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26_1953 AT

26. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 26. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes

vom 7. Dezember 1920, BGBl. Nr. 33, über das

Bundesgesetzblatt, in der derzeit geltenden Fassung,

wird kundgemacht

1. Die Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau vom 1. November

1952, BGBl. Nr. 3/1953, mit der die Unterrichtsanstalten

bezeichnet werden, deren Zeugnisse

über den erfolgreichen Besuch der Anstalt

den Befähigungsnachweis in einem Handelsgewerbe

oder im Gewerbe der Handelsagenten

teilweise ersetzen, ist wie folgt zu berichtigen

a) Im § 3 Abs. 1 lit. b hat es statt „einer

technischen oder gewerblichen Bundeslehranstalt"

richtig zu lauten: „einer technischen

und gewerblichen Bundeslehranstalt".

b) Im § 4 Abs. 4 hat es statt „im § 1 Abs. 3

lit. b und i" richtig zu lauten: „im § 1

Abs. 3 lit. h und i".

2. Die Verordnung der Bundesministerien für

Unterricht und für Land- und Forstwirtschaft

vom 24. Dezember 1952, BGBl. Nr. 14/1953,

über die Amtstitel der Landeslehrer (Landeslehrer-

Amtstitelverordnung), ist wie folgt zu

berichtigen

In der Tabelle des § 1 ist in der Kolonne

„Verwendungsgruppe und Schulart" statt „L 3,

Kindergärten" zu setzen: „L 3 1) Kindergärten".

Als neue Fußnote zu dieser Tabelle ist einzufügen

„1) Gilt auch für Kindergärtnerinnen mit der Zulage

gemäß § 8 Abs. 1 Z. 4 des Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 188/1949, in der Fassung der Novelle

BGBl. Nr. 177/1951."

Die bisherige Fußnote „1)" erhält die Bezeichnung

„2)"; weiters ist in der Kolonne „Verwendungsgruppe

und Schulart" statt „L 3 1)

Sonderkindergärten" zu setzen: „L 3 ²) Sonderkindergärten".

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