26. Bundesgesetz: Fernsprechbetriebs-Investitionsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Das Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft (Generaldirektion für die
Post- und Telegraphenverwaltung) wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen zur Vollautomatisierung
und Erweiterung des österreichischen
Fernsprechnetzes bei den hiefür in Frage kommenden
Unternehmungen in den Jahren 1964
bis 1969 Bestellungen im Höchstausmaß von insgesamt
3689 Millionen Schilling zu vergeben,
wovon 618 Millionen Schilling bereits im Bundesfinanzgesetz
1964 bei Kapitel 28 Titel 1 vorgesehen
sind.
§ 2. Die gegenüber dem Bundesfinanzgesetz
1964 in den Bundesvoranschlägen ab dem Jahre
1965 sich ergebenden Mehreinnahmen aus Fernsprechgebühren
sind zur Begleichung der von den
Unternehmungen vorgelegten Rechnungen zu
verwenden. Zu diesem Zweck ist in Höhe dieser
Mehreinnahmen — die in den Bundesvoranschlägen
bei Kapitel 28 Titel 1 getrennt zu veranschlagen
sind — ein gleichhoher zweckgebundener
Ausgabenansatz bei Kapitel 28 Titel 1
vorzusehen.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
(Generaldirektion für die Post-
und Telegraphenverwaltung) im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut.