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26_1959 AT

26. Kundmachung: Beitritt weiterer Staaten zur Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 26. Kundmachung: Beitritt weiterer Staaten zur Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO).

Nach Mitteilung der britischen Regierung

haben folgende weitere Staaten die Verfassung

der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung,

Wissenschaft und Kultur, BGBl. Nr. 49/

1949, angenommen

Albanien und Ghana.

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