26. Bundesgesetz: Abänderung der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 22. Juni 1955, BGBl.
Nr. 125, über das Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder
(Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung)
wird abgeändert wie folgt
1. Der § 2 Abs. 1 hat zu lauten
„(l) Wirtschaftstreuhänder im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind die Angehörigen folgender
Berufsgruppen
1. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,
2. Buchprüfer und Steuerberater,
3. Steuerberater."
2. Der § 2 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Physische Personen haben sich bei
Ausübung ihrer Tätigkeit zu bezeichnen
1. bei Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater als ,Beeideter
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater',
2. bei Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der
Buchprüfer und Steuerberater als ,Beeideter
Buchprüfer und Steuerberater',
3. bei Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der
Steuerberater als Steuerberater', soweit nicht die
Bestimmungen des § 59 Abs. 8 Anwendung finden
oder die Zugehörigkeit nur auf einem Beitritt
zur Kammer im Sinne von § 32 des Wirtschaftstreuhänder-
Kammergesetzes in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 126/1955 beruht."
3. Der § 2 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Personengemeinschaften und juristische
Personen haben sich bei Ausübung ihrer Tätigkeit
zu bezeichnen
1. bei Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater als ,Wirtschaftsprüfungs-
und Steuerberatungsgesellschaft',
2. bei Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der
Buchprüfer und Steuerberater als ,Buchprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft',
3. bei Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der
Steuerberater als ,Steuerberatungsgesellschaft',
soweit nicht die Bestimmungen des § 59 Abs. 8
Anwendung finden."
4. Der § 4 hat zu lauten
„§ 4. Mindestalter
Bewerber um die Befugnis eines Wirtschaftsprüfers
und Steuerberaters oder eines Buchprüfers
und Steuerberaters müssen das 30. Lebensjahr
und Bewerber um die Befugnis eines Steuerberaters
das 24. Lebensjahr vollendet haben.
Ausnahmen kann in berücksichtigungswürdigen
Fällen der Vorstand der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder gewähren."
5. Der § 9 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Zur Fachprüfung, deren erfolgreiche Ablegung
eine Voraussetzung für die Tätigkeit
eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters oder
Buchprüfers und Steuerberaters ist, sind nur Personen
zuzulassen, die ein in Österreich mit Erfolg
abgeschlossenes Hochschulstudium der Handels-,
der Wirtschafts-, der Rechts- oder der
Staatswissenschaften, der technischen Wissenschaften
oder der Land- und Forstwirtschaft
nachweisen."
6. Der § 9 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Zur Fachprüfung, deren erfolgreiche Ablegung
eine Voraussetzung für die Tätigkeit eines
Steuerberaters ist, sind nur Personen zuzulassen,
die die Ablegung der Reifeprüfung einer mittleren
Lehranstalt nachweisen."
7. Der § 10 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Zur Zulassung zur Fachprüfung, deren erfolgreiche
Ablegung eine Voraussetzung für die
Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters
ist, ist als weitere Voraussetzung der
Nachweis entweder einer mindestens drei Jahre
langen Tätigkeit als Buchprüfer und Steuerberater
oder einer mindestens sechs Jahre langen
Tätigkeit als Berufsanwärter in der Kanzlei eines
Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters oder Buchprüfers
und Steuerberaters und der Nachweis der
Durchführung von Buch- und Bilanzprüfungen
nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen während
dieser Tätigkeit erforderlich. Die sechs Jahre
lange Tätigkeit als Berufsanwärter in der Kanzlei
eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters oder
Buchprüfers und Steuerberaters kann bis zur
Höchstdauer von drei Jahren durch eine praktische
Tätigkeit in Wirtschaft oder Verwaltung,
in der sich der Bewerber die erforderlichen
Kenntnisse und Erfahrungen eines Wirtschaftsprüfers
und Steuerberaters aneignen konnte, ersetzt
werden."
8. Der § 10 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten
„Zur Zulassung zur Fachprüfung, deren erfolgreiche
Ablegung eine Voraussetzung für die Tätigkeit
eines Buchprüfers und Steuerberaters ist, ist
als weitere Voraussetzung der Nachweis entweder
einer mindestens drei Jahre langen Tätigkeit als
Steuerberater oder einer mindestens sechs Jahre
langen Tätigkeit als Berufsanwärter in der
Kanzlei eines Wirtschaftstreuhänders oder als Revisor
bei einem genossenschaftlichen Prüfungsverband
erforderlich."
9. Der § 10 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten
„Zur Zulassung zur Fachprüfung, deren erfolgreiche
Ablegung eine Voraussetzung für die
Tätigkeit eines Steuerberaters ist, ist als weitere
Voraussetzung eine mindestens drei Jahre lange
Tätigkeit als Berufsanwärter in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei
erforderlich."
10. Der § 12 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten
„Prüfungsausschüsse für Steuerberater sind auch
bei den Landesstellen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
zu bilden."
11. Der § 12 Abs. 2 lit. a erster Satz hat zu
lauten
„a) für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
und Buchprüfer und Steuerberater aus:"
12. Der § 12 Abs. 2 lit. b erster Satz hat zu
lauten
„b) für Steuerberater aus:"
13. Der § 13 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die schriftliche Prüfung umfaßt bei der
Fachprüfung für
a) Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und
Buchprüfer und Steuerberater je eine
Klausurarbeit aus dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre
und des Abgabenrechtes;
b) Steuerberater eine Klausurarbeit, die in der
Ausarbeitung eines Steuerfalles, der sich auf
die Ergebnisse der doppelten Buchhaltung
aufbaut, besteht."
14. Im § 13 Abs. 3 lit. a sind an Stelle der
Worte „Wirtschaftsprüfer und Buchprüfer" die
Worte „Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und
Buchprüfer und Steuerberater" und im letzten
Satz an Stelle von „Wirtschaftsprüfer" „Wirtschaftsprüfer
und Steuerberater" zu setzen.
15. Im § 13 Abs. 3 lit. b ist an Stelle der Berufsbezeichnung
„Helfer in Buchführungs- und
Steuersachen" die Berufsbezeichnung „Steuerberater"
zu setzen.
16. Im § 13 Abs. 4 ist an Stelle der Berufsbezeichnung
„Helfer in Buchführungs- und
Steuersachen" die Berufsbezeichnung „Steuerberater"
zu setzen.
17. Der § 14 hat zu lauten
„§ 14. Prüfungsordnung
Die Einzelheiten der Prüfung und die Bestimmungen
über das Prüfungsverfahren hinsichtlich
der Beschlußfähigkeit der Prüfungsausschüsse,
der Prüfungsdauer, der Ausarbeitung der
Prüfungsthemen, der Zuteilung der schriftlichen
Prüfungsarbeiten zur Beurteilung durch die
Prüfungskommissäre, des Einflusses einer mißlungenen
Haus- oder Klausurarbeit auf die
Prüfung, des Ausmaßes der Anrechnung abgelegter
Fachprüfungen für Wirtschaftstreuhänder,
der Folgen des Fernbleibens oder Rücktrittes von
der Prüfung und der Verteilung der Prüfungsgebühren,
werden durch eine Verordnung geregelt,
die vom Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau im Einvernehmen mit den
Bundesministerien für Finanzen und für Unterricht
und hinsichtlich der Fachprüfungen für
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater auch im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Justiz erlassen wird."
18. Der § 16 hat zu lauten
„§ 16. Wirtschaftsprüfer und
Steuerberater
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und Wirtschaftsprüfungs-
und Steuerberatungsgesellschaften
sind verpflichtet, während der Gesamtdauer
der Berufsausübung eine Berufshaftpflichtversicherung
mit der Versicherungssumme von mindestens
100.000 S aufrecht zu erhalten. Die Mindestversicherungssumme
erhöht sich um je
100.000 S für jeden weiteren Wirtschaftstreuhänder,
der bei einem Wirtschaftsprüfer und
Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft angestellt ist.
Gleiches gilt für gesetzliche Vertreter von Wirtschaftsprüfungs-
und Steuerberatungsgesellschaften."
19. Der § 17 hat zu lauten
„§ 17. Buchprüfer und Steuerberater;
Steuerberater
(1) Buchprüfer und Steuerberater und Buchprüfungs-
und Steuerberatungsgesellschaften sind
verpflichtet, während der Gesamtdauer der Berufsausübung
eine Berufshaftpflichtversicherung
mit der Versicherungssumme von mindestens
50.000 S aufrecht zu erhalten. Die Mindestversicherungssumme
erhöht sich um je 50.000 S für
jeden weiteren Wirtschaftstreuhänder, der bei
einem Buchprüfer und Steuerberater oder einer
Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft
angestellt ist. Gleiches gilt für gesetzliche Vertreter
von Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auf
Steuerberater sowie Steuerberatungsgesellschaften
und deren gesetzliche Vertreter mit der Maßgabe
anzuwenden, daß die Mindestversicherungssumme
20.000 S beträgt."
20. Der § 21 Abs. 1 zweiter Satz hat wie folgt
zu lauten
„Die Urkunde über die öffentliche Bestellung
eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters und
eines Buchprüfers und Steuerberaters wird erst
nach Ablegung des Eides ausgehändigt."
21. Der § 21 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten
„Steuerberater haben vor Aushändigung der Urkunde
ein Gelöbnis abzulegen, das inhaltlich der
Eidesformel des Abs. 1 entspricht."
22. Der § 29 Abs. 3 hat wie folgt zu lauten
„(3) Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften
dürfen, wenn sie nur einen Wirtschaftsprüfer
und Steuerberater beschäftigen,
außer Wirtschaftstreuhändern nicht mehr als fünf
Revisoren (Assistenten) beschäftigen. Für je
weitere ein bis fünf Revisoren (Assistenten) ist
ein weiterer Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
zu beschäftigen. Als beschäftigt im Sinne dieser
Bestimmung gilt ein Wirtschaftsprüfer und
Steuerberater nur dann, wenn seine Arbeitskraft
ausschließlich den Diensten der Gesellschaft gewidmet
ist."
23. Der § 29 Abs. 4 hat wie folgt zu lauten
„00 Abs. 3 gilt sinngemäß für Buchprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaften sowie für physische
Personen, die den Wirtschaftstreuhandberuf
ausüben."
24. Der § 29 Abs. 5 hat wie folgt zu lauten
„(5) Steuerberater können sich zu Steuerberatungsgesellschaften
vereinigen. Abs. 3 findet
sinngemäß Anwendung."
25. Der § 29 Abs. 7 hat wie folgt zu lauten
„(7) Erteilen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften
gesetzlich vorgeschriebene
Bestätigungsvermerke, so müssen sie mindestens
von einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
unterzeichnet sein."
26. Die Überschrift des § 31 hat zu lauten
„Befugnisse der Wirtschaftsprüfer
und Steuerberater"
27. Der § 31 Abs. 1 erster Satz hat wie folgt
zu lauten
„(1) Den Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern
und den Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften
sind jene wirtschaftstreuhänderischen
Arbeiten vorbehalten, auf die in
anderen Gesetzen mit der ausdrücklichen
Bestimmung hingewiesen ist, daß sie nur von
Wirtschaftsprüfern gültig ausgeführt werden
können."
28. Der § 31 Abs. 2 hat wie folgt zu lauten
„(2) Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften
genießen alle Befugnisse der Buchprüfer
und Steuerberater (§ 32) und der Steuerberater
(§ 33)."
29. Die Überschrift des § 32 hat wie folgt zu
lauten
„Befugnisse der Buchprüfer und
Steuerberater"
30. Der § 32 Abs. 1 bis lit. a hat wie folgt zu
lauten
„(1) Den Buchprüfern und Steuerberatern und
Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften
sind unbeschadet der Bestimmungen des § 31
Abs. 2 folgende berufsmäßig ausgeübte Tätigkeiten
vorbehalten:"
31. Im § 32 Abs. 1 lit. a sind an Stelle der
Berufsbezeichnungen „Wirtschaftsprüfer" und
„Wirtschaftsprüfungsgesellschaften" die Berufsbezeichnungen
„Wirtschaftsprüfer und Steuerberater"
und „Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften"
zu setzen.
32. Der § 32 Abs. 3 hat wie folgt zu lauten
„(3) Buchprüfer und Steuerberater und Buchprüfungs-
und Steuerberatungsgesellschaften genießen
zugleich alle Befugnisse der Steuerberater
(§ 33)."
33. Die Überschrift des § 33 hat wie folgt zu
lauten
„Befugnisse der Steuerberater"
34. Der § 33 Abs. 1 bis lit. a hat wie folgt zu
lauten
„(1) Den Steuerberatern und Steuerberatungsgesellschaften
sind unbeschadet der Bestimmungen
der §§ 31 und 32 folgende berufsmäßig ausgeübte
Tätigkeiten vorbehalten:"
35. Im § 54 Abs. 1 ist an Stelle der Berufsbezeichnung
„Wirtschaftsprüfer" die Berufsbezeichnung
„Wirtschaftsprüfer und Steuerberater"
zu setzen.
36. Dem § 71 Abs. 1 ist folgender dritter Satz
anzufügen
„Berufsvertretungskörperschaften des öffentlichen
Rechts sind auch befugt, Hilfe und Beistand auf
dem Gebiete des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens
für ihre Mitglieder zu
leisten."
Artikel II
Übergangsbestimmungen
1. Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,
die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
als solche öffentlich bestellt oder anerkannt
sind, gelten als Wirtschaftsprüfer und
Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaften im Sinne dieses
Bundesgesetzes.
2. Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften,
die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als
solche öffentlich bestellt oder anerkannt sind,
gelten als Buchprüfer und Steuerberater oder
Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften
im Sinne dieses Bundesgesetzes.
3. Helfer in Buchführungs- und Steuersachen
und Buchführungsgesellschaften (§ 2 Abs. 5 Z. 3
der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl.
Nr. 125/1955), die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
als solche öffentlich bestellt oder anerkannt
sind, gelten als Steuerberater oder
Steuerberatungsgesellschaften im Sinne dieses
Bundesgesetzes.
4. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat
ihre Mitglieder binnen eines Jahres nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes unter Übersendung
neuer Bestellungs- oder Anerkennungsurkunden
von der Einreihung in die nunmehrigen Berufsgruppen
zu verständigen. Diese Urkunden unterliegen
nicht den Stempel- und Rechtsgebühren
nach dem Gebührengesetz 1957 in der derzeit
geltenden Fassung.
5. Eine Berufstätigkeit, die vor Wirksamkeit
dieses Bundesgesetzes als Buchprüfer im Sinne
der bisher geltenden Vorschriften ausgeübt
wurde, ist bei Zulassung zur Fachprüfung für
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der Tätigkeit
als Buchprüfer und Steuerberater gleichzuhalten.
6. Eine Berufstätigkeit als Helfer in Buchführungs-
und Steuersachen im Sinne der bisher
geltenden Vorschriften oder als Inhaber einer Berechtigung
gemäß § 59 Abs. 8 Wirtschaftstreuhänder-
Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, ist
bei Zulassung zur Fachprüfung für Buchprüfer
und Steuerberater der Tätigkeit als Steuerberater
gleichzuhalten.
7. Eine Berufstätigkeit als Inhaber einer Berechtigung
gemäß § 59 Abs. 8 Wirtschaftstreuhänder-
Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, ist
bei Zulassung zur Fachprüfung für Steuerberater
der Tätigkeit als Berufsanwärter in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei
(§ 10 Abs. 3 Wirtschaftstreuhänder-
Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955)
gleichzuhalten.
8. Die Bestimmungen der §§ 59 Abs. 2 zweiter
Satz und 59 Abs. 6 zweiter Satz Wirtschaftstreuhänder-
Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955,
bleiben mit der Maßgabe aufrecht, daß an Stelle
der Worte „Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer"
oder „Fachprüfüng für Wirtschaftsprüfer oder
Buchprüfer" die Worte „Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer
und Steuerberater" oder „Fachprüfung
für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
oder Buchprüfer und Steuerberater" treten. Das
gleiche gilt für die Bestimmungen der §§ 59
Abs. 8 letzter Satz und 64 Abs. 2 Wirtschaftstreuhänder-
Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955,
mit der Maßgabe, daß jeweils an Stelle des Wortes
„Fachprüfungen" die Worte „Fachprüfungen
für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Buchprüfer
und Steuerberater sowie Steuerberater"
treten.
9. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
bereits vorliegende Zulassungsansuchen,
über die noch nicht rechtskräftig entschieden
wurde, sind nach den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes zu beurteilen.
10. Bereits ausgesprochene Zulassungen zur
Fachprüfung bleiben in Kraft. Zulassungen zur
Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer oder Buchprüfer
gelten als Zulassungen zur Fachprüfung
für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder
Buchprüfer und Steuerberater. Zulassungen zur
Fachprüfung für Helfer in Buchführungs- und
Steuersachen gelten als Zulassungen zur Fachprüfung
für Steuerberater.
11. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes begonnene Prüfungsverfahren
sind nach den bisherigen Vorschriften durchzuführen.
12. Nach den bisherigen Vorschriften abgelegte
wirtschaftstreuhänderische Fachprüfungen behalten
ihre Gültigkeit. Die Bestimmungen des Artikels
II Z. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen, soweit es sich um das
Aktienrecht handelt, mit dem Bundesministerium
für Justiz und, soweit es sich um die Prüfungsordnung
handelt, mit dem Bundesministerium
für Unterricht betraut.
Schärf
Klaus Bock Schmitz
Broda Piffl
27. Bundesgesetz vom 3. Feber 1965,
mit dem das Gesetz, betreffend die Errichtung
der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
(Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz) abgeändert
wird
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 10. Dezember 1947,
BGBl. Nr. 20/1948, betreffend die Errichtung
der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (Wirtschaftstreuhänder-
Kammergesetz), in der Fassung
des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1955, BGBl.
Nr. 126, wird abgeändert wie folgt
1. Der § 3 Abs. 1 hat wie folgt zu lauten
„(1) Wirtschaftstreuhänder im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind die Angehörigen folgender
Berufsgruppen
1. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,
2. Buchprüfer und Steuerberater,
3. Steuerberater."
2. Im § 32 ist im zweiten Satz an Stelle der
Berufsbezeichnung „Helfer in Buchführungs- und
Steuersachen" die Berufsbezeichnung „Steuerberater"
zu setzen.
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen und den beteiligten Bundesministerien
betraut.
Schärf
Klaus Bock Schmitz
28. Bundesgesetz vom 3. Feber 1965,
mit dem das Gesetz über die Ehrengerichtsbarkeit
für Wirtschaftstreuhänder und Berufsanwärter
(Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung)
abgeändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 14. Feber 1962, BGBl.
Nr. 63, über die Ehrengerichtsbarkeit für
Wirtschaftstreuhänder und Berufsanwärter (Wirtschaftstreuhänder-
Disziplinarordnung), wird abgeändert
wie folgt
Der zweite Satz des § 21 Abs. 2 hat wie folgt
zu lauten
„Gleichzeitig sind die Bundesministerien für
Handel und Wiederaufbau und für Finanzen,
bei Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern auch
das Bundesministerium für Justiz, zu verständigen."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für Finanzen und für Justiz betraut.