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26. Bundesgesetz: Ruhegenußvordienstzeitengesetz 1956.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 26. Bundesgesetz: Ruhegenußvordienstzeitengesetz 1956.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die Bundesregierung bestimmt im Einvernehmen

mit dem Hauptausschuß des Nationalrates

durch Verordnung, ob und unter

welchen Bedingungen den Bundesbeamten Zeiträume

für die Bemessung des Ruhegenusses (für

die Begründung des Anspruches auf Ruhegenuß

und für das Ausmaß des Ruhegenusses) angerechnet

werden, die vor dem Zeitpunkt ihrer Anstellung

liegen und die nicht schon auf Grund

geltender gesetzlicher Bestimmungen für die Be-

messung des Ruhegenusses an sich anrechenbar

sind (Ruhegenußvordienstzeiten).

(2) Für die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu

erlassenden Verordnungen gelten folgende Richtlinien

1. Die Anrechnungsbestimmungen sind auf

zeitverpflichtete Soldaten nicht anzuwenden.

2. Ausmaß und Art der Anrechnung bestimmen

sich nach der im § 308 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,

getroffenen Regelung; auf die allgemeinen

Grundsätze des Dienstrechtes ist überdies Bedacht

zu nehmen.

3. Die Anrechnung hat grundsätzlich gegen

Beitragsleistung in Form der Entrichtung des

besonderen Pensionsbeitrages zu erfolgen. Von

einer Beitragsleistung darf nur abgesehen werden,

wenn der Bundesbeamte auf andere Weise für

die anzurechnenden Ruhegenußvordienstzeiten

einen Beitrag zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung

oder zur Pensions(Renten)versicherung

geleistet hat oder nach den das Dienstverhältnis

regelnden Vorschriften nicht zu leisten

hatte. Bezüglich der Höhe des besonderen Pensionsbeitrages

ist auf die Bestimmungen des

§ 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

über die Höhe des Überweisungsbetrages

für Beitragszeiten sowie auf die Art und das

Ausmaß der Anrechnung Bedacht zu nehmen.

4. Die Bestimmungen über die Anrechnung

von Ruhegenußvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag

gemäß § 308 oder gemäß § 311

Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

geleistet wird, sind auf alle Anrechnungsfälle

anzuwenden, in denen das Ausscheiden aus

der Pensionsversicherung nach dem 31. März

1952 wirksam wurde und nicht vor der Kundmachung

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

eine Leistung aus der Pensionsversicherung

angefallen ist.

5. Eine mehrfache Anrechnung desselben Zeitraumes

ist unzulässig, soweit nicht besondere

Vorschriften eine solche ausdrücklich vorsehen.

6. Die Anrechnung ist vom Zeitpunkte des

Ausscheidens eines Bundesbeamten aus dem

Dienststande wirksam, wenn das Ansuchen um

Anrechnung innerhalb offener Frist eingebracht

wurde,

§ 2. Der Bundesregierung steht die Befugnis

zu, für einzelne Fälle die Anrechnung von Zeiträumen,

die nicht schon nach geltenden Vorschriften

angerechnet werden können, für die

Bemessung des Ruhegenusses zu bewilligen. Hiebei

sind Zeiträume, während welcher der

Bundesbeamte zufolge einer der im § 4

Abs. 1 des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl.

Nr. 134/1945, umschriebenen Maßregelungen

dem Dienste fern war, sofern ein Überweisungsbetrag

nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

nicht geleistet wird, ohne Beitragsleistung

anzurechnen.

§ 3. (1) Alle Bestimmungen, mit denen Bundesbeamten

eine begünstigte Anrechnung von Dienstjahren

zugestanden wird, sind nur im Falle der

Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen

und im Falle des Todes des Bundesbeamten anzuwenden.

Das gilt jedoch nicht für die Versetzung

in den Ruhestand gemäß §§ 80 Abs. 1,

93 Abs. 1 lit. d der Dienstpragmatik oder gleichartiger

Bestimmungen und für den Fall des

Übertrittes in den dauernden Ruhestand von

Gesetzes wegen (§ 67 Abs. 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947).

(2) Die Bestimmungen über die begünstigte

Anrechnung finden auch Anwendung, wenn der

Bundesbeamte unter Gewährung einer Abfertigung

nach dem Bundesgesetz vom 30. März 1949,

BGBl. Nr. 94, ausscheidet; das gilt jedoch nicht,

wenn das Dienstverhältnis durch Kündigung

endet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Anwendung

des Hundertsatzes 2'4 im Sinne des § 46

Abs. 2 des Gehaltsüberleitungsgesetzes entsprechend.

§ 4. (1) Bundesbeamten, für die nach den geltenden

Vorschriften die Absolvierung eines

Hochschulstudiums Anstellungserfordernis ist,

sind von Amts wegen die für die Erlangung der

Hochschulbildung erforderlichen und vom Bundesbeamten

vor der Anstellung tatsächlich

zurückgelegten Studienhalbjahre bis zum Höchstausmaß

von vier Jahren beitragsfrei für die Bemessung

des Ruhegenusses anzurechnen. Ist die

Absolvierung mehrerer Hochschulstudien Anstellungserfordernis,

so sind von Amts wegen die

vor der Anstellung tatsächlich zurückgelegten

Studienhalbjahre bis zum Höchstausmaß von

vier Jahren je Hochschulstudium beitragsfrei anzurechnen.

(2) § 19 des Gesetzes vom 21. Juli 1871, RGBl.

Nr. 77, wird aufgehoben.

§ 5. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 zweiter

Satz des Gehaltsüberleitungsgesetzes sind auf

Bundesbeamte, die nach dem 31. Dezember 1955

angestellt werden, nicht mehr anzuwenden.

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner

1956 in Kraft.

(2) Die Vorschriften, durch welche bisher die

Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten für

die Bemessung des Ruhegenusses geregelt war,

sind unbeschadet der Bestimmung des § 1 Abs. 2

Z. 4 nur noch auf Bundesbeamte anzuwenden,

die vor dem 1. Jänner 1956 angestellt oder nach

§ 8 Abs. 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes in

den Ruhestand versetzt worden sind oder die

vor dem 1. Jänner 1956 verstorben sind.

(3) § 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes,

§§ 37 a und 66 Abs. 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

die Bestimmungen des Bundesgesetzes

vom 15. Juni 1955, betreffend die dienstrechtliche

Behandlung von Südtirolern und Kanal-

talern im Bereich des öffentlichen Dienstes durch

die Republik Österreich, BGBl. Nr. 97, und § 49

Abs. 4 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955,

bleiben unberührt.

(4) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden

Verordnungen können mit Wirksamkeit

vom Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

erlassen werden.

(5) Die §§ 3 und 4 dieses Bundesgesetzes finden

nur auf Bundesbeamte Anwendung, die nach

dem 31. Dezember 1955 angestellt werden.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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