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26_1952 AT

26. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches der Niederlande über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 26. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches der Niederlande über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges.

(Übersetzung.)

Österreichische Gesandtschaft.

Nr. 2183/A-51.

Den Haag, am 24. Mai 1951.

Euere Exzellenz!

Ich beehre mich, Euerer Exzellenz zur Kenntnis

zu bringen, daß die Österreichische Bundesregierung,

von dem Bestreben geleitet, den Reiseverkehr

zwischen Österreich und den Niederlanden

zu erleichtern und damit. die Beziehungen

zwischen diesen beiden Staaten zu fördern,

bereit ist, auf Grund der Gegenseitigkeit die

nachstehenden Bestimmungen anzuwenden

I.

Niederländische Staatsbürger können die

österreichische Grenze zur Durchreise oder zum

Zwecke eines drei Monate nicht übersteigenden

Aufenthaltes in Österreich mit einem gültigen

Reisepaß ohne Sichtvermerk überschreiten.

II.

Niederländische Staatsbürger, die die Absicht

haben, sich nach Österreich zu begeben, um

dort einen Beruf, ein Handwerk oder irgendeine

andere bezahlte Tätigkeit auszuüben, bedürfen

zur Einreise eines Sichtvermerkes, der

gebührenfrei erteilt wird.

III.

Niederländische Staatsbürger sind während

ihres Aufenthaltes in Österreich den für Ausländer

geltenden Bestimmungen über den Aufenthalt

und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit

unterworfen.

IV.

Die Österreichische Bundesregierung behält

sich das Recht vor, unerwünschten Personen die

Einreise nach oder den Aufenthalt in Österreich

zu untersagen.

V.

Die Österreichische Bundesregierung verpflichtet

sich, die Kosten der Heimbeförderung mittelloser

österreichischer Staatsbürger, die ohne

Sichtvermerk nach den Niederlanden eingereist

sind, für den Fall, daß ihnen der Aufenthalt in

den Niederlanden untersagt wird, zu tragen und

ihnen, falls nötig, die erforderlichen Reisedokumente

auszustellen.

VI.

Das vorliegende Abkommen tritt am 1. Juli

1951 in Kraft und wird so lange angewendet

werden, bis eine der beiden Regierungen der

anderen zwei Monate im voraus die Absicht

zur Kenntnis bringt, entweder an dem Übereinkommen

Änderungen vorzunehmen oder es

außer Kraft zu setzen.

Falls die Königlich Niederländische Regierung

bereit ist, ein Abkommen auf Grund der obigen

Bestimmungen zu schließen, so wird diese Note

und die analoge an die österreichische Bundesregierung

zu richtende Note der Königlich

Niederländischen Regierung als ein Abkommen

zwischen den beiden Regierungen gelten, das zu

dem in Art. VI vorgesehenen Datum in Kraft

tritt.

Ich bitte Euere Exzellenz, den Ausdruck meiner

ausgezeichneten Hochachtung zu genehmigen.

Seemann m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn D. U. Stikker,

Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten.

Den Haag.

(Übersetzung.)

Ministère des Affaires Etrangères.

Direction des Affaires Générales et du Contentieux.

Nr. 51351.

Den Haag, am 24. Mai 1951.

Euere Exzellenz!

Ich beehre mich, Euerer Exzellenz zur Kenntnis

zu bringen, daß die Regierung der Niederlande,

von dem Bestreben geleitet, den Reiseverkehr

zwischen den Niederlanden und Österreich

zu erleichtern und damit die Beziehungen

zwischen diesen beiden Staaten zu fördern, bereit

ist, auf Grund der Gegenseitigkeit die nachstehenden

Bestimmungen anzuwenden

I.

Österreichische Staatsbürger können die niederländische

Grenze zur Durchreise oder zum

Zwecke eines drei Monate nicht übersteigenden

Aufenthaltes in den Niederlanden mit einem

gültigen Reisepaß ohne Sichtvermerk überschreiten.

II.

Österreichische Staatsbürger, die die Absicht

haben, sich nach den Niederlanden zu begeben,

um dort einen Beruf, ein Handwerk oder irgendeine

andere bezahlte Tätigkeit auszuüben, bedürfen

zur Einreise eines Sichtvermerkes, der

gebührenfrei erteilt wird.

III.

Österreichische Staatsbürger sind während

ihres Aufenthaltes in den Niederlanden den für

Ausländer geltenden Bestimmungen über den

Aufenthalt und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit

unterworfen.

IV.

Die Regierung der Niederlande behält sich das

Recht vor, unerwünschten Personen die Einreise

nach oder den Aufenthalt in den Niederlanden

zu untersagen.

V.

Die Regierung der Niederlande verpflichtet

sich, die Kosten der Heimbeförderung mittelloser

niederländischer Staatsbürger, die ohne

Sichtvermerk nach Österreich eingereist sind,

für den Fall, daß ihnen der Aufenthalt in Österreich

untersagt wird, zu tragen und ihnen, falls

nötig, die erforderlichen Reisedokumente auszustellen.

VI.

Das vorliegende Übereinkommen tritt am

1. Juli 1951 in Kraft und wird so lange angewendet

werden, bis eine der beiden Regierungen

der anderen zwei Monate im voraus die Absicht

zur Kenntnis bringt, entweder an dem

Übereinkommen Änderungen vorzunehmen oder

es außer Kraft zu setzen.

Falls die Österreichische Bundesregierung bereit

ist, ein Abkommen auf Grund der obigen

Bestimmungen zu schließen, so wird diese Note

und die analoge an die Regierung der Niederlande

zu richtende Note der Österreichischen

Bundesregierung als ein Abkommen zwischen

den beiden Regierungen gelten, das zu dem in

Art. VI vorgesehenen Datum in Kraft tritt.

Ich bitte Euere Exzellenz, den Ausdruck

meiner ausgezeichneten Hochachtung zu genehmigen.

D.U. Stikker m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn R. Seemann

a. o. Gesandter und bev. Minister Österreichs

Den Haag

Das in diesem Notenwechsel enthaltene Abkommen ist gemäß seinem Artikel VI am 1. Juli 1951

in Kraft getreten.

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