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26_1967 AT

26. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung betreffend die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 26. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung betreffend die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 243/1965, insbesondere dessen

§§ 6 und 73, wird die Verordnung des Bundesministeriums

für Unterricht vom 4. Juni 1963,

BGBl. Nr. 207, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 97/1965 und BGBl. Nr. 270/1965,

abgeändert wie folgt

1. In der Anlage I/J (Lehrplan der Höheren

Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe) hat im

Abschnitt I (Stundentafel) und im Abschnitt IV

(Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen

Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes

auf die einzelnen Schulstufen, Didaktische

Grundsätze) jeweils an die Stelle der Gegenstandsbezeichnung

„12. Mathematik und angewandte

Mathematik" die Bezeichnung „12. Mathematik"

zu treten.

2. In der Anlage III/4 (Lehrplan des zweijährigen

Abiturientenlehrganges an der Höheren

Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe) hat im

Abschnitt I (Stundentafel) und im Abschnitt III

(Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen

Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes

auf die einzelnen Schulstufen, Didaktische

Grundsätze) jeweils an die Stelle der Gegenstandsbezeichnung

„7. Mathematik und angewandte

Mathematik" die Bezeichnung „7. Mathematik

(Betriebsrechnen und Mathematik einschließlich

Wirtschaftsmathematik)" zu treten.

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