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26_1946 AT

26. Gesetz: Errichtung, Besitz und Betrieb von Rundfunkempfangsanlagen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 26. Gesetz: Errichtung, Besitz und Betrieb von Rundfunkempfangsanlagen.

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

§ 1. (1) An Stelle der von der Deutschen Reichspost

gemäß den Bestimmungen über den Rundfunk

vom 27. November 1931 (Verfügung

Nr. 493 im Amtsblatt des Reichspostministeriums

vom Jahre 1931, S. 509) ausgestellten Urkunde

(Rundfunkgenehmigung) tritt der telegraphenbehördliche

Berechtigungsschein.

(2) Der Besitz von Rundfunkempfangsanlagen,

die nicht betrieben werden, ist nur auf Grund

eines telegraphenbehördlichen Besitzscheines zulässig.

§ 2. (1) Die zur Errichtung sowie zum Betriebe

einer Rundfunkempfangsanlage Berechtigten haben

neben der im § 11 der Bedingungen für die Errichtung

sowie den Betrieb von Rundfunkempfangsanlagen

(Amtsblatt des Reichspostministeriums

vom Jahre 1940, S. 145) festgesetzten

Gebühr eine Anerkennungsgebühr von jährlich

2 RM zu entrichten. Die nur zum Besitz von

Rundfunkempfangsanlagen Berechtigten haben

eine Anerkennungsgebühr von halbjährlich 1 RM

zu entrichten.

(2) Die Anerkennungsgebühr ist in vollem Ausmaße

zu entrichten, auch wenn der Berechtigungs-

(Besitz)schein im Laufe eines Jahres (Halbjahres)

gelöst wird oder die Berechtigung im Laufe eines

Jahres (Halbjahres) erlischt;

(3) Die Anerkennungsgebühren auf Grund eines

Berechtigungsscheines für das Jahr 1945, jene auf

Grund eines Besitzscheines für das zweite Halbjahr

1945 sind sofort einzuzahlen. Weiterhin sind

sie für Berechtigungsscheine am 1. Jänner, für

Besitzscheine am 1. Jänner und 1. Juli jeden

Jahres, im Falle der Lösung eines neuen Berechtigungs-

oder Besitzscheines bei deren Ausstellung

zu entrichten.

(4) Wird der Berechtigungs- oder Besitzschein

im Laufe des letzten Monates des Jahres (oder

Halbjahres) gelöst, so gilt die hiebei gezahlte

Anerkennungsgebühr auch für das folgende Kalenderjahr,

(Kalenderhalbjahr).

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist

das Staatsamt für Industrie, Gewerbe, Handel

und Verkehr betraut.

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