26. Verordnung: Anordnung einer Erhebung des Bestandes an landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 1
und 2, 7 Abs. 1 und 7, 8 Abs. 1 und 2 sowie
des § 10 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 1965,
BGBl. Nr. 91, wird, hinsichtlich des § 7 im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen,
angeordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat mit Stichtag 3. Juni 1966 eine Erhebung
durchzuführen, die
a) den Bestand an landwirtschaftlichen Maschinen
und Geräten,
b) bei Betrieben, die Zugmaschinen besitzen,
überdies das Ausmaß der selbstbewirtschafteten
land- und forstwirtschaftlichen
Flächen nach Kulturarten und den Bestand
an Zugtieren
zu umfassen hat.
§ 2. Bei der Erhebung ist der einen Bestandteil
dieser Verordnung bildende Erhebungsbogen
(Anlage) zu verwenden.
§ 3. Gegenstand der Erhebung sind alle verwendungsfähigen
landwirtschaftlichen Maschinen
und Geräte sowie jene, deren Reparatur technisch
möglich und wirtschaftlich zweckmäßig ist.
Nicht zu erfassen sind jedoch Maschinen und
Geräte von Erzeugungs- und Handelsbetrieben,
außer solche, die gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 verwendet
werden.
§ 4. (1) Zur Auskunftserteilung sind verpflichtet
1. Die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer,
Pächter und sonstige Nutznießer oder deren
Beauftragte) von
a) land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
mit einer Nutzfläche von mindestens
V2 Hektar,
b) Erwerbsgarten-, Erwerbsobstbau- und Erwerbsweinbaubetrieben
auch dann, wenn
die Betriebsfläche kleiner als V2 Hektar ist,
die über Maschinen und Geräte verfügen, welche
zur Gänze oder überwiegend auf landwirtschaftlichen
Flächen verwendet werden;
2. die vertretungsbefugten Organe der Gemeinden,
sowie der Maschinengenossenschaften
und der sonstigen zum Zwecke des Einsatzes von
landwirtschaftlichen Maschinen bestehenden Vereinigungen
hinsichtlich der in ihrem Besitze befindlichen
landwirtschaftlichen Maschinen und
Geräte;
3. sonstige physische und juristische Personen,
die landwirtschaftliche Maschinen und Geräte
vermieten, verleihen oder auf sonstige Weise
zum Einsatz in Landwirtschaftsbetrieben bringen
oder bringen lassen.
(2) Im gemeinsamen Eigentum mehrerer Inhaber
landwirtschaftlicher Betriebe stehende
Maschinen oder Geräte sind in dem Betrieb zu
zählen, in dem sie sich am Mittag des Stichtages
befinden. Befinden sie sich zu diesem Zeitpunkt
bei keinem der Miteigentümer, so ist bei jenem
Miteigentümer zu zählen, bei dem sie sich zuletzt
befunden haben.
§ 5. Die Durchführung der Erhebung hat in
der Form zu geschehen, daß die zur Auskunftserteilung
Verpflichteten (§ 4) die von der Gemeinde
zur Verfügung zu stellenden Erhebungsformulare
auszufüllen und der Gemeinde zurückzustellen
haben.
§ 6. Die Gemeinde hat auf Grund der ausgefüllten
Erhebungsblätter eine Gemeindeübersicht
zu verfassen. Diese sowie die Erhebungsblätter
sind, außer in Städten mit eigenem Statut, der
Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
§ 7. Der Gemeinde wird auf Antrag eine Abfindung
der ihr bei der Mitwirkung an der Erhebung
entstehenden Kosten in der Höhe von
S l'50 für jeden ausgefüllten Erhebungsbogen
gewährt. Der Antrag ist zugleich mit der Vorlage
der Gemeindeübersicht einzubringen.
§ 8. Die in Erfüllung der Auskunftspflicht gemachten
Angaben dürfen auch zum Zwecke der
Betriebsmittelverbilligung im Bereich der Land-
und Forstwirtschaft herangezogen werden.