26. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Wahl des Bundespräsidenten.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 16. Jänner 1951, BGBl.
Nr. 42, über die Wahl des Bundespräsidenten
wird wie folgt abgeändert
1. Dem Titel des Gesetzes ist der Klammerausdruck
„Bundespräsidentenwahlgesetz" anzufügen
2. § 1 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 1. (l) Die Wahl des Bundespräsidenten
wird von der Bundesregierung durch Kundmachung
im Bundesgesetzblatt ausgeschrieben.
Die Ausschreibung hat den Wahltag zu enthalten,
der von der Bundesregierung auf einen Sonntag
oder einen anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen
ist. Die Ausschreibung hat weiters den
Tag zu bestimmen, der als Stichtag (§ 4 Abs. 1,
§ 5a) gilt."
3. § 2 hat zu lauten
„§ 2. Zur Leitung und Durchführung der Wahl
des Bundespräsidenten sind nach Maßgabe dieses
Bundesgesetzes die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden,
Einspruchskommissionen,
Bezirkswahlbehörden, Kreiswahlbehörden und
die Hauptwahlbehörde berufen, die nach der
Nationalrats-Wahlordnung jeweils im Amte sind.
Im übrigen finden auf diese Wahlbehörden (Einspruchskommissionen)
die einschlägigen Bestimmungen
der Nationalrats-Wahlordnung sinngemäß
Anwendung."
4. § 4 hat zu lauten
„§ 4. (l) Wahlberechtigt sind alle Männer und
Frauen in einer Gemeinde, die vor dem
1. Jänner des Wahljahres das 20. Lebensjahr vollendet
haben und am Stichtage die österreichische
Staatsbürgerschaft besaßen, vom Wahlrechte
zum Nationalrat nicht ausgeschlossen waren und
in dieser Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz
hatten.
(2) Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist
an dem Orte begründet, an dem sie sich in der
erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden
Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf
weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen
zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die
Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem
Orte zu bleiben.
(3) Hat ein Wahlberechtigter in mehreren Gemeinden
einen ordentlichen Wohnsitz, so ist er
in die Stimmliste (Bundesgesetz vom 17. Dezember
1956, BGBl. Nr. 271, über die Führung
ständiger Wählerverzeichnisse (Stimmlisten)
[Stimmlistengesetz]) der Gemeinde einzutragen,
in der er am Stichtage tatsächlich gewohnt
hat. Nach diesem Umstand bestimmt sich
die Eintragung auch dann, wenn jemand, falls
eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, in
mehreren Wahlsprengeln eine Wohnung hat.
(4) Wahlberechtigte, die ihren ordentlichen
Wohnsitz nach dem Stichtage in eine andere Gemeinde
verlegen, sind in die Stimmliste dieser
Gemeinde einzutragen, wenn der ordentliche
Wohnsitz daselbst vor dem Ende der Auflegungsfrist
(§ 5) begründet wird. In der Stimmliste der
Gemeinde, in der sie am Stichtage ihren ordentlichen
Wohnsitz hatten, sind sie zu streichen.
Zu diesem Behufe hat die Gemeinde, in der die
Eintragung in die Stimmliste erfolgt, die Gemeinde,
in deren Stimmliste die betreffende Person
bisher eingetragen war, von der neuen Eintragung
unverzüglich zu verständigen.
(5) Jeder Wahlberechtigte darf nur einmal in
den Stimmlisten eingetragen sein."
5. § 5 hat zu lauten
„§ 5. (1) Am einundzwanzigsten Tage nach der
Wahlausschreibung hat die Gemeinde, sofern im
§ 5a nicht anderes bestimmt ist, die Stimmliste
in einem allgemein zugänglichen Amtsraum
durch zehn Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen
(§ 13 des Stimmlistengesetzes). In Wien
ist in jedem Gemeindebezirk mindestens eine
Auflegungsstelle einzurichten. Die Bestimmungen
des § 3 Abs. 1 letzter Satz, 2 bis 6, und § 4 des
Stimmlistengesetzes finden Anwendung; § 4 dieses
Gesetzes gilt hiebei mit der Maßgabe, daß
Abschriften der Stimmliste unter den dort festgesetzten
Bedingungen auch von zustellungsbevollmächtigten
Vertretern, die Wahlvorschläge
einzubringen beabsichtigen (§ 7), verlangt
werden können.
(2) Gegen die Stimmliste kann jeder Staatsbürger
unter Angabe seines Namens und der
Wohnadresse innerhalb der Einsichtsfrist wegen
Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter
oder wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter
schriftlich, mündlich oder telegraphisch
bei der zur Entgegennahme von Einsprüchen
bezeichneten Stelle Einspruch erheben.
(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des
§ 5 Abs. 2 bis 4 und der §§ 6 bis 9 des Stimmlistengesetzes
auch für das vorliegende Verfahren
sinngemäß.
(4) Nach Beendigung des Einspruchs- und Berufungsverfahrens
hat die Gemeinde die Stimmliste
abzuschließen.
(5) § 33 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung
findet sinngemäß Anwendung."
6. Nach § 5 ist ein neuer § 5a einzuschalten,
der lautet
„§ 5a. (l) Hat vor der Wahlausschreibung eine
Wahl des Bundespräsidenten, des Nationalrates,
ein Volksbegehren oder eine Volksabstimmung
auf Grund eines Wählerverzeichnisses (Stimmliste)
stattgefunden, in das auch die Wahl(Stimm)berechtigten
einzutragen waren, die am 31. Dezember
des der bevorstehenden Wahl vorausgegangenen
Jahres das 20. Lebensjahr vollendet
hatten und bei dem der Stichtag nicht länger als
fünf Monate zurückliegt, so hat die im § 5 vorgesehene
Auflegung der Stimmliste zu entfallen.
Die Wahl ist in diesem Falle auf Grund der zuletzt
abgeschlossenen Stimmliste durchzuführen.
Als Stichtag (§ 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1) gilt der Tag,
der dieser Stimmliste zugrunde lag.
(2) Die Auflegung der Stimmliste gemäß § 5
hat auch dann zu entfallen, wenn zwischen dem
Tage der Wahlausschreibung und dem vorhergehenden
1. Feber des gleichen Jahres (Erster
Auflegungstag der ständigen Stimmliste) ein
Zeitraum von nicht mehr als vier Monaten liegt.
Die Wahl ist in diesem Falle auf Grund der
Stimmliste durchzuführen, die nach der Auflegung
am 1. Feber abzuschließen ist. Als Stichtag
(§ 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1) gilt der 31. Dezember
des Vorjahres.
(3) Abschriften der abgeschlossenen Stimmlisten
(Abs. 1 oder 2) können von den im Nationalrat
vertretenen Parteien sowie von zustellungsbevollmächtigten
Vertretern, die Wahlvorschläge
einzubringen beabsichtigen (§ 7), bei sinngemäßer
Anwendung des § 4 des Stimmlistengesetzes
spätestens am siebenten Tage nach der
Wahlausschreibung verlangt werden. Die Abschriften
sind spätestens am einundzwanzigsten
Tage nach der Wahlausschreibung auszufolgen.
(4) § 33 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung
findet sinngemäß Anwendung."
7. § 7 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Dem Wahlvorschlag müssen ferner die Bestätigungen
der zur Führung der Stimmliste berufenen
Gemeinden beiliegen, daß die Unterzeichner
des Wahlvorschlages sowie der zustellungsbevollmächtigte
Vertreter und seine Stellvertreter
wahlberechtigt sind; sind die Unterzeichner
Mitglieder des Nationalrates, entfallen
die diesbezüglichen Bestätigungen. Die Gemeinden
sind verpflichtet, die Bestätigungen unverzüglich
und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben,
sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen."
8. § 10 hat zu lauten
„§ 10. (1) Für das Abstimmungsverfahren
gelten die Bestimmungen der §§ 56 bis 75 der
Nationalrats-Wahlordnung (Wahlort und Wahlzeit,
Wahlzeugen, Wahlhandlung, Ausübung des
Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten)
sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe,
daß Wahlzeugen von jedem zustellungsbevollmächtigten
Vertreter eines behördlich veröffentlichten
Wahlvorschlages (§ 9) oder von seinen Bevollmächtigten
namhaft gemacht werden können.
(2) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte
teil, deren Namen in der abgeschlossenen Stimmliste
enthalten sind. Für diese Wahlberechtigten
besteht Wahlpflicht. Jeder Wahlberechtigte übt
sein Wahlrecht grundsätzlich in dem Orte (Gemeinde,
Wahlsprengel) aus, in dessen Stimmliste
er eingetragen ist.
(3) Wahlberechtigte, die im Besitze einer Wahlkarte
sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb
des Ortes ausüben, in dessen Stimmliste sie eingetragen
sind. Für die Ausstellung der Wahlkarten
gelten die Bestimmungen der Nationalrats-
Wahlordnung über die Wahlkarten sinngemäß.
(4) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine
Stimme."
9. § 11 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Stimmzettel muß bei sonstiger Ungültigkeit
aus weichem, weißlichem Papier sein
und ein Ausmaß von ungefähr 91/2 bis 10 1/2 cm
in der Länge und von 6 1/2 bis 7 1/2 cm in der
Breite aufweisen."
10. § 14 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Im übrigen gelten für die Feststellung der
örtlichen Wahlergebnisse und der Wahlergebnisse
in den Wahlkreisen sinngemäß die entsprechenden
Bestimmungen der §§ 81, 84 bis 89,
91 und 92 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung."
11. § 20 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(l) Die dem ersten Wahlgang zugrunde gelegten
Stimmlisten sind unverändert auch dem
zweiten Wahlgang zugrunde zu legen.
(2) Im übrigen gelten auch für den zweiten
Wahlgang die Bestimmungen der §§ 2 bis 4, 6,
10 bis 17 sinngemäß; doch sind auch Stimmen,
die für einen nicht in die engere Wahl gezogenen
Wahlwerber abgegeben wurden, ungültig."
12. Im § 21 Abs. 2 hat die Zitierung richtig
zu lauten
„.... des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,
BGBl. Nr. 85."
13. § 23 hat zu lauten
„§ 23. Als Entschuldigungsgrund, der die
Nichtbeteiligung an der Wahl rechtfertigt, ist insbesondere
anzusehen, wenn
1. ein Wähler durch Krankheit oder Gebrechlichkeit
am Erscheinen im Wahllokal verhindert
ist;
2. ein Wähler durch Pflichten seines Amtes
oder sonst unaufschiebbare Berufspflichten zurückgehalten
wird;
3. ein Wähler durch Krankheit von Familienmitgliedern
oder durch sonstige unaufschiebbare
Familienangelegenheiten zurückgehalten wird;
4. ein Wähler durch Verkehrsstörungen oder
sonstige zwingende Umstände an der Erfüllung
seiner Wahlpflicht verhindert ist."
14. § 24 hat zu lauten
„§ 24. (l) Die Vorschriften der §§ 106, 107,
108 und 110 der Nationalrats-Wahlordnung
(Fristen, Notmaßnahmen, Wahlkosten und Gebührenfreiheit)
finden auch auf die Wahl des
Bundespräsidenten sinngemäß Anwendung.
(2) Soweit Termine, die in der Nationalrats-
Wahlordnung festgesetzt sind, auch im Verfahren
für die Wahl des Bundespräsidenten zur Anwendung
gelangen, gelten für diese Termine die
Bestimmungen des § 14 Abs. 5 der Nationalrats-
Wahlordnung. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß
auch für die im § 8 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes
festgesetzten Termine."
15. Nach § 24 ist ein neuer § 24a einzuschalten,
der lautet
„§ 24 a. Die Bestimmungen des Gesetzes vom
26. Jänner 1907, RGBl. Nr. 18, betreffend strafrechtliche
Bestimmungen zum Schutze der Wahl-
und Versammlungsfreiheit, gelten sinngemäß
auch für die Wahl des Bundespräsidenten."
16. § 25 hat zu lauten
„§ 25. Wer ohne einen zureichenden Entschuldigungsgrund
(§ 23) seine Wahlpflicht bei einem
Wahlgang nicht erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde,
in deren örtlichem Bereich
der Wahlort (§ 56 Abs. 1 der Nationalrats-
Wahlordnung) liegt, mit Geld bis zu 1000 S bestraft.
Eine Umwandlung der Geldstrafe in eine
Freiheitsstrafe findet auch im Falle der Uneinbringlichkeit
nicht statt."
Artikel II.
(1) Bei der für den 5. Mai 1957 ausgeschriebenen
Wahl des Bundespräsidenten entfällt die im
§ 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des
Art. I Z. 5 vorgesehene Auflegung der Stimmliste;
diese Wahl ist vielmehr auf Grund der
ersten Stimmliste, die nach dem Inkrafttreten des
Stimmlistengesetzes abgeschlossen wurde, durchzuführen.
(2) Die im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
vom 17. Jänner 1957 verlautbarte Kundmachung
der Bundesregierung über die Anordnung und
Ausschreibung der Wahl des Bundespräsidenten
wird insoweit aufgehoben, als der in dieser
Kundmachung bestimmte Stichtag zu entfallen
hat.
Artikel III.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Feber 1957
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.