26. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Betreibung von Amateurfunkstellen
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika,
in der Absicht, ein Abkommen über die wechselseitige
Einräumung von Berechtigungen abzuschließen,
auf Grund derer lizenzierte Funkamateure
beider Länder ihre Funkstellen im
anderen Land gemäß den Bestimmungen des
Artikels 41 der „Vollzugsordnung für den Funkdienst",
Genf 1959, betreiben dürfen, sind wie
folgt übereingekommen
1. Eine Person, die von den Behörden ihres
Staates als Funkamateur lizenziert ist und eine
von diesen Behörden lizenzierte Amateurfunkstelle
betreibt, darf auf Grundlage der Gegenseitigkeit
und nach Maßgabe der nachstehend angeführten
Bestimmungen eine solche Funkstelle
im Hoheitsgebiet des anderen Staates betreiben.
2. Die von den Behörden ihres Staates als
Funkamateur lizenzierte Person benötigt zum
Betrieb ihrer Funkstelle im Hoheitsgebiet des
anderen Staates eine Bewilligung der zuständigen
Verwaltungsbehörde dieses anderen Staates.
3. Die zuständige Verwaltungsbehörde jedes
Staates kann nach Maßgabe der einschlägigen
Gesetze sowie aus Gründen der öffentlichen Ordnung
und Sicherheit Bedingungen stellen, Auflagen
anordnen und erteilte Bewilligungen wieder
widerrufen.
4. Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach Unterzeichnung
in Kraft und kann von jeder Regierung
durch schriftliche Bekanntgabe der Kündigungsabsicht,
die spätestens sechs Monate im vorhinein
zu erfolgen hat, außer Kraft gesetzt werden.
Geschehen zu Wien, am 21. November 1967
in doppelter Ausfertigung in deutscher und englischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher
Weise authentisch sind.
FÜR DIE ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG
Toncic-Sorinj m. p.
FÜR DIE REGIERUNG DER VEREINIGTEN
STAATEN VON AMERIKA
MacArthur II m. p.
L. S.