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26. Bundesgesetz: Gewährung einer Überbrückungshilfe zu Leistungen aus der Notarversicherung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 26. Bundesgesetz: Gewährung einer Überbrückungshilfe zu Leistungen aus der Notarversicherung.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Personen, die für den Monat November

1949 Anspruch auf eine Rente aus der Notarversicherung

haben, erhalten zu ihrer Rente eine einmalige

Überbrückungshilfe. Voraussetzung für

die Gewährung der Überbrückungshilfe ist der

Anspruch auf Ernährungszulage nach dem

Bundesgesetz vom 15. Oktober 1948, B. G. Bl.

Nr. 223, in der Fassung des Bundesgesetzes vom

19. Mai 1949, B. G. Bl. Nr. 146, und vom

14. Juli 1949, B. G. Bl. Nr. 195. Diese Voraussetzung

gilt nicht für die Empfänger von Waisenrenten.

§ 2. Als Überbrückungshilfe werden folgende

Beträge gewährt

§ 3. (1) Die Überbrückungshilfe ist von der

Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates

zu gewähren.

(2) Der Anspruch auf Überbrückungshilfe ist

von Amts wegen wahrzunehmen. Ein schriftlicher

Bescheid ist nicht zu erteilen, es sei denn, daß es

im Falle der Nichtgewährung der Überbrückungshilfe

ein Anspruchswerber ausdrücklich verlangt.

§ 4. Gegen die nach § 3, Abs. (2), erlassenen Bescheide

ist die Berufung an das örtlich zuständige

Schiedsgericht der Sozialversicherung zulässig.

Für das Verfahren gelten die einschlägigen Vorschriften

des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes,

B. G. Bl. Nr. 142/1947, in der Fassung

der 3. Novelle, B. G. Bl. Nr. 114/1949, und der

Schiedsgerichtsverordnung, B. G. Bl. Nr. 18/1948.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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