26. Bundesgesetz: Gewährung einer Überbrückungshilfe zu Leistungen aus der Notarversicherung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Personen, die für den Monat November
1949 Anspruch auf eine Rente aus der Notarversicherung
haben, erhalten zu ihrer Rente eine einmalige
Überbrückungshilfe. Voraussetzung für
die Gewährung der Überbrückungshilfe ist der
Anspruch auf Ernährungszulage nach dem
Bundesgesetz vom 15. Oktober 1948, B. G. Bl.
Nr. 223, in der Fassung des Bundesgesetzes vom
19. Mai 1949, B. G. Bl. Nr. 146, und vom
14. Juli 1949, B. G. Bl. Nr. 195. Diese Voraussetzung
gilt nicht für die Empfänger von Waisenrenten.
§ 2. Als Überbrückungshilfe werden folgende
Beträge gewährt
§ 3. (1) Die Überbrückungshilfe ist von der
Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates
zu gewähren.
(2) Der Anspruch auf Überbrückungshilfe ist
von Amts wegen wahrzunehmen. Ein schriftlicher
Bescheid ist nicht zu erteilen, es sei denn, daß es
im Falle der Nichtgewährung der Überbrückungshilfe
ein Anspruchswerber ausdrücklich verlangt.
§ 4. Gegen die nach § 3, Abs. (2), erlassenen Bescheide
ist die Berufung an das örtlich zuständige
Schiedsgericht der Sozialversicherung zulässig.
Für das Verfahren gelten die einschlägigen Vorschriften
des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes,
B. G. Bl. Nr. 142/1947, in der Fassung
der 3. Novelle, B. G. Bl. Nr. 114/1949, und der
Schiedsgerichtsverordnung, B. G. Bl. Nr. 18/1948.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.