Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
26_1964 AT

26. Bundesgesetz: Fernsprechbetriebs-Investitionsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 26. Bundesgesetz: Fernsprechbetriebs-Investitionsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft (Generaldirektion für die

Post- und Telegraphenverwaltung) wird ermächtigt,

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen zur Vollautomatisierung

und Erweiterung des österreichischen

Fernsprechnetzes bei den hiefür in Frage kommenden

Unternehmungen in den Jahren 1964

bis 1969 Bestellungen im Höchstausmaß von insgesamt

3689 Millionen Schilling zu vergeben,

wovon 618 Millionen Schilling bereits im Bundesfinanzgesetz

1964 bei Kapitel 28 Titel 1 vorgesehen

sind.

§ 2. Die gegenüber dem Bundesfinanzgesetz

1964 in den Bundesvoranschlägen ab dem Jahre

1965 sich ergebenden Mehreinnahmen aus Fernsprechgebühren

sind zur Begleichung der von den

Unternehmungen vorgelegten Rechnungen zu

verwenden. Zu diesem Zweck ist in Höhe dieser

Mehreinnahmen — die in den Bundesvoranschlägen

bei Kapitel 28 Titel 1 getrennt zu veranschlagen

sind — ein gleichhoher zweckgebundener

Ausgabenansatz bei Kapitel 28 Titel 1

vorzusehen.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

(Generaldirektion für die Post-

und Telegraphenverwaltung) im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →