26. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 7. Dezember 1920, BGBl. Nr. 33, über das
Bundesgesetzblatt, in der derzeit geltenden Fassung,
wird kundgemacht
1. Die Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau vom 1. November
1952, BGBl. Nr. 3/1953, mit der die Unterrichtsanstalten
bezeichnet werden, deren Zeugnisse
über den erfolgreichen Besuch der Anstalt
den Befähigungsnachweis in einem Handelsgewerbe
oder im Gewerbe der Handelsagenten
teilweise ersetzen, ist wie folgt zu berichtigen
a) Im § 3 Abs. 1 lit. b hat es statt „einer
technischen oder gewerblichen Bundeslehranstalt"
richtig zu lauten: „einer technischen
und gewerblichen Bundeslehranstalt".
b) Im § 4 Abs. 4 hat es statt „im § 1 Abs. 3
lit. b und i" richtig zu lauten: „im § 1
Abs. 3 lit. h und i".
2. Die Verordnung der Bundesministerien für
Unterricht und für Land- und Forstwirtschaft
vom 24. Dezember 1952, BGBl. Nr. 14/1953,
über die Amtstitel der Landeslehrer (Landeslehrer-
Amtstitelverordnung), ist wie folgt zu
berichtigen
In der Tabelle des § 1 ist in der Kolonne
„Verwendungsgruppe und Schulart" statt „L 3,
Kindergärten" zu setzen: „L 3 1) Kindergärten".
Als neue Fußnote zu dieser Tabelle ist einzufügen
„1) Gilt auch für Kindergärtnerinnen mit der Zulage
gemäß § 8 Abs. 1 Z. 4 des Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 188/1949, in der Fassung der Novelle
BGBl. Nr. 177/1951."
Die bisherige Fußnote „1)" erhält die Bezeichnung
„2)"; weiters ist in der Kolonne „Verwendungsgruppe
und Schulart" statt „L 3 1)
Sonderkindergärten" zu setzen: „L 3 ²) Sonderkindergärten".