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26. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Wahl des Bundespräsidenten.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 26. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Wahl des Bundespräsidenten.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 16. Jänner 1951, BGBl.

Nr. 42, über die Wahl des Bundespräsidenten

wird wie folgt abgeändert

1. Dem Titel des Gesetzes ist der Klammerausdruck

„Bundespräsidentenwahlgesetz" anzufügen

2. § 1 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 1. (l) Die Wahl des Bundespräsidenten

wird von der Bundesregierung durch Kundmachung

im Bundesgesetzblatt ausgeschrieben.

Die Ausschreibung hat den Wahltag zu enthalten,

der von der Bundesregierung auf einen Sonntag

oder einen anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen

ist. Die Ausschreibung hat weiters den

Tag zu bestimmen, der als Stichtag (§ 4 Abs. 1,

§ 5a) gilt."

3. § 2 hat zu lauten

„§ 2. Zur Leitung und Durchführung der Wahl

des Bundespräsidenten sind nach Maßgabe dieses

Bundesgesetzes die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden,

Einspruchskommissionen,

Bezirkswahlbehörden, Kreiswahlbehörden und

die Hauptwahlbehörde berufen, die nach der

Nationalrats-Wahlordnung jeweils im Amte sind.

Im übrigen finden auf diese Wahlbehörden (Einspruchskommissionen)

die einschlägigen Bestimmungen

der Nationalrats-Wahlordnung sinngemäß

Anwendung."

4. § 4 hat zu lauten

„§ 4. (l) Wahlberechtigt sind alle Männer und

Frauen in einer Gemeinde, die vor dem

1. Jänner des Wahljahres das 20. Lebensjahr vollendet

haben und am Stichtage die österreichische

Staatsbürgerschaft besaßen, vom Wahlrechte

zum Nationalrat nicht ausgeschlossen waren und

in dieser Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz

hatten.

(2) Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist

an dem Orte begründet, an dem sie sich in der

erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden

Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf

weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen

zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die

Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem

Orte zu bleiben.

(3) Hat ein Wahlberechtigter in mehreren Gemeinden

einen ordentlichen Wohnsitz, so ist er

in die Stimmliste (Bundesgesetz vom 17. Dezember

1956, BGBl. Nr. 271, über die Führung

ständiger Wählerverzeichnisse (Stimmlisten)

[Stimmlistengesetz]) der Gemeinde einzutragen,

in der er am Stichtage tatsächlich gewohnt

hat. Nach diesem Umstand bestimmt sich

die Eintragung auch dann, wenn jemand, falls

eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, in

mehreren Wahlsprengeln eine Wohnung hat.

(4) Wahlberechtigte, die ihren ordentlichen

Wohnsitz nach dem Stichtage in eine andere Gemeinde

verlegen, sind in die Stimmliste dieser

Gemeinde einzutragen, wenn der ordentliche

Wohnsitz daselbst vor dem Ende der Auflegungsfrist

(§ 5) begründet wird. In der Stimmliste der

Gemeinde, in der sie am Stichtage ihren ordentlichen

Wohnsitz hatten, sind sie zu streichen.

Zu diesem Behufe hat die Gemeinde, in der die

Eintragung in die Stimmliste erfolgt, die Gemeinde,

in deren Stimmliste die betreffende Person

bisher eingetragen war, von der neuen Eintragung

unverzüglich zu verständigen.

(5) Jeder Wahlberechtigte darf nur einmal in

den Stimmlisten eingetragen sein."

5. § 5 hat zu lauten

„§ 5. (1) Am einundzwanzigsten Tage nach der

Wahlausschreibung hat die Gemeinde, sofern im

§ 5a nicht anderes bestimmt ist, die Stimmliste

in einem allgemein zugänglichen Amtsraum

durch zehn Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen

(§ 13 des Stimmlistengesetzes). In Wien

ist in jedem Gemeindebezirk mindestens eine

Auflegungsstelle einzurichten. Die Bestimmungen

des § 3 Abs. 1 letzter Satz, 2 bis 6, und § 4 des

Stimmlistengesetzes finden Anwendung; § 4 dieses

Gesetzes gilt hiebei mit der Maßgabe, daß

Abschriften der Stimmliste unter den dort festgesetzten

Bedingungen auch von zustellungsbevollmächtigten

Vertretern, die Wahlvorschläge

einzubringen beabsichtigen (§ 7), verlangt

werden können.

(2) Gegen die Stimmliste kann jeder Staatsbürger

unter Angabe seines Namens und der

Wohnadresse innerhalb der Einsichtsfrist wegen

Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter

oder wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter

schriftlich, mündlich oder telegraphisch

bei der zur Entgegennahme von Einsprüchen

bezeichneten Stelle Einspruch erheben.

(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des

§ 5 Abs. 2 bis 4 und der §§ 6 bis 9 des Stimmlistengesetzes

auch für das vorliegende Verfahren

sinngemäß.

(4) Nach Beendigung des Einspruchs- und Berufungsverfahrens

hat die Gemeinde die Stimmliste

abzuschließen.

(5) § 33 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung

findet sinngemäß Anwendung."

6. Nach § 5 ist ein neuer § 5a einzuschalten,

der lautet

„§ 5a. (l) Hat vor der Wahlausschreibung eine

Wahl des Bundespräsidenten, des Nationalrates,

ein Volksbegehren oder eine Volksabstimmung

auf Grund eines Wählerverzeichnisses (Stimmliste)

stattgefunden, in das auch die Wahl(Stimm)berechtigten

einzutragen waren, die am 31. Dezember

des der bevorstehenden Wahl vorausgegangenen

Jahres das 20. Lebensjahr vollendet

hatten und bei dem der Stichtag nicht länger als

fünf Monate zurückliegt, so hat die im § 5 vorgesehene

Auflegung der Stimmliste zu entfallen.

Die Wahl ist in diesem Falle auf Grund der zuletzt

abgeschlossenen Stimmliste durchzuführen.

Als Stichtag (§ 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1) gilt der Tag,

der dieser Stimmliste zugrunde lag.

(2) Die Auflegung der Stimmliste gemäß § 5

hat auch dann zu entfallen, wenn zwischen dem

Tage der Wahlausschreibung und dem vorhergehenden

1. Feber des gleichen Jahres (Erster

Auflegungstag der ständigen Stimmliste) ein

Zeitraum von nicht mehr als vier Monaten liegt.

Die Wahl ist in diesem Falle auf Grund der

Stimmliste durchzuführen, die nach der Auflegung

am 1. Feber abzuschließen ist. Als Stichtag

(§ 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1) gilt der 31. Dezember

des Vorjahres.

(3) Abschriften der abgeschlossenen Stimmlisten

(Abs. 1 oder 2) können von den im Nationalrat

vertretenen Parteien sowie von zustellungsbevollmächtigten

Vertretern, die Wahlvorschläge

einzubringen beabsichtigen (§ 7), bei sinngemäßer

Anwendung des § 4 des Stimmlistengesetzes

spätestens am siebenten Tage nach der

Wahlausschreibung verlangt werden. Die Abschriften

sind spätestens am einundzwanzigsten

Tage nach der Wahlausschreibung auszufolgen.

(4) § 33 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung

findet sinngemäß Anwendung."

7. § 7 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Dem Wahlvorschlag müssen ferner die Bestätigungen

der zur Führung der Stimmliste berufenen

Gemeinden beiliegen, daß die Unterzeichner

des Wahlvorschlages sowie der zustellungsbevollmächtigte

Vertreter und seine Stellvertreter

wahlberechtigt sind; sind die Unterzeichner

Mitglieder des Nationalrates, entfallen

die diesbezüglichen Bestätigungen. Die Gemeinden

sind verpflichtet, die Bestätigungen unverzüglich

und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben,

sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen."

8. § 10 hat zu lauten

„§ 10. (1) Für das Abstimmungsverfahren

gelten die Bestimmungen der §§ 56 bis 75 der

Nationalrats-Wahlordnung (Wahlort und Wahlzeit,

Wahlzeugen, Wahlhandlung, Ausübung des

Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten)

sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe,

daß Wahlzeugen von jedem zustellungsbevollmächtigten

Vertreter eines behördlich veröffentlichten

Wahlvorschlages (§ 9) oder von seinen Bevollmächtigten

namhaft gemacht werden können.

(2) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte

teil, deren Namen in der abgeschlossenen Stimmliste

enthalten sind. Für diese Wahlberechtigten

besteht Wahlpflicht. Jeder Wahlberechtigte übt

sein Wahlrecht grundsätzlich in dem Orte (Gemeinde,

Wahlsprengel) aus, in dessen Stimmliste

er eingetragen ist.

(3) Wahlberechtigte, die im Besitze einer Wahlkarte

sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb

des Ortes ausüben, in dessen Stimmliste sie eingetragen

sind. Für die Ausstellung der Wahlkarten

gelten die Bestimmungen der Nationalrats-

Wahlordnung über die Wahlkarten sinngemäß.

(4) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine

Stimme."

9. § 11 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Stimmzettel muß bei sonstiger Ungültigkeit

aus weichem, weißlichem Papier sein

und ein Ausmaß von ungefähr 91/2 bis 10 1/2 cm

in der Länge und von 6 1/2 bis 7 1/2 cm in der

Breite aufweisen."

10. § 14 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Im übrigen gelten für die Feststellung der

örtlichen Wahlergebnisse und der Wahlergebnisse

in den Wahlkreisen sinngemäß die entsprechenden

Bestimmungen der §§ 81, 84 bis 89,

91 und 92 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung."

11. § 20 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(l) Die dem ersten Wahlgang zugrunde gelegten

Stimmlisten sind unverändert auch dem

zweiten Wahlgang zugrunde zu legen.

(2) Im übrigen gelten auch für den zweiten

Wahlgang die Bestimmungen der §§ 2 bis 4, 6,

10 bis 17 sinngemäß; doch sind auch Stimmen,

die für einen nicht in die engere Wahl gezogenen

Wahlwerber abgegeben wurden, ungültig."

12. Im § 21 Abs. 2 hat die Zitierung richtig

zu lauten

„.... des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,

BGBl. Nr. 85."

13. § 23 hat zu lauten

„§ 23. Als Entschuldigungsgrund, der die

Nichtbeteiligung an der Wahl rechtfertigt, ist insbesondere

anzusehen, wenn

1. ein Wähler durch Krankheit oder Gebrechlichkeit

am Erscheinen im Wahllokal verhindert

ist;

2. ein Wähler durch Pflichten seines Amtes

oder sonst unaufschiebbare Berufspflichten zurückgehalten

wird;

3. ein Wähler durch Krankheit von Familienmitgliedern

oder durch sonstige unaufschiebbare

Familienangelegenheiten zurückgehalten wird;

4. ein Wähler durch Verkehrsstörungen oder

sonstige zwingende Umstände an der Erfüllung

seiner Wahlpflicht verhindert ist."

14. § 24 hat zu lauten

„§ 24. (l) Die Vorschriften der §§ 106, 107,

108 und 110 der Nationalrats-Wahlordnung

(Fristen, Notmaßnahmen, Wahlkosten und Gebührenfreiheit)

finden auch auf die Wahl des

Bundespräsidenten sinngemäß Anwendung.

(2) Soweit Termine, die in der Nationalrats-

Wahlordnung festgesetzt sind, auch im Verfahren

für die Wahl des Bundespräsidenten zur Anwendung

gelangen, gelten für diese Termine die

Bestimmungen des § 14 Abs. 5 der Nationalrats-

Wahlordnung. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß

auch für die im § 8 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes

festgesetzten Termine."

15. Nach § 24 ist ein neuer § 24a einzuschalten,

der lautet

„§ 24 a. Die Bestimmungen des Gesetzes vom

26. Jänner 1907, RGBl. Nr. 18, betreffend strafrechtliche

Bestimmungen zum Schutze der Wahl-

und Versammlungsfreiheit, gelten sinngemäß

auch für die Wahl des Bundespräsidenten."

16. § 25 hat zu lauten

„§ 25. Wer ohne einen zureichenden Entschuldigungsgrund

(§ 23) seine Wahlpflicht bei einem

Wahlgang nicht erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde,

in deren örtlichem Bereich

der Wahlort (§ 56 Abs. 1 der Nationalrats-

Wahlordnung) liegt, mit Geld bis zu 1000 S bestraft.

Eine Umwandlung der Geldstrafe in eine

Freiheitsstrafe findet auch im Falle der Uneinbringlichkeit

nicht statt."

Artikel II.

(1) Bei der für den 5. Mai 1957 ausgeschriebenen

Wahl des Bundespräsidenten entfällt die im

§ 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des

Art. I Z. 5 vorgesehene Auflegung der Stimmliste;

diese Wahl ist vielmehr auf Grund der

ersten Stimmliste, die nach dem Inkrafttreten des

Stimmlistengesetzes abgeschlossen wurde, durchzuführen.

(2) Die im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

vom 17. Jänner 1957 verlautbarte Kundmachung

der Bundesregierung über die Anordnung und

Ausschreibung der Wahl des Bundespräsidenten

wird insoweit aufgehoben, als der in dieser

Kundmachung bestimmte Stichtag zu entfallen

hat.

Artikel III.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Feber 1957

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

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