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26_1955 AT

26. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Freiliste 1.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 26. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Freiliste 1.

Auf Grund des § 4 Z. 1 lit. b des Umsatzsteuergesetzes

in der Fassung des Art. VIII Abs. 1 Z. 1

des Steueränderungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 191,

wird verordnet

Die Anlage A zur Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen vom 7. September 1951,

BGBl. Nr. 201, womit die Gegenstände bestimmt

werden, für die eine Ausgleichsteuer nicht eingehoben

wird, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 225/1951 und BGBl. Nr. 5/1953, wird

wie folgt abgeändert

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