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26_1966 AT

26. Verordnung: Anordnung einer Erhebung des Bestandes an landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 26. Verordnung: Anordnung einer Erhebung des Bestandes an landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 1

und 2, 7 Abs. 1 und 7, 8 Abs. 1 und 2 sowie

des § 10 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 1965,

BGBl. Nr. 91, wird, hinsichtlich des § 7 im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen,

angeordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat mit Stichtag 3. Juni 1966 eine Erhebung

durchzuführen, die

a) den Bestand an landwirtschaftlichen Maschinen

und Geräten,

b) bei Betrieben, die Zugmaschinen besitzen,

überdies das Ausmaß der selbstbewirtschafteten

land- und forstwirtschaftlichen

Flächen nach Kulturarten und den Bestand

an Zugtieren

zu umfassen hat.

§ 2. Bei der Erhebung ist der einen Bestandteil

dieser Verordnung bildende Erhebungsbogen

(Anlage) zu verwenden.

§ 3. Gegenstand der Erhebung sind alle verwendungsfähigen

landwirtschaftlichen Maschinen

und Geräte sowie jene, deren Reparatur technisch

möglich und wirtschaftlich zweckmäßig ist.

Nicht zu erfassen sind jedoch Maschinen und

Geräte von Erzeugungs- und Handelsbetrieben,

außer solche, die gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 verwendet

werden.

§ 4. (1) Zur Auskunftserteilung sind verpflichtet

1. Die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer,

Pächter und sonstige Nutznießer oder deren

Beauftragte) von

a) land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

mit einer Nutzfläche von mindestens

V2 Hektar,

b) Erwerbsgarten-, Erwerbsobstbau- und Erwerbsweinbaubetrieben

auch dann, wenn

die Betriebsfläche kleiner als V2 Hektar ist,

die über Maschinen und Geräte verfügen, welche

zur Gänze oder überwiegend auf landwirtschaftlichen

Flächen verwendet werden;

2. die vertretungsbefugten Organe der Gemeinden,

sowie der Maschinengenossenschaften

und der sonstigen zum Zwecke des Einsatzes von

landwirtschaftlichen Maschinen bestehenden Vereinigungen

hinsichtlich der in ihrem Besitze befindlichen

landwirtschaftlichen Maschinen und

Geräte;

3. sonstige physische und juristische Personen,

die landwirtschaftliche Maschinen und Geräte

vermieten, verleihen oder auf sonstige Weise

zum Einsatz in Landwirtschaftsbetrieben bringen

oder bringen lassen.

(2) Im gemeinsamen Eigentum mehrerer Inhaber

landwirtschaftlicher Betriebe stehende

Maschinen oder Geräte sind in dem Betrieb zu

zählen, in dem sie sich am Mittag des Stichtages

befinden. Befinden sie sich zu diesem Zeitpunkt

bei keinem der Miteigentümer, so ist bei jenem

Miteigentümer zu zählen, bei dem sie sich zuletzt

befunden haben.

§ 5. Die Durchführung der Erhebung hat in

der Form zu geschehen, daß die zur Auskunftserteilung

Verpflichteten (§ 4) die von der Gemeinde

zur Verfügung zu stellenden Erhebungsformulare

auszufüllen und der Gemeinde zurückzustellen

haben.

§ 6. Die Gemeinde hat auf Grund der ausgefüllten

Erhebungsblätter eine Gemeindeübersicht

zu verfassen. Diese sowie die Erhebungsblätter

sind, außer in Städten mit eigenem Statut, der

Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

§ 7. Der Gemeinde wird auf Antrag eine Abfindung

der ihr bei der Mitwirkung an der Erhebung

entstehenden Kosten in der Höhe von

S l'50 für jeden ausgefüllten Erhebungsbogen

gewährt. Der Antrag ist zugleich mit der Vorlage

der Gemeindeübersicht einzubringen.

§ 8. Die in Erfüllung der Auskunftspflicht gemachten

Angaben dürfen auch zum Zwecke der

Betriebsmittelverbilligung im Bereich der Land-

und Forstwirtschaft herangezogen werden.

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