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26_1961 AT

26. Zollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 26. Zollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile.

Nachdem das am 20. Feber 1958 in Genf unterzeichnete Zollabkommen über die zur Ausbesserung

von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile, welches also lautet

(Übersetzung.)

DIE VERTRAGSPARTEIEN

IN DEM WUNSCHE, die Verwendung von

EUROP-Wagen im Verkehr zwischen den Eisenbahnverwaltungen

zu erleichtern, die diese

Wagen gemeinschaftlich benutzen,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Kapitel I

ALLGEMEINES

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der

Begriff

a) „Eingangsabgaben" die Zölle sowie alle aus

Anlaß der Einfuhr zu erhebenden Abgaben;

b) „EUROP-Wagen" diejenigen Wagen, die

nach den zu diesem Zweck von den be-

teiligten Eisenbahnverwaltungen vereinbarten

Bestimmungen gemeinschaftlich benutzt

werden;

c) „Eigentumsverwaltung" diejenige Eisenbahnverwaltung,

der die in Betracht kommenden

Wagen gehören oder — soweit es

sich um Wagen handelt, die der Europäischen

Gesellschaft zur Finanzierung

von Eisenbahnmaterial (EUROFIMA) gehören

— der die Wagen auf Grund eines

Mietkaufes oder auf ähnliche Weise zur

Verfügung gestellt worden sind;

d) „Benutzende Verwaltung" jede andere an

der gemeinschaftlichen Benutzung der

EUROP-Wagen teilnehmende Eisenbahnverwaltung,

auf deren Netz sich die betreffenden

Wagen befinden.

Artikel 2

Eine benutzende Verwaltung darf Ersatzteile

aus ihren Beständen in EUROP-Wagen einbauen

unter der Bedingung, daß

a) für diese Ersatzteile im Lande dieser Verwaltung

die inneren Abgaben und gegebenenfalls

die Eingangsabgaben entrichtet

worden sind;

b) der Einbau weder die Rückerstattung von

Abgaben noch die volle oder teilweise Gewährung

sonstiger für die Ausfuhr etwa

vorgesehener Begünstigungen zur Folge hat.

Artikel 3

EUROP-Wagen, die von einer benutzenden

Verwaltung unter Verwendung von Ersatzteilen

aus ihren Beständen ausgebessert worden sind,

unterliegen beim Grenzübergang weder irgendwelchen

Formalitäten noch irgendwelchen Abgaben,

sofern die Kosten der Ersatzteile und ihres

Einbaues von der genannten benutzenden Verwaltung

getragen werden.

Artikel 4

(1) Verwendet eine benutzende Verwaltung zur

Ausbesserung von EUROP-Wagen Ersatzteile

aus den Beständen der Eigentumsverwaltungen,

so werden diese Ersatzteile zur vorübergehenden

Einfuhr in das Land der benutzenden Verwaltung

ohne Erhebung von Eingangsabgaben

zugelassen unter der Voraussetzung, daß

a) für diese Ersatzteile die inneren Abgaben

und gegebenenfalls die Eingangsabgaben im

Lande der Eigentumsverwaltung entrichtet

worden sind;

b) die Versendung dieser Ersatzteile an die

benutzende Verwaltung weder die Rück-

erstattung von Abgaben noch die volle

oder teilweise Gewährung sonstiger für die

Ausfuhr etwa vorgesehener Begünstigungen

zur Folge gehabt hat.

(2) Das dabei anzuwendende Verfahren wird

durch die Zollbehörden des Landes der benutzenden

Verwaltung nach Fühlungnahme mit

dieser Verwaltung geregelt.

Kapitel II

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 5

(1) Die Mitgliedsländer der Wirtschaftskommission

für Europa sowie die nach Absatz 8 des

der Kommission erteilten Auftrages in beratender

Eigenschaft zu der Kommission zugelassenen

Länder können Vertragsparteien dieses Abkommens

werden

a) durch Unterzeichnung;

b) durch Ratifikation, nachdem sie das Abkommen

unter Vorbehalt der Ratifikation

unterzeichnet haben;

c) durch Beitritt.

(2) Das Abkommen liegt bis einschließlich

20. Februar 1958 zur Unterzeichnung auf. Nach

diesem Tage steht es zum Beitritt offen.

(3) Die Ratifikation oder der Beitritt erfolgt

durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen.

Artikel 6

(1) Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner des

Jahres in Kraft, das auf das Jahr folgt, in dem

alle in Artikel 5 Abs. 1 bezeichneten Länder,

deren Eisenbahnverwaltungen gemeinschaftlich

EUROP-Wagen vor dem Zeitpunkt benutzen,

von dem ab dieses Abkommen zur Unterzeichnung

aufliegt, es ohne Vorbehalt der Ratifikation

unterzeichnet oder ihre Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

(2) Für jedes Land, das dem Abkommen nach

dem in Absatz 1 vorgesehenen Zeitpunkt beitritt,

tritt es mit dem dreißigsten Tage nach der

Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 7

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen

durch Notifizierung an den Generalsekretär der

Vereinten Nationen kündigen.

(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach

dem Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär

wirksam.

Artikel 8

Dieses Abkommen tritt außer Kraft, wenn zu

irgendeinem Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten

die Zahl der Vertragsparteien während zwölf

aufeinanderfolgender Monate weniger als drei

beträgt.

Artikel 9

(1) Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei

oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung

oder Anwendung dieses Abkommens

wird, soweit möglich, durch Verhandlungen

zwischen den beteiligten Parteien beigelegt.

(2) Jede Meinungsverschiedenheit, die nicht

durch Verhandlungen beigelegt werden kann,

wird einem Schiedsspruch unterworfen, wenn

eine der am Streitfall beteiligten Vertragsparteien

es verlangt; sie wird deshalb einem Schiedsrichter

oder mehreren Schiedsrichtern, die durch Übereinkommen

zwischen den am Streitfall beteiligten

Parteien zu wählen sind, zur Entscheidung übertragen.

Können sich die am Streitfall beteiligten

Parteien binnen drei Monaten nach dem Antrag

auf schiedsgerichtliche Entscheidung über die

Wahl eines Schiedsrichters oder der Schiedsrichter

nicht einigen, so kann jede dieser Parteien den

Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen,

einen einzigen Schiedsrichter zu ernennen,

dem der Streitfall zur Entscheidung

übertragen wird.

(3) Die Entscheidung des oder der nach Absatz

2 ernannten Schiedsrichter(s) ist für die beteiligten

Vertragsparteien bindend.

Artikel 10

Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht

zulässig.

Artikel 11

(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses

Abkommens vorschlagen. Der Wortlaut jedes

Änderungsvorschlages wird dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen übermittelt, der ihn an

alle Vertragsparteien weiterleitet und die anderen

in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Länder unterrichtet.

(2) Jeder nach Absatz 1 übermittelte Änderungsvorschlag

gilt als angenommen, wenn

keine Vertragspartei binnen sechs Monaten nach

Übermittlung des Änderungsvorschlages durch

den Generalsekretär Einwendungen erhebt.

(3) Der Generalsekretär notifiziert so bald wie

möglich allen Vertragsparteien, ob gegen den

Änderungsvorschlag eine Einwendung erhoben

worden ist. Ist gegen den Änderungsvorschlag

eine Einwendung erhoben worden, so gilt die

Änderung als nicht angenommen und bleibt ohne

jede Wirkung. Wird keine Einwendung erhoben,

so tritt die Änderung drei Monate nach Ablauf

der in Absatz 2 festgelegten Frist von sechs

Monaten für alle Vertragsparteien in Kraft.

Artikel 12

Außer den in Artikel 11 vorgesehenen Mitteilungen

notifiziert der Generalsekretär der

Vereinten Nationen den in Artikel 5 Absatz 1

bezeichneten Ländern

a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und

Beitritte nach Artikel 5;

b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen

nach Artikel 6 in Kraft tritt;

c) die Kündigungen nach Artikel 7;

d) das Außerkrafttreten dieses Abkommens

nach Artikel 8;

e) das Inkrafttreten jeder Änderung nach

Artikel 11.

Artikel 13

Nach dem 20. Februar 1958 wird die Urschrift

dieses Abkommens beim Generalsekretär der

Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in

Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Ländern beglaubigte

Abschriften übersendet.

ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig

Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Genf, am fünfzehnten

Jänner 1958, in einer einzigen Ausfertigung in

französischer Sprache.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Verkehr

und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet

und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 29. Jänner 1959.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

Waldbrunner

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Dem vorstehenden Zollabkommen, das gemäß seinem Artikel 6 am 1. Jänner 1961 in Kraft

getreten ist, gehören folgende weitere Staaten an: Belgien, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland,

Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande und die Schweiz. Die Schweiz hat anläßlich der

Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde erklärt, daß das vorstehende Zollabkommen für die

Dauer der Zollunion des Fürstentums Liechtenstein mit der Schweiz auch für dieses Geltung habe.

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