26. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches der Niederlande über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung.)
Österreichische Gesandtschaft.
Nr. 2183/A-51.
Den Haag, am 24. Mai 1951.
Euere Exzellenz!
Ich beehre mich, Euerer Exzellenz zur Kenntnis
zu bringen, daß die Österreichische Bundesregierung,
von dem Bestreben geleitet, den Reiseverkehr
zwischen Österreich und den Niederlanden
zu erleichtern und damit. die Beziehungen
zwischen diesen beiden Staaten zu fördern,
bereit ist, auf Grund der Gegenseitigkeit die
nachstehenden Bestimmungen anzuwenden
I.
Niederländische Staatsbürger können die
österreichische Grenze zur Durchreise oder zum
Zwecke eines drei Monate nicht übersteigenden
Aufenthaltes in Österreich mit einem gültigen
Reisepaß ohne Sichtvermerk überschreiten.
II.
Niederländische Staatsbürger, die die Absicht
haben, sich nach Österreich zu begeben, um
dort einen Beruf, ein Handwerk oder irgendeine
andere bezahlte Tätigkeit auszuüben, bedürfen
zur Einreise eines Sichtvermerkes, der
gebührenfrei erteilt wird.
III.
Niederländische Staatsbürger sind während
ihres Aufenthaltes in Österreich den für Ausländer
geltenden Bestimmungen über den Aufenthalt
und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit
unterworfen.
IV.
Die Österreichische Bundesregierung behält
sich das Recht vor, unerwünschten Personen die
Einreise nach oder den Aufenthalt in Österreich
zu untersagen.
V.
Die Österreichische Bundesregierung verpflichtet
sich, die Kosten der Heimbeförderung mittelloser
österreichischer Staatsbürger, die ohne
Sichtvermerk nach den Niederlanden eingereist
sind, für den Fall, daß ihnen der Aufenthalt in
den Niederlanden untersagt wird, zu tragen und
ihnen, falls nötig, die erforderlichen Reisedokumente
auszustellen.
VI.
Das vorliegende Abkommen tritt am 1. Juli
1951 in Kraft und wird so lange angewendet
werden, bis eine der beiden Regierungen der
anderen zwei Monate im voraus die Absicht
zur Kenntnis bringt, entweder an dem Übereinkommen
Änderungen vorzunehmen oder es
außer Kraft zu setzen.
Falls die Königlich Niederländische Regierung
bereit ist, ein Abkommen auf Grund der obigen
Bestimmungen zu schließen, so wird diese Note
und die analoge an die österreichische Bundesregierung
zu richtende Note der Königlich
Niederländischen Regierung als ein Abkommen
zwischen den beiden Regierungen gelten, das zu
dem in Art. VI vorgesehenen Datum in Kraft
tritt.
Ich bitte Euere Exzellenz, den Ausdruck meiner
ausgezeichneten Hochachtung zu genehmigen.
Seemann m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn D. U. Stikker,
Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten.
Den Haag.
(Übersetzung.)
Ministère des Affaires Etrangères.
Direction des Affaires Générales et du Contentieux.
Nr. 51351.
Den Haag, am 24. Mai 1951.
Euere Exzellenz!
Ich beehre mich, Euerer Exzellenz zur Kenntnis
zu bringen, daß die Regierung der Niederlande,
von dem Bestreben geleitet, den Reiseverkehr
zwischen den Niederlanden und Österreich
zu erleichtern und damit die Beziehungen
zwischen diesen beiden Staaten zu fördern, bereit
ist, auf Grund der Gegenseitigkeit die nachstehenden
Bestimmungen anzuwenden
I.
Österreichische Staatsbürger können die niederländische
Grenze zur Durchreise oder zum
Zwecke eines drei Monate nicht übersteigenden
Aufenthaltes in den Niederlanden mit einem
gültigen Reisepaß ohne Sichtvermerk überschreiten.
II.
Österreichische Staatsbürger, die die Absicht
haben, sich nach den Niederlanden zu begeben,
um dort einen Beruf, ein Handwerk oder irgendeine
andere bezahlte Tätigkeit auszuüben, bedürfen
zur Einreise eines Sichtvermerkes, der
gebührenfrei erteilt wird.
III.
Österreichische Staatsbürger sind während
ihres Aufenthaltes in den Niederlanden den für
Ausländer geltenden Bestimmungen über den
Aufenthalt und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit
unterworfen.
IV.
Die Regierung der Niederlande behält sich das
Recht vor, unerwünschten Personen die Einreise
nach oder den Aufenthalt in den Niederlanden
zu untersagen.
V.
Die Regierung der Niederlande verpflichtet
sich, die Kosten der Heimbeförderung mittelloser
niederländischer Staatsbürger, die ohne
Sichtvermerk nach Österreich eingereist sind,
für den Fall, daß ihnen der Aufenthalt in Österreich
untersagt wird, zu tragen und ihnen, falls
nötig, die erforderlichen Reisedokumente auszustellen.
VI.
Das vorliegende Übereinkommen tritt am
1. Juli 1951 in Kraft und wird so lange angewendet
werden, bis eine der beiden Regierungen
der anderen zwei Monate im voraus die Absicht
zur Kenntnis bringt, entweder an dem
Übereinkommen Änderungen vorzunehmen oder
es außer Kraft zu setzen.
Falls die Österreichische Bundesregierung bereit
ist, ein Abkommen auf Grund der obigen
Bestimmungen zu schließen, so wird diese Note
und die analoge an die Regierung der Niederlande
zu richtende Note der Österreichischen
Bundesregierung als ein Abkommen zwischen
den beiden Regierungen gelten, das zu dem in
Art. VI vorgesehenen Datum in Kraft tritt.
Ich bitte Euere Exzellenz, den Ausdruck
meiner ausgezeichneten Hochachtung zu genehmigen.
D.U. Stikker m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn R. Seemann
a. o. Gesandter und bev. Minister Österreichs
Den Haag
Das in diesem Notenwechsel enthaltene Abkommen ist gemäß seinem Artikel VI am 1. Juli 1951
in Kraft getreten.