26. Bundesgesetz: Ruhegenußvordienstzeitengesetz 1956.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Bundesregierung bestimmt im Einvernehmen
mit dem Hauptausschuß des Nationalrates
durch Verordnung, ob und unter
welchen Bedingungen den Bundesbeamten Zeiträume
für die Bemessung des Ruhegenusses (für
die Begründung des Anspruches auf Ruhegenuß
und für das Ausmaß des Ruhegenusses) angerechnet
werden, die vor dem Zeitpunkt ihrer Anstellung
liegen und die nicht schon auf Grund
geltender gesetzlicher Bestimmungen für die Be-
messung des Ruhegenusses an sich anrechenbar
sind (Ruhegenußvordienstzeiten).
(2) Für die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu
erlassenden Verordnungen gelten folgende Richtlinien
1. Die Anrechnungsbestimmungen sind auf
zeitverpflichtete Soldaten nicht anzuwenden.
2. Ausmaß und Art der Anrechnung bestimmen
sich nach der im § 308 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,
getroffenen Regelung; auf die allgemeinen
Grundsätze des Dienstrechtes ist überdies Bedacht
zu nehmen.
3. Die Anrechnung hat grundsätzlich gegen
Beitragsleistung in Form der Entrichtung des
besonderen Pensionsbeitrages zu erfolgen. Von
einer Beitragsleistung darf nur abgesehen werden,
wenn der Bundesbeamte auf andere Weise für
die anzurechnenden Ruhegenußvordienstzeiten
einen Beitrag zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung
oder zur Pensions(Renten)versicherung
geleistet hat oder nach den das Dienstverhältnis
regelnden Vorschriften nicht zu leisten
hatte. Bezüglich der Höhe des besonderen Pensionsbeitrages
ist auf die Bestimmungen des
§ 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
über die Höhe des Überweisungsbetrages
für Beitragszeiten sowie auf die Art und das
Ausmaß der Anrechnung Bedacht zu nehmen.
4. Die Bestimmungen über die Anrechnung
von Ruhegenußvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag
gemäß § 308 oder gemäß § 311
Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
geleistet wird, sind auf alle Anrechnungsfälle
anzuwenden, in denen das Ausscheiden aus
der Pensionsversicherung nach dem 31. März
1952 wirksam wurde und nicht vor der Kundmachung
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
eine Leistung aus der Pensionsversicherung
angefallen ist.
5. Eine mehrfache Anrechnung desselben Zeitraumes
ist unzulässig, soweit nicht besondere
Vorschriften eine solche ausdrücklich vorsehen.
6. Die Anrechnung ist vom Zeitpunkte des
Ausscheidens eines Bundesbeamten aus dem
Dienststande wirksam, wenn das Ansuchen um
Anrechnung innerhalb offener Frist eingebracht
wurde,
§ 2. Der Bundesregierung steht die Befugnis
zu, für einzelne Fälle die Anrechnung von Zeiträumen,
die nicht schon nach geltenden Vorschriften
angerechnet werden können, für die
Bemessung des Ruhegenusses zu bewilligen. Hiebei
sind Zeiträume, während welcher der
Bundesbeamte zufolge einer der im § 4
Abs. 1 des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl.
Nr. 134/1945, umschriebenen Maßregelungen
dem Dienste fern war, sofern ein Überweisungsbetrag
nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
nicht geleistet wird, ohne Beitragsleistung
anzurechnen.
§ 3. (1) Alle Bestimmungen, mit denen Bundesbeamten
eine begünstigte Anrechnung von Dienstjahren
zugestanden wird, sind nur im Falle der
Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen
und im Falle des Todes des Bundesbeamten anzuwenden.
Das gilt jedoch nicht für die Versetzung
in den Ruhestand gemäß §§ 80 Abs. 1,
93 Abs. 1 lit. d der Dienstpragmatik oder gleichartiger
Bestimmungen und für den Fall des
Übertrittes in den dauernden Ruhestand von
Gesetzes wegen (§ 67 Abs. 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947).
(2) Die Bestimmungen über die begünstigte
Anrechnung finden auch Anwendung, wenn der
Bundesbeamte unter Gewährung einer Abfertigung
nach dem Bundesgesetz vom 30. März 1949,
BGBl. Nr. 94, ausscheidet; das gilt jedoch nicht,
wenn das Dienstverhältnis durch Kündigung
endet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Anwendung
des Hundertsatzes 2'4 im Sinne des § 46
Abs. 2 des Gehaltsüberleitungsgesetzes entsprechend.
§ 4. (1) Bundesbeamten, für die nach den geltenden
Vorschriften die Absolvierung eines
Hochschulstudiums Anstellungserfordernis ist,
sind von Amts wegen die für die Erlangung der
Hochschulbildung erforderlichen und vom Bundesbeamten
vor der Anstellung tatsächlich
zurückgelegten Studienhalbjahre bis zum Höchstausmaß
von vier Jahren beitragsfrei für die Bemessung
des Ruhegenusses anzurechnen. Ist die
Absolvierung mehrerer Hochschulstudien Anstellungserfordernis,
so sind von Amts wegen die
vor der Anstellung tatsächlich zurückgelegten
Studienhalbjahre bis zum Höchstausmaß von
vier Jahren je Hochschulstudium beitragsfrei anzurechnen.
(2) § 19 des Gesetzes vom 21. Juli 1871, RGBl.
Nr. 77, wird aufgehoben.
§ 5. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 zweiter
Satz des Gehaltsüberleitungsgesetzes sind auf
Bundesbeamte, die nach dem 31. Dezember 1955
angestellt werden, nicht mehr anzuwenden.
§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner
1956 in Kraft.
(2) Die Vorschriften, durch welche bisher die
Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten für
die Bemessung des Ruhegenusses geregelt war,
sind unbeschadet der Bestimmung des § 1 Abs. 2
Z. 4 nur noch auf Bundesbeamte anzuwenden,
die vor dem 1. Jänner 1956 angestellt oder nach
§ 8 Abs. 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes in
den Ruhestand versetzt worden sind oder die
vor dem 1. Jänner 1956 verstorben sind.
(3) § 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes,
§§ 37 a und 66 Abs. 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
die Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 15. Juni 1955, betreffend die dienstrechtliche
Behandlung von Südtirolern und Kanal-
talern im Bereich des öffentlichen Dienstes durch
die Republik Österreich, BGBl. Nr. 97, und § 49
Abs. 4 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955,
bleiben unberührt.
(4) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden
Verordnungen können mit Wirksamkeit
vom Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
erlassen werden.
(5) Die §§ 3 und 4 dieses Bundesgesetzes finden
nur auf Bundesbeamte Anwendung, die nach
dem 31. Dezember 1955 angestellt werden.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.