibt
drei Monate ab Vorlage des Gesuches durch die
Kommission bei der Auswanderungsanstalt gültig.
Eine Stornierung ist mindestens zwanzig
Tage vor Ablauf der Frist bekanntzugeben.
Artikel 4
(1) Die Auswanderungsanstalt sammelt die
Dienstangebote und nimmt eine erste berufliche
Auswahl unter den Bewerbern vor. Auf
jeden Fall sind Personen, die augenscheinlich den
Erfordernissen der angebotenen Stellen aus geistigen
oder körperlichen Gründen nicht entsprechen,
auszuscheiden. Desgleichen wird die Auswanderungsanstalt
immer dann eine ärztliche
Untersuchung vornehmen lassen, wenn dies gemäß
internationalen gesundheitsrechtlichen Vorschriften
erforderlich ist. Die Auswanderungsanstalt
gibt der Kommission Personaldaten und
Beruf aller Bewerber bekannt.
(2) Die von der Auswanderungsanstalt ausgewählten
Bewerber werden von dieser der Kommission
vorgestellt, die die beruflichen Fähigkeiten
der Bewerber prüfen kann. Die Kommission
stellt ihrerseits fest, ob die von der Auswanderungsanstalt
ausgewählten Bewerber die Voraussetzungen
für die Beschäftigung erfüllen, insbesondere
ob ihre berufliche und gesundheitliche
Eignung für die angebotene Arbeit gegeben ist.
(3) Nach Abschluß der Prüfung wird über die
Einstellung der Bewerber entschieden. Diese Entscheidung
trifft die Kommission im Namen der
Arbeitgeber, die entweder selbst anwesend sind
oder sich durch einen Beauftragten vertreten
lassen können. Die Kommission teilt diese Entscheidung
der Auswanderungsanstalt so bald wie
möglich mit.
(4) Für jeden angenommenen spanischen Arbeitnehmer
wird zur Beurkundung der Einstellung
und der Bedingungen, die sein Arbeitsverhältnis
regeln, ein Arbeitsvertrag durch Ausfüllung
eines Formulars entsprechend der Anlage
zu diesem Abkommen in deutscher und
spanischer Sprache ausgestellt. Dieser Arbeitsvertrag
wird vom österreichischen Arbeitgeber oder
dessen bevollmächtigten Vertreter unterschrieben.
Die Kommission übergibt zwei Ausfertigungen
dieses Arbeitsvertrages der Auswanderungsanstalt.
Beizulegen ist eine Bescheinigung über die
Zusicherung der Erteilung einer Arbeitserlaubnis
in Österreich. Sofern die Unterkunft vom
Dienstgeber beigestellt wird, hat das Arbeitsamt
zu bescheinigen, daß die Unterkunft die vom
Standpunkte der Wohnmöglichkeit und Gesundheit
erforderlichen Eigenschaften aufweist.
Artikel 5
(1) Die Kommission kann der Auswanderungsanstalt
auch Gesuche für bestimmte, mit Namen
bezeichnete spanische Arbeitnehmer auf Grund
persönlicher Beziehungen einreichen. Darunter
sind die Familienangehörigen im Sinne der spanischen
Gesetzgebung sowie solche Personen zu
verstehen, die schon auf Grund einer früheren
Beschäftigung persönliche Beziehungen zu einem
Dienstgeber haben. In beiden Fällen müssen diese
Voraussetzungen durch die zuständige spanische
Konsularbehörde bescheinigt werden. Die Anstalt
wird wohlwollend alle jene namentlichen Bewerbungen
prüfen, die ihr im Wege der Kommission
zugeleitet werden. Die Kommission
übergibt der Auswanderungsanstalt einen in
spanischer und deutscher Sprache abgefaßten
Dienstvertrag, der einem vom Sozialministerium
und von der Auswanderungsanstalt genehmigten
Muster zu entsprechen hat. Beizulegen ist eine
Bescheinigung über die Zusicherung der Erteilung
einer Arbeitserlaubnis in Österreich.
(2) Die Kommission kann die namentlich angeforderten
Dienstnehmer einer Prüfung hinsichtlich
ihrer beruflichen Fähigkeiten unterziehen.
Artikel 6
(1) Unabhängig von den ihr zugehenden Gesuchen
um Anwerbung von Arbeitskräften kann
die Auswanderungsanstalt dem Sozialministerium
Verzeichnisse der Arbeitnehmer überreichen, die
eine Beschäftigung in Österreich suchen. Diese
Verzeichnisse haben hinreichend Auskunft zu
geben über die Personalien und die berufliche
Ausbildung der Bewerber sowie über die Tätigkeit,
die sie in Spanien ausübten, und die Art
der Beschäftigung, die sie in Österreich zu erhalten
wünschen.
(2) Falls eine in einem solchen Verzeichnis angeführte
Arbeitskraft angestellt werden soll, ist
dies der Auswanderungsanstalt unter Anschluß
der im Artikel 4 Absatz 4 genannten Schriftstücke
bekanntzugeben.
Artikel 7
Das Sozialministerium und die Auswanderungsanstalt
verpflichten sich, in den Musterverträgen
gemäß Artikel 4 bis 6 die in den Artikeln
9 und 11 Absatz 1 und 2 niedergelegten
Dienstvertragsbedingungen aufzunehmen.
II. VORSCHRIFTEN ÜBER DIE HIN- UND
RÜCKREISE
Artikel 8
(1) Die Auswanderungsanstalt übergibt dem
Arbeitnehmer den Dienstvertrag und die Bescheinigung
über die Zusicherung der Erteilung einer
Arbeitserlaubnis in Österreich.
(2) Die Auswanderungsanstalt gibt der zuständigen
österreichischen Vertretungsbehörde in
Spanien die Namen und Personalien der für die
Arbeitsaufnahme in Österreich ausgewählten
spanischen Arbeitskräfte bekannt. Sie übermittelt
der obgenannten Behörde für jeden Arbeitnehmer
auch ein polizeiliches Führungszeugnis.
Außerdem ist ein Infektionsfreiheitsschein beizubringen,
der von der zuständigen spanischen
Gesundheitsverwaltungsbehörde ausgestellt sein
muß und vom Dienstnehmer an der österreichischen
Grenze vorzuweisen ist. Der Infektionsfreiheitsschein
hat die persönliche Freiheit des
Bewerbers von übertragbaren Krankheiten einschließlich
der Freiheit von Bazillenausscheidung
zu bestätigen und hat überdies eine Bestätigung
zu enthalten, daß in der Provinz, in der der Arbeitnehmer
wohnt, eine anzeigepflichtige übertragbare
Krankheit nicht gemeldet ist. Der Infektionsfreiheitsschein
besitzt eine Gültigkeitsdauer
von 14 Tagen und kann von der zuständigen
Gesundheitsverwaltungsbehörde auf jeweils
weitere 14 Tage verlängert werden; zu
diesem Zwecke muß der betreffende Arbeitnehmer
neuerlich ärztlich untersucht und die
Gesundheitsverwaltungsbehörde der Provinz
seines letzten Wohnortes befragt werden, ob dort
eine anzeigepflichtige übertragbare Krankheit gemeldet
ist.
(3) Die Auswanderungsanstalt trägt dafür
Sorge, daß der Arbeitnehmer einen gültigen Paß
mit den erforderlichen Durchreisesichtvermerken
von ausreichender Geltungsdauer erhält.
(4) Die zuständige österreichische Vertretungsbehörde
wird den von der Auswanderungsanstalt
namhaft gemachten Personen, falls diese im Besitze
gültiger spanischer Reisepässe sind und kein
Sichtvermerksversagungsgrund nach dem österreichischen
Paßgesetz vorliegt, den zur Einreise
nach und zum Aufenthalt in Österreich erforderlichen
Sichtvermerk erteilen. Die Einreise hat
spätestens 14 Tage ab Ausstellung beziehungsweise
Verlängerung des Infektionsfreiheitsscheines
zu erfolgen.
(5) Die Bestimmungen des Abkommens
zwischen der österreichischen Bundesregierung
und der spanischen Regierung über die Aufhebung
des Sichtvermerkszwanges zwischen Österreich
und Spanien finden auf spanische Staatsangehörige,
die zur Arbeitsaufnahme nach Österreich
einreisen, und deren Familienangehörige,
die gemäß Artikel 14 einreisen, keine Anwendung.
(6) Die österreichische Vertretungsbehörde gibt
der Auswanderungsanstalt bekannt, welchen im
Rahmen dieses Abkommens angeworbenen Personen
Sichtvermerke erteilt worden sind.
(7) Die Kommission organisiert in Zusammenarbeit
mit der Auswanderungsanstalt die Abreise
der spanischen Arbeitnehmer von den im Einvernehmen
mit der Auswanderungsanstalt festgelegten
Abreiseorten in Spanien zu den jeweiligen
Beschäftigungsorten in Österreich. Sie wird
ferner dafür Sorge tragen, daß die Arbeitnehmer
eine nach der Reisedauer bemessene Reiseverpflegung
oder einen entsprechenden Barbetrag erhalten.
Die Auswanderungsanstalt gibt den Arbeitnehmern
den Termin der Abreise bekannt.
Artikel 9
(1) Die Reisekosten des spanischen Arbeitnehmers
von seinem Wohnort in Spanien bis
zum Bestimmungsort in Österreich, einschließlich
der Kosten der Reiseverpflegung, werden von
der Kommission ausgelegt.
(2) Die Übernahme der Rückreisekosten der
spanischen Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen
ist einer Vereinbarung zwischen dem
Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vorbehalten.
Falls der Arbeitgeber die Kosten trägt, so sind
die Bedingungen und der Umfang der Kostenübernahme
festzulegen.
(3) Falls der Arbeitnehmer seine vertraglichen
Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitgeber
schuldhaft nicht erfüllt, hat er die Rückreisekosten
selbst zu tragen.
Artikel 10
(1) Die Auswanderungsanstalt wird nur solche
Arbeitsverträge weiterleiten, aus denen hervorgeht,
daß die Rückreisekosten der Arbeitskräfte
und ihrer Familienangehörigen, die mit einem
auf Grund des Artikels 14 erteilten Visum nach
Österreich einzureisen wünschen und an der
österreichischen Grenze aus Gründen zurückgewiesen
werden, die ihnen nicht anzulasten sind,
zu Lasten des Arbeitgebers gehen.
(2) Die Rückreisekosten aller jener Arbeitskräfte,
die von den österreichischen Behörden
an der Grenze zurückgewiesen werden, weil sie
nicht gemäß den Bestimmungen des vorliegenden
Abkommens angeworben wurden, werden vom
Spanischen Staate getragen.
(3) Das zuständige spanische Konsulat nimmt
sich der Heimschaffung der Arbeitskräfte an.
III. ARBEITSBEDINGUNGEN UND SOZIALMASSNAHMEN
Artikel 11
(1) Eine Anwerbung spanischer Arbeitskräfte
erfolgt nur dann, wenn in den Arbeitsverträgen
gemäß Artikel 4 Absatz 4 festgelegt ist, daß diese
Arbeitskräfte in Österreich zu denselben Lohn-
und Arbeitsbedingungen beschäftigt werden, wie
sie für vergleichbare österreichische Arbeitnehmer
in demselben Betrieb gelten.
(2) Sie genießen dieselben Rechte und denselben
Schutz wie die österreichischen Arbeitnehmer
in bezug auf die Anwendung der gesetzlichen
Vorschriften über den Arbeits- und Gesundheitsschutz
und das Koalitionsrecht.
(3) Die österreichischen Behörden sorgen für
die Beachtung dieser Vorschriften und prüfen
insbesondere, ob die Anstellungsbedingungen damit
übereinstimmen.
(4) Nach Erfüllung des ursprünglichen Vertrages
kann der spanische Arbeitnehmer nach seiner
eigenen Wahl mit österreichischen Arbeitgebern
in Übereinstimmung mit den die Beschäftigung
von Ausländern in Österreich regelnden Vorschriften
einen neuen Vertrag abschließen.
(5) Im übrigen können sich die spanischen Arbeitskräfte
bei Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis
in gleicher Weise wie die österreichischen
Arbeitnehmer an die zuständigen Gerichte
und Verwaltungsbehörden wenden.
(6) Bei Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis,
auf welche sich der vorhergehende Absatz bezieht,
kann die spanische Vertretungsbehörde den
spanischen Arbeitnehmern innerhalb der durch
die österreichischen Gesetze festgelegten Grenzen
beistehen.
Artikel 12
Die spanischen Arbeitskräfte sind in gleicher
Weise wie die österreichischen Arbeitskräfte in
der Sozialversicherung nach Maßgabe der Vorschriften
des österreichisch-spanischen Abkommens
über Soziale Sicherheit pflichtversichert.
Artikel 13
(1) Die spanischen Arbeitskräfte können ihre
in Österreich erzielten überschüssigen Arbeitseinkünfte
in freien Schillingen oder anderen frei
konvertierbaren Währungen nach Spanien überweisen.
(2) Die Auswanderungsanstalt wird nur solche
Verträge weiterleiten, aus denen hervorgeht,
daß sich der Bewerber damit einverstanden erklärt,
daß ihm nötigenfalls ein Teil seines Lohnes
zwecks Überweisung an die in Spanien verbliebenen
Familienangehörigen vom Arbeitgeber
einbehalten wird, damit dieser auf Ersuchen der
spanischen Behörden die Überweisung durchführen
kann.
Artikel 14
(1) Der Ehegattin und den Kindern von in
der Republik Österreich beschäftigten spanischen
Arbeitnehmern kann von der zuständigen österreichischen
Vertretungsbehörde in Spanien ein
zur Einreise nach und zum Aufenthalt in Österreich
gültiger Sichtvermerk erteilt werden, wenn
diese Familienangehörigen im Besitze eines Infektionsfreiheitsscheines
und eines gültigen spanischen
Reisepasses sind und eine von der nach
dem Aufenthaltsort des spanischen Arbeitnehmers
in Österreich örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde
ausgestellte Bescheinigung vorliegt,
daß der Aufenthalt dieser Familienangehörigen
in Österreich keinen öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Öffentlichen Interessen läuft der Aufenthalt
insbesondere dann zuwider, wenn für
die Familienangehörigen kein ausreichender
Wohnraum zur Verfügung steht, die Mittel zur
Bestreitung des Lebensunterhaltes während des
Aufenthaltes in Österreich nicht nachgewiesen
sind oder die Kosten einer allfälligen Heimführung
nicht gesichert erscheinen. Die österreichische
Vertretungsbehörde in Spanien teilt der
Auswanderungsanstalt die Namen der Familienangehörigen
mit, denen Sichtvermerke erteilt
werden.
(2) Eine Förderung der Familienzusammenführung
durch Hilfe bei der Wohnraumbeschaffung
sowie durch Beteiligung an den Kosten der
Nachführung der Familienangehörigen ist einer
Abmachung zwischen dem Arbeitgeber und dem
Arbeitnehmer vorbehalten.
Artikel 15
Das Sozialministerium verfaßt zur Unterrichtung
der spanischen Arbeitskräfte ein Merkblatt
mit allen wesentlichen, für sie bedeutsamen
Angaben, wie zum Beispiel Angaben über die
Lage auf dem Arbeitsmarkt, die allgemeinen
Zulassungsvorschriften, die Arbeits- und Lebensbedingungen
in Österreich, die Löhne, die
Steuern, die Sozialversicherung und die wichtigsten
Vorschriften des Arbeitsrechtes. Das Sozialministerium
stellt dieses Merkblatt der Auswanderungsanstalt
zur Verfügung und unterrichtet
diese über allfällige Änderungen.
Artikel 16
(1) Die Dienststellen des Sozialministeriums
werden den spanischen Arbeitnehmern, besonders
in der ersten Zeit der Eingewöhnung, durch Erteilung
von Auskünften allgemeiner Art behilflich
sein.
(2) In jedem Unternehmen, das mehr als 30
spanische Arbeitnehmer beschäftigt, wird das
Vorhandensein von Dolmetschern für notwendig
erachtet, um sowohl der im vorhergehenden
Absatz zum Ausdruck gebrachten Absicht Rechnung
zu tragen, als auch um die Harmonie in
den Arbeitsbeziehungen zu fördern und auf
diese Weise möglichen Konflikten vorzubeugen.
(3) Die zuständigen Behörden beider Staaten
werden wohlwollend prüfen, inwieweit Angehörige
der spanischen sozialen und kirchlichen
Organisationen in Zusammenarbeit mit Vertretern
entsprechender österreichischer Organisationen
die Eingewöhnung der spanischen Arbeitnehmer
erleichtern können.
Artikel 17
(1) Die spanischen Behörden werden den durch
die Auswanderungsanstalt vermittelten Arbeitnehmern
und ihren Angehörigen jederzeit und
formlos die Wiedereinreise gestatten. Die österreichischen
Behörden werden ihrerseits zur Förderung
dieses Abkommens dadurch beitragen, daß
sie zusammenarbeiten werden, um die Anwerbung
spanischer Arbeitnehmer außerhalb
dieses Vertrages zu verhindern.
(2) Müssen solche Personen in Vollziehung
einer nach den österreichischen Gesetzen ausgesprochenen
Ausweisung nach Spanien abgeschoben
werden, wird die spanische Vertretungsbehörde
in Wien über Verlangen des Bundesministeriums
für Inneres ohne Verzug die erforderliche
Übernahmserklärung ausstellen.
(3) Die spanischen Behörden sorgen für die
Heimschaffung derjenigen Arbeitnehmer und
ihrer Familienangehörigen, welche in Österreich
der öffentlichen Fürsorge zur Last fallen.
IV. VOLLZUGSBESTIMMUNGEN
Artikel 18
(1) Das Sozialministerium und die Auswanderungsanstalt
verständigen sich im Rahmen ihrer
Befugnisse unmittelbar über die zum Vollzug des
vorliegenden Abkommens notwendigen Maßnahmen.
(2) Sie wachen gemeinsam mit den zuständigen
Behörden ihrer Länder darüber, daß die Anwerbung,
die Ausstellung der Pässe und der erforderlichen
Bewilligungen sowie die Förmlichkeiten
für die Einreise nach Österreich in möglichst
kurzen Fristen abgewickelt werden.
(3) Die spanische Botschaft in Österreich übermittelt
Beschwerden, die sie bezüglich der Anwendung
des vorliegenden Abkommens österreichischen
Behörden zur Kenntnis bringen will,
dem Sozialministerium im Wege des Bundesministeriums
für Auswärtige Angelegenheiten.
Artikel 19
(1) Jede der beiden Regierungen kann die Einsetzung
einer gemischten Kommission, bestehend
aus höchstens fünf Delegierten eines jeden
Landes, verlangen. Jede Delegation kann die von
ihr benötigten Fachleute beiziehen.
(2) Die Gemischte Kommission befaßt sich mit
der Beseitigung von Anwendungsschwierigkeiten,
die durch das Sozialministerium und die Auswanderungsanstalt
nicht überwunden werden
konnten. Sie unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge
den beiden Regierungen.
(3) Die Gemischte Kommission kann auch allgemeine
Fragen im Zusammenhang mit der Beschäftigung
spanischer Arbeitskräfte in Österreich
behandeln. Sie unterbreitet gegebenenfalls die aus
der Prüfung hervorgegangenen Vorschläge den
beiden Regierungen.
(4) Die Gemischte Kommission bestimmt ihre
Organisation und ihre Arbeitsweise selbst. Sie
tritt in Österreich oder in Spanien zusammen.
V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 20
Durch das Außerkrafttreten dieses Übereinkommens
werden die bestehenden Arbeitsverträge
und die Rechtsansprüche, die sich daraus
ableiten, nicht berührt, sondern sie behalten ihre
Gültigkeit bis zu dem festgesetzten Zeitpunkt
weiter.
Artikel 21
(1) Das vorliegende Abkommen bedarf der
Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden
in Wien ausgetauscht.
(2) Das Abkommen tritt am ersten Tage des
dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden
Monates in Kraft.
(3) Es bleibt bis 31. Dezember 1964 in Kraft
und gilt als stillschweigend um jeweils ein Jahr
verlängert, wenn es nicht von einem der beiden
vertragschließenden Staaten spätestens einen
Monat vor Ablauf dieses Termins auf diplomatischem
Wege gekündigt wird.
ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen
Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen
unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Madrid am 15. Juli 1964
in vierfacher Ausfertigung, je zwei in deutscher
und spanischer Sprache, wobei alle Texte
authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Gruber m. p.
Für den Spanischen Staat
Fernando Castiella m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der gemäß Artikel 64
des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des
Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler
unterzeichnet, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,
vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister
für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 3. Juni 1965.
Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende
Bundeskanzler
Klaus
Der Vizekanzler
Pittermann
Der Bundesminister für Inneres
Czettel
Der Bundesminister für Justiz
Broda
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Proksch
Der Bundesminister für Finanzen
Schmitz
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 20. Dezember 1965 ausgetauscht
worden; das Abkommen ist somit gemäß seinem Artikel 21 Absatz 2 am 1. Jänner 1966
in Kraft getreten.