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26. Bundesgesetz: Abänderung der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 26. Bundesgesetz: Abänderung der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 22. Juni 1955, BGBl.

Nr. 125, über das Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder

(Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung)

wird abgeändert wie folgt

1. Der § 2 Abs. 1 hat zu lauten

„(l) Wirtschaftstreuhänder im Sinne dieses

Bundesgesetzes sind die Angehörigen folgender

Berufsgruppen

1. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,

2. Buchprüfer und Steuerberater,

3. Steuerberater."

2. Der § 2 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Physische Personen haben sich bei

Ausübung ihrer Tätigkeit zu bezeichnen

1. bei Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater als ,Beeideter

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater',

2. bei Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der

Buchprüfer und Steuerberater als ,Beeideter

Buchprüfer und Steuerberater',

3. bei Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der

Steuerberater als Steuerberater', soweit nicht die

Bestimmungen des § 59 Abs. 8 Anwendung finden

oder die Zugehörigkeit nur auf einem Beitritt

zur Kammer im Sinne von § 32 des Wirtschaftstreuhänder-

Kammergesetzes in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 126/1955 beruht."

3. Der § 2 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Personengemeinschaften und juristische

Personen haben sich bei Ausübung ihrer Tätigkeit

zu bezeichnen

1. bei Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater als ,Wirtschaftsprüfungs-

und Steuerberatungsgesellschaft',

2. bei Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der

Buchprüfer und Steuerberater als ,Buchprüfungs- und

Steuerberatungsgesellschaft',

3. bei Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der

Steuerberater als ,Steuerberatungsgesellschaft',

soweit nicht die Bestimmungen des § 59 Abs. 8

Anwendung finden."

4. Der § 4 hat zu lauten

„§ 4. Mindestalter

Bewerber um die Befugnis eines Wirtschaftsprüfers

und Steuerberaters oder eines Buchprüfers

und Steuerberaters müssen das 30. Lebensjahr

und Bewerber um die Befugnis eines Steuerberaters

das 24. Lebensjahr vollendet haben.

Ausnahmen kann in berücksichtigungswürdigen

Fällen der Vorstand der Kammer der

Wirtschaftstreuhänder gewähren."

5. Der § 9 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Zur Fachprüfung, deren erfolgreiche Ablegung

eine Voraussetzung für die Tätigkeit

eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters oder

Buchprüfers und Steuerberaters ist, sind nur Personen

zuzulassen, die ein in Österreich mit Erfolg

abgeschlossenes Hochschulstudium der Handels-,

der Wirtschafts-, der Rechts- oder der

Staatswissenschaften, der technischen Wissenschaften

oder der Land- und Forstwirtschaft

nachweisen."

6. Der § 9 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Zur Fachprüfung, deren erfolgreiche Ablegung

eine Voraussetzung für die Tätigkeit eines

Steuerberaters ist, sind nur Personen zuzulassen,

die die Ablegung der Reifeprüfung einer mittleren

Lehranstalt nachweisen."

7. Der § 10 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Zur Zulassung zur Fachprüfung, deren erfolgreiche

Ablegung eine Voraussetzung für die

Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters

ist, ist als weitere Voraussetzung der

Nachweis entweder einer mindestens drei Jahre

langen Tätigkeit als Buchprüfer und Steuerberater

oder einer mindestens sechs Jahre langen

Tätigkeit als Berufsanwärter in der Kanzlei eines

Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters oder Buchprüfers

und Steuerberaters und der Nachweis der

Durchführung von Buch- und Bilanzprüfungen

nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen während

dieser Tätigkeit erforderlich. Die sechs Jahre

lange Tätigkeit als Berufsanwärter in der Kanzlei

eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters oder

Buchprüfers und Steuerberaters kann bis zur

Höchstdauer von drei Jahren durch eine praktische

Tätigkeit in Wirtschaft oder Verwaltung,

in der sich der Bewerber die erforderlichen

Kenntnisse und Erfahrungen eines Wirtschaftsprüfers

und Steuerberaters aneignen konnte, ersetzt

werden."

8. Der § 10 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten

„Zur Zulassung zur Fachprüfung, deren erfolgreiche

Ablegung eine Voraussetzung für die Tätigkeit

eines Buchprüfers und Steuerberaters ist, ist

als weitere Voraussetzung der Nachweis entweder

einer mindestens drei Jahre langen Tätigkeit als

Steuerberater oder einer mindestens sechs Jahre

langen Tätigkeit als Berufsanwärter in der

Kanzlei eines Wirtschaftstreuhänders oder als Revisor

bei einem genossenschaftlichen Prüfungsverband

erforderlich."

9. Der § 10 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten

„Zur Zulassung zur Fachprüfung, deren erfolgreiche

Ablegung eine Voraussetzung für die

Tätigkeit eines Steuerberaters ist, ist als weitere

Voraussetzung eine mindestens drei Jahre lange

Tätigkeit als Berufsanwärter in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei

erforderlich."

10. Der § 12 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten

„Prüfungsausschüsse für Steuerberater sind auch

bei den Landesstellen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

zu bilden."

11. Der § 12 Abs. 2 lit. a erster Satz hat zu

lauten

„a) für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

und Buchprüfer und Steuerberater aus:"

12. Der § 12 Abs. 2 lit. b erster Satz hat zu

lauten

„b) für Steuerberater aus:"

13. Der § 13 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die schriftliche Prüfung umfaßt bei der

Fachprüfung für

a) Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und

Buchprüfer und Steuerberater je eine

Klausurarbeit aus dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre

und des Abgabenrechtes;

b) Steuerberater eine Klausurarbeit, die in der

Ausarbeitung eines Steuerfalles, der sich auf

die Ergebnisse der doppelten Buchhaltung

aufbaut, besteht."

14. Im § 13 Abs. 3 lit. a sind an Stelle der

Worte „Wirtschaftsprüfer und Buchprüfer" die

Worte „Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und

Buchprüfer und Steuerberater" und im letzten

Satz an Stelle von „Wirtschaftsprüfer" „Wirtschaftsprüfer

und Steuerberater" zu setzen.

15. Im § 13 Abs. 3 lit. b ist an Stelle der Berufsbezeichnung

„Helfer in Buchführungs- und

Steuersachen" die Berufsbezeichnung „Steuerberater"

zu setzen.

16. Im § 13 Abs. 4 ist an Stelle der Berufsbezeichnung

„Helfer in Buchführungs- und

Steuersachen" die Berufsbezeichnung „Steuerberater"

zu setzen.

17. Der § 14 hat zu lauten

„§ 14. Prüfungsordnung

Die Einzelheiten der Prüfung und die Bestimmungen

über das Prüfungsverfahren hinsichtlich

der Beschlußfähigkeit der Prüfungsausschüsse,

der Prüfungsdauer, der Ausarbeitung der

Prüfungsthemen, der Zuteilung der schriftlichen

Prüfungsarbeiten zur Beurteilung durch die

Prüfungskommissäre, des Einflusses einer mißlungenen

Haus- oder Klausurarbeit auf die

Prüfung, des Ausmaßes der Anrechnung abgelegter

Fachprüfungen für Wirtschaftstreuhänder,

der Folgen des Fernbleibens oder Rücktrittes von

der Prüfung und der Verteilung der Prüfungsgebühren,

werden durch eine Verordnung geregelt,

die vom Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau im Einvernehmen mit den

Bundesministerien für Finanzen und für Unterricht

und hinsichtlich der Fachprüfungen für

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater auch im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Justiz erlassen wird."

18. Der § 16 hat zu lauten

„§ 16. Wirtschaftsprüfer und

Steuerberater

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und Wirtschaftsprüfungs-

und Steuerberatungsgesellschaften

sind verpflichtet, während der Gesamtdauer

der Berufsausübung eine Berufshaftpflichtversicherung

mit der Versicherungssumme von mindestens

100.000 S aufrecht zu erhalten. Die Mindestversicherungssumme

erhöht sich um je

100.000 S für jeden weiteren Wirtschaftstreuhänder,

der bei einem Wirtschaftsprüfer und

Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüfungs- und

Steuerberatungsgesellschaft angestellt ist.

Gleiches gilt für gesetzliche Vertreter von Wirtschaftsprüfungs-

und Steuerberatungsgesellschaften."

19. Der § 17 hat zu lauten

„§ 17. Buchprüfer und Steuerberater;

Steuerberater

(1) Buchprüfer und Steuerberater und Buchprüfungs-

und Steuerberatungsgesellschaften sind

verpflichtet, während der Gesamtdauer der Berufsausübung

eine Berufshaftpflichtversicherung

mit der Versicherungssumme von mindestens

50.000 S aufrecht zu erhalten. Die Mindestversicherungssumme

erhöht sich um je 50.000 S für

jeden weiteren Wirtschaftstreuhänder, der bei

einem Buchprüfer und Steuerberater oder einer

Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft

angestellt ist. Gleiches gilt für gesetzliche Vertreter

von Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auf

Steuerberater sowie Steuerberatungsgesellschaften

und deren gesetzliche Vertreter mit der Maßgabe

anzuwenden, daß die Mindestversicherungssumme

20.000 S beträgt."

20. Der § 21 Abs. 1 zweiter Satz hat wie folgt

zu lauten

„Die Urkunde über die öffentliche Bestellung

eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters und

eines Buchprüfers und Steuerberaters wird erst

nach Ablegung des Eides ausgehändigt."

21. Der § 21 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten

„Steuerberater haben vor Aushändigung der Urkunde

ein Gelöbnis abzulegen, das inhaltlich der

Eidesformel des Abs. 1 entspricht."

22. Der § 29 Abs. 3 hat wie folgt zu lauten

„(3) Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften

dürfen, wenn sie nur einen Wirtschaftsprüfer

und Steuerberater beschäftigen,

außer Wirtschaftstreuhändern nicht mehr als fünf

Revisoren (Assistenten) beschäftigen. Für je

weitere ein bis fünf Revisoren (Assistenten) ist

ein weiterer Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

zu beschäftigen. Als beschäftigt im Sinne dieser

Bestimmung gilt ein Wirtschaftsprüfer und

Steuerberater nur dann, wenn seine Arbeitskraft

ausschließlich den Diensten der Gesellschaft gewidmet

ist."

23. Der § 29 Abs. 4 hat wie folgt zu lauten

„00 Abs. 3 gilt sinngemäß für Buchprüfungs- und

Steuerberatungsgesellschaften sowie für physische

Personen, die den Wirtschaftstreuhandberuf

ausüben."

24. Der § 29 Abs. 5 hat wie folgt zu lauten

„(5) Steuerberater können sich zu Steuerberatungsgesellschaften

vereinigen. Abs. 3 findet

sinngemäß Anwendung."

25. Der § 29 Abs. 7 hat wie folgt zu lauten

„(7) Erteilen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften

gesetzlich vorgeschriebene

Bestätigungsvermerke, so müssen sie mindestens

von einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

unterzeichnet sein."

26. Die Überschrift des § 31 hat zu lauten

„Befugnisse der Wirtschaftsprüfer

und Steuerberater"

27. Der § 31 Abs. 1 erster Satz hat wie folgt

zu lauten

„(1) Den Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern

und den Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften

sind jene wirtschaftstreuhänderischen

Arbeiten vorbehalten, auf die in

anderen Gesetzen mit der ausdrücklichen

Bestimmung hingewiesen ist, daß sie nur von

Wirtschaftsprüfern gültig ausgeführt werden

können."

28. Der § 31 Abs. 2 hat wie folgt zu lauten

„(2) Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und

Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften

genießen alle Befugnisse der Buchprüfer

und Steuerberater (§ 32) und der Steuerberater

(§ 33)."

29. Die Überschrift des § 32 hat wie folgt zu

lauten

„Befugnisse der Buchprüfer und

Steuerberater"

30. Der § 32 Abs. 1 bis lit. a hat wie folgt zu

lauten

„(1) Den Buchprüfern und Steuerberatern und

Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften

sind unbeschadet der Bestimmungen des § 31

Abs. 2 folgende berufsmäßig ausgeübte Tätigkeiten

vorbehalten:"

31. Im § 32 Abs. 1 lit. a sind an Stelle der

Berufsbezeichnungen „Wirtschaftsprüfer" und

„Wirtschaftsprüfungsgesellschaften" die Berufsbezeichnungen

„Wirtschaftsprüfer und Steuerberater"

und „Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften"

zu setzen.

32. Der § 32 Abs. 3 hat wie folgt zu lauten

„(3) Buchprüfer und Steuerberater und Buchprüfungs-

und Steuerberatungsgesellschaften genießen

zugleich alle Befugnisse der Steuerberater

(§ 33)."

33. Die Überschrift des § 33 hat wie folgt zu

lauten

„Befugnisse der Steuerberater"

34. Der § 33 Abs. 1 bis lit. a hat wie folgt zu

lauten

„(1) Den Steuerberatern und Steuerberatungsgesellschaften

sind unbeschadet der Bestimmungen

der §§ 31 und 32 folgende berufsmäßig ausgeübte

Tätigkeiten vorbehalten:"

35. Im § 54 Abs. 1 ist an Stelle der Berufsbezeichnung

„Wirtschaftsprüfer" die Berufsbezeichnung

„Wirtschaftsprüfer und Steuerberater"

zu setzen.

36. Dem § 71 Abs. 1 ist folgender dritter Satz

anzufügen

„Berufsvertretungskörperschaften des öffentlichen

Rechts sind auch befugt, Hilfe und Beistand auf

dem Gebiete des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens

für ihre Mitglieder zu

leisten."

Artikel II

Übergangsbestimmungen

1. Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,

die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

als solche öffentlich bestellt oder anerkannt

sind, gelten als Wirtschaftsprüfer und

Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs- und

Steuerberatungsgesellschaften im Sinne dieses

Bundesgesetzes.

2. Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften,

die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als

solche öffentlich bestellt oder anerkannt sind,

gelten als Buchprüfer und Steuerberater oder

Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften

im Sinne dieses Bundesgesetzes.

3. Helfer in Buchführungs- und Steuersachen

und Buchführungsgesellschaften (§ 2 Abs. 5 Z. 3

der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl.

Nr. 125/1955), die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

als solche öffentlich bestellt oder anerkannt

sind, gelten als Steuerberater oder

Steuerberatungsgesellschaften im Sinne dieses

Bundesgesetzes.

4. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat

ihre Mitglieder binnen eines Jahres nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes unter Übersendung

neuer Bestellungs- oder Anerkennungsurkunden

von der Einreihung in die nunmehrigen Berufsgruppen

zu verständigen. Diese Urkunden unterliegen

nicht den Stempel- und Rechtsgebühren

nach dem Gebührengesetz 1957 in der derzeit

geltenden Fassung.

5. Eine Berufstätigkeit, die vor Wirksamkeit

dieses Bundesgesetzes als Buchprüfer im Sinne

der bisher geltenden Vorschriften ausgeübt

wurde, ist bei Zulassung zur Fachprüfung für

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der Tätigkeit

als Buchprüfer und Steuerberater gleichzuhalten.

6. Eine Berufstätigkeit als Helfer in Buchführungs-

und Steuersachen im Sinne der bisher

geltenden Vorschriften oder als Inhaber einer Berechtigung

gemäß § 59 Abs. 8 Wirtschaftstreuhänder-

Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, ist

bei Zulassung zur Fachprüfung für Buchprüfer

und Steuerberater der Tätigkeit als Steuerberater

gleichzuhalten.

7. Eine Berufstätigkeit als Inhaber einer Berechtigung

gemäß § 59 Abs. 8 Wirtschaftstreuhänder-

Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, ist

bei Zulassung zur Fachprüfung für Steuerberater

der Tätigkeit als Berufsanwärter in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei

(§ 10 Abs. 3 Wirtschaftstreuhänder-

Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955)

gleichzuhalten.

8. Die Bestimmungen der §§ 59 Abs. 2 zweiter

Satz und 59 Abs. 6 zweiter Satz Wirtschaftstreuhänder-

Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955,

bleiben mit der Maßgabe aufrecht, daß an Stelle

der Worte „Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer"

oder „Fachprüfüng für Wirtschaftsprüfer oder

Buchprüfer" die Worte „Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer

und Steuerberater" oder „Fachprüfung

für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

oder Buchprüfer und Steuerberater" treten. Das

gleiche gilt für die Bestimmungen der §§ 59

Abs. 8 letzter Satz und 64 Abs. 2 Wirtschaftstreuhänder-

Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955,

mit der Maßgabe, daß jeweils an Stelle des Wortes

„Fachprüfungen" die Worte „Fachprüfungen

für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Buchprüfer

und Steuerberater sowie Steuerberater"

treten.

9. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

bereits vorliegende Zulassungsansuchen,

über die noch nicht rechtskräftig entschieden

wurde, sind nach den Vorschriften

dieses Bundesgesetzes zu beurteilen.

10. Bereits ausgesprochene Zulassungen zur

Fachprüfung bleiben in Kraft. Zulassungen zur

Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer oder Buchprüfer

gelten als Zulassungen zur Fachprüfung

für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder

Buchprüfer und Steuerberater. Zulassungen zur

Fachprüfung für Helfer in Buchführungs- und

Steuersachen gelten als Zulassungen zur Fachprüfung

für Steuerberater.

11. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes begonnene Prüfungsverfahren

sind nach den bisherigen Vorschriften durchzuführen.

12. Nach den bisherigen Vorschriften abgelegte

wirtschaftstreuhänderische Fachprüfungen behalten

ihre Gültigkeit. Die Bestimmungen des Artikels

II Z. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen, soweit es sich um das

Aktienrecht handelt, mit dem Bundesministerium

für Justiz und, soweit es sich um die Prüfungsordnung

handelt, mit dem Bundesministerium

für Unterricht betraut.

Schärf

Klaus Bock Schmitz

Broda Piffl

27. Bundesgesetz vom 3. Feber 1965,

mit dem das Gesetz, betreffend die Errichtung

der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

(Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz) abgeändert

wird

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 10. Dezember 1947,

BGBl. Nr. 20/1948, betreffend die Errichtung

der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (Wirtschaftstreuhänder-

Kammergesetz), in der Fassung

des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1955, BGBl.

Nr. 126, wird abgeändert wie folgt

1. Der § 3 Abs. 1 hat wie folgt zu lauten

„(1) Wirtschaftstreuhänder im Sinne dieses

Bundesgesetzes sind die Angehörigen folgender

Berufsgruppen

1. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,

2. Buchprüfer und Steuerberater,

3. Steuerberater."

2. Im § 32 ist im zweiten Satz an Stelle der

Berufsbezeichnung „Helfer in Buchführungs- und

Steuersachen" die Berufsbezeichnung „Steuerberater"

zu setzen.

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen und den beteiligten Bundesministerien

betraut.

Schärf

Klaus Bock Schmitz

28. Bundesgesetz vom 3. Feber 1965,

mit dem das Gesetz über die Ehrengerichtsbarkeit

für Wirtschaftstreuhänder und Berufsanwärter

(Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung)

abgeändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 14. Feber 1962, BGBl.

Nr. 63, über die Ehrengerichtsbarkeit für

Wirtschaftstreuhänder und Berufsanwärter (Wirtschaftstreuhänder-

Disziplinarordnung), wird abgeändert

wie folgt

Der zweite Satz des § 21 Abs. 2 hat wie folgt

zu lauten

„Gleichzeitig sind die Bundesministerien für

Handel und Wiederaufbau und für Finanzen,

bei Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern auch

das Bundesministerium für Justiz, zu verständigen."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

im Einvernehmen mit den Bundesministerien

für Finanzen und für Justiz betraut.

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