26. Gesetz: Errichtung, Besitz und Betrieb von Rundfunkempfangsanlagen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
§ 1. (1) An Stelle der von der Deutschen Reichspost
gemäß den Bestimmungen über den Rundfunk
vom 27. November 1931 (Verfügung
Nr. 493 im Amtsblatt des Reichspostministeriums
vom Jahre 1931, S. 509) ausgestellten Urkunde
(Rundfunkgenehmigung) tritt der telegraphenbehördliche
Berechtigungsschein.
(2) Der Besitz von Rundfunkempfangsanlagen,
die nicht betrieben werden, ist nur auf Grund
eines telegraphenbehördlichen Besitzscheines zulässig.
§ 2. (1) Die zur Errichtung sowie zum Betriebe
einer Rundfunkempfangsanlage Berechtigten haben
neben der im § 11 der Bedingungen für die Errichtung
sowie den Betrieb von Rundfunkempfangsanlagen
(Amtsblatt des Reichspostministeriums
vom Jahre 1940, S. 145) festgesetzten
Gebühr eine Anerkennungsgebühr von jährlich
2 RM zu entrichten. Die nur zum Besitz von
Rundfunkempfangsanlagen Berechtigten haben
eine Anerkennungsgebühr von halbjährlich 1 RM
zu entrichten.
(2) Die Anerkennungsgebühr ist in vollem Ausmaße
zu entrichten, auch wenn der Berechtigungs-
(Besitz)schein im Laufe eines Jahres (Halbjahres)
gelöst wird oder die Berechtigung im Laufe eines
Jahres (Halbjahres) erlischt;
(3) Die Anerkennungsgebühren auf Grund eines
Berechtigungsscheines für das Jahr 1945, jene auf
Grund eines Besitzscheines für das zweite Halbjahr
1945 sind sofort einzuzahlen. Weiterhin sind
sie für Berechtigungsscheine am 1. Jänner, für
Besitzscheine am 1. Jänner und 1. Juli jeden
Jahres, im Falle der Lösung eines neuen Berechtigungs-
oder Besitzscheines bei deren Ausstellung
zu entrichten.
(4) Wird der Berechtigungs- oder Besitzschein
im Laufe des letzten Monates des Jahres (oder
Halbjahres) gelöst, so gilt die hiebei gezahlte
Anerkennungsgebühr auch für das folgende Kalenderjahr,
(Kalenderhalbjahr).
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist
das Staatsamt für Industrie, Gewerbe, Handel
und Verkehr betraut.