26. Bundesgesetz: Abänderung des Gesetzes über das Verordnungsrecht des Staatsamtes für Volksernährung, betreffend die Bewirtschaftung von Lebensmitteln, und des Gesetzes, über das Verordnungsrecht des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft, betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Gesetz vom 10. Juli 1945, St. G. Bl.
Nr. 63, über das Verordnungsrecht des Staatsamtes
für Volksernährung, betreffend die Bewirtschaftung
von Lebensmitteln, wird abgeändert
wie folgt
§ 5, Abs. (2), lautet
„(2) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1947
außer Kraft."
Artikel II.
Das Gesetz vom 3. Juli 1945, St. G. Bl.
Nr. 69, über das Verordnungsrecht des Staatsamtes
für Land- und Forstwirtschaft, betreffend
landwirtschaftliche Erzeugnisse, wird abgeändert
wie folgt
§ 5 lautet
„§ 5. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes, das
am 31. Dezember 1947 außer Wirksamkeit tritt,
ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Volksernährung betraut."
Artikel III.
Dieses Bundesgesetz tritt am 31. Dezember
1946 in Wirksamkeit. Mit seiner Vollziehung ist
hinsichtlich Artikel I das Bundesministerium für
Volksernährung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
und dem Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau, hinsichtlich Artikel II das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Volksernährung betraut.