26. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung betreffend die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 243/1965, insbesondere dessen
§§ 6 und 73, wird die Verordnung des Bundesministeriums
für Unterricht vom 4. Juni 1963,
BGBl. Nr. 207, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 97/1965 und BGBl. Nr. 270/1965,
abgeändert wie folgt
1. In der Anlage I/J (Lehrplan der Höheren
Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe) hat im
Abschnitt I (Stundentafel) und im Abschnitt IV
(Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen
Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes
auf die einzelnen Schulstufen, Didaktische
Grundsätze) jeweils an die Stelle der Gegenstandsbezeichnung
„12. Mathematik und angewandte
Mathematik" die Bezeichnung „12. Mathematik"
zu treten.
2. In der Anlage III/4 (Lehrplan des zweijährigen
Abiturientenlehrganges an der Höheren
Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe) hat im
Abschnitt I (Stundentafel) und im Abschnitt III
(Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen
Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes
auf die einzelnen Schulstufen, Didaktische
Grundsätze) jeweils an die Stelle der Gegenstandsbezeichnung
„7. Mathematik und angewandte
Mathematik" die Bezeichnung „7. Mathematik
(Betriebsrechnen und Mathematik einschließlich
Wirtschaftsmathematik)" zu treten.