26. Zollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 20. Feber 1958 in Genf unterzeichnete Zollabkommen über die zur Ausbesserung
von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile, welches also lautet
(Übersetzung.)
DIE VERTRAGSPARTEIEN
IN DEM WUNSCHE, die Verwendung von
EUROP-Wagen im Verkehr zwischen den Eisenbahnverwaltungen
zu erleichtern, die diese
Wagen gemeinschaftlich benutzen,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Kapitel I
ALLGEMEINES
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der
Begriff
a) „Eingangsabgaben" die Zölle sowie alle aus
Anlaß der Einfuhr zu erhebenden Abgaben;
b) „EUROP-Wagen" diejenigen Wagen, die
nach den zu diesem Zweck von den be-
teiligten Eisenbahnverwaltungen vereinbarten
Bestimmungen gemeinschaftlich benutzt
werden;
c) „Eigentumsverwaltung" diejenige Eisenbahnverwaltung,
der die in Betracht kommenden
Wagen gehören oder — soweit es
sich um Wagen handelt, die der Europäischen
Gesellschaft zur Finanzierung
von Eisenbahnmaterial (EUROFIMA) gehören
— der die Wagen auf Grund eines
Mietkaufes oder auf ähnliche Weise zur
Verfügung gestellt worden sind;
d) „Benutzende Verwaltung" jede andere an
der gemeinschaftlichen Benutzung der
EUROP-Wagen teilnehmende Eisenbahnverwaltung,
auf deren Netz sich die betreffenden
Wagen befinden.
Artikel 2
Eine benutzende Verwaltung darf Ersatzteile
aus ihren Beständen in EUROP-Wagen einbauen
unter der Bedingung, daß
a) für diese Ersatzteile im Lande dieser Verwaltung
die inneren Abgaben und gegebenenfalls
die Eingangsabgaben entrichtet
worden sind;
b) der Einbau weder die Rückerstattung von
Abgaben noch die volle oder teilweise Gewährung
sonstiger für die Ausfuhr etwa
vorgesehener Begünstigungen zur Folge hat.
Artikel 3
EUROP-Wagen, die von einer benutzenden
Verwaltung unter Verwendung von Ersatzteilen
aus ihren Beständen ausgebessert worden sind,
unterliegen beim Grenzübergang weder irgendwelchen
Formalitäten noch irgendwelchen Abgaben,
sofern die Kosten der Ersatzteile und ihres
Einbaues von der genannten benutzenden Verwaltung
getragen werden.
Artikel 4
(1) Verwendet eine benutzende Verwaltung zur
Ausbesserung von EUROP-Wagen Ersatzteile
aus den Beständen der Eigentumsverwaltungen,
so werden diese Ersatzteile zur vorübergehenden
Einfuhr in das Land der benutzenden Verwaltung
ohne Erhebung von Eingangsabgaben
zugelassen unter der Voraussetzung, daß
a) für diese Ersatzteile die inneren Abgaben
und gegebenenfalls die Eingangsabgaben im
Lande der Eigentumsverwaltung entrichtet
worden sind;
b) die Versendung dieser Ersatzteile an die
benutzende Verwaltung weder die Rück-
erstattung von Abgaben noch die volle
oder teilweise Gewährung sonstiger für die
Ausfuhr etwa vorgesehener Begünstigungen
zur Folge gehabt hat.
(2) Das dabei anzuwendende Verfahren wird
durch die Zollbehörden des Landes der benutzenden
Verwaltung nach Fühlungnahme mit
dieser Verwaltung geregelt.
Kapitel II
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 5
(1) Die Mitgliedsländer der Wirtschaftskommission
für Europa sowie die nach Absatz 8 des
der Kommission erteilten Auftrages in beratender
Eigenschaft zu der Kommission zugelassenen
Länder können Vertragsparteien dieses Abkommens
werden
a) durch Unterzeichnung;
b) durch Ratifikation, nachdem sie das Abkommen
unter Vorbehalt der Ratifikation
unterzeichnet haben;
c) durch Beitritt.
(2) Das Abkommen liegt bis einschließlich
20. Februar 1958 zur Unterzeichnung auf. Nach
diesem Tage steht es zum Beitritt offen.
(3) Die Ratifikation oder der Beitritt erfolgt
durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen.
Artikel 6
(1) Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner des
Jahres in Kraft, das auf das Jahr folgt, in dem
alle in Artikel 5 Abs. 1 bezeichneten Länder,
deren Eisenbahnverwaltungen gemeinschaftlich
EUROP-Wagen vor dem Zeitpunkt benutzen,
von dem ab dieses Abkommen zur Unterzeichnung
aufliegt, es ohne Vorbehalt der Ratifikation
unterzeichnet oder ihre Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
(2) Für jedes Land, das dem Abkommen nach
dem in Absatz 1 vorgesehenen Zeitpunkt beitritt,
tritt es mit dem dreißigsten Tage nach der
Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 7
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen
durch Notifizierung an den Generalsekretär der
Vereinten Nationen kündigen.
(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach
dem Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär
wirksam.
Artikel 8
Dieses Abkommen tritt außer Kraft, wenn zu
irgendeinem Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten
die Zahl der Vertragsparteien während zwölf
aufeinanderfolgender Monate weniger als drei
beträgt.
Artikel 9
(1) Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei
oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung
oder Anwendung dieses Abkommens
wird, soweit möglich, durch Verhandlungen
zwischen den beteiligten Parteien beigelegt.
(2) Jede Meinungsverschiedenheit, die nicht
durch Verhandlungen beigelegt werden kann,
wird einem Schiedsspruch unterworfen, wenn
eine der am Streitfall beteiligten Vertragsparteien
es verlangt; sie wird deshalb einem Schiedsrichter
oder mehreren Schiedsrichtern, die durch Übereinkommen
zwischen den am Streitfall beteiligten
Parteien zu wählen sind, zur Entscheidung übertragen.
Können sich die am Streitfall beteiligten
Parteien binnen drei Monaten nach dem Antrag
auf schiedsgerichtliche Entscheidung über die
Wahl eines Schiedsrichters oder der Schiedsrichter
nicht einigen, so kann jede dieser Parteien den
Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen,
einen einzigen Schiedsrichter zu ernennen,
dem der Streitfall zur Entscheidung
übertragen wird.
(3) Die Entscheidung des oder der nach Absatz
2 ernannten Schiedsrichter(s) ist für die beteiligten
Vertragsparteien bindend.
Artikel 10
Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht
zulässig.
Artikel 11
(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses
Abkommens vorschlagen. Der Wortlaut jedes
Änderungsvorschlages wird dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen übermittelt, der ihn an
alle Vertragsparteien weiterleitet und die anderen
in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Länder unterrichtet.
(2) Jeder nach Absatz 1 übermittelte Änderungsvorschlag
gilt als angenommen, wenn
keine Vertragspartei binnen sechs Monaten nach
Übermittlung des Änderungsvorschlages durch
den Generalsekretär Einwendungen erhebt.
(3) Der Generalsekretär notifiziert so bald wie
möglich allen Vertragsparteien, ob gegen den
Änderungsvorschlag eine Einwendung erhoben
worden ist. Ist gegen den Änderungsvorschlag
eine Einwendung erhoben worden, so gilt die
Änderung als nicht angenommen und bleibt ohne
jede Wirkung. Wird keine Einwendung erhoben,
so tritt die Änderung drei Monate nach Ablauf
der in Absatz 2 festgelegten Frist von sechs
Monaten für alle Vertragsparteien in Kraft.
Artikel 12
Außer den in Artikel 11 vorgesehenen Mitteilungen
notifiziert der Generalsekretär der
Vereinten Nationen den in Artikel 5 Absatz 1
bezeichneten Ländern
a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und
Beitritte nach Artikel 5;
b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen
nach Artikel 6 in Kraft tritt;
c) die Kündigungen nach Artikel 7;
d) das Außerkrafttreten dieses Abkommens
nach Artikel 8;
e) das Inkrafttreten jeder Änderung nach
Artikel 11.
Artikel 13
Nach dem 20. Februar 1958 wird die Urschrift
dieses Abkommens beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in
Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Ländern beglaubigte
Abschriften übersendet.
ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig
Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, am fünfzehnten
Jänner 1958, in einer einzigen Ausfertigung in
französischer Sprache.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Verkehr
und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet
und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 29. Jänner 1959.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
Waldbrunner
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Dem vorstehenden Zollabkommen, das gemäß seinem Artikel 6 am 1. Jänner 1961 in Kraft
getreten ist, gehören folgende weitere Staaten an: Belgien, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland,
Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande und die Schweiz. Die Schweiz hat anläßlich der
Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde erklärt, daß das vorstehende Zollabkommen für die
Dauer der Zollunion des Fürstentums Liechtenstein mit der Schweiz auch für dieses Geltung habe.