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26_1947 AT

26. Bundesgesetz: Abänderung des Gesetzes über das Verordnungsrecht des Staatsamtes für Volksernährung, betreffend die Bewirtschaftung von Lebensmitteln, und des Gesetzes, über das Verordnungsrecht des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft, betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 26. Bundesgesetz: Abänderung des Gesetzes über das Verordnungsrecht des Staatsamtes für Volksernährung, betreffend die Bewirtschaftung von Lebensmitteln, und des Gesetzes, über das Verordnungsrecht des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft, betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Gesetz vom 10. Juli 1945, St. G. Bl.

Nr. 63, über das Verordnungsrecht des Staatsamtes

für Volksernährung, betreffend die Bewirtschaftung

von Lebensmitteln, wird abgeändert

wie folgt

§ 5, Abs. (2), lautet

„(2) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1947

außer Kraft."

Artikel II.

Das Gesetz vom 3. Juli 1945, St. G. Bl.

Nr. 69, über das Verordnungsrecht des Staatsamtes

für Land- und Forstwirtschaft, betreffend

landwirtschaftliche Erzeugnisse, wird abgeändert

wie folgt

§ 5 lautet

„§ 5. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes, das

am 31. Dezember 1947 außer Wirksamkeit tritt,

ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Volksernährung betraut."

Artikel III.

Dieses Bundesgesetz tritt am 31. Dezember

1946 in Wirksamkeit. Mit seiner Vollziehung ist

hinsichtlich Artikel I das Bundesministerium für

Volksernährung im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

und dem Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau, hinsichtlich Artikel II das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Volksernährung betraut.

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